Verordnung über das kantonale Gefängnis (273.41)
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Verordnung über das kantonale Gefängnis

273.41 Verordnung über das kantonale Gefängnis (Gefängnisverordnung) vom 20. September 1989 1 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §
1 Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Verordnung und der sich darauf stützenden Erlasse gelten für alle in § 2 aufgeführten Vollzugsarten, sofern die Anordnungen des Verfahrensleiters bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft keine abweichenden Vorschriften enthalten. §
2 Vollzugsbereich Das kantonale Gefängnis dient dem Vollzug von: 1. Untersuchungshaft; 2.
10 Sicherheits-, Auslieferungs-, Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft; 3. Haft-, Gefängnis- und Einschliessungsstrafen im Rahmen der Vorschriften der Strafvollzugsverordnung 2 ; 4. tageweise zu vollziehenden Freiheitsstrafen; 5. Halbgefangenschaft; 6. Halbfreiheit; 7. polizeilichem Gewahrsam; 8. Freiheitsstrafen gemäss Art. 81 Ziff. 2 des Militärstrafgesetzes 3 . Vorübergehend können administrativ festgenommene Personen bis zur Überführung in eine entsprechende Anstalt aufgenommen werden. §
3 Organisation 1. Organe Das kantonale Gefängnis untersteht der Justizdirektion. Dem Gefängnis steht ein Verwalter vor. Das weitere Personal besteht aus Gefängnisbeamten und abkommandierten Polizeibeamten. Die Zahl der Gefängnisbeamtenstellen setzt der Landrat durch besonderen Beschluss fest. Die Wahl der Gefängnisbeamten obliegt dem Regierungsrat. 9 Der Regierungsrat bezeichnet den Gefängnisarzt. Die öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und andere Glaubensgemeinschaften können für ihre Mitglieder eine Gefängnisseelsorge bestellen, deren Tätigkeit im Rahmen der Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie eines geordneten Gefängnisbetriebes gewährleistet ist. §
4 2. Aufgaben Der Verwalter leitet das Gefängnis im Rahmen der geltenden Gesetzgebung sowie der Weisungen der Justizdirektion und den Anordnungen der Verfahrensleiter beziehungsweise der Strafvollzugsinstanzen. Dem Verwalter obliegt insbesondere: 1. die Sicherstellung der korrekten Behandlung, der ausreichenden Verpflegung und einer sauberen Unterkunft der Eingewiesenen; 2. die Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung; 3. die Rechnungsführung gemäss den Weisungen der Finanzdirektion;
4. die administrative und betriebliche Führung des Gefängnisses. Das Personal verrichtet die Arbeit nach den Weisungen des Verwalters im Rahmen der beamtenrechtlichen Anstellungsbedingungen sowie der Hausordnung. Es sind Dienstkleider zur Verfügung zu stellen. Der Gefängnisarzt und die weiter zugelassenen Ärzte sowie die Gefängnisseelsorger betreuen die Eingewiesenen und stehen dem Verwalter beratend zur Seite. §
5 3. Sicherheitsdienst Der Sicherheitsdienst obliegt der Gefängnisverwaltung im Rahmen von § 60. Im Bedarfsfall kann sie im Einvernehmen mit dem Polizeikommando die Dienste der Kantonspolizei in Anspruch nehmen. §
6 4. Gefängnisaufsicht Die unmittelbare Aufsicht über das Gefängnis obliegt der Justizdirektion. Die Oberaufsicht über das Gefängnis obliegt dem Regierungsrat. Er lässt periodisch Inspektionen durchführen; dabei werden die vorgebrachten Anliegen und Beanstandungen geprüft, insbesondere bezüglich Unterkunft, Verpflegung und Behandlung, nicht aber in bezug auf ein hängiges Verfahren. II. DURCHFÜHRUNG DES VOLLZUGS 1. Allgemeine Vorschriften §
7 Vollzugsgrundsätze Das Leben der Eingewiesenen ist, soweit möglich, den allgemeinen Lebensverhältnissen anzupassen. Der Vollzug ist insoweit freiheitlich zu gestalten, als dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt und das Zusammenleben im Gefängnis nicht gestört wird. In Verfolgung dieses Zweckes sollen Beschränkungen in einem angemessenen Verhältnis stehen. Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen dürfen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Haftzweckes und zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Gefängnis erforderlich sind. Der Verfahrensleiter regelt das Nähere über den Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft im kantonalen Gefängnis. Er ist zuständig für die Bewilligung von Kontakten zwischen einem Verhafteten und andern Personen oder Gefängnisinsassen sowie den Erlass von notwendigen Anordnungen zur Verhütung von Missbräuchen. Ohne Zustimmung des Verfahrensleiters ist die Übergabe oder Annahme von Nachrichten, Gegenständen oder Gaben an Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangene untersagt. §
