Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege
712.11 Verordnung über die Berufe der Gesundheitspflege (Gesundheitsverordnung) vom 10. Dezember 1997 Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 26, 27 und 35 des Gesetzes vom 29. April 1973 über das Gesundheitswesen (Gesundheitsgesetz) 2 , beschliesst: I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN §
1 Geltungsbereich Diese Verordnung regelt die Zulassung zur gewerbsmässigen, fachlich selbständigen Ausübung der medizinischen und pharmazeutischen Hilfsberufe sowie zur Vornahme medizinischer und pharmazeutischer Handlungen und Verrichtungen. §
2 Abgrenzung Folgende Tätigkeiten sind nicht bewilligungspflichtig, soweit damit keine Diagnose oder Heilbehandlung verbunden ist: 1. einfache Verrichtungen der Grundpflege; 2. physikalische Anwendungen bei gesunden Personen zur Hebung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit (Fitness- und Sportmassage); 3. äusserliche kosmetische Anwendungen nach Methoden und mit Mitteln, die für die Gesundheit unbedenklich sind; 4. psychologische Beratung und Beurteilung gesunder Personen; 5. Gymnastik und Haltungsturnen mit gesunden Personen; 6. Betreuung und Förderung körperlich und geistig Behinderter; 7. einfache diätetische Beratungen; 8. Anpassung von Hilfsgeräten ohne Heilwirkung wie Prothesen, Stützapparate und Hörgeräte; 9. Anfertigen und Verkauf von Brillen und optischen Instrumenten ohne Korrektionsbestimmung; 10. Behandlung mit geistigen Kräften, unter Vorbehalt von § 53 und § 54. §
3 Begriff der medizinischen und pharmazeutischen Hilfsberufe Unter den Begriff der medizinischen und pharmazeutischen Hilfsberufe fallen: 1. Berufe: a) Akupunkteurin, Akupunkteur; b) Augenoptikerin, Augenoptiker; c) Chiropraktorin, Chiropraktor; d) Dentalhygienikerin, Dentalhygieniker; e) Drogistin, Drogist; f) Ergotherapeutin, Ergotherapeut; g) Ernährungsberaterin, Ernährungsberater; h) Fusspflegerin, Fusspfleger beziehungsweise Podologin, Podologe; i) Hebamme; j) Heilpädagogin, Heilpädagoge; k) Krankenschwester, Krankenpfleger;
l) Leiterin, Leiter von medizinischen oder pharmazeutischen Laboratorien; m) Logopädin, Logopäde; n) medizinische Masseurin, medizinischer Masseur; o) Naturheilpraktikerin, Naturheilpraktiker; p) Orthopädietechnikerin, Orthopädietechniker; q) Physiotherapeutin, Physiotherapeut; r) Psychologin, Psychologe, soweit psychotherapeutische Tätigkeiten ausgeübt werden; s) Psychotherapeutin, Psychotherapeut; t) Reflexzonenmasseurin, Reflexzonenmasseur; u) Zahnprothetikerin, Zahnprothetiker; v) Zahntechnikerin, Zahntechniker; 2. Organisationen und Unternehmen: a) Organisationen der Ergotherapie; b) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause; c) Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen; d) Transport- und Rettungsunternehmen für Kranke und Verletzte; 3. übrige Leistungserbringer: Alle übrigen nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) 3 beziehungsweise der Verordnung des Bundesrates über die Krankenversicherung (KVV) 4 Organisationen, soweit nach Bundesrecht eine kantonale Zulassung vorausgesetzt wird. §
4 Bewilligter Tätigkeitsbereich Der in der Bewilligung umschriebene Tätigkeitsbereich darf nicht überschritten und es dürfen keine Handlungen vorgenommen werden, die Fachkenntnisse eines medizinischen oder pharmazeutischen Berufes beziehungsweise eines anderen Hilfsberufes voraussetzen. Sofern dies nicht ausdrücklich zum bewilligten Tätigkeitsbereich gehört, sind insbesondere untersagt: 1. die Behandlung übertragbarer Krankheiten; 2. chirurgische und gynäkologische Eingriffe; 3. Injektionen und Punktionen; 4. Blutentnahmen; 5. diagnostische Massnahmen wie Röntgen und Ultraschalluntersuchungen. §
