REGLEMENT zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (70.3121)
CH - UR

REGLEMENT zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden

REGLEMENT zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (vom 8. Juli 2003 1 ; Stand am 1. August 2006) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 17 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden 2 , beschliesst:

Artikel 1 Zuständige kantonale Behörde

1 Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne des Bundesrechts über das Gewerbe der Reisenden.
2 Es übt die Aufsicht aus über das Gewerbe der Reisenden, der Schau - steller und Zirkusbetreiber, soweit nicht die Bundesbehörden zuständig sind.

Artikel 2 Märkte

Die Einwohnergemeinden sind die zuständige Behörde im Sinne von
Artikel 3 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden, welche die zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Märkte ansetzt.

Artikel 3 Gebühren

Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richten sich die Gebühren nach der Gebührenverordnung 3 und dem Gebührenreglement 4 .

Artikel 4 Strafverfolgung

Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozess - ordnung 5 .
1 AB vom 8. August 2003
2 SR 943.1
3 RB 3.2512
4 RB 3.2521
5 SR 312.0 1

Artikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 20. Dezember 1983 über die Handelsreisenden 6 wird aufgehoben.

Artikel 6 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. August 2003 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Frau Landammann: Dr. Gabi Huber Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
6 RB 70.3121
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