8 Unterbringung In den Gefängniszellen ist jede Überwachung durch Kameras oder Abhörgeräte aller Art verboten; vorbehalten bleibt

§ 72 Absatz 1 der Strafprozessordnung 4

. Die Eingewiesenen sind in der Regel in Einzelzellen unterzubringen; eine gemeinsame Unterkunft ist angezeigt, wenn sie erzieherisch vorteilhaft erscheint oder ein Eingewiesener hilfsbedürftig ist, insbesondere wenn Gefahr für seine Gesundheit oder sein Leben besteht. Die Verhafteten können nur in Gemeinschaftszellen untergebracht werden, wenn dies vom Verfahrensleiter gestattet wird, wobei er der Kollusions- und Fluchtgefahr Rechnung zu tragen hat. Der Eingewiesene darf die Unterkunft in angemessener Weise mit eigenen Sachen ausstatten; die Übersichtlichkeit, Ordnung und Sicherheit sowie der Haftzweck müssen aber gewährleistet sein. Verhaftete und Gefangene, Männer und Frauen sowie Jugendliche und Erwachsene sind getrennt unterzubringen. Eingewiesene in tageweisem Vollzug, in Halbgefangenschaft oder in Halbfreiheit sind in einer nur für sie bestimmten Gefängnisabteilung unterzubringen. §
9 Verhaftete Bei der Anordnung von Polizei- beziehungsweise Untersuchungshaft hat die einweisende Stelle der Gefängnisverwaltung sofort schriftlich Mitteilung zu machen. Ausnahmsweise kann die Meldung mündlich erfolgen, doch ist diese nachträglich schriftlich zu bestätigen. Verfügende Stellen haben der Gefängnisverwaltung auch unverzüglich mitzuteilen, wenn der Verhaftete entlassen oder wenn Untersuchungs- in Sicherheitshaft beziehungsweise Sicherheits- in Untersuchungshaft umgewandelt wird.
Die Gefängnisverwaltung sorgt dafür, dass die Verhafteten den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stehen. Der Verfahrensleiter teilt der Gefängnisverwaltung möglichst frühzeitig mit, wenn sich der Verhaftete zu den in der Hausordnung festgelegten Essenszeiten nicht in seiner Zelle befinden wird. §
10 Zur Aufnahme eines Strafgefangenen bedarf es eines rechtskräftigen Urteils oder eines Entscheides über den vorzeitigen Strafantritt (§ 63 StPO 4 ). Die Gefängnisverwaltung erstattet der zuständigen Strafvollzugsbehörde auf Verlangen Bericht über das Verhalten der Strafgefangenen, und sie bescheinigt dem Amt für Strafvollzug die von den Strafgefangenen verbüsste Zeit. §
11 In jeder Zelle müssen die Strafvollzugsverordnung 2 §
12 Die Menschenwürde und die Persönlichkeit des Eingewiesenen sind zu achten. Dem Eingewiesenen stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte zu, soweit sie nicht durch den Freiheitsentzug als solchen eingeschränkt oder aufgehoben sind. Insbesondere ist das Petitionsrecht gewährleistet. Dem Eingewiesenen ist das Mitspracherecht in persönlichen und das Vorschlagsrecht in betrieblichen Angelegenheiten einzuräumen. Der Eingewiesene hat bei der Gestaltung des Vollzugs wie bei der Erreichung des Vollzugsziels nach Kräften mitzuwirken. Seine Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern. Der Eingewiesene hat den Anordnungen der Gefängnisverwaltung und deren Mitarbeiter Folge zu leisten und alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels oder die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Betrieb gefährden könnte. Den Eingewiesenen steht gegenüber dem Verwalter und dem Gefängnispersonal das Beschwerderecht zu. Beschwerden sind binnen fünf Tagen schriftlich und begründet an die Justizdirektion zu richten; ihr Entscheid kann binnen zehn Tagen seit der schriftlichen Eröffnung an den Regierungsrat weitergezogen werden, der endgültig entscheidet. §
13 Die Einsicht und Verantwortung für ein geordnetes Zusammenleben ist bei dem Eingewiesenen zu wecken und zu fördern. Zur Gewährleistung von Ruhe und Ordnung im Anstaltsbetrieb haben sich die Eingewiesenen an die Weisungen der Anstaltsorgane zu halten. Sind mit den ordentlichen Mitteln der Betreuung, Erziehung und Beeinflussung Ruhe, Ordnung und Disziplin nicht aufrechtzuerhalten, kommen die Bestimmungen über das Disziplinarwesen und die Schutz- und Sicherheitsmassnahmen dieser Verordnung zur Anwendung. §