5 Besondere Pflichten Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Bewilligung ist verpflichtet: 1. eine Ärztin oder einen Arzt beizuziehen, wenn der Zustand der Patientin oder des Patienten eine ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert; 2. unverzüglich die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt zu benachrichtigen bei Anzeichen von anzeigepflichtigen oder übertragbaren Krankheiten; 3. alles zu unterlassen, was die sie beziehungsweise ihn aufsuchende Person davon abhalten könnte, die Hilfe einer Ärztin beziehungsweise eines Arztes, einer Apothekerin beziehungsweise eines Apothekers oder einer Zahnärztin beziehungsweise eines Zahnarztes in Anspruch zu nehmen; 4. die sie beziehungsweise ihn aufsuchende Person darüber zu informieren, falls sie keinen Anspruch auf Leistungen
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung hat. §
6 Bewilligungsgesuch Das Gesuch um Bewilligung zur Ausübung eines Berufes gemäss § 3 Ziffer 1 beziehungsweise für den Betrieb einer Organisation oder Unternehmung gemäss § 3 Ziffer 2 ist bei der zuständigen Direktion einzureichen. Dem Gesuch sind beizulegen: 1. der Fähigkeitsausweis; 2. Angaben und Zeugnisse betreffend die bisherige Tätigkeit; 3. ein Auszug aus dem Zentralstrafregister. Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber eines ausländischen Fähigkeitsausweises hat zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: 1. amtlich beglaubigte Ausbildungs- und Prüfungsprogramme, die über Ausbildungsgang und Prüfungsstoff Aufschluss geben; 2. Ausweise über die einzelnen Ausbildungsperioden und über eine allfällige Weiterbildung; 3. andere, für eine Überprüfung der Gleichwertigkeit der Ausbildung erforderliche Unterlagen; 4. eine beglaubigte Übersetzung dieser Dokumente, sofern sie nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind. Die zuständige Direktion kann weitere Unterlagen verlangen. §
7 Betriebliche Voraussetzungen Die bewilligten Tätigkeiten dürfen nur in Räumen und mit Einrichtungen vorgenommen werden, die dafür geeignet sind. §
8 Meldepflicht Jede Tatsache, die für die Berufsausübungsbewilligung von Belang ist, namentlich Eröffnung, Wiedereröffnung, Verlegung und Aufgabe des Betriebes oder der Praxis, ist der zuständigen Direktion zu melden. §
9 Werbung Die Öffentlichkeit darf über das Angebot informiert werden. Verboten sind die aufdringliche und irreführende Werbung sowie das Verwenden falscher oder irreführender Titel oder Berufsbezeichnungen. §
10 Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Bewilligung hat die bewilligte Tätigkeit persönlich auszuüben. Bei Abwesenheit, Krankheit oder Todesfall ist vorübergehend eine Stellvertretung zulässig, sofern die Stellvertreterin beziehungsweise der Stellvertreter die Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erfüllt. Vorbehalten bleibt die Ausnahme gemäss § 21 Abs. 2. Die Stellvertretung ist bewilligungspflichtig. Wird die Stellvertretung durch eine Person wahrgenommen, die im Kanton bereits zur selbständigen Berufsausübung oder zur Stellvertretung in diesem Beruf zugelassen ist, genügt die Meldung an die zuständige Direktion. §
11 Personen der Gesundheitspflege haben sich entsprechend den Anforderungen ihrer Tätigkeit fortzubilden. Soweit nötig, kann die zuständige Direktion einen entsprechenden Nachweis verlangen. §
12 Die Bewilligungsinhaberin beziehungsweise der Bewilligungsinhaber hat über die beruflichen Tätigkeiten Aufzeichnungen zu machen. Diese haben Angaben zur behandelten Person sowie über die Dauer und Art der Behandlung zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind während zehn Jahren aufzubewahren.
II. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG EINZELNER TÄTIGKEITEN 1. Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen §
13 Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen und in der Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL) des Anhanges II zur eidgenössischen Verordnung über Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung (KLV) 5 4 sowie in der KLV genannten Voraussetzungen erfüllen. 2. Akupunkteurin, Akupunkteur §
14 Eine Bewilligung erhält, wer eine Ausbildung an einer von der zuständigen Direktion anerkannten Ausbildungsstätte für Akupunktur oder für traditionelle chinesische Medizin mit einer Prüfung abgeschlossen hat und 1. zusätzlich über einen Fähigkeitsausweis eines medizinischen oder pharmazeutischen Hilfsberufes verfügt (mindestens dreijährige Lehre) und innerhalb eines Jahres unter direkter Supervision einer Akupunkteurin beziehungsweise eines Akupunkteurs mit Praxisbewilligung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung 500 Behandlungen an 100 verschiedenen Patientinnen oder Patienten durchgeführt hat, oder 2. zusätzlich im Besitze eines Diplomes eines medizinischen Berufes ist, oder 3. innerhalb zweier Jahre unter direkter Supervision einer Akupunkteurin oder eines Akupunkteurs mit Praxisbewilligung und mindestens fünfjähriger Berufserfahrung 1000 Behandlungen an 200 verschiedenen Patienten durchgeführt hat. Die Ausbildung muss mindestens 1350 Stunden direkten Unterricht umfassen. Davon müssen für die Fächer Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre und Hygiene mindestens 380 Stunden eingesetzt werden. Ausbildung und Prüfung müssen sicherstellen, dass ein gutes Grundwissen, die Fähigkeit zur sorgfältigen Beratung und die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine Akupunkturbehandlung vorhanden sind. Die zuständige Direktion führt nach Anhören der Berufsverbände eine Liste der anerkannten Ausbildungsstätten für Akupunktur und der Traditionellen Chinesischen Medizin. §
15 Die Tätigkeit der Akupunkteurinnen beziehungsweise der Akupunkteure umfasst die Beratung und Behandlung von Personen mit Störungen der physischen und psychischen Gesundheit auf der Grundlage folgender Heilmethoden der Traditionellen Chinesischen Medizin: 1. Akupunktur; 2. Phytotherapie; 3. Akupressur; 4. Atem- und Bewegungstherapie; 5. Massagetechniken; 6. Thermotherapien; 7. Diätetik; 8. Elektrotherapie. Akupunktur ist die Behandlung durch Punktion bestimmter Hautstellen mit Nadeln. Die Akupunkteurinnen beziehungsweise die Akupunkteure können die Patientinnen und Patienten nach eigener Diagnose behandeln. Der Begriff der Traditionellen Chinesischen Medizin (TCM) ist gleichbedeutend mit demjenigen der Orientalischen Medizin (OM). Die Akupunkteurinnen beziehungsweise Akupunkteure mit Ausbildung in Phytotherapie sind berechtigt, Heilkräuter anzuwenden und abzugeben.
3. Augenoptikerin, Augenoptiker §
16 Eine Bewilligung erhält, wer das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nach den Vorschriften des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) erworben und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit bei einer anerkannten Fachperson ausgeübt hat. Für das Bestimmen von Brillengläsern und das Anpassen von Kontaktlinsen ist der Ausweis über die höhere Fachprüfung als Augenoptiker oder ein gleichwertiges ausländisches Diplom notwendig. Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber des Fähigkeitsausweises darf nicht mehr als ein Augenoptikergeschäft als verantwortliche Leiterin beziehungsweise verantwortlicher Leiter führen. §
17 Die Augenoptikerinnen beziehungsweise Augenoptiker haben: 1. über die nach ärztlicher Verordnung oder eigener Brillenglasbestimmung angefertigten Brillen und Kontaktlinsen Aufzeichnungen zu machen und diese während zehn Jahren aufzubewahren; 2. bei Vermutung krankhafter Augenveränderungen eine augenärztliche Untersuchung zu empfehlen; 3. sich an ärztliche Rezepte zu halten; 4. medizinische Massnahmen der Diagnostik und Therapie sowie die Abgabe von Arzneimitteln zu unterlassen; Pflegemittel für Kontaktlinsen und Benetzungsstoffe dürfen abgegeben werden. §
