REGLEMENT über Turnen und Sport in der Schule
                            ___________  (vom 4. Dezember 1991; Stand am 1. Januar 2007)  Der Erziehungsrat des Kantons Uri,  gestützt  auf  Artikel  2  Absatz  2  der  Verordnung  vom  21.  Dezember  1972  über die Förderung von Turnen und Sport  1  ,  beschliesst:  Artikel 1  1  Der  obligatorische  Turn-  und  Sportunterricht  beträgt  für  Mädchen  und  Knaben pro Woche:  a)  an den Volksschulen  3 Stunden  b)  an der Mittelschule  3 Stunden  c)  im Lehrerseminar  3 Stunden  d)  in den Kindergärten  1 Stunde  2  Für  den  Turn-  und  Sportunterricht  an  den  Berufsschulen  werden  die  be-  sonderen Bestimmungen des Regierungsrates  2   vorbehalten.  Artikel 2  Zusätzlich zum obligatorischen Turn- und Sportunterricht können Sporthalb-  tage, Sporttage und Sportlager durchgeführt werden. Die Erziehungsdirekti-  on erlässt Richtlinien.  Artikel 3  Für die Förderung der guten Haltung sind im Rahmen des Schulunterrichtes  täglich Gymnastikpausen einzubauen.  Artikel 4  1  Dispensationen  vom  Turn-  und  Sportunterricht  können  vom  zuständigen  Turnlehrer erteilt werden.  2  Für Dispensationen von mehr als zwei Wochen Dauer hat der Schüler ein  ärztliches Zeugnis vorzulegen.  1   RB 10.4111  2   RB 10.4115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fordern, wie Schwimmen und Skifahren, nur unterrichten, wenn sie in dieser  Sportart hinreichend aus- und weitergebildet sind.  2  Die Erziehungsdirektion erlässt Weisungen.  Artikel 6  Zur Erteilung des Turn- und Sportunterrichtes sind berechtigt:  a)  an den Volksschulen  Lehrkräfte der Volksschule mit Turnpatent  oder Turnausweis, Turn- und Sportlehrer I  und II, Sportlehrer der Eidg. Sportschule  Magglingen (ESSM)  b)  an der Mittelschule  Turn- und Sportlehrer II  c)  am Lehrerseminar  Turn- und Sportlehrer II mit ausreichend  Artikel 7  1  Die  Ausbildung  der  Lehrkräfte  für  den  Turn-  und  Sportunterricht  ist  im  Lehrplan des Lehrerseminars geregelt.  2  Die  Fortbildung  der  Lehrkräfte  im  Turn-  und  Sportunterricht  erfolgt  im  Rahmen der kantonalen Lehrerfortbildung.  3  Fachlehrer können ihre Fortbildungskurspflicht auch durch den Einsatz als  Kursleiter  oder  Klassenlehrer  in  der  Lehrerfortbildung  oder  in  Kursen  des  Schweizerischen  Verbandes  für  Sport  in  der  Schule  (SVSS)  oder  in  J+S-  Fortbildungskursen (FK) oder J+S-Zentralkursen (ZK) erfüllen.  Artikel 8  Der Erziehungsrat bestimmt die Lehrpläne und Lehrmittel für den Turn- und  Sportunterricht.  Artikel 9  1  Jede Schulabteilung bildet in der Regel eine Sportabteilung.  2  An der Volksschule wird bis zur 6. Klasse der Turn- und Sportunterricht für  Mädchen  und  Knaben  gemeinsam  erteilt.  Vom  7.  Schuljahr  an  kann  der  Turn-  und  Sportunterricht  für  Mädchen  und  Knaben  getrennt  durchgeführt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulwoche zu verteilen.  2  Auf der Oberstufe der Volksschule und an den Mittelschulen werden Dop-  pellektionen empfohlen.  Artikel 11  1  Der Turn- und Sportunterricht ist wenn möglich im Freien durchzuführen.  2  Fällt  eine  Sportlektion  wegen  ungünstiger  Witterung  aus,  so  ist  diese  in  der Regel zu kompensieren.  Artikel 12  1  Im  8.  Schuljahr  ist  nach  den  Weisungen  der  Schulturnkommission  für  Knaben und Mädchen eine Sportprüfung durchzuführen.  2  Zur Überprüfung der persönlichen Leistungsfähigkeit sind für Schüler im 3.  bis 9. Schuljahr Tests und Lernzielkontrollen durchzuführen.  Artikel 13  1  Lehrkräfte,  die  eine  J+S-Leiteranerkennung  besitzen,  können  mit  Zustim-  mung  des  Schulrates  Sportfachkurse  in  Form  eines  Lagers  veranstalten.  J+S-Sportfachkurse sind auch in aufgeteilter Form im Rahmen von freiwilli-  gen Schulsportkursen zulässig.  2  J+S-Ausdauerprüfungen  können  im  Rahmen  der  obligatorischen  Turn-  und Sportlektionen nach den Weisungen von J+S durchgeführt werden.  Artikel 14  Lehrkräfte  und  Schüler  haben  beim  Turn-  und  Sportunterricht  geeignete  Sportbekleidung zu tragen. Die Schüler sind zur Körperpflege anzuhalten.  Artikel 15  Die  Lehrkräfte  haben  im  Turn-  und  Sportunterricht  bei  den  Schülern  das  Bewusstsein des Fairplay-Gedankens zu wecken.  Artikel 16  1  Die  Gemeinden  sorgen  dafür,  dass  die  Schulen  über  die  für  Turnen  und  Sport  notwendigen  Anlagen  und  Einrichtungen  verfügen.  Bau  und  Ausstat-  tung  der  Anlagen  richten  sich  nach  den  Normalien  der  Eidgenössischen  Sportschule Magglingen (ESSM).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ___________  b)  für  einen  fachgerechten  Unterhalt  der  Sportanlagen  und  -einrichtungen  zu sorgen;  c)  Sportanlagen,  an  deren  Erstellung  der  Kanton  Beiträge  geleistet  hat,  J+S-Gruppen sowie den Organisatoren des Jugend- und Erwachsenen-  sports  zu  günstigen  Bedingungen  zur  Verfügung  zu  stellen,  wenn  mög-  lich auch während der Ferienzeit.  Artikel 17  Es werden aufgehoben:  1.  Das Reglement vom 3. Juli 1974 über Turnen und Sport in der Schule  3  2.  Das Reglement vom 3. Juli 1974 über den freiwilligen Schulsport im Kan-  ton Uri  3.  Das  Reglement  vom  3.  Juli  1974  über  den  Schwimmunterricht  an  den  Volks- und Mittelschulen des Kantons Uri  Artikel 18  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.  Im Namen des Erziehungsrates  Der Präsident: Dr. Hansruedi Stadler  Der Sekretär: Robert Fäh  3   RB 10.4114