14 Die im Gefängnis arbeitenden Beamten haben mit den Eingewiesenen anständig zu verkehren und verletzendes Verhalten zu vermeiden; die Erörterung hängiger Untersuchungen und Prozesse ist untersagt. Die Dienstpflichten sind vom Regierungsrat im Rahmen des Beamtenrechts in Pflichtenheften zu umschreiben. Disziplinarische Verstösse des Personals werden nach den Bestimmungen der Beamtengesetzgebung 5 geahndet. §
15 Die Justizdirektion erlässt im Rahmen der geltenden Gesetzgebung eine Hausordnung. Sie enthält alle erforderlichen Detailvorschriften für die Durchführung des Vollzugs. Sie bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. 2. Aufnahme und Entlassung §
16 In das kantonale Gefängnis werden aufgenommen:
1. männliche und weibliche erwachsene Untersuchungs- beziehungsweise Sicherheitsgefangene aufgrund eines durch eine zuständige Instanz ausgefertigten Haftbefehls; 2. männliche und weibliche Minderjährige und Jugendliche aufgrund eines durch eine zuständige Instanz ausgefertigten Haftbefehls; 3. Personen, die sich zwecks Weitertransports, anderweitiger Unterbringung oder Auslieferung aufgrund eines auswärtigen Haftbefehls vorübergehend in Haft befinden sowie Personen in Polizeigewahrsam; 4. Personen, die eine Haft- oder kurze Gefängnisstrafe zu verbüssen haben oder deren Strafe in Form der Halbgefangenschaft oder tageweise vollzogen wird aufgrund einer Strafvollzugsverfügung der zuständigen Strafvollzugsbehörde; 5. durch die Militärjustiz eingewiesene Untersuchungsgefangene; 6. Personen, die durch ein Divisionsgericht zu einer Haftstrafe oder zu einer in Form der Haft zu vollziehenden Gefängnisstrafe verurteilt worden sind; 7. Personen, die wegen eines von den Strafverfolgungsbehörden des Bundes durchgeführten Strafverfahrens eingewiesen werden; 8. Erwachsene, Minderjährige und - in Ausnahmefällen - Jugendliche, die wegen Fluchtgefahr oder unmittelbarer Gefährdung gestützt auf die Verfügung einer Administrativbehörde vorübergehend eingewiesen werden, weil eine andere Unterbringung unmöglich ist. §
17 Der Eintritt in das Gefängnis wird in das Journal der Gefängnisverwaltung eingetragen. Jeder Neueintretende ist über die Hausordnung und seine Rechte und Pflichten zu orientieren. Die Verwaltung legt für jeden neu Eingewiesenen eine Kontrollkarte an, auf welcher alle wesentlichen Belange über die Person und ihren Gefängnisaufenthalt festzuhalten sind. §
18 Dem eintretenden Eingewiesenen werden alle persönlichen Gegenstände (Effekten) abgenommen, die nicht zu seiner persönlichen Ausrüstung gehören (§ 27). Die Verwaltung erstellt über die abgenommenen Effekten, Schriften und die Barschaft ein detailliertes Verzeichnis, das sie vom Eingewiesenen durch Unterschrift bestätigen lässt. Jede Änderung im Bestand ist im Verzeichnis anzumerken. §
19 1. Leibesvisitation Jede neu eintretende Person hat sich zur Abklärung allfälliger Krankheiten oder zur Vermeidung der Einschleusung von nicht zulässigen Sachen einer körperlichen Untersuchung zu unterziehen. Die körperliche Untersuchung wird bei männlichen Eingewiesenen durch das Gefängnispersonal und bei weiblichen Eingewiesenen durch eine Frau oder einen Arzt vorgenommen. Körperliche Untersuchungen können jederzeit angeordnet werden, wenn dafür eine Veranlassung besteht. §
20 Der Arzt überprüft den Gesundheitszustand des neu Eingewiesenen und entscheidet über dessen Hafterstehungsfähigkeit. Der Eingewiesene hat über seinen Gesundheitszustand umfassend Auskunft zu geben und insbesondere ansteckende Krankheiten sowie Leiden, die der besonderen Behandlung bedürfen, bekanntzugeben. §
21 Die einweisende Behörde sorgt, soweit nötig, für die Benachrichtigung der Angehörigen des Eingewiesenen über dessen Eintritt in das Gefängnis sowie über ausserordentliche Ereignisse während des Gefängnisaufenthalts. §
22 Datum und Zeitpunkt der Entlassung sind der Gefängnisverwaltung schriftlich zu melden. Mündlich verfügte Entlassungen sind schriftlich zu bestätigen.
