REGLEMENT über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden
                            REGLEMENT  über die Bemessung der Kantonshilfe bei Elementarschäden  (vom 29.  November  2005  1  ; Stand am 1.  Januar  2006)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf das Gesetz vom 6.  Dezember  1964 über die Staatshilfe bei  Elementarschäden  2  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Schätzungsanleitung
                            Für die Schätzung der in Betracht fallenden Schäden ist die Anleitung des  Schweizerischen Fonds für die Hilfe bei nicht versicherbaren Elementar  -  schäden massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Einkommens- und Vermögensgrenzen
                            1  Bei Gesuchen von Privatpersonen gelten die Voraussetzungen gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 des Gesetzes als erfüllt, wenn das steuerbare Einkommen nicht mehr als Fr. 60 000.– und das steuerbare Vermögen nicht mehr als
                            Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400  000.– beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gesuchen von juristischen Personen setzt der Regierungsrat die  Grenzen im Einzelfall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innerhalb dieser Grenze werden die Beitragsansätze abgestuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Abstufung der Beitragsansätze
                            1  Der Hilfsbeitrag beträgt bis zu einem steuerbaren Einkommen von  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  000.– oder einem steuerbaren Vermögen von Fr.  200  000.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Prozent des ermittelten Schadenbetrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 9.  Dezember  2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 40.1401  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beträgt das steuerbare Einkommen mehr als Fr.  40  000.– oder das steuer  -  bare Vermögen mehr als Fr.  200  000.–, so wird der Beitragssatz um ein  Prozent gekürzt und zwar je:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  volle Fr.  1  000.– Einkommen über Fr.  40  000.–,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  volle Fr.  10  000.– Vermögen über Fr.  200  000.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Selbstbehalt
                            1  Der Selbstbehalt beträgt in der Regel mindestens Fr.  200.–, wobei bei der  Berechnung der zu erwartende Beitrag aus dem Schweizerischen Fonds  mitberücksichtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge unter Fr.  100.– werden nicht ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Härtefälle
                            Bei vorkommenden Härtefällen, z.  B. bei sehr hohem Schadenausmass  oder bei Häufigkeit der Schadenfälle, kann von der vorstehenden Regelung  im Rahmen des Gesetzes abgewichen werden. Dabei sind insbesondere  auch Artikel  3 Absatz  2 und 3 des Gesetzes zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 5.  Februar  1990 über die Bemessung der Staatshilfe  bei Elementarschäden  3   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2006 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Josef Arnold  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 40.1405
                        
                        
                    
                    
                    
                
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