INTERKANTONALE VEREINBARUNG über den Salzverkauf in der Schweiz
                            INTERKANTONALE VEREINBARUNG  über den Salzverkauf in der Schweiz  1  (vom 22.  November  1973; Stand am 1.  Oktober  1975)
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zweck
                            Diese Vereinbarung bezweckt die Schaffung einer einheitlichen Salzver  -  kaufsordnung auf dem Gebiet der Schweiz unter Wahrung der kantonalen  Salzregale.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Salzregal
                            Das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht auf Einfuhr und  Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 Prozent  oder mehr an Natriumchlorid und Sole, wird im Auftrag der dieser Vereinba  -  rung angeschlossenen Kantone durch die Vereinigten Schweizerischen  Rheinsalinen, Aktiengesellschaft in Schweizerhalle, im folgenden Rheinsa  -  linen genannt, ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Gebühren
                            Die Rheinsalinen erheben für Rechnung der dieser Vereinbarung  angeschlossenen Kantone einheitliche, nach Salzarten abgestufte Regalge  -  bühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Preise
                            1  Die Lieferpreise der Rheinsalinen für die verschiedenen Salzarten sollen  einheitlich gestaltet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Lieferpreisen sind die Regalgebühren eingeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Einnahmen
                            Die Regalgebühren werden durch die Rheinsalinen regelmässig nach einem  Verteilungsschlüssel den Kantonen ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Bundesrat genehmigt am 4.  Dezember  1974, in Kraft getreten am 1.  Oktober  1975.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Organe
                            1  Die Organe dieser Vereinbarung sind:  –  der Verwaltungsrat,  –  die Geschäftsleitung,  –  die Kontrollstelle  der Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Verwaltungsrat
                            1  Jeder Aktionärkanton hat Anspruch auf einen Vertreter im Verwaltungsrat  der Rheinsalinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hinsichtlich dieser Vereinbarung hat der Verwaltungsrat neben seinen in  den Statuten festgelegten Befugnissen folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bestimmung der Höhe der Regalgebühren und Festlegung des Vertei  -  lungsschlüssels;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Genehmigung der Abrechnung über die Regalgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Entschädigung der Organe dieser Vereinbarung sowie Vergütung der  den Rheinsalinen entstandenen Vertriebs- und Verwaltungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen vorliegender Vereinba  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Geschäften nach Absatz  2 Buchstaben a—d sind nur die Verwaltungs  -  ratsmitglieder stimmberechtigt, welche Vertreter der dieser Vereinbarung  angeschlossenen Kantone sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Geschäftsleitung
                            1  Die Geschäftsleitung der Rheinsalinen übernimmt alle Aufgaben, die nicht  einem anderen Organ übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es handelt sich namentlich um folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  lückenlose Sicherstellung und Förderung des Vertriebs aller in der  Schweiz hergestellten oder aus dem Ausland bezogenen Salzarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Erhebung der festgelegten Lieferpreise unter Einschluss der Regalge  -  bühr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Auszahlung der Regalgebühren an die Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Aufrechterhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Salzvorräte für wirt  -  schaftliche Kriegsvorsorge, gegebenenfalls unter Mitwirkung der  Kantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen und eidgenössischen  Instanzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Kontrollstelle
                            Die Kontrollstelle der Rheinsalinen hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Prüfung der durch die Geschäftsleitung erstellten Abrechnung der Regal  -  gebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Ausarbeitung eines Revisionsberichtes und Erteilung aller vom Verwal  -  tungsrat verlangten Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Rechtsschutz
                            1  Bei Anständen zwischen Privaten und der Geschäftsleitung der Rheinsa  -  linen über die Anwendung dieser Vereinbarung, insbesondere im Hinblick  auf die Einfuhr und den Verkauf sowie die Erhebung der Regalgebühren,  entscheidet der Verwaltungsrat, wobei Artikel  7 Absatz  3 Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Streitigkeiten zwischen den dieser Vereinbarung angeschlossenen  Kantonen sowie zwischen ihnen und den Organen dieser Vereinbarung  werden vom Bundesgericht entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Inkrafttreten und Beitritt
                            1  Wenn mindestens zwölf Kantone oder Halbkantone den Beitritt erklärt  haben, ist der Verwaltungsrat ermächtigt, diese Vereinbarung in Kraft zu  setzen. Für diesen Beschluss ist Artikel  7 Absatz  3 sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitrittserklärungen sind an den Verwaltungsrat der Rheinsalinen zu  richten. Dieser holt für die Vereinbarung die Genehmigung des Bundesrates  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Austritt
                            1  Der Austritt kann jederzeit, unter Berücksichtigung einer Kündigungsfrist  von einem Jahr, auf Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.  Also beschlossen durch die ausserordentliche Generalversammlung der Ak  -  tionäre der Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen am 22.  November  1973 in Zürich.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitrittsbeschluss mit LRB vom 23.  Oktober  1974  3