Die Gefängnisverwaltung kontrolliert die Zelle des zu Entlassenden auf allfällige Schäden. Bei der Entlassung sind dem Eingewiesenen die abgenommenen Effekten, Schriften und die Barschaft gegen unterschriftliche Bestätigung auszuhändigen, soweit sie nicht beschlagnahmt worden sind. Die Entlassung wird in das Gefängnisjournal der Gefängnisverwaltung eingetragen. 3. Gefängnisaufenthalt a) Allgemein §
23 Der Eingewiesene erhält nach seinem Eintritt Gelegenheit zum Gespräch mit der Gefängnisverwaltung. §
24 Für Eingewiesene, bei denen in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung gegen sich selbst, gegen Dritte oder gegen Sachen besteht, kann die Gefängnisverwaltung im Einvernehmen mit der einweisenden Behörde besondere Sicherheitsmassnahmen treffen. Als Sicherheitsmassnahmen kommen insbesondere in Betracht: 1. der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder Bekleidungsstücken und dergleichen, deren Missbrauch zu befürchten ist; 2. die Beschränkung oder der Entzug des Aufenthalts im Freien; 3. die Unterbringung in einer hierfür eingerichteten Zelle. Die Sicherheitsmassnahmen sind aufzuheben, sobald der Grund zur Anordnung entfällt. Zur Unterbindung von Flucht- oder Suizidvorbereitungen sind in zeitlich unregelmässigen Abständen Zellenkontrollen durchzuführen. Der Eingewiesene hat keinen Anspruch darauf, bei diesen Kontrollen anwesend zu sein. §
25 Der Eingewiesene hat seine Zelle zu reinigen und in Ordnung zu halten. Die Zelleneinrichtung und das Mobiliar sind schonend zu behandeln. Art und Umfang der Ausschmückung der Zelle sind unter Vorbehalt von Absatz 1, § 18 Absatz 1 und § 27 freigestellt. §
26 Die Haftkosten werden der einweisenden Behörde in Rechnung gestellt; ihre Höhe richtet sich nach den konkordatlichen Richtlinien. Von der verurteilten Person werden bei der Strafverbüssung in den Formen der Halbgefangenschaft oder des tageweisen Vollzuges Gebühren erhoben. Ihre Höhe setzt die zuständige Direktion gemäss der Gebührenverordnung 6 fest. 11 b) Kleidung, Verpflegung, Genussmittel §
27 Der Eingewiesene trägt seine eigene Kleidung und Leibwäsche. Die Hausordnung bestimmt, inwieweit der Eingewiesene weitere persönliche Gegenstände in die Zelle mitnehmen darf. §
28 Die Verpflegung ist für alle Eingewiesenen die gleiche; diese erhalten in ihren Zellen täglich drei Mahlzeiten. Besondere Verpflegung erhält, wer: 1. aufgrund seiner Religionszugehörigkeit besondere Speisevorschriften befolgt; 2. auf ärztliche Anordnung hin spezielle Kost (Diät) benötigt. Der auswärtige Bezug von Mahlzeiten ist nur Untersuchungsgefangenen und nur über die Gefängnisverwaltung
gestattet, sofern sie für die damit verbundenen Kosten aufkommen und zur Abgeltung der vermehrten Umtriebe eine Entschädigung leisten, deren Höhe je Tag von der Justizdirektion festgesetzt wird. §
29 Ein Anspruch auf den Konsum von alkoholischen Getränken besteht nicht. Der Genuss von Drogen ist verboten. Das Rauchen ist gestattet. Der Gebrauch nicht rezeptpflichtiger Arzneimittel bedarf der Bewilligung der Gefängnisverwaltung. Rezeptpflichtige Arzneimittel werden nur auf Anordnung des Arztes zugelassen. c) Gesundheits- und Krankenpflege §
30 Jeder Eingewiesene, der nicht ausserhalb des Gefängnisses arbeitet, hat in der Regel Anspruch auf einen täglichen Aufenthalt im Freien (Spazierhof) von einer Stunde, mindestens jedoch von einer halben Stunde. Die dort vorhandenen Spiel- und Sporteinrichtungen stehen den Eingewiesenen zur freien Verfügung. Die Gefängnisverwaltung veranlasst die erforderliche Überwachung der Aktivitäten. §
31 Den Eingewiesenen ist Gelegenheit zu geben, täglich zu duschen. Die Hausordnung kann das Duschen zeitlich einschränken. §
32 Die ärztliche Betreuung der Eingewiesenen ist gewährleistet. Sie wird in erster Linie durch den Gefängnisarzt sichergestellt; Eingewiesene mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton können ihre ärztliche Betreuung durch ihren Hausarzt besorgen lassen. Spezialärztliche Behandlungen bedürfen der Anordnung durch den Gefängnisarzt. Zahnärztliche Behandlungen erfolgen nur, wenn sie unaufschiebbar sind. Der Gefängnisarzt überwacht die Pflege von kranken oder verunfallten Eingewiesenen. Er führt Arztvisiten durch und wird im Bedarfsfall zugezogen. Die Gefängnisverwaltung führt eine Arzt- und Patientenkartei. Eingewiesene, die wegen eines physischen oder psychischen Leidens einer klinischen Behandlung bedürfen, werden - sofern möglich und notwendig - in ein Spital mit Sicherheitsabteilung oder eine Psychiatrische Klinik eingewiesen. Bei Verhafteten ist vorgängig der Verfahrensleiter zu benachrichtigen. Der Eingewiesene hat die notwendigen Massnahmen zum Schutze der Gesundheit sowie zur Hygiene zu unterstützen und die Anordnungen des für ihn zuständigen Arztes zu befolgen. Die Behandlungskosten werden dem Eingewiesenen oder der für ihn zahlungspflichtigen Stelle belastet. Ist dies bei Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangenen nicht möglich, gehen die Kosten zulasten des Strafverfahrens. §
