REGLEMENT zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden
                            REGLEMENT  zum Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden  (vom 8.  Juli  2003  1  ; Stand am 1.  August  2006)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  17 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das  Gewerbe der Reisenden  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zuständige kantonale Behörde
                            1  Das Amt für Arbeit und Migration ist die zuständige kantonale Behörde im  Sinne des Bundesrechts über das Gewerbe der Reisenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es übt die Aufsicht aus über das Gewerbe der Reisenden, der Schau  -  steller und Zirkusbetreiber, soweit nicht die Bundesbehörden zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Märkte
                            Die Einwohnergemeinden sind die zuständige Behörde im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  3 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden, welche die  zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Märkte ansetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Gebühren
                            Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, richten sich die  Gebühren nach der Gebührenverordnung  3   und dem Gebührenreglement  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Strafverfolgung
                            Die Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozess  -  ordnung  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 8.  August  2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 943.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 3.2521
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR 312.0  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 20.  Dezember  1983 über die Handelsreisenden  6   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  August  2003 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Frau Landammann: Dr. Gabi Huber  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 70.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
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