18 Wer in der höheren Fachausbildung als Augenoptikerin beziehungsweise Augenoptiker steht, darf unter Verantwortung der Inhaberin beziehungsweise des Inhabers der Berufsausübungsbewilligung Brillengläser bestimmen und Kontaktlinsen anpassen. 4. Chiropraktorin, Chiropraktor §
19 Eine Bewilligung erhält, wer die in der KVV 4 §
20 Chiropraktorinnen beziehungsweise Chiropraktoren können Patientinnen und Patienten nach eigener Diagnose behandeln. Sie sind zur Aufnahme von Röntgenbildern befugt. Sie haben sich bei der Berufsausübung an die Grundsätze der chiropraktischen Heilmethode zu halten. §
21 Ausbildungsassistentinnen oder -assistenten, welche die Voraussetzungen gemäss § 19 noch nicht erfüllen, dürfen höchstens während dreier Jahre beschäftigt werden. Beginn und Ende der Beschäftigung sind durch die ausbildende Person der zuständigen Direktion zu melden. Ausbildungsassistentinnen beziehungsweise -assistenten können von der Kantonsärztin beziehungsweise vom Kantonsarzt für eine befristete Stellvertretung zugelassen werden. 5. Ergotherapeutin, Ergotherapeut und Organisationen der Ergotherapie §
22 Eine Bewilligung erhält, wer die in der KVV 4 6. Ernährungsberaterin, Ernährungsberater §
23 Eine Bewilligung erhält, wer die in der KVV 4 7. Hebamme
§
24 Eine Bewilligung erhält, wer die in der KVV 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. Hebammen, die ihren Beruf während dreier Jahre nicht mehr ausgeübt haben, wird die selbständige Berufsausübung erst nach einer von der zuständigen Direktion festgelegten Fortbildung bewilligt. §
25 Der Tätigkeitsbereich der Hebammen umfasst: 1. die Beratung und die Betreuung von Schwangeren; 2. die Vorbereitung von Schwangeren auf die Geburt; 3. die Leitung der Geburt; 4. die Pflege der Wöchnerinnen und Neugeborenen; 5. die Still-, Mütter- und Väterberatung. Sie dürfen die von der Kantonsärztin beziehungsweise vom Kantonsarzt bezeichneten Arzneimittel ohne ärztliche Verordnung anwenden. §
26 Hebammen haben: 1. bei Komplikationen während der Schwangerschaft, der Geburt oder des Wochenbetts unverzüglich eine Ärztin oder einen Arzt beizuziehen oder notfalls Mutter und Kind in ein Spital einzuweisen; 2. bis zum Eintreffen einer Ärztin oder eines Arztes Notfallmassnahmen zu ergreifen; 3. jährlich die von ihr geleiteten Geburten der zuständigen Direktion zu melden. §
27 Der Kanton entrichtet Hebammen, die im Besitz einer Berufsausübungsbewilligung sind, ein von der zuständigen Direktion festzusetzendes Wartgeld. Bestehende Verträge bleiben vorbehalten. Das Wartgeld besteht aus einer Pauschale und einem anhand der tatsächlichen Anzahl der Geburten und Wochenbettbetreuungen berechneten Zuschlag. 8. Krankenschwester, Krankenpfleger §
28 Eine Bewilligung erhält, wer die in der KVV 4 9. Leiterin, Leiter von medizinischen und pharmazeutischen Laboratorien §
29 Eine Bewilligung als Leiterin beziehungsweise Leiter eines Laboratoriums für medizinisch-chemische, hämatologische, histologische und mikrobiologische Untersuchungen erhält, wer die in der KVV 4 genannten Voraussetzungen erfüllt. 10. Logopädin, Logopäde §
30 Eine Bewilligung erhält, wer die in der KVV 4 11. Medizinische Masseurin, medizinischer Masseur §
31 Eine Bewilligung erhält, wer den Fähigkeitsausweis an einer von der zuständigen Direktion anerkannten Ausbildungsstätte erworben und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit bei einer anerkannten Fachperson oder in einem Spital ausgeübt hat. §
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Die Tätigkeit der medizinischen Masseurinnen beziehungsweise der Masseure umfasst: 1. Verstehen von Diagnosen und Verordnungen sowie Erheben von Befunden im Hinblick auf Behandlungsmöglichkeiten; 2. Anwendung von Massagetechniken sowie Methoden der physikalischen Therapie mit Mitteln wie Wasser, Wärme, Licht und Strom; 3. Mittragen von gesundheitsfördernden Aktionen und Beteiligung an Gesundheitsberatungen. 12. Naturheilpraktikerin, Naturheilpraktiker §