33 Dem Eingewiesenen ist eine therapeutische Behandlung durch Fachkräfte zu ermöglichen, soweit sich eine solche durch die Abklärungen während der Strafuntersuchung und im Vollzug als notwendig erweist. Die therapeutische Behandlung ist auf das Vollzugsziel auszurichten; sie hat auf die Bedürfnisse des Eingewiesenen Rücksicht zu nehmen und die Bemühungen der Vollzugsorgane nachhaltig zu unterstützen. d) Arbeit und Verdienstanteil §
34 Die Eingewiesenen sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Die Gefängnisinsassen können eigene Arbeiten verrichten, soweit die tatsächlichen Umstände im Gefängnis dies zulassen; bei Untersuchungshaft darf dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt werden. Arbeitswilligen Eingewiesenen teilt die Gefängnisverwaltung nach Möglichkeit Arbeit zu; der externe Arbeitseinsatz ist
möglich. Besteht keine Möglichkeit Arbeit zu verrichten, ist den Eingewiesenen eine andere sinnvolle Beschäftigung zu gestatten. §
35 Der Eingewiesene erhält entsprechend seiner Arbeitsleistung bei gutem Verhalten einen Verdienstanteil (Pekulium) gutgeschrieben; bei externer Beschäftigung kann ein erhöhter Verdienstanteil festgesetzt werden. Die Höhe, die Verwendung und die Ausrichtung des Verdienstanteils richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften sowie nach den Richtlinien des Konkordates und den Weisungen der Justizdirektion. Kosten, die der Eingewiesene bei der Arbeit durch Verschulden grobfahrlässig oder absichtlich verursacht hat, wie Reparaturkosten infolge Beschädigungen usw., können von der Gefängnisverwaltung von seinem Verdienstanteil- Guthaben abgezogen werden. Wenn die Freiheitsstrafe tageweise, in Halbgefangenschaft oder in Halbfreiheit vollzogen wird, entfällt der Verdienstanteil. §
36 Das kantonale Gefängnis hat von seinen Nettoeinnahmen aus Arbeitsleistung seiner Eingewiesenen 5 Prozent dem Schutzaufsichtsfonds abzutreten. §
37 Die Eingewiesenen sind gegen Unfälle angemessen versichert. e) Verkehr mit der Aussenwelt §
38 Der Eingewiesene hat das Recht, mit Personen ausserhalb des Gefängnisses Kontakte zu pflegen. Diese erfolgen grundsätzlich unter Kontrolle. Die Kontaktnahme mit der Aussenwelt erfolgt über Briefverkehr, Telefongespräche, Besuche und Urlaub. Die Kontaktnahme nach aussen ist zu beschränken oder zu untersagen, wenn davon eine Gefährdung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung des Gefängnisses oder eine ungünstige Beeinflussung des Eingewiesenen zu befürchten ist oder wenn Missbrauch betrieben wird. §
39 Der Eingewiesene hat das Recht, Briefe abzusenden und zu empfangen. Die aus- und eingehende Post der Untersuchungsgefangenen unterliegt der Kontrolle durch den Verfahrensleiter, jene der übrigen Eingewiesenen der Kontrolle durch die Gefängnisverwaltung. Briefe mit ungebührlichem Inhalt oder Mitteilungen, die sich auf das hängige Verfahren beziehen oder anderweitig gegen den Zweck der Haft verstossen, werden nicht weitergeleitet; der Eingewiesene ist gleichentags zu informieren, wenn ein Brief nicht weitergeleitet oder ausgehändigt, sondern zu den Akten des Eingewiesenen gelegt wird. Der Briefverkehr mit Seelsorgern, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern wird nur kontrolliert, wenn ein dringender Verdacht auf Missbrauch besteht oder ein Missbrauch nachgewiesen wird; Art. 46 Absatz 2 StGB 7 bleibt vorbehalten. Briefe an Behörden und Verteidiger unterliegen keiner inhaltlichen Beschränkung; nach Beseitigung der Kollusionsgefahr gilt dies auch für Briefe an Vormünder, Beistände und Schutzaufseher. §
40 Der Eingewiesene kann unter Beachtung der in der Hausordnung enthaltenen Regelung das Telefon benützen. Telefonisch eingegangene Mitteilungen werden nur in begründeten Fällen weitergeleitet. §
41 Pakete, die für einen Eingewiesenen eintreffen, werden vom Gefängnispersonal kontrolliert. Die darin enthaltenen Gegenstände sind dem Eingewiesenen auszuhändigen, wenn ihm nach den Bestimmungen dieser Verordnung sowie der Hausordnung ihr Besitz gestattet ist.
