REGLEMENT zum Gesetz über den Feuerschutz
                            REGLEMENT  zum Gesetz über den Feuerschutz  (vom 4.  März  1997; Stand am 1.  März  1997)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  20 und 21 des Gesetzes über den Feuerschutz  1  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Kontroll- und Reinigungsintervalle
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Feuerungsanlagen
                            Zu den Feuerungsanlagen, die kontrolliert und gereinigt werden müssen,  gehören namentlich Feuerungsaggregate, Kamine und Rauchabzüge,  solange sie gebraucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Kontroll- und Reinigungsfristen
                            1  Es sind zu kontrollieren und, soweit notwendig, zu reinigen oder reinigen  zu lassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mindestens einmal jährlich die Feuerungsanlagen, die mit festen oder  flüssigen Brennstoffen betrieben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mindestens alle zwei Jahre die Feuerungsanlagen, die mit gasförmigen  Brennstoffen betrieben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  mindestens alle fünf Jahre die Feuerungsanlagen für flüssige und feste  Brennstoffe, die in abgelegenen Gebieten liegen (namentlich im Berg-  und Alpgebiet) und die nicht ganzjährig, aber mindestens während zwei  Monaten im Jahr benutzt werden. Andere derartige Anlagen unterliegen  nicht der Bestimmung über die Kontroll- und Reinigungsfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Feuerschutzkommission kann bei Feuerungsanlagen, die  besonders stark beansprucht werden, häufigere Kontrollen und Reinigungen  anordnen. Verfügt sie mehr als eine Reinigung im Jahr, muss mindestens  eine Reinigung während der Heizperiode vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   RB 30.3111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei gewerblichen und industriellen Feuerungsanlagen gelten die Kontroll-  und Reinigungsfristen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Streitigkeiten über die Kontroll- und Reinigungsfristen entscheidet die  zuständige Feuerschutzkommission. Beschwerdeinstanz ist die Militärdirek  -  tion. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Richttarif für Kaminfegerarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  3  Der im Anhang enthaltene Richttarif wird als verbindlich erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Vollzug
                            1  Die Militärdirektion vollzieht dieses Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erledigt als erste Instanz Streitigkeiten, die sich aus diesem Reglement  und dem Anhang dazu ergeben, sofern dieses Reglement, der Anhang dazu  oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1. März 1997 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber  Anhang:  –   Richttarif für Kaminfegerarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  I   Richttarif für Kaminfegerarbeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:   Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Dieser Richttarif bezweckt die Abgeltung der Leistungen des Kaminfegers  für seine Kontroll- und Reinigungsarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Geltungsbereich
                            Dieser Richttarif ordnet die Entschädigung für die Kontrolle und die Reini-  gung der Feuerungsanlagen durch den Kaminfeger, einschliesslich der mit  dieser Aufgabe verbundenen Meldung von feuerpolizeilichen Mängeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Reinigungsmethode
                            Der Kaminfeger hat jene Reinigungsmethode anzuwenden, welche unter  den gegebenen Umständen eine fachgemässe Reinigung gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:   Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Bemessung der Entschädigung
                            1  Die Entschädigung für Kaminfegerarbeiten bemisst sich nach Vorgabe  -  zeiten und Grundtaxe oder nach effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe.  Der Stundenansatz richtet sich nach den Kalkulationsgrundlagen der Verei  -  nigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) und des Schweizerischen  Kaminfegermeisterverbandes (SKMV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Rechnungsstellung nach Vorgabezeit ist es unerheblich, ob die  Arbeit durch den Meister, den Gesellen oder den Lehrling ausgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hinzu kommen allfällige Sonderkosten gemäss Artikel  13.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Tarif nach Vorgabezeit
                            a) Grundsatz  Mit der Vorgabezeit werden die objektbezogenen Reinigungskosten  einschliesslich die Benützung von Geräten, Werkzeugen und Maschinen  abgegolten. Die Vorgabezeiten entsprechen einem durchschnittlichen Zeit  -  aufwand bei einem normalen Verschmutzungsgrad. Beratung, Inkasso  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen gemäss Artikel  2 sind darin einge  -  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 b) Ausnahme
                            Wird die Vorgabezeit aus Gründen, die in der Anlage liegen, um mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  %, mindestens aber 10  Minuten über- oder unterschritten, so ist nach  effektivem Zeitaufwand und Grundtaxe abzurechnen (Artikel  7).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Tarif nach Aufwand