33 Personen, die nicht als Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen oder Zahnärzte zugelassen sind, erhalten eine Bewilligung, wenn sie ihre Ausbildung an einer von der zuständigen Direktion anerkannten Ausbildungsstätte für Naturheilkunde mit einer Prüfung abgeschlossen haben. Bei Personen mit einem Abschluss in Pharmazie, in einem Beruf der Gesundheitspflege oder mit einem ausländischen Diplom als Medizinalperson kann die zuständige Direktion andere gleichwertige Ausbildungen in Naturheilkunde ganz oder teilweise anerkennen. Die Ausbildung muss mindestens 1500 Stunden direkten Unterrichts in Theorie und Praxis umfassen. Davon müssen für die Fächer Anatomie, Physiologie, Krankheitslehre und Hygiene mindestens 560 Stunden eingesetzt werden. Ausbildung und Prüfung müssen sicherstellen, dass ein gutes Grundwissen, die Fähigkeit zur sorgfältigen Beratung und die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für die Anwendung der jeweiligen alternativen Methoden vorhanden sind. Die zuständige Direktion führt nach Anhören der Berufsverbände eine Liste der anerkannten Ausbildungsstätten für Naturheilkunde. §
34 Die Tätigkeit der Naturheilpraktikerin beziehungsweise des Naturheilpraktikers umfasst die Beratung und Behandlung von Personen mit Störungen der physischen und psychischen Gesundheit auf der Grundlage folgender alternativer Methoden: 1. Akupressur; 2. Phytotherapie; 3. physikalische Anwendung von Licht im sichtbaren Bereich (ohne Polarisierung oder Phasengleichheit) sowie die Anwendung von Wasser, Luft, Erde, Wärme, Kälte, Bewegung und Ruhe; 4. Diätetik; 5. Homöopathie. §
35 Wer alternative Methoden anwendet und nicht als Ärztin, Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt zugelassen ist, darf nur Heilmittel der Listen D und E der Interkantonalen Kontrollstelle für Heilmittel (IKS) 6 registrierpflichtige Homöopathika ab Potenz D6 anwenden und verordnen. 13. Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause §
36 Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause erhalten eine Bewilligung, wenn sie die in der KVV 4 Voraussetzungen erfüllen. 14. Orthopädietechnikerin, Orthopädietechniker §
37 Eine Bewilligung erhält, wer das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nach den Vorschriften des BIGA erworben und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit bei einer anerkannten Fachperson ausgeübt hat. 15. Physiotherapeutin, Physiotherapeut
§
38 Eine Bewilligung erhält, wer die in der KVV 4 §
39 Die physiotherapeutischen Handlungen umfassen alle im Rahmen der erworbenen Fachausbildung erlernten Tätigkeiten. Diagnostische Massnahmen dürfen mit der entsprechenden Fachausbildung durchgeführt werden. Es dürfen nur die in der Physiotherapie gebräuchlichen Heilapparate eingesetzt und nur die notwendigen Arzneimittel zum äusseren Gebrauch an der Patientin oder am Patienten angewendet werden. 16. Fusspflegerin, Fusspfleger beziehungsweise Podologin, Podologe §
40 Eine Bewilligung erhält, wer eine von den Berufsverbänden und der zuständigen Direktion anerkannte Ausbildung erworben und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit bei einer anerkannten Fachperson ausgeübt hat. §
41 Die Bewilligung berechtigt zu folgenden Handlungen: 1. manuelle oder maschinelle, unblutige Entfernung von Hühneraugen oder Hornhaut an den Füssen; 2. Behandlung von deformierten oder eingewachsenen Zehennägeln; 3. Nagelprothetik und Spangentechnik; 4. Anbringen nach Mass; 5. Anpassen und Korrigieren von Fussbandagen und -stützen; 6. Fussmassage und Fussgymnastik. Die von der Kantonsärztin beziehungsweise vom Kantonsarzt bewilligten Heilmittel dürfen angewendet und abgegeben werden. 17. Psychotherapeutin, Psychotherapeut §