§
42 Der Eingewiesene darf regelmässig Besuche empfangen. Die Besuche dürfen aus Gründen der Behandlung, der Sicherheit oder Ordnung des Gefängnisses überwacht werden. Die Überwachung kann eingeschränkt oder fallengelassen werden, wenn kein Missbrauch zu befürchten ist. Für Besuche bei Untersuchungsgefangenen ist eine Bewilligung des Verfahrensleiters erforderlich, für Besuche der übrigen Eingewiesenen eine solche der Gefängnisverwaltung. Der Termin kann telefonisch vereinbart werden. Vor dem Antritt des Besuches ist das entsprechende Formular auszufüllen. Besuche sind in der Regel nur während der jeweils geltenden Besuchszeit erlaubt; sie sollen in der Regel nicht länger als 30 Minuten dauern. Besucher dürfen den Eingewiesenen weder direkt etwas übergeben noch etwas von diesen entgegennehmen. Während des Besuches darf nicht über ein hängiges Verfahren gesprochen werden. Besuche von Rechtsanwälten oder von Urkundspersonen in einer den Eingewiesenen betreffenden Rechtssache sind zu gestatten. Eine inhaltliche Überprüfung der von ihnen mitgeführten Schriftstücke ist nicht zulässig. Besuche von Verteidigern werden in der Regel nicht überwacht.
Art. 46 Ziffer 2 StGB 7 f) Lesestoff, Unterhaltung, Freizeit, Einkauf §
43 Die Eingewiesenen können auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften abonnieren, die Gefängnisbibliothek benützen und in beschränkter Anzahl (10 Exemplare) eigene Bücher und Zeitschriften ins Gefängnis mitnehmen. Die Hausordnung bestimmt, unter welchen Voraussetzungen dieses Recht eingeschränkt werden kann, und sie regelt weitere Einzelheiten. §
44 Den Eingewiesenen ist der Gebrauch eines Radioapparates und eines Fernsehapparates gestattet. Die Hausordnung regelt die Einzelheiten. Im Falle von Untersuchungsgefangenen ist der Gebrauch solcher Geräte nur mit Zustimmung des Verfahrensleiters gestattet. §
45 Die Eingewiesenen sind anzuleiten, ihre Freizeit sinnvoll und nutzbringend zu gestalten. Das Gefängnis stellt die nötigen Räume und Einrichtungen zur Verfügung. Die Kosten für das Freizeitmaterial gehen grundsätzlich zulasten des Eingewiesenen. §
46 Für die Eingewiesenen besteht einmal wöchentlich die Möglichkeit zum Wareneinkauf im Rahmen ihrer Guthaben beziehungsweise ihrer Barschaft sowie dem Verzeichnis der Artikel, die bei der Gefängnisverwaltung bestellt werden können. Die Hausordnung regelt die Einzelheiten. g) Betreuung §
47 1. allgemein Der Eingewiesene kann sich durch einen Seelsorger seines Glaubensbekenntnisses betreuen lassen. Die Seelsorger dürfen mit den Eingewiesenen frei und unbeaufsichtigt Gespräche führen, sofern dadurch Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werden. Der freie Verkehr zwischen Seelsorger und Untersuchungsgefangenen bedarf der Bewilligung des Verfahrensleiters. §
48
Seelsorger der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen, die nicht Gefängnisseelsorger sind, bedürfen für den Verkehr mit Eingewiesenen der Bewilligung der Gefängnisverwaltung beziehungsweise bei Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen der Bewilligung des Verfahrensleiters. Über die Zulassung von Seelsorgern, die nicht öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen angehören, entscheidet die Justizdirektion. §
49 Die soziale Betreuung der Eingewiesenen ist in angemessenem Rahmen gewährleistet. Sie erfolgt durch den Sozialdienst des Kantons beziehungsweise der Gemeinde auf Verlangen des Eingewiesenen oder auf Anordnung der Gefängnisverwaltung beziehungsweise des Verfahrensleiters. Bei Letzterem ist eine Bewilligung einzuholen, wenn Auswirkungen auf das Strafverfahren zu befürchten sind. Der zugezogene Sozialdienst hilft dem Eingewiesenen bei der Lösung seiner persönlichen Probleme und vermittelt den Kontakt mit der Sozialhilfebehörde, die für den Eingewiesenen und dessen Familie zuständig ist, oder mit andern geeigneten Institutionen. III. DISZIPLIN UND DISZIPLINARMASSNAHMEN §
