REGLEMENT über das Grundbuch (9.3408)
CH - UR

REGLEMENT über das Grundbuch

REGLEMENT über das Grundbuch (GBR) (vom 26. Oktober 2004 1 ; Stand am 17. Februar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 13 und 22 des Gesetzes vom 26. September 2004 über das Grundbuch (GBG), beschliesst:
1. Abschnitt: Führung des Grundbuches

Artikel 1 EDV-Grundbuch

a) Grundsatz Das Grundbuch mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) wird nach den Bestimmungen der Verordnung betreffend das Grundbuch (GBV) 2 angelegt und geführt, soweit dieses Reglement keine weiteren Vorschriften enthält.

Artikel 2 b) Zugriffsrecht

1 Im Rahmen der Verordnung betreffend das Grundbuch 3 bestimmt die Justizdirektion die Behörden und Personen, denen ein direkter oder mittel - barer Zugriff mit Informatikmitteln auf das EDV-Grundbuch gestattet wird.
2 Sie legt die Einzelheiten und die Gebühren für den Datenbezug fest.

Artikel 3 Belege

Belege werden in chronologischer Reihenfolge aufbewahrt.
1 AB vom 12. November 2004.
2 SR 211.432.1
3 SR 211.432.1 1
2. Abschnitt: Grundbuchbereinigung

Artikel 4 Bereinigungsgebiet

1 Die allgemeine Bereinigung der übergangsrechtlichen Grundbucheinrich - tungen erfolgt gemeindeweise.
2 Das Amt für das Grundbuch bestimmt, welche Gemeinden zu welchem Zeitpunkt in das Bereinigungsverfahren einzubeziehen sind. Es veröffent - licht den Beginn der Bereinigungsarbeiten in der betreffenden Gemeinde im Amtsblatt.

Artikel 5 Durchführung

1 Das Amt für das Grundbuch führt die Bereinigung der übergangsrechtli - chen Grundbucheinrichtungen durch. Es erarbeitet den neuen Register - stand und leitet die elektronische Datenerfassung.
2 Der Regierungsrat kann diese Arbeiten unter der Leitung des Amtes für das Grundbuch Dritten übertragen. Der Rechtsweg bleibt in jedem Falle gewährleistet.

Artikel 6 Aufrufverfahren für altrechtliche Pfandrechte

1 Das Amt für das Grundbuch fordert die Inhaber und Inhaberinnen altrecht - licher Pfandrechte (Altgülten, Handschriften, Obligationen) öffentlich auf, diese innert einer Frist von 60 Tagen dem Amt für das Grundbuch einzurei - chen.
2 Die Aufforderung wird gemeindeweise im Amtsblatt veröffentlicht.

Artikel 7 Mitwirkungspflicht

1 Die Beteiligten sind verpflichtet, im Rahmen des Bereinigungsverfahrens mitzuwirken. Weigern sie sich, kann das Amt für das Grundbuch die Mitwir - kung unter Strafandrohung 4 verfügen.
2 Behörden und deren Verwaltung sind verpflichtet, bei der Grundbuchberei - nigung unentgeltlich mitzuwirken.
4 SR 311.0)
2

Artikel 8 Rechtsmittel

Das Obergericht beurteilt als einzige kantonale Instanz Klagen gegen Verfü - gungen des Amtes für das Grundbuch im Rahmen der Grundbuchbereini - gung. Es verfügt über volle Prüfungsbefugnis.
3. Abschnitt: Nachführung des Vermessungswerks

Artikel 9 Unterlagen

Das Amt für das Grundbuch stellt dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Nachfüh - rung des Vermessungswerkes erforderlich sind.

Artikel 10 Bodenverschiebungen

1 Der Grundbuchgeometer oder die Grundbuchgeometerin, der oder die für die betreffende Gemeinde zuständig ist, bezeichnet die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen. Er oder sie meldet die Bodenverschie - bung zur Anmerkung im Grundbuch an, nachdem er oder sie die Gemeinde - baubehörde dazu angehört hat.
2 Behörden und deren Verwaltung sowie die Korporationen Uri und Ursern sind verpflichtet, dauernde Bodenverschiebungen dem zuständigen Grund - buchgeometer oder der zuständigen Grundbuchgeometerin zu melden.
4. Abschnitt: Weitere Bestimmungen

Artikel 11 Entkräftete Pfandtitel

Das Amt für das Grundbuch übergibt entkräftete Pfandtitel dem Grundeigen - tümer oder der Grundeigentümerin, wenn er oder sie es verlangt. Andern - falls werden sie im Staatsarchiv Uri archiviert.

Artikel 12 Bestätigung der räumlichen Lage von Stockwerkeinheiten

Das Präsidium der betroffenen Gemeindebaubehörde ist zuständig, amtlich zu bestätigen, dass die zu Sonderrecht ausgeschiedenen Räume die Voraussetzungen nach Artikel 33b Absatz 2 GBV 5 erfüllen.
5 SR 211.432.1 3
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 4. September 2001 über das Grundbuch 6 wird aufge - hoben.

Artikel 14 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement ist vom Bund zu genehmigen 7 .
2 Der Regierungsrat bestimmt, wann es in Kraft tritt 8 . Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Josef Arnold Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
6 RB 9.3408
7 Vom Bund genehmigt am 18. November 2004.
8 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2005 (AB vom 24. Dezember 2004).
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