Kantonsratsbeschlussbetreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Kantonen Ob... (416.72)
CH - OW

Kantonsratsbeschlussbetreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden über den Austausch von Schülern an den kantonalen Berufsschulen in Sarnen und Stans

OGS 1971, 103 und 104 Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur Vereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden über den Austausch von Schülern an den kantonalen Berufsschulen in Sarnen und Stans vom 22. Januar 1971 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, nach Kenntnisnahme vom Bericht des Regierungsrates und vom Entwurf zu einer Vereinbarung über den Austausch von Schülern der kantonalen Berufsschulen von Sarnen und Stans, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , auf Antrag des R egierungsrates, beschliesst: 1. Der Vereinbarung über den Austausch von Schülern an den kantonalen Berufsschulen in Sarnen und Stans wird zugestimmt. 2. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 1971, 104 2 GDB 101.0
2 Vereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Nidwalden über den Austausch von Schülern an den kantonalen Berufsschulen in Sarnen und Stans vom 10. Oktober 1970 / 22. Januar 1971 3 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 4 und auf das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 20. September 1963 5 sowie auf die Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 5. März 1966 6 , und der Landrat des Kantons Nidwalden, gestützt auf Artikel 61 Ziffer 11 der Kantonsverfassung sowie auf Artikel 3 des Gesetzes vom 30. April 1967 über die Berufsbildung, vereinbaren:

Art. 1

Grundsatz Die Kantone Obwalden und Nidwalden führen in Sarnen und Stans je eine kantonale Berufsschule.

Art. 2

Schül eraustausch 1 Zur Erreichung besserer Voraussetzungen für eine gute Ausbildung und um den Zielsetzungen des Bundesgesetzes über die Berufsbildung zur Schaffung regionaler Schulzentren in angemessenem Rahmen Rechnung zu tragen, wird folgender Schüleraustaus ch festgelegt: 1. Die Berufsschule in Sarnen ist von sämtlichen Maurer, Bäckerund Metzgerlehrlingen aus beiden Kantonen zu besuchen. 2. Die Berufsschule in Stans ist von sämtlichen Lehrtöchtern und Lehrlingen folgender Berufe aus beiden Kantonen zu besuchen: 3 OGS 1971, 103 4 GDB 101.0 5 AS 1965, 321 6 OGS 1966, 94
3 Automechaniker, Elektromonteur, kaufmännische(r) Angestellte(r), Coiffeur(euse), Damen schneiderin, Verkäufer(in). 2 Die Berufsbildungskommissionen beider Kantone sind befugt, in gegenseitigem Einvernehmen und nach Anhören des BIGA, Unterabteilung Berufsbildung, den Schüleraustausch für einzelne Berufsgattungen aufzuheben oder auf andere auszudehnen, sofern sich eine solche Massnahme auf Grund der Schülerzahlen aufdrängt.

Art. 3

Schulorganisation 1 Die Schulvorsteher haben den Unterricht der von ihnen geleiteten Berufsschule so festzulegen, dass neben den Interessen der Schule auch den berechtigten Wünschen der Lehrmeister angemessen Rechnung getragen wird. 2 Sie bemühen sich, durch Verhandlungen mit den zuständigen Bahnorganen eine zweckmässige Anpass ung des Fahrplanes an den Normalstundenplan zu erzielen. 3 Die Schulvorsteher haben nach Möglichkeit den täglichen Unterrichts beginn undschluss dem gültigen Fahrplan anzupassen.

Art. 4

Aufsichtsrecht Berufsbildungskommission, Schulkommission und Schulleiter können die Schulklassen gegenseitig besuchen.

Art. 5

Schulgeld 1 Das Schulgeld je Schüler und Jahr wird von den Regierungsräten beider Kantone im gegenseitigen Einvernehmen festgesetzt. 2 Die Kantone stellen sich gegenseitig auf das Ende des Schuljahr es für das Schulgeld Rechnung.

Art. 6

Fahrkosten Die Vergütung der Fahrkosten richtet sich nach den Bestimmungen des für den Schüler zuständigen Kantons.
4

Art. 7

Kündigung Diese Vereinbarung kann von beiden Regierungen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten auf das Ende eines Schuljahres, erstmals auf Ende des Schuljahres 1974/75, gekündigt werden.

Art. 8

Rechtskraft 1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den verfassungsmässig zuständigen Organen der Vertragsparteien genehmigt worden ist. 2 Der volle Schüleraustausch findet statt, sobald in Sarnen und in Stans die neuen Berufsschulhäuser in Betrieb genommen sind. Bis dahin beginnt der Schüleraustausch für einzelne Berufe nach besonderer Vereinbarung.
Markierungen
Leseansicht