50 Die Eingewiesenen haben sich korrekt zu benehmen und die Vorschriften dieser Verordnung und der sich darauf stützenden Erlasse (Hausordnung, Weisungen) sowie die Anordnung der Gefängnisverwaltung und des Personals zu befolgen. §
51 Disziplinarverstösse gegen die Verpflichtungen gemäss § 54 werden geahndet. Disziplinarverstösse sind insbesondere: 1. Flucht oder Fluchtversuch; 2. Störung des Arbeitsbetriebes; 3. mutwillige Sachbeschädigungen aller Art; 4. Widersetzlichkeit gegen Beamte des Gefängnisbetriebes; 5. Drohungen und Tätlichkeiten gegenüber Beamten des Betriebes oder gegenüber Miteingewiesenen; 6. hartnäckiges Simulieren von Krankheiten und vorsätzliches Verursachen von Gesundheitsschäden; 7. unerlaubte Kontaktnahme mit andern Eingewiesenen oder mit Personen ausserhalb des Gefängnisses; 8. Urlaubsmissbrauch; 9. Ein- und Ausführen, Vermittlung und Besitz von verbotenen Gegenständen, Waffen, Alkohol, Drogen sowie Schriftstücken und Bargeld unter Umgehung der Kontrolle. Für Gehilfenschaft und Anstiftung zur Begehung von Disziplinarverstössen finden die Vorschriften des Strafgesetzbuches 7 sinngemäss Anwendung. Die zivil- und strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. §
52 1. Arten Disziplinarmassnahmen sind: 1. schriftlicher Verweis; 2. Verlegung in eine andere Zelle; 3. Beschränkung oder Entzug der dem Eingewiesenen zustehenden Rechte, wie Bibliotheksbenützung, Rauchen, Wareneinkauf, Pakete, Radio, Fernsehen usw. bis zu drei Wochen, insbesondere dann, wenn diese Rechte missbraucht werden; 4. Beschränkung oder Entzug des Besuchs- und Korrespondenzrechtes für die Dauer bis zu einem Monat;
vorbehalten bleibt der Verkehr mit dem Verteidiger und mit den Behörden; 5. Einschliessung bis zu zehn Tagen; 6. Arrest bis zu 14 Tagen. Mit der Verhängung von Einschliessung oder Arrest kann die Auferlegung von Beschränkungen oder des Entzuges von Rechten gemäss Absatz 1 Ziffern 3 und 4 verbunden werden, doch müssen die Beschränkungen beziehungsweise der Entzug in einem inneren Zusammenhang mit dem Disziplinarverstoss stehen. Die Dauer des Einschlusses oder des Arrestes kann abgekürzt werden, wenn das Ziel der Disziplinierung vorzeitig erreicht ist. Die Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt ist eine erzieherische oder eine sicherheitsbedingte, jedoch keine Disziplinarmassnahme. Kollektive Disziplinarmassnahmen sind nicht statthaft. §
53 Die Disziplinarmassnahmen können, wenn es das bisherige Verhalten des Eingewiesenen rechtfertigt, unter Ansetzung einer Probezeit von einem bis drei Monaten bedingt ausgesprochen werden. Bewährt sich der Eingewiesene während der Probezeit nicht und begehrt er neue Disziplinarverstösse, kann der Vollzug der bedingt verhängten Disziplinarmassnahme verfügt werden. §
54 Liegt ein leichter Disziplinarfehler vor, kann anstelle von Disziplinarmassnahmen eine Ermahnung treten. §
55 Die Verfolgung eines Disziplinarverstosses verjährt einen Monat nach dessen Begehung. Die Verjährung ruht, solange der Eingewiesene anstaltsabwesend ist. Nach Ablauf von vier Monaten tritt die absolute Verjährung ein. Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt einen Monat nach ihrer rechtskräftigen Verhängung. §
56 Zuständig für die Verhängung von Disziplinarmassnahmen sind: 1. die Gefängnisverwaltung für Massnahmen gemäss § 52 Absatz 1 Ziffer 1 bis 3. 2. die Justizdirektion für Massnahmen gemäss § 52 Absatz 1 Ziffern 4 bis 6 sowie in jenen Fällen, bei denen sich die Verstösse gegen die Gefängnisverwaltung richteten.
