REGLEMENT über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen
                            REGLEMENT  über die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatungsstellen  (vom 18.  Dezember  1989; Stand am 1.  Januar  1990)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  1 Absatz  3 des Bundesgesetzes vom 9.  Oktober  1981  über die Schwangerschaftsberatungsstellen  1  , Artikel  25 Absatz  4 des  Gesetzes vom 4.  Juni  1989 über die Einführung des Schweizerischen Zivil  -  gesetzbuches  2   und Artikel  94 Absatz  1 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Beratungsstellen
                            Die Schwangerschafts-, Ehe- und Familienberatung erfolgt durch eine oder  mehrere anerkannte private Beratungsstellen. Nötigenfalls richtet der  Kanton eine Beratungsstelle ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Anerkennung
                            1  Der Regierungsrat ist zuständig, private Beratungsstellen anzuerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann der privaten Beratungsstelle, die ihre Aufgabe mangelhaft erfüllt,  die Anerkennung entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Gesuche
                            Die Gesuche um Anerkennung als Beratungsstelle haben Angaben zu  enthalten über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Trägerschaft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Organisation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  personelle Zusammensetzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Finanzierung der Beratungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 857.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 9.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Aufsicht
                            Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion übt die Aufsicht über die aner  -  kannten Beratungsstellen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Aufgaben der Beratungsstelle
                            Die Beratungsstelle erfüllt die in der Bundesgesetzgebung über die Schwan  -  gerschaftsberatungsstellen  4   und Artikel  171 des Zivilgesetzbuches  5   fest  -  gelegten Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Beiträge des Kantons
                            1  Der Kanton leistet den anerkannten Beratungsstellen im Rahmen des jähr  -  lichen Voranschlages finanzielle Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag muss sicherstellen, dass die Beratungsstelle ihre  gesetzlich umschriebenen Aufgaben erfüllen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In diesem Rahmen bestimmt der Regierungsrat die Beitragshöhe im  Einzelfall. Er kann diese Befugnis der Gesundheits- und Fürsorgedirektion  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Veröffentlichung
                            Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion veröffentlicht die Anerkennung und  das Verzeichnis der Beratungsstellen im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Meldung
                            Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion nimmt die nach der Bundesgesetz  -  gebung über die Schwangerschaftsberatungsstellen  6   vorgeschriebenen  Meldungen an das Bundesamt für Sozialversicherungen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 4.  April  1985 über die Schwangerschaftsberatungs  -  stellen  7   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 857.5857.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 857.5210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 857.5857.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 20.3455
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar 1990 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Carlo Dittli  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  3