                            Mit dem Tarif nach effektivem Aufwand werden die Reinigungskosten nach  Zeitaufwand pro Person im Objekt für die Arbeiten an der Feuerungsanlage,  einschliesslich Beratung und Inkasso sowie allfällige Feuerpolizeimeldungen  gemäss Artikel  2 abgegolten. Der Tarif nach Aufwand darf nur für Arbeiten  angewendet werden, für die keine feste Vorgabezeit vorgesehen ist  (Artikel  5 und 6).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Grundtaxe
                            1  Mit der Grundtaxe wird ein Teil jener Kosten abgegolten, welche dem  einzelnen Reinigungsobjekt nicht direkt zugerechnet werden können  (Arbeitsweg, Reinigungsanzeige, Arbeitsvorbereitung und Arbeitsanwei  -  sungen, Feuerpolizeirapportwesen, Bereitstellen und Versorgen der Geräte,  Fahrzeuge, Werkzeuge und Maschinen, Abrechnung, Arbeitspausen und  persön-liche Reinigung des Kaminfegers gemäss Gesamtarbeitsvertrag).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundtaxe darf nur 1mal pro selbständigen Haushalt verrechnet  werden. Bei Mehrfamilienhäusern mit Einzelfeuerungen, die im gleichen  Arbeitsgang gereinigt werden, beträgt die Grundtaxe 5  Minuten pro  Wohnung, mindestens aber 15 Minuten pro Haus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Reinigungsobjekten in abgelegenen Gebieten oder abseits befahr  -  barer Strassen darf die Grundtaxe um höchstens zehn Minuten erhöht  werden. Der Zuschlag zur Grundtaxe darf pro Siedlung nur einmal  berechnet werden. Er ist auf die gereinigten Objekte im Verhältnis aufzu  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Zusatzarbeiten
                            a) Grundsatz  Zusatzarbeiten dürfen nur mit dem Einverständnis von Eigentümer, Mieter  oder Vertretern ausgeführt werden. Zusatzarbeiten sind freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 b) Alkalische Heizkesselreinigung
                            Die alkalische Heizkesselreinigung, die aus Umweltschutz- und Energie  -  spargründen empfohlen wird, erfolgt nur nach Absprache mit dem Anlage  -  benützer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Unmöglichkeit der Reinigung
                            Kann die ordentlich angekündigte Reinigung aus Verschulden des Eigentü-  mers oder des Mieters nicht erfolgen, kann die Grundtaxe verrechnet wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Überzeit
                            Für vom Kunden angeforderte Arbeiten ausserhalb der ordentlichen Arbeits-  zeit sind über die tarifmässig berechneten Taxen hinaus folgende Zuschläge  zu entrichten:  Überzeit  (18.00 – 20.00 Uhr, 06.00 – 07.00 Uhr)  + 25  %  Samstags- und  Nachtarbeit  (20.00 – 06.00 Uhr)  + 50  %  Sonntagsarbeit  + 100  %
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Sonderkosten
                            1  Gesamtarbeitsvertraglich vereinbarte Sonderentschädigungen für speziel-  le Arbeiten (wie Einsteigen in Kessel) dürfen zusätzlich verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für die Reinigung benötigte Verbrauchsmaterial ist im Stundenansatz  eingeschlossen. Davon ausgenommen sind die objektbezogenen Kosten für  Gas, Schlämmaterial, Konservierungsmittel und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fahrbewilligungsgebühren und besondere Transportkosten dürfen  verrechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Rechnungsstellung
                            Der Kaminfeger ist verpflichtet, dem Kunden einen detaillierten Arbeitsrap  -  port auszuhändigen. Dieser enthält den Zeitaufwand, den Rechnungsbetrag  und Grundsätze des Tarifs. Reklamationen gegen Rechnungsstellung und  Arbeitsausführung sind beim zuständigen Kaminfegermeister anzubringen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:   Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Vollzug
                            Die Militärdirektion kann für die Anwendung dieses Tarifes Weisungen  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Beanstandungen
                            1  Beanstandungen über die Anwendung dieses Tarifes sind innert zwanzig  Tagen seit der Rechnungsstellung der zuständigen Feuerschutzkommission  unter Beilage der Rechnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Feuerschutzkommission hört den betroffenen Kaminfeger  an. Sie meldet den Vorfall der Militärdirektion, wenn sie annimmt, der Richt-  tarif sei nicht richtig angewandt worden. Die Militärdirektion kann als Bewilli-  gungsbehörde nach Artikel  21 des Feuerschutzgesetzes Massnahmen er-  greifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuständigkeit des Zivilrichters bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Inkrafttreten
