REGLEMENT über das Verfahren zum freihändigen Landerwerb für den Nationalstrassenbau
                            REGLEMENT  über das Verfahren zum freihändigen Landerwerb für den National  -  strassenbau  (vom 14.  Mai  1962; Stand am 20.  Februar  2009)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  32 und 61 des Bundesgesetzes über die National  -  strassen vom 8. März 1960  1  , sowie auf Grund von Artikel  3 lit. e und
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 27. April
                            1961,  beschliesst :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zuständigkeit und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Freihändiger Erwerb
                            1  Soweit der Regierungsrat den freihändigen Landerwerb für anwendbar  erklärt, ist die Baudirektion zur Landbeschaffung für den Nationalstras  -  senbau zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von ihr abgeschlossenen, notariell beurkundeten Erwerbsverträge  bedürfen jedoch zu ihrer Verbindlichkeit für den Kanton der Genehmigung  durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Expropriationsverträge
                            1  Die Baudirektion ist gleichfalls zuständig für den Abschluss der Expropria  -  tionsverträge (gütliche Entschädigungsabrede) nach Einleitung des Enteig  -  nungsverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solche Expropriationsverträge bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der einfa  -  chen Schriftform (Artikel  54 des Enteignungsgesetzes  2  ) und der Zustim  -  mung durch den Regierungsrat (Artikel  3 lit. e der kantonalen Vollziehungs  -  verordnung zum Nationalstrassengesetz). Auch sind sie dem Präsidenten  der Schätzungskommission mitzuteilen (Artikel  54 des Enteignungsge  -  setzes  3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   SR 725.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 711  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Landerwerbskommission
                            1  Die von der Baudirektion abzuschliessenden Geschäfte zum Erwerb von  Land, Wald und Gebäulichkeiten werden von einer kantonalen Lander  -  werbskommission und vom Bauamt Uri vorbereitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Landerwerbskommission besteht aus einem Präsidenten,  zwei Vizepräsidenten, zwei Mitgliedern und zwei bis vier Ersatzmännern, die  vom Regierungsrat auf Vorschlag der Baudirektion gewählt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den Verhandlungen haben der Präsident oder einer der Vizepräsi  -  denten, zwei Mitglieder oder zwei Ersatzmänner und der Sekretär anwe  -  send zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die von der Landerwerbskommission getätigten Verträge sind stets  entweder durch den Präsidenten oder einen der Vizepräsidenten und den  Sekretär zu unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Bauamt führt das Sekretariat der kantonalen Landerwerbskom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Das Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Vorverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Richtplan Erwerbszone
                            1  Das Bauamt Uri legt in einem Richtplan die Zone fest, innerhalb der die  freihändigen, gestreuten Käufe in der Regel zu tätigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zone ist so zu bemessen, dass die in ihr erworbenen Flächen sofern  notwendig noch durch das Zwangslandumlegungsverfahren (Artikel  36 des  Nationalstrassengesetzes) ins künftige Strassengebiet gebracht werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Erwerbsmass
                            1  Der Richtplan ist in der Längsachse der künftigen Nationalstrasse in  geeignete Teilabschnitte aufzugliedern. Für jeden Teilabschnitt ist der  Bedarf an Strassenbauland anzugeben mit dem Vermerk, wieviel davon auf  bestehendes Kantons-, Korporations- oder Privatgebiet entfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In einem Zonenabschnitt darf freihändig, gestreut, soviel Land erworben  werden, als im entsprechenden Teilabschnitt die Nationalstrasse Gebiet  beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Erwerbspreis
                            1  Für das ganze Gebiet der Erwerbszone erstellt das Bauamt Uri in  Zusammenarbeit mit der kantonalen Landerwerbskommission einen Preis  -  zonenplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Preiszonenplan enthält die für die einzelnen Gebiete massgeblichen  Höchstpreise, die nur in Ausnahmefällen und nur nach Rückfrage bei der  Baudirektion überschritten werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Hauptverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Zusammentritt der Kommission
                            1  Die Kommission wird auf ihr bekanntgewordene Abschlussmöglichkeiten  hin tätig oder aber tritt systematisch mit allen in Frage kommenden Eigentü  -  mern in Kontakt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionsmitglieder werden vom Sekretariat nach Notwendigkeit,  bzw. auf Anordnung des Präsidenten, bzw. auf Begehren der Baudirektion  zu den Sitzungen und Verhandlungen einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Beurkundung
                            Führen die Verhandlungen zur gegenseitigen Vertragsbereitschaft, so ist im  freihändigen Erwerb die notarielle Beurkundung in die Wege zu leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Expropriationsverträge
                            Die Expropriationsverträge werden vom Bauamt Uri ausgefertigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Genehmigungsverfahren
                            Das regierungsrätliche Genehmigungsverfahren für alle Verträge wird von  der Baudirektion eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Meldepflicht, Situationsplan
                            1  Nach der notariellen Beurkundung sind sämtliche Erwerbsverträge  umgehend dem Bauamt Uri zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses trägt die erworbenen Flächen auf einen Situationsplan ein und  führt für jeden Teilabschnitt Kontrolle über das erworbene und über das  noch offene Gesamtmass.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Taggeld und Spesenvergütung
                            1  Die Mitglieder der kantonalen Landerwerbskommission und der Experte  werden für ihren Zeitaufwand nach den jeweils geltenden Weisungen des  Eidgenössischen Amtes für Strassen- und Flussbau entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dienstfahrten mit Privatfahrzeugen dürfen nur ausgeführt werden, wenn  Zeit oder Kosten eingespart werden können. Für Fahrten mit öffentlichen  Verkehrsmitteln werden die Billettkosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Benützung eines privaten Fahrzeuges hat der Fahrzeughalter das  Datum der Fahrt, die Anzahl der gefahrenen Kilometer sowie Zweck und  Ziel der Reise auf der Spesenrechnung genau anzugeben. Die Rechnung  ist vom Präsidenten der Landerwerbskommission zu visieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigung für Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen beträgt: 40  Rappen pro gefahrenen Kilometer für die ersten 5000 km. 20 Rappen für  jeden weiteren Kilometer. In diesen Ansätzen sind die Amortisation des  Fahrzeuges, die obligatorische Haftpflicht-Versicherung, Kasko-, Feuer- und  Diebstahl-Versicherung, Garagemiete und die gesamten Unterhaltskosten  inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für allfällige weitere Spesen wie Telefone usw. können die effektiven  Kosten in Rechnung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Inkrafttreten
                            Das Reglement vom 14. Mai  1962 über das Verfahren zum freihändigen  Landerwerb für den Nationalstrassenbau mit seiner revidierten Fassung tritt  nach der Genehmigung durch den Bundesrat sofort in Kraft.  4  Namens Landammann und Regierungsrat  des Kantons Uri  Der Landammann: Dr. A. Weber  Der Kanzleidirektor: Dr. H. Muheim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Genehmigt vom Bundesrat am 16.  Juni  1969, in Kraft seit 16.  Juni  1969.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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