Vereinbarung über die Führung des freiwilligen 10. Schuljahres als schulisches Brücke... (416.21)
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Vereinbarung über die Führung des freiwilligen 10. Schuljahres als schulisches Brückenangebot am Berufs- und Weiterbildungszentrum

OGS 2004, 63 Vereinbarung über die Führung des freiwilligen 10. Schuljahres als schulisches Brückenangebot am Berufsund Weiterbil dungszentrum vom 7. September 2004 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Obwalden, und die Einwohnergemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Alpnach, Giswil und Lun gern, je vertreten durch den Einwohnergemeinderat, in Ausführung von Artikel 4 und 27 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 2 sowie Artikel 58a der Verordnung über den Kindergarten und die Volk sschule vom 30. Juni 1978 3 , vereinbaren:

Art. 1

Zweck Die Einwohnergemeinden übertragen dem Kanton die Führung des freiwill igen 10. Schuljahres. Der Kanton führt das freiwillige 10. Schuljahr als sch ulisches Brückenangebot am kantonalen Berufs und Weiterbildungszentrum ( BWZ).

Art. 2

Ausführungsbestimmungen Der Regierungsrat regelt die Aufnahmebedingungen, das Verfahren und die Schulführung in Ausführungsbestimmun gen. 1 OGS 2004, 63 2 OGS 1978, 37, OGS 1989, 39, OGS 1993, 55, OGS 1997, 30, OGS 1997, 83, OGS 1999, 126, OGS 2001, 48, OGS 2001, 83 3 OGS 1978, 38, OGS 1986, 102, OGS 1993, 57, OGS 1995, 47, OGS 1997, 114, OGS 1999, 117, OGS 2004, 73
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Art. 3

Kosten und Kostentragung a. Grundsätze 1 Dem Kanton entstehen durch die Führung des schulischen Brücken ange botes für die Einwohnergemeinden keine neuen Kosten. 2 Lernende mit Wohnsitz in einem andern Kanton können aufgenommen werden, sofern der Wohnsitzkanton eine kostendeckende Kostengutsprache leistet.

Art. 4

b. Schulgeld und Selbstkosten 1 Die Höhe des Schulgeldes richtet sich nach Art. 27 Abs. 3 des Schulgesetzes 4 . Das Schulgeld ist von den Wohnsitzgemeinden zu bezahlen, soweit die Bezahlung durch die Eltern ausbleibt. 2 Die Eltern tragen die Selbstkosten für Lehrmittel, Schulmaterial, Exkursionen und Reisespesen für den Schulbesuch.

Art. 5

c. Beiträge der Gemeinden 1 Als Richtwerte für die Kosten des freiwilligen 10. Schuljahres und deren Berechnung gelten die Beträge gemäss Schulgeldberechnung für Schüleri nnen und Schüler aus anderen Gemeinden pro Schuljahr 2003/2004 des Einwohnergemeinderats Sarnen, wobei für die Kostentragung durch die Einwohnergemeinden die tatsächl ichen Kosten massgebend sind. 2 Die Gesamtkosten des freiwilligen 10. Schuljahres setzen sich zusammen aus den Lehrergehältern, den N ebenkosten (Schulzimmer, Heizung, Reini gung) und der Gratisabgabe von Gebrauchsmitteln. 3 Die Wohnsitzgemeinde bezahlt dem Kanton pro entsandten Lernenden pro Schuljahr einen Beitrag, der sich wie folgt berechnet: Gesamtkosten 10. Schuljahr ./. Kantonsbeit räge ./. Schülerbeiträge Anzahl Schüler und Schülerinnen 4 Der Kanton stellt der Wohnsitzgemeinde einmal im Jahr, frühestens im Januar, Rechnung für die entsandten Lernenden. Stichtag für die Anzahl Lernenden ist der 15. Januar. Die Rechnung ist innert 60 Tagen zu begleichen. 4 OGS 1978, 37, OGS 1989, 39, OGS 1993, 55, OGS 1997, 30, OGS 1997, 83, OGS 1999, 126, OGS 2001, 48, OGS 2001, 83
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Art. 6

Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch sämtliche Vertrags parteien 5 auf den 1. August 2005 in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abge schlossen. Die Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei mit einer Kündi gungsfrist von einem Jahr jeweils auf Ende eines Schuljahres (31. Juli) g ekündigt werden, erstmals per 31. Juli 2008. 5 Durch alle Vertragsparteien unterzeichnet zwischen 7. September und 4. Oktober 2004
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