KONKORDAT über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz
KONKORDAT über die Grundlagen der Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) (vom 20. November 2006 1 ; Stand am 30. November 2010) Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug, gestützt auf Artikel 48 der Bundesverfassung, vereinbaren: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Konkordat enthält die rechtsetzenden Vorschriften, nach denen sich die interkantonale Polizeizusammenarbeit in der Zentralschweiz richtet.
2 Die allgemeinen Bestimmungen (Abschnitt I.), die Bestimmungen über die Unterstützungseinsätze (Abschnitt II.) und die weiteren polizeilichen Befug - nisse (Abschnitt III.) sowie die Bestimmungen über die Zuständigkeiten und Organe (Abschnitt V.) sind direkt anwendbar.
3 Die Bestimmungen über die polizeiliche Zusammenarbeit mittels Vereinba - rung (Abschnitt IV.) sind anwendbar, wenn Kantone miteinander Zusammenarbeitsvereinbarungen abschliessen.
Artikel 2 Begriffe
Dieses Konkordat verwendet die folgenden Begriffe:
1. Kantone sind die diesem Konkordat beigetretenen Kantone;
2. Vereinbarungskantone sind die Kantone, die gestützt auf dieses Konkordat miteinander eine Vereinbarung abgeschlossen haben;
3. Polizeiorgane sind hoheitlich handelnde Personen.
Artikel 3 Amtshilfe
1 Die Polizeikorps sind verpflichtet, sich gegenseitig die notwendigen Unter - lagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, soweit es sich um die
1 Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 31. März 2010, in Kraft gesetzt auf den 30. No - vember 2010 (AB vom 16. April 2010). 1
Erfüllung von Aufgaben handelt, die sich aus diesem Konkordat oder aus einer darauf gestützten Vereinbarung ergeben.
2 Die Amtsstellen der Kantone sind unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet, den Polizeiorganen der Kantone wie den Polizeiorganen des eigenen Kantons Amtshilfe zu leisten.
3 Die Prüfung des Gesuches um Amtshilfe richtet sich nach dem Recht des angefragten Kantons. II. UNTERSTÜTZUNGSEINSÄTZE
Artikel 4 Voraussetzungen
Hat ein Ereignis oder ein Anlass einen ausserordentlichen Umfang oder grenzüberschreitenden Charakter, wie namentlich eine Katastrophe, ein Grossereignis, eine drohende schwerwiegende oder bereits eingetretene Beeinträchtigung der inneren Sicherheit, ein Grossanlass oder ein Einsatz verkehrs- oder kriminalpolizeilicher Art, und ist ein Kanton nicht in der Lage, dies mit seinem Polizeikorps allein zu bewältigen, kann er die anderen Kantone um Unterstützung ersuchen.
Artikel 5 Pflicht zur Unterstützung
1 Ein ersuchter Kanton ist nach Massgabe des Korpsbestandes seiner Polizei zur Unterstützung verpflichtet, soweit er nicht vordringlich eigene Aufgaben zu erfüllen hat.
2 Sind die Voraussetzungen gemäss Artikel 4 nicht gegeben, kann frei über ein Gesuch um Unterstützung entschieden werden.
Artikel 6 Inhalt der Unterstützung
Für einen Unterstützungseinsatz werden:
a) einem Polizeikorps (Einsatzkorps) Mitarbeitende anderer Polizeikorps (Unterstützungskorps) für einen einzelnen Einsatz oder für eine begrenzte Zeit zur Unterstützung unterstellt oder Material zur Verfügung gestellt;
b) gemäss Artikel 36 Absatz 1 für ein mehrere Kantone betreffendes Ereignis der Einsatzraum festgelegt, soweit notwendig eine gemeinsame Einsatzleiterin oder ein gemeinsamer Einsatzleiter bestimmt und ihr oder ihm alle eingesetzten Mitarbeitenden unterstellt sowie Material zugeteilt.
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Artikel 7 Gesuchsverfahren und -vorbereitung
1 Die zuständige Behörde des betroffenen Kantons richtet ihr Gesuch an die zuständigen Behörden des ersuchten Kantons bzw. der ersuchten Kantone oder im Fall von Artikel 6 Buchstabe b an die Zentralschweizer Polizeidirek - torinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK).