2 zuständigen Verfahrensleiter festzusetzen. §
57 Der Sachverhalt ist in allen Fällen durch die Gefängnisverwaltung abzuklären und schriftlich festzuhalten. Vor dem Erlass einer Disziplinarverfügung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Geltendmachung allfälliger Rechtfertigungsgründe zu geben. Soweit die Gefängnisverwaltung für die Verfügung nicht selber zuständig ist, unterbreitet sie die Akten zusammen mit ihrem Antrag der zuständigen Instanz. Der Entscheid der zuständigen Disziplinarbehörde wird dem Eingewiesenen mit einer kurzen Begründung schriftlich eröffnet, unter Hinweis auf das Beschwerderecht gemäss § 58. Die Disziplinarverfügung hat zu enthalten: 1. Personalien des Betroffenen; 2. Bezeichnung der verhängten Disziplinarmassnahme; 3. Begründung; 4. Rechtsmittelbelehrung. §
58
Gegen eine Disziplinarverfügung kann vom Betroffenen binnen fünf Tagen seit deren Empfang Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen: 1. bei der Justizdirektion, wenn die Verfügung von der Gefängnisverwaltung erlassen worden ist; 2. beim Regierungsrat, wenn die Verfügung von der Justizdirektion erlassen worden ist; 3. beim Obergerichtspräsidenten, wenn die Verfügung vom Verfahrensleiter gemäss § 56 Absatz 2 erlassen worden ist. Beschwerden gegen Disziplinarmassnahmen haben, mit Ausnahme von Absatz 2 Ziffer 3, aufschiebende Wirkung, die von der Rechtsmittelinstanz entzogen werden kann. Entscheide der Rechtsmittelinstanz sind endgültig. §
59 Die Einschliessung wird ausserhalb der Arbeitszeit in der eigenen oder einer leerstehenden Zelle vollzogen. Der Arrest ist in einer dafür bestimmten Zelle zu vollziehen. Der Arrestant bleibt von Arbeit, Freizeitbeschäftigung, Veranstaltungen, Wareneinkauf, Besuchen (vorbehalten Verkehr mit dem Verteidiger) und Urlaub ausgeschlossen. Er spaziert während des Arrestes allein. Der Eingewiesene ist vor Antritt der Arreststrafe ärztlich zu untersuchen, wenn er dies verlangt oder wenn Zweifel bestehen, ob er den Vollzug der Arreststrafe zu ertragen vermag. Bei Arreststrafen von mehr als fünf Tagen Dauer muss der Gefangene spätestens jeden fünften Tag vom Arzt untersucht werden. IV. VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN §
60 Die Justizdirektion erlässt die für die Wahrung der Sicherheit notwendigen Weisungen. Dazu gehören insbesondere: 1. die Regelung der Zutrittsberechtigung; 2. die Anordnung von Kontrollen von Personal, Eingewiesenen und Besuchern sowie des Warenverkehrs; 3. der Erlass von Bestimmungen für das Verhalten von Personal und Eingewiesenen bei besonderen Vorkommnissen; 4. die Anordnung unmittelbaren Zwangs gegen renitente und gewalttätige Eingewiesene, zur Verhinderung von Ausbrüchen gegen andere Personen, wenn sie es unternehmen, Eingewiesene zu befreien oder in die Anstalt widerrechtlich einzudringen; 5. die Anordnung besonderer Sicherheitsmassnahmen. §
61 Die Justizdirektion kann in ausserordentlichen Situationen beziehungsweise Vollzugsfällen aus Gründen der Sicherheit besondere Vorschriften erlassen. §
62 Über die getroffenen disziplinarischen Sanktionen und die angeordneten Schutz- und Sicherheitsmassnahmen ist eine Kontrolle zu führen, die folgende Angaben zu enthalten hat: 1. Datum des Vorfalles; 2. Verstoss gegen die Disziplin und Sachverhalt; 3. Datum der Verfügung und angeordnete Sanktion beziehungsweise Schutz- und Sicherheitsmassnahmen; 4. Zeitpunkt des Vollzuges; 5. allfällige besondere Anordnungen der Gefängnisverwaltung, der Justizdirektion, des Verfahrensleiters oder des Arztes; 6. Feststellungen über allfälliges Verhalten während des Vollzugs;
7. Stellungnahme des Betroffenen. Die Kontrolle ist auf Verlangen der Justizdirektion vorzulegen. §
63 Die Eingewiesenen haben das Recht, gegen Verfügungen der Gefängnisverwaltung binnen fünf Tagen schriftlich bei der Justizdirektion Beschwerde zu erheben. Der Beschwerdeentscheid der Justizdirektion kann binnen fünf Tagen nach Empfang an den Regierungsrat weitergezogen werden, der endgültig entscheidet. Vorbehalten bleibt § 56. V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
64 Werden auf Begehren einer ausserkantonalen Untersuchungs- oder Vollzugsbehörde im kantonalen Gefängnis Untersuchungsgefangene untergebracht oder Strafen vollzogen, setzt die Gefängnisverwaltung nach den Richtlinien des Konkordates und den Weisungen der Justizdirektion die Vollzugskosten fest. Das Inkasso obliegt der Staatskasse. §
65 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 8 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Endnoten 1 A 1989, 1171, 1498 2 NG 273.3 3 SR 321.0 4 NG 263.1 5 NG 165 heute Personalgesetzgebung) 6 NG 265.51 7 SR 311.0 8 NG 151.1 (heute aufgehoben) 9 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 23. März 1994, A 1994, 787, 1268; in Kraft seit 24. April 1994 10 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 25. September 1996, A 1996, 1861, 2332 11 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Juni 2001, A 2001, 935, 1252; in Kraft seit 1. Januar 2002
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