42 Eine Bewilligung zur selbständigen, nichtärztlichen psychotherapeutischen Berufstätigkeit erhält, wer eine Grundausbildung und eine Spezialausbildung nachweisen kann. Die Grundausbildung umfasst: 1. ein abgeschlossenes Studium an einer schweizerischen Hochschule in klinischer Psychologie, einschliesslich Psychopathologie (Neurosen- oder Störungslehre), oder 2. ein abgeschlossenes Studium an einer schweizerischen Hochschule sowie das durch eine schweizerische Hochschule oder eine anerkannte Ausbildungsinstitution für Psychotherapie geprüfte notwendige Grundlagenwissen in Psychotherapie. Die zuständige Direktion befindet darüber aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen und anhand der Vorgaben des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) beziehungsweise der KVV 4 . Die Spezialausbildung umfasst: 1. eine integrale Psychotherapieausbildung nach den Vorgaben des BSV beziehungsweise der KVV 4 mindestens einer wissenschaftlich anerkannten, bei der Behandlung von psychischen Krankheiten bewährten Psychotherapiemethode mit breitem Anwendungsgebiet erfolgen muss; 2. eine klinische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren Vollzeittätigkeit nach den Vorgaben des BSV beziehungsweise der KVV 4 in einem breiten Anwendungsgebiet der Psychotherapie. §
43 Die Bewilligung berechtigt ausschliesslich zur Beurteilung und Behandlung von psychischen oder psychosomatischen Störungen, die sich nach anerkannter wissenschaftlicher Lehre mit psychologischen Methoden
behandeln lassen. Das Verordnen und die Abgabe von Heilmitteln sind nicht gestattet. §
44 Wer die Spezialausbildung in Psychotherapie besucht, dem kann die zuständige Direktion eine befristete psychotherapeutische Tätigkeit unter der Verantwortung einer zugelassenen Psychotherapeutin beziehungsweise eines zugelassenen Psychotherapeuten bewilligen. 18. Reflexzonenmasseurin, Reflexzonenmasseur §
45 Reflexzonenmassage ist die Einwirkung auf einzelne Körperorgane durch Druckmassagen. Eine Bewilligung erhält, wer an einer von der zuständigen Direktion anerkannten Ausbildungsstätte eine Ausbildung in Reflexzonenmassage abgeschlossen hat. 19. Transport- und Rettungsunternehmen §
46 Transport- und Rettungsunternehmen für Kranke und Verletzte erhalten eine Bewilligung, wenn die in KVG 3
4 20. Zahnprothetikerin, Zahnprothetiker §
47 Eine Bewilligung erhält, wer das eidgenössische Fähigkeitszeugnis als Zahntechnikerin beziehungsweise Zahntechniker nach den Vorschriften des BIGA erworben und nach mindestens sechsjähriger praktischer Tätigkeit über die von den Berufsverbänden und der zuständigen Direktion anerkannte Zusatzausbildung verfügt, die sich mindestens über folgende Fächer erstreckt: 1. Bau und Funktion des Kausystems einschliesslich der Mundhöhle; 2. allgemeine Zahnprothetik mit besonderer Berücksichtigung von Okklusion, Artikulation und Statik sowie besondere prophylaktische Massnahmen bei teilprothetischer Versorgung; 3. Werkstoffkunde, Desinfektion; 4. praktische Ausbildung (Herstellung von totalem Zahnersatz an einem zahnlosen Patienten mit vorangegangener Untersuchung; Herstellung einer Teilprothese am Modell). Zahnärztinnen und Zahnärzte bedürfen keiner besonderen Bewilligung. §
48 Die Inhaberin beziehungsweise der Inhaber einer Bewilligung ist berechtigt, abnehmbaren Zahnersatz (Voll- und Teilgebisse) herzustellen und die dazu erforderlichen Zahnreinigungen, Abdrücke und Einpassungen vorzunehmen. Zahnärztliche Eingriffe, wie namentlich zahnchirurgische, zahnkonservierende und orthodontische Behandlungen, Beschleifen von Zähnen und Parodontosebehandlungen, sind Zahnprothetikerinnen beziehungsweise Zahnprothetikern untersagt. 21. Zahntechnikerin, Zahntechniker §
49 Eine Bewilligung erhält, wer das eidgenössische Fähigkeitszeugnis nach den Vorschriften des BIGA erworben und eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit bei einer anerkannten Fachperson ausgeübt hat. §
50 Die Zahntechnikerinnen beziehungsweise Zahntechniker dürfen, mit Ausnahme von Reparaturarbeiten an Prothesen, technische Arbeiten nur nach Weisungen der Zahnärztin oder des Zahnarztes ausführen. Es dürfen keine zahnärztlichen Verrichtungen an den Patientinnen beziehungsweise Patienten vorgenommen werden.