2 Die Vorbereitung des Gesuches erfolgt gemäss Artikel 37.
3 In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden.
Artikel 8 Rechtliche Stellung der Polizeiorgane
1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes.
2 Die eingesetzten Polizeiorgane haben die gleichen Befugnisse und Pflichten wie die Polizeiorgane des Kantons des Einsatzortes.
3 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.
Artikel 9 Aufsicht
1 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe a steht unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Kantons des Einsatzortes.
2 Ein Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe b sowie die Einsatzleiterin oder der Einsatzleiter stehen unter der Aufsicht der ZPDK. Diese kann die Aufsicht einer Delegation übertragen, der ihre Präsidentin oder ihr Präsident sowie die ZPDK-Mitglieder der Einsatzraum-Kantone angehören.
Artikel 10 Rechtspflege
Für die Rechtspflege sind unter Vorbehalt von Artikel 11 die Behörden des Kantons des Einsatzortes zuständig.
Artikel 11 Haftung
1 Der Kanton des Einsatzortes haftet gemäss seinem Recht gegenüber Dritten für Schaden, der diesen im Rahmen des Unterstützungseinsatzes entstanden ist.
2 Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem Kanton des Einsatzortes, dem Kanton des Unterstützungskorps oder dem Kanton des Einsatzkorps widerrechtlich zufügen, haftet der Kanton, bei dem sie angestellt sind, sofern sie vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. 3
3 Die Mitarbeitenden haften nach dessen Recht nur gegenüber dem Kanton, bei dem sie angestellt sind.
Artikel 12 Abgeltung
1 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe a hat der Kanton des Einsatzkorps dem Unterstützungskorps die entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss IKAPOL-Ansätzen zu vergüten.
2 Bei einem Unterstützungseinsatz gemäss Artikel 6 Buchstabe b tragen die Kantone, die dem Einsatzraum angehören, zu gleichen Teilen die gemäss den Ansätzen der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April/9. November 2006 entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material, die zu ihren Gunsten eingesetzt oder auf Reserve gestellt werden.
3 Kosten für die Unterstützung, die von anderen geleistet wird, werden gemäss Absatz 2 aufgeteilt. III. WEITERE POLIZEILICHE BEFUGNISSE
Artikel 13 Grenzüberschreitende polizeiliche Handlungen
1 Die Polizeiorgane sind befugt, auf ihrem Kantonsgebiet begonnene polizeiliche Handlungen auf dem Hoheitsgebiet der anderen Kantone fortzu - setzen, wenn die örtlich zuständige Polizei wegen der besonderen Dringlich - keit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen.
2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die getroffenen Massnahmen so bald als möglich zu informieren. Sobald sie es verlangt, ist der Einsatz einzustellen.
3 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan kann direkt an die zuständige Behörde rapportieren.
4 Das die Kantonsgrenze überschreitende Polizeiorgan untersteht während des gesamten Einsatzes dem Recht seines Kantons. Grenzüberschreitende Polizeieinsätze werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen zwischen Kantonen.
5 Die Rechtspflege richtet sich nach dem anwendbaren Recht, die Haftung nach Artikel 11.
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Artikel 14 Polizeiliche Handlungen im Konkordatsraum
1 Die Polizeiorgane sind im Einzelfall befugt, im ganzen Konkordatsraum gemäss ihrem eigenen Recht unaufschiebbare Massnahmen zu treffen, um eingetretene und nicht anders zu beseitigende Störungen oder unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen oder abzuwehren. Die örtlich zuständige Polizei ist sobald als möglich zu informieren.
2 Erfolgt der Einsatz bei Verstössen gegen Bundesrecht, kann das eingrei - fende Polizeiorgan direkt an die zuständige Behörde rapportieren sowie auf der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) zugunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben.
3 Soweit der Einsatz nicht ohne weitere Ermittlungen mit einer Ordnungs - busse oder einem Rapport abgeschlossen werden kann, hat das eingrei - fende Polizeiorgan sobald als möglich die örtlich zuständige Polizei beizu - ziehen und ihr die bisherigen Erkenntnisse zu übergeben.
