VERORDNUNG über die Rechtspflege in der Unfallversicherung (20.2221)
VERORDNUNG über die Rechtspflege in der Unfallversicherung (20.2221)
VERORDNUNG über die Rechtspflege in der Unfallversicherung
VERORDNUNG über die Rechtspflege in der Unfallversicherung (vom 21. September 1983; Stand am 17. Februar 2009) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf die Bundesgesetzgebung über die Unfallversicherung 1 ,
Artikel 59 Buchstabe e Kantonsverfassung
2 , Artikel 65 Organisationsgesetz für die urnerischen Gerichtsbehörden 3 , Artikel 9 und 10 Einführungsgesetz zum KUVG, beschliesst:
1. Abschnitt: Schiedsgerichtsverfahren
Artikel 1 Parteien und Zuständigkeit
Die Parteien des Schiedsgerichtsverfahrens und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts richten sich nach der Bundesgesetzgebung über die Unfall - versicherung 4 .
Artikel 2 Vermittlungsverfahren
1 Wer das Schiedsgericht anrufen will, hat ein Vermittlungsgesuch zu stellen, das die Parteien bezeichnet und das Rechtsbegehren enthält.
2 Zuständiger Vermittler ist:
a) die von den Parteien vertraglich vereinbarte Vermittlungsinstanz oder wo eine solche fehlt ;
b) der örtlich zuständige Landgerichtspräsident.
3 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt der Vermittler die Parteien vor und versucht im freien Gespräch den Streit beizulegen.
4 Kommt keine Einigung zustande, kann jede Partei innert sechzig Tagen das Schiedsgericht anrufen.
1 SR 832.20832.201
2 RB 1.1101
3 RB 2.3221
4 SR 832.20832.201 1
Artikel 3 Schiedsgericht
a) Bezeichnung
1 Das Schiedsgericht für die Unfallversicherung besteht aus einem neutralen Vorsitzenden und je einem Vertreter der Parteien.
2 Der Präsident des Obergerichtes Uri:
a) stellt oder bezeichnet den neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichts;
b) setzt den Parteien eine Frist zur Bezeichnung je eines Schiedsrichters an;
c) ernennt im Säumnisfall die fehlenden Schiedsrichter.
3 Das Obergericht Uri erlässt allfällig notwendige weitere Vorschriften.
Artikel 4 b) Verfahren
1 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht wird durch Vereinbarung der Parteien oder in Ermangelung einer solchen durch Beschluss des Schieds - gerichtes bestimmt.
2 Die Entscheide des Schiedsgerichts werden den Parteien schriftlich, begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, eröffnet.
2. Abschnitt: Versicherungsgericht
Artikel 5 5 Kantonales Versicherungsgericht
Das Obergericht urteilt als Versicherungsgericht im Sinne der Bundesge - setzgebung. Es beurteilt als erste und einzige kantonale Instanz Verwal - tungsgerichtsbeschwerden nach der Bundesgesetzgebung über die Unfall - versicherung.
Artikel 6 Zuständigkeit
Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichtes richten sich nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Unfallversicherung 6 .
Artikel 7 7 Verfahren
Soweit das Bundesrecht nicht zwingend etwas anderes vorschreibt, richtet sich das Verfahren vor Obergericht als Versicherungsgericht nach den
5 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
6 SR 832.20832.201
7 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
2
Bestimmungen, die die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 8 für die verwaltungsrechtliche Klage aufstellt.
3. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 8 Änderung bisherigen Rechts
1 Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert: ...
9
Artikel 9 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Sie tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat 10 auf den
1. Januar 1984 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Rudolf Schenk Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
8 RB 2.2345
9 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen eingefügt.
10 Vom Bundesrat genehmigt am 6. September 1984 3