22. Dentalhygienikerin, Dentalhygieniker §
51 Eine Bewilligung erhält, wer: 1. das Diplom einer vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten, dreijährigen Ausbildung oder einen anderen, von der zuständigen Direktion anerkannten, gleichwertigen Berufsausweis erworben; oder 2. einen Prüfungsausweis der zweijährigen Ausbildung der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO) erworben; und 3. eine zweijährige praktische Tätigkeit unter der Leitung einer Zahnärztin, eines Zahnarztes, einer Dentalhygienikerin oder eines Dentalhygienikers ausgeübt hat. §
52 Die Dentalhygienikerinnen beziehungsweise Dentalhygieniker dürfen: 1. selbständig Zahnreinigungen und Zahnsteinentfernungen vornehmen; 2. Patientinnen und Patienten hinsichtlich Mundhygiene und Vorbeugung beraten und anleiten; sowie 3. allgemeine medizinische Diagnostik betreiben. Auf Verordnung einer Zahnärztin beziehungsweise eines Zahnarztes sowie einer Ärztin beziehungsweise eines Arztes dürfen Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker weitergehende dentalhygienische Leistungen (wie subgingivale Belagsentfernungen, Scaling, Röntgendiagnostik, mikrobiologische Tests usw.) erbringen. Die von der Kantonsärztin beziehungsweise vom Kantonsarzt bezeichneten, nicht rezeptpflichtigen Arzneimittel dürfen angewendet und abgegeben werden. III. BEHANDLUNG MIT GEISTIGEN KRÄFTEN §
53 Wer gewerbsmässig körperliche oder seelische Funktionsstörungen mit geistigen Kräften (Geistheilung, Magnetopathie, Parapsychologie und dergleichen) behandelt, hat seine Tätigkeit der zuständigen Direktion zu melden. Mit der Meldung sind umfassende Angaben über die bisherige und eine detaillierte Beschreibung der vorgesehenen Tätigkeit einzureichen. Die zuständige Direktion kann weitere Unterlagen verlangen und Kontrollen durchführen. §
54 Wer eine Tätigkeit im Sinne von § 53 Abs. 1 ausübt, darf weder eine auf medizinische Begriffe gestützte Diagnose stellen noch äusserlich oder innerlich anzuwendende Heilmittel verabreichen, verordnen oder empfehlen. Jeder Eingriff in die körperliche Integrität und alle Tätigkeiten, die Fachkenntnisse eines bewilligungspflichtigen medizinischen oder pharmazeutischen Berufes beziehungsweise Hilfsberufes voraussetzen, sind untersagt. IV. GEBÜHREN §
55 Für sämtliche Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Vollzug dieser Verordnung werden Gebühren erhoben. §
56 10 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührenverordnung 11 . V. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN §
57 Bewilligungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit. §
58 Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine neu der Bewilligungspflicht unterstellte Tätigkeit ausüben beziehungsweise Einrichtung betreiben, haben innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung ein Gesuch einzureichen. Die zuständige Direktion kann bei genügender Qualifikation die Bewilligung auch erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung nicht erfüllt sind. Diese Bewilligung kann die Vornahme einzelner Tätigkeiten verbieten oder vorschreiben, dass bestimmte Tätigkeiten von einer Person vorgenommen werden müssen, welche die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt. Nach unbenütztem Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 beziehungsweise nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides über das Gesuch, ist die weitere Ausübung der bewilligungspflichtigen Tätigkeit beziehungsweise der weitere Betrieb der bewilligungspflichtigen Einrichtung untersagt. §
59 Der Gebührentarif für die Gesundheitsdirektion im Anhang der Verordnung vom 20. Mai 1987 über die amtlichen Kosten der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsgebührenverordnung) 7 wird aufgehoben und lautet neu wie folgt: ... §
60 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Der Regierungsrat hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens festzulegen 8 Alle mit ihr im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung vom 15. April 1950 über das Hebammenwesen im Kanton Nidwalden . Endnoten 1 A 1997, 2125; A 1998, 261 2 NG 711.1 3 SR 832.10 4 SR 832.102 5 SR 832.112.31 6 NG 713.1 7 NG 265.11 (heute aufgehoben) 8 A 1998, 261; Datum des Inkrafttretens: 18. Februar 1998 9 NG 712.1 10 Fassung gemäss Landratsbeschluss vom 27. Juni 2001, A 2001, 935, 1252; in Kraft seit 1. Januar 2002 11 265.51
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