4 Die gestützt auf diese Bestimmung getroffenen Massnahmen werden interkantonal nicht abgegolten; vorbehalten sind abweichende Vereinba - rungen zwischen Kantonen.
5 Für die Rechtspflege sind die Behörden des Einsatzortes zuständig. Die Haftung richtet sich nach Artikel 11. IV. FORMEN DER INTERKANTONALEN POLIZEIZUSAMMENARBEIT MITTELS VEREINBARUNGEN A. Übertragung von Aufgaben (Leistungskauf)
Artikel 15 Zweck
1 Die Kantone können im hoheitlichen und nicht-hoheitlichen Bereich zusammenarbeiten, indem sie in einer Vereinbarung die Erfüllung von Aufgaben einem oder mehreren Kantonen gegen Entschädigung zur selbst - ständigen Erfüllung übertragen (Leistungskauf).
2 Der die Aufgabe wahrnehmende Kanton wird als Leistungserbringer bezeichnet, der die Aufgabenerfüllung übertragende Kanton als Leistungs - käufer.
Artikel 16 Grundsätze der Aufgabenerfüllung
1 Ohne anderslautende Bestimmung in der Vereinbarung erfolgt die Aufga - benerfüllung unabhängig des Erfüllungsortes gemäss dem Recht des Leis - tungserbringers. 5
2 Das Recht des Leistungserbringers gilt namentlich auch für die Grund - sätze des polizeilichen Handelns und der polizeilichen Massnahmen sowie für die Rechtspflege.
3 Der Leistungserbringer kann die Erfüllung der Aufgabe oder Teile davon, sofern dies die Vereinbarung und das Recht des Leistungserbringers und des Leistungskäufers ausdrücklich vorsehen, an private oder öffentlichrecht - liche Dritte übertragen. Er bleibt gegenüber dem Leistungskäufer für die korrekte Aufgabenerfüllung verantwortlich.
Artikel 17 Mitsprache
1 Die Organisation der zu erbringenden Leistung ist Sache des Leistungser - bringers.
2 Die Vereinbarung kann eine Mitsprache des Leistungskäufers vorsehen.
Artikel 18 Haftung
1 Für den Schaden, der Dritten im Rahmen der Aufgabenerfüllung durch den Leistungserbringer entsteht, haftet dieser gemäss seinem Recht.
2 Für den Schaden, der dem Leistungskäufer oder dem Kanton des Einsatzortes entstanden ist, haftet der Leistungserbringer, wenn ihn seine Mitarbeitenden oder der von ihm Beauftragte vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Der Rückgriff des Leistungserbringers auf seine Mitarbei - tenden richtet sich nach seinem Recht.
3 Die Vereinbarung kann eine von Absatz 1 abweichende Haftungsregelung treffen. Absatz 2 ist in diesem Fall sinngemäss anwendbar.
Artikel 19 Abgeltung
1 Die Abgeltung erfolgt nach den Grundsätzen der Artikel 21 sowie 25 bis 30 der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 (IRV).
2 Die Vereinbarung regelt die Einzelheiten.
Artikel 20 Aufsicht
Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Erfüllungsortes ausschliesslich unter der Aufsicht der zuständigen Behörde des Leistungserbringers. An diese sind Vorbringen des Leistungskäufers zu richten.
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Artikel 21 Berichterstattung
1 Der Leistungserbringer erstattet dem Leistungskäufer jährlich Bericht.
2 Die Berichtspunkte werden in der Vereinbarung geregelt. B. Interkantonaler Polizeidienst
Artikel 22 Zweck
Die Kantone können zusammenarbeiten, indem sie mit einer Vereinbarung einen aus Mitarbeitenden verschiedener Polizeikorps zusammengesetzten interkantonalen Polizeidienst formieren, der eine bestimmte Aufgabe wahr - nimmt.
