Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitig... (250.21)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

betreffend Beitritt zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 27. November 1970 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Erwägung, dass der Erlass einheitlicher Bestimmungen für die gegenseitige Rechtshilfe zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände von allgemeinem Interesse ist, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche 3 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Beitrittserklärung abzugeben und allfälligen künftigen Teiländerungen des Konkordates zuzustimmen.
3. Der Regierungsrat wird gleichzeitig bevollmächtigt, allfällig notwendig werdende Vollziehungsvorschriften hiezu zu erlassen.
1 LB XII, 274
2 LB XIII, 1
3 LB XII, 271
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