Verordnung über Baubeiträge an Betagtenheime (830.41)
CH - OW

Verordnung über Baubeiträge an Betagtenheime

über Baubeiträge an Betagtenheime vom 24. Oktober 1991 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 21 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 2 , als Verordnung:

Art. 1

Geltungsbereich Diese Verordnung regelt den Umfang der Baubeiträge an Betagtenheime und die Voraussetzung für deren Ausrichtung.

Art. 2

Pauschalbeitrag
1 Der Beitrag wird als Pauschale je Betagtenbett ausgerichtet.
2 Der Beitrag je Betagtenbett beträgt Fr. 65 000.–, ausgehend vom Stand des Luzerner Baukostenindexes von 100 Punkten auf der Basis vom April
1990.

Art. 3

Baubeiträge und Investitionshilfe Baubeiträge nach dieser Verordnung werden an die Leistungen des Kantons gemäss der Verordnung über Investitionshilfe an Infrastrukturvorhaben der Regionalentwicklungskonzepte 3 nicht angerechnet.

Art. 4

Voraussetzungen Der Kanton leistet Beiträge an Betagtenheime, wenn: a. die Trägerschaft einen gemeinnützigen Zweck aufweist; b. das Bedürfnis ausgewiesen ist; c. das Heim für Kantonseinwohner allgemein zugänglich ist.

Art. 5

Beitragsgesuch Das Beitragsgesuch ist dem zuständigen Departement einzureichen und hat zu enthalten: a. Angaben über die Zweckbestimmung des Bauvorhabens, die Art der aufzunehmenden Personen und die Anzahl Plätze, b. den Nachweis des Bedarfs der Betten im Rahmen der Gesamt- versorgung des Kantons, c. das Raumprogramm und Angaben über die Zweckbestimmung der Räume, d. den Voranschlag über die Baukosten, e. Angaben über die geplante Deckung der Kosten des Baus und des Betriebs.

Art. 6

Zuständigkeit Für die Beschlussfassung über die Beiträge gilt die Zuständigkeit gemäss Kantonsverfassung 4 .
1 Wird das Gebäude vor Ablauf von 25 Jahren seit der Beitragsleistung seiner Zweckbestimmung entfremdet oder werden die Mittel zweckwidrig eingesetzt, so sind die Beiträge zurückzuerstatten.
2 Die Rückerstattung entspricht dem Kantonsbeitrag, abzüglich vier Prozent Abschreibung je Jahr.

Art. 8

Vollzug Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

Art. 9

5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 6
2 Sie gilt bis zum 31. Dezember 2012.
1 LB XXI, 302; geändert durch die Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung vom 27. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (ABl 2008, 1105)
2 GDB 810.1
3 LB XVI, 105
4 GDB 101
5 Fassung gemäss Art. 10 der Verordnung über die Förderung der Betagtenbetreuung
6 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1992 in Kraft gesetzt
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