Artikel 23 Vereinbarungsinhalt
Die Vereinbarung enthält namentlich:
a) die genaue Bezeichnung der vom interkantonalen Polizeidienst für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer wahrzunehmende Aufgabe;
b) die Zuweisung des interkantonalen Polizeidienstes an ein Polizeikorps (Dienstkorps);
c) die Festlegung des Bestandes an Mitarbeitenden, welche die Kantone zur Verfügung stellen, sowie der Zuständigkeiten und Modalitäten für Bestandesänderungen;
d) die Regelung des Ablaufs von Einsätzen des interkantonalen Polizei - dienstes und deren Rechnungsstellung.
Artikel 24 Zuständigkeiten
Das Dienstkorps ist zuständig für die Organisation, die Aus- und Weiterbil - dung gemäss den Grundsätzen der Fachgremien sowie für die materielle Ausrüstung des interkantonalen Polizeidienstes. Ausgenommen davon ist die persönliche Ausrüstung, welche jedes Korps für seine Mitarbeitenden stellt.
Artikel 25 Zugang zu den Leistungen
1 Die Leistungen des interkantonalen Polizeidienstes stehen den Vereinba - rungskantonen unabhängig von der Zuweisung an ein Dienstkorps und unabhängig von der Herkunft der Mitarbeitenden gleichberechtigt zur Verfü - gung. 7
2 Bei nachfragebedingten Leistungsbeschränkungen entscheidet das Dienstkorps nach Massgabe der Dringlichkeit und Bedeutung über den Einsatz des interkantonalen Polizeidienstes.
Artikel 26 Rechtsstellung der Mitarbeitenden
1 Die Mitarbeitenden des interkantonalen Polizeidienstes haben die Befug - nisse und Pflichten wie die Mitarbeitenden des Dienstkorps. Sie wenden bei ihren Amtshandlungen die für das Dienstkorps geltenden Vorschriften an.
2 Personalrechtlich unterstehen sie dem Kanton, der sie angestellt hat.
Artikel 27 Rechtspflege
Die Rechtspflege richtet sich nach dem Recht des Kantons des Einsatzortes.
Artikel 28 Haftung
1 Wenn die Vereinbarung nichts anderes regelt, richtet sich die Haftung nach Artikel 11.
2 Verbleibt ein ungedeckter Schaden, decken ihn die Vereinbarungskantone in dem Verhältnis, wie ihnen vom interkantonalen Polizeidienst im Durch - schnitt der vergangenen fünf Jahre Leistungen erbracht wurden.
Artikel 29 Finanz- und Rechnungswesen
1 Das Dienstkorps führt für den interkantonalen Polizeidienst eine separate Rechnung und Leistungserfassung.
2 Das Budget und die Jahresrechnung des interkantonalen Polizeidienstes werden jährlich von den Direktionen der Vereinbarungskantone im Sinne einer Planungsgrundlage genehmigt. Die Budgethoheit der zuständigen Organe wird davon nicht berührt.
Artikel 30 Abgeltung und Lastenausgleich; Investitionen
1 Jeder Vereinbarungskanton trägt seine Personalkosten. Weicht der gemäss Artikel 23 Buchstabe c eingebrachte Bestand im Jahresdurchschnitt um mehr als zehn Prozent von dem für einen Kanton erbrachten Anteil an Leistungen ab, ist die Abweichung geldmässig auszugleichen. Berech - nungsgrundlage ist die Summe der Personalkosten der Mitarbeitenden des interkantonalen Polizeidienstes.
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2 Die Sachkosten des Dienstkorps werden den Vereinbarungskantonen gemäss ihren Leistungsbezügen verrechnet.
3 Der Kanton des Dienstkorps finanziert die Investitionen. Die Vereinba - rungskantone tragen die Investitionen durch Übernahme von Abschreibungs- und Zinskosten gemäss ihren Leistungsbezügen.
Artikel 31 Aufsicht
Die Aufgabenerfüllung steht unabhängig des Einsatzortes unter der Aufsicht der für das Dienstkorps zuständigen Behörde. An diese sind Vorbringen der anderen Kantone zu richten.
