Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über einen Baubeitrag an da... (870.2)
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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über einen Baubeitrag an das Therapie- und Bildungszentrum Lehn

OGS 1995, 20 und 21 Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über einen Baubeitrag an das Therapie- und Bildungszentrum Lehn vom 10. Juni 1994 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 18 und 21 des Sozialhilfegesetzes vom 23. Oktober 1983 2 , beschliesst: 1. Der Vereinbarung mit dem Drogenforum Innerschweiz über die Ausrichtung eines Baubeitrages an das Therapie- und Bildungszentrum Lehn von Fr. 61 674. – wird zugestimmt. 2. Die Hälfte dieses Betrages wird den Einwohnergemeinden nach Mass gabe der Wohnbevölkerung gemäss eidgenössischer Volkszählung 1990 als gebundene Ausgabe in Rechnung gestellt. 3. Es wird ein entsprechender Nachtragskredit zum Staatsvoranschlag 1994 bewilligt. 4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 1995, 21 2 GDB 870.1
2 Vereinbarung über einen Baubeitrag an das Therapieund Bildungszentrum Lehn vom 26. April 1994 3 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat und unter Genehmigungsvorbehalt des Kantonsrates, und das Drogenforum Innerschweiz vereinbaren: I. Grund satz

Art. 1

Zweck Das Drogenforum Innerschweiz errichtet und betreibt das Therapie- und Bildungszentrum Lehn (nachfolgend Zentrum genannt). Der Kanton Obwalden leistet dazu einen Baubeitrag.

Art. 2

Aufnahmeverpflichtung Das Zentrum stellt Personen mit zivi lrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden, gleichberechtigt mit Personen aus andern Trägerkantonen, Plätze zur Verfügung, soweit diese verfügbar sind und die im Konzept des Zentrums festgehaltenen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. II. Kostenbeteiligung

Art. 3

Baubeitrag 1 Der Kanton Obwalden leistet an die Verwirklichung des Zentrums einen einmaligen Beitrag von Fr. 61 674. –. 2 Der Betrag wird hälftig in den Jahren 1994 und 1995 entrichtet. 3 OGS 1995, 20
3 3 Tritt innert 20 Jahren seit Vertragsabschluss eine massgebliche Änderung in bezug auf Zweck und Aufnahmeverpflichtung ein, so ist das Drogenforum Innerschweiz zur anteilmässigen Rückzahlung des Baubeitrages verpflichtet.

Art. 4

Taggelder Unter Berücksichtigung eines fachgerechten und wirksamen Therapie- angebotes sorgt das Drogenforum Innerschweiz dafür, dass die Taggelder so tief wie möglich angesetzt werden können.

Art. 5

Meistbegünstigungsklausel Das Zentrum gewährt dem Kanton Obwalden bzw. den Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Obwalden die gleichen Vergünst igungen, welche es andern Vereinbarungskantonen in bezug auf Aufnahme, Behandlung oder Kostenverrechnung heute oder künftig gewährt. III. Schlussbestimmungen

Art. 6

Berichterstattung 1 Ändern sich die Verhältnisse, wie sie zur Zeit des Vertragsabschlusses massgeblich waren, so ist umgehend der Regierungsrat zu benachrichtigen. 2 Das Zentrum erstattet dem Kanton Obwalden jährlich Bericht und verpflichtet sich, über anfallende betriebliche Fragen Auskunft und Einblick in die Rechnung zu erteilen.

Art. 7

Ausf ertigung Diese Vereinbarung wird in vier Originalen gefertigt und unterzeichnet. Beide Vertragsparteien erhalten je zwei Originale.
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