                            Dieser Tarif tritt samt Anhang auf den 1.  März 1997 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  II  Tarifanhang Vorgabezeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zentralheizungen   (inkl. Kamin und Verbindungswege bis zu 3  m Länge)  Leistung  kW  kcal/h (1 kW = 860 kcal/h)  Vorgabezeit in  Minuten  bis  –  30  bis  –  –  –  –  –  –  –  –  –  –  –  –  –  –  –  –  –  –  –  –  –  25'800  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.1  –  40  25'801  34'400  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.1  –  50  34'401  43'000  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.1  –  60  43'001  51'600  70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.1  –  70  51'601  60'200  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.1  –  80  60'201  68'800  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.1  –  90  68'801  77'400  85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90.1  –  100  77'401  86'000  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100.1  –  150  86'001  129'000  110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150.1  –  200  129'001  172'000  125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200.1  –  250  172'001  215'000  140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250.1  –  300  215'001  258'000  155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300.1  –  350  258'001  301'000  170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            350.1  –  400  301'001  344'000  180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400.1  –  450  344'001  387'000  190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            450.1  –  500  387'001  430'000  200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500.1  –  600  430'001  516'000  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            600.1  –  700  516'001  602'000  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            700.1  –  800  602'001  688'000  230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800.1  –  900  688'001  774'000  240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            900.1  –  1'000  774'001  860'000  250  Anlagen mit einer Leistung von über 1'000 kW  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2  Zuschlag für Verbrennungshilfen und Einbauten  bis  5  in der Heizungsvorgabezeit inbegriffen  ab  6  1/10 Heizungsvorgabezeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3  Reinigung von Filteranlagen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kochherd-, Kachel- und Backofenzentralheizungen,  inkl. drei Züge  bis  20 kW  (17'200 kcal/h)  40  ab  20.1 kW  (17'201 kcal/h)  50  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50  cm gelten als 1 Zug)  4  Zuschlag für Bratöfen  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Heiz-, Sitz-, Trag-, Kachel-, Bade-, Backöfen und dergleichen  Anlagen  Grundsatz inkl. ein Zug  10  Zuschlag für jeden weiteren Zug (2 Züge unter je 50  cm gelten als 1 Zug)  4  Zuschlag je Aufsatz  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Lochherde  Grundansatz inkl. 3 Kochlöcher  10  Zuschlag für jedes weitere Kochloch (als ein Kochloch  gelten auch Bratöfen, aushebbare und eingebaute Schiffe  und Kochplatten)  4  Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Plattenherde  bis 30 dm2 Herdoberfläche  16  Zuschlag für weitere 10 dm2 je  4  Zuschlag für Warmwasser- und Boilereinbauten  4  Zuschlag für Bratöfen  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Ölöfen  bis  10 kW  (8'600 kcal/h), 1 Brenner  20  ab  10.1 kW  (8'601 kcal/h), 1 Brenner  25  Zuschlag für Ein- und Ausbau elektr. Zündung  5  Verbrennungsluftventilator  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Cheminées, Rauchkammern, Rauchküchen  und dergleichen Anlagen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Kamine und Verbindungswege  Bei Zentralheizungen (Ziff. 1) sind Kontrolle und Reinigung der Kamine und  bis 3 m lange Verbindungswege in der entsprechenden Vorgabezeit einge  -  schlossen. Längere Verbindungswege werden nach Pos. 8.4 verrechnet.  Bei allen speziellen Zentralheizungen (Ziff. 2) und Einzelfeuerstellen (Ziff. 3  - 7) werden Kontrolle und Reinigung des Kamins und von über 3 m langen  Verbindungswegen separat berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1  Kamine  bis  9.00 m  Länge  12  9.01 - 15.00 m  Länge  16  15.01 und mehr m  Länge  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2  Steigbare Kamine  Kamine, die zur Reinigung innen bestiegen werden müssen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3  Ausbrennen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4  Verbindungswege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.00  - 5.00 m Länge  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.01  - 8.00 m Länge  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.01 u. mehr m Länge  (für die Berechnung gelten zwei Winkel als 1 m Län  -  ge)  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Gasfeuerungen  Feuerungs- und Rauchabzugsanlagen  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Gewerbliche Feuerungsanlagen  Nicht der Raumheizung dienend, in gewerblichen, industriellen  und dergleichen Betrieben  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Kontrollarbeiten  nach Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Grundtaxe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Reinigung mit alkalischen Hilfsmitteln  Die Mehrkosten dürfen ca. 50  % der Kosten der mechanischen Reinigung  ohne Grundtaxe betragen. In den Kosten sind der zeitliche Mehraufwand,  das Material und die Entsorgungskosten eingeschlossen.  9