Artikel 32 Berichterstattung
1 Der Kanton des Dienstkorps erstattet den Vereinbarungskantonen jährlich Bericht.
2 Die Vereinbarung legt die Berichtspunkte fest. C. Vereinbarungen mit Nicht-Konkordatskantonen
Artikel 33 Abschluss oder Beitritt
Mit dem Einverständnis der Konkordatskantone, die eine Vereinbarung gestützt auf dieses Konkordat abschliessen oder abgeschlossen haben, können Kantone, die nicht dem Konkordat angehören, beim Abschluss der Vereinbarung mitmachen oder ihr später beitreten. Die Vereinbarung richtet sich nach den Regeln dieses Konkordats. V. ZUSTÄNDIGKEITEN UND ORGANE
Artikel 34 Kantonale Zuständigkeiten
Die Zuständigkeit für Abschluss und Änderungen dieses Konkordats und von darauf gestützten Vereinbarungen richtet sich nach dem Recht jedes Kantons.
Artikel 35 Zentralschweizer Polizeidirektorinnen- und
-direktorenkonferenz (ZPDK) a) Allgemein
1 Die für die Polizei zuständigen Regierungsmitglieder bilden die Zentral - schweizer Polizeidirektorinnen- und -direktorenkonferenz (ZPDK). Sie konstituiert sich selbst. 9
2 Die ZPDK bezweckt die Zusammenarbeit der Kantone im Bereich der inneren Sicherheit und wahrt die regionalen Interessen gegenüber anderen Kantonen und dem Bund.
3 Im Rahmen dieses Konkordats ist sie das strategische Organ der Polizei - zusammenarbeit der Zentralschweiz und zuständig für:
a) die allgemeine Förderung der Polizeizusammenarbeit in der Zentral - schweiz;
b) die ihr in diesem Konkordat übertragenen Aufgaben;
c) den Erlass ihrer Geschäftsordnung;
d) die periodische Berichterstattung an die Zentralschweizer Regierungs - konferenz (ZRK) über den Vollzug dieses Konkordats und die Polizeizu - sammenarbeit in der Zentralschweiz sowie die Information der Öffent - lichkeit.
4 Die ZPDK ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmbe - rechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. In dringenden Fällen kann die Präsidentin oder der Präsident selbstständig Entscheide fällen.
5 Beschlüsse gemäss Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 36 Absatz 2 Buch - stabe d haben einstimmig zu erfolgen; ein Präsidialentscheid ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
6 Beschlüsse auf dem Zirkularweg sind möglich, sofern kein Mitglied eine Sitzung verlangt.
Artikel 36 b) bei Unterstützungseinsätzen
1 Die ZPDK ist im Zusammenhang mit Artikel 6 Buchstabe b zuständig für:
a) die Festlegung des Einsatzraumes und der Mannschaftskontingente;
b) soweit notwendig die Bestimmung einer Einsatzleiterin oder eines Einsatzleiters;
c) die Erteilung des Auftrages;
d) die Genehmigung des Einsatzkonzeptes, der Eventualplanung und der Einsatzrichtlinien (Rules of engagement). Beschlüsse gemäss Buchstabe b bis d können an eine Delegation gemäss
Artikel 9 Absatz 2 übertragen werden.
2 Die ZPDK ist weiter zuständig für:
a) die Einreichung von Unterstützungsgesuchen an andere Kantone gemäss der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL-Vereinbarung) vom 6. April/9. November 2006, die vom betrof -
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fenen Kanton oder von der Einsatzleiterin bzw. vom Einsatzleiter bean - tragt werden, sofern auch andere Kantone solche Gesuche beantragen;
b) die Behandlung von Unterstützungsgesuchen anderer Kantone gemäss IKAPOL-Vereinbarung;
c) die Festlegung der Mannschaftskontingente der Kantone, falls darüber keine Einigung zustande kommt;
d) die Festlegung einer gegenüber den IKAPOL-Ansätzen gemäss
Artikel 12 Absatz 1 und 2 um höchstens 40 Prozent tieferen Abgeltungs
- regelung.
3 Die ZPDK vermittelt bei Streitigkeiten über finanzielle Entschädigungen und Schadenersatzansprüche und unterbreitet den beteiligten Kantonen Vergleichsvorschläge. Scheitert die Vermittlung, findet das Verfahren gemäss Artikel 45 statt.
Artikel 37 Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK)
1 Die Polizeikommandantinnen und -kommandanten der Kantone bilden die Zentralschweizer Polizeikommandantenkonferenz (ZPKK). Sie konstituiert sich selbst.
2 Die ZPKK ist im Rahmen dieses Konkordats das vorbereitende Organ der ZPDK und zuständig für:
a) die Koordination der Vorbereitung von Unterstützungseinsätzen;
b) die Vorbereitung der Geschäfte der ZPDK. Sie kann zu allen Geschäften Anträge stellen;
c) den Erlass ihrer von der ZPDK zu genehmigenden Geschäftsordnung.
3 Die ZPKK ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer stimmbe - rechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie beschliesst mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38 Depositar
1 Die Staatskanzlei des Kantons Nidwalden ist Depositar dieses Konkordats sowie aller auf dieses Konkordat gestützten Vereinbarungen.
2 Die Kantone ratifizieren ihren Beitritt gegenüber dem Depositar. Er notifi - ziert den Kantonen die eingegangenen Beitrittserklärungen sowie das Inkrafttreten des Konkordats oder die darauf gestützten Vereinbarungen.
3 Der Depositar informiert den Bund gemäss Artikel 48 Absatz 3 der Bundesverfassung über das Konkordat sowie die darauf gestützten Verein - barungen. 11
4 Er ist besorgt für die Archivierung der Akten der ZPDK und der ZPKK im Staatsarchiv Nidwalden.
Artikel 39 Inkrafttreten
1 Das Konkordat tritt, mit Ausnahme von Abschnitt II., in Kraft, sobald vier Kantone ihren Beitritt erklärt haben. 2
2 Abschnitt II. tritt in Kraft, sobald dem Konkordat alle sechs Zentral - schweizer Kantone beigetreten sind.
Artikel 40 Aufnahme in Rechtssammlung, Publikation
1 Dieses Konkordat wird in die Rechtssammlungen der beigetretenen Kantone aufgenommen.
2 Kantone, die Vereinbarungen gestützt auf dieses Konkordat abge - schlossen haben, veröffentlichen diese gemäss ihrem Recht.
Artikel 41 Bestehende Vereinbarungen
Bestehende Vereinbarungen der Kantone werden durch dieses Konkordat ohne anderslautende Regelung weder geändert noch aufgehoben.
Artikel 42 Beendigung des Konkordats
1 Das Konkordat wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen.
2 Es kann von jedem Kanton mit einer Frist von einem Jahr auf Ende Jahr gekündigt werden, erstmals auf 31. Dezember 2018. Das Konkordat tritt ausser Kraft, wenn die Mitgliederzahl unter vier sinkt.
3 Die Kündigung oder Beendigung bezieht sich ohne anders lautenden Beschluss nur auf das Konkordat. Auf das Konkordat gestützte Vereinba - rungen bleiben mit dem Konkordat als Grundlage in Kraft.
Artikel 43 Änderung des Konkordats
1 Jeder Kanton kann beim Depositar beantragen, Verhandlungen über die Änderung des Konkordats einzuleiten. Der Antrag wird allen Regierungen der Kantone mit einer Einladung zur ersten Verhandlungssitzung zugestellt.
2 In Kraft getreten am 30. November 2010 (Notifikation der Staatskanzlei des Kantons Nid - walden vom 15. Dezember 2010; AB vom 24. Dezember 2010).
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2 Änderungen treten in Kraft, wenn sie von allen Kantonen genehmigt worden sind.
3 Ohne anderslautende Bestimmung gelten die Vertragsänderungen auch für die auf das Konkordat gestützten Vereinbarungen, die vor der Änderung in Kraft getreten sind.
Artikel 44 Aufhebung bisherigen Rechts
Sobald Abschnitt II. dieses Konkordats in Kraft getreten ist, tritt das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom
25. August 1978 ausser Kraft.
Artikel 45 Streitbeilegung
Zur Beilegung von Streitigkeiten über dieses Konkordat oder auf dieses gestützte Vereinbarungen gilt das Verfahren gemäss Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom
24. Juni 2005 (IRV). 13
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