Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (171.1)
CH - NW

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG) vom 28. April 1974 (Stand 1. Januar 2018) Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 52 und in Ausführung der Art. 70 bis 90 der Kantons - verfassung, * beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind: 1. die politischen Gemeinden; 2. die Schulgemeinden; 3. die Kirch- und Kapellgemeinden. 2 Für die Kirch- und Kapellgemeinden gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur soweit, als die Kirchenverfassung nicht etwas anderes be - stimmt.

Art. 2 Begriff

1 Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts. 2 Sie umfassen das durch die Gemeindegrenzen bestimmte Gebiet.

Art. 3 Selbständigkeit

1 Die Gemeinden ordnen und verwalten im Rahmen der Gesetzgebung ihre Angelegenheiten selbständig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 4 Gemeindeeinteilung

1. politische Gemeinden 1 Das Kantonsgebiet wird eingeteilt in folgende politische Gemeinden: 1. Stans 2. Ennetmoos 3. Dallenwil 4. Stansstad 5. Oberdorf 6. Buochs 7. Ennetbürgen 8. Wolfenschiessen 9. Beckenried 10. Hergiswil 11. Emmetten

Art. 5 2. Schulgemeinden

1 Der Bestand der Schulgemeinden richtet sich nach Art. 86 der Kantonsverfassung.

Art. 6 3. Kirch- und Kapellgemeinden

1 Die römisch-katholische Kirche gliedert sich in folgende Kirch- und Ka - pellgemeinden: 1. Stans 2.. Ennetmoos 3. Dallenwil 4. Stansstad 5. Obbürgen 6. Kehrsiten 7. Büren 8. Buochs 9. Ennetbürgen 10. Wolfenschiessen 11. Oberrickenbach 12. Beckenried 13. Hergiswil 14. Emmetten 2 Die evangelisch-reformierte Kirche fasst das ganze Kantonsgebiet in einer einzigen Kirchgemeinde zusammen. 2
3 Der Landrat hat bei einer Änderung im Bestand der Kirch- und Kapell - gemeinden gemäss Art. 88 Abs. 2 der Kantonsverfassung die vorste - hende Einteilung entsprechend anzupassen.

Art. 7 Bestand

1. Gewährleistung 1 Der Kanton gewährleistet den Gemeinden ihren Bestand.

Art. 8 2. Vereinigung oder Aufteilung

1 Eine politische Gemeinde darf nicht ohne Zustimmung der Stimmbe - rechtigten der Gemeinde und des Kantons aufgeteilt oder mit einer andern Gemeinde vereinigt werden. * 2 Die Schulgemeinde kann aufgehoben und deren Aufgaben und Befug - nisse durch die politische Gemeinde übernommen werden, sofern die Stimmberechtigten dieser Zusammenlegung zustimmen; die Zusam - menlegung kann durch Beschluss der Stimmberechtigten rückgängig gemacht werden. 3 Die Neubildung, Zusammenlegung oder Teilung von Kirchgemeinden oder Kapellgemeinden bedarf der Zustimmung der Stimmberechtigten der Gemeinde sowie des Landrates.

Art. 9 3. Wirkung einer Vereinigung

1 Die durch Vereinigung entstehende Gemeinde tritt in die Rechtsver - hältnisse der bisherigen Gemeinden ein; sie erwirbt insbesondere deren Vermögen und Verbindlichkeiten. 2 Bei der Vereinigung von zwei politischen Gemeinden werden die bis - herigen Gemeindebürgerrechte durch jenes der aus der Vereinigung hervorgehenden Gemeinde ersetzt. 3 Lässt sich über das bei der Vereinigung von Gemeinden zu beobach - tende Verfahren keine Einigung erzielen, entscheidet auf Anrufung durch einen administrativen Rat der Landrat endgültig.

Art. 10 4. Wirkung einer Aufteilung

1 Wird eine Gemeinde aufgeteilt, ist eine Ausscheidung des Vermögens und der Verbindlichkeiten entsprechend dem Verhältnis der Einwohne - ranteile vorzunehmen; wenn die Zusammenlegung von politischer Gemeinde und Schulgemeinde rückgängig gemacht wird, erfolgt die Ausscheidung nach Art und Bedürfnis der beiden Gemeinden. 3
2 Bei der Aufteilung einer politischen Gemeinde ist eine Regelung dar - über zu treffen, wie das bisherige Bürgerrecht auf die neugebildeten Gemeinden zugewiesen wird. 3 Lässt sich über das bei der Aufteilung einer Gemeinde zu beobachten - de Verfahren, über die Ausscheidung von Vermögen und Verbindlich - keiten oder über die Zuweisung des Bürgerrechts keine Einigung erzie - len, entscheidet auf Anrufung durch einen administrativen Rat der Land - rat endgültig.

Art. 11 Gemeindegrenzen

1 Der Kanton gewährleistet den Gemeinden ihre Grenzen. 2 Benachbarte politische Gemeinden können unter Vorbehalt der Ge - nehmigung durch den Regierungsrat im gegenseitigen Einvernehmen Grenzbereinigungen durchführen, die auch für die übrigen Gemeinden verbindlich sind. 3 Ergibt sich eine Änderung der Gemeindegrenzen auf Grund einer Grenzbereinigung zwischen dem Kanton und einem Nachbarkanton, ist hierfür die Zustimmung der Gemeinde erforderlich.

Art. 12 Name, Wappen

1 Die Gemeinden führen Ihre bisherigen Namen. 2 Die politischen Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen, die im An - hang festgehalten sind. 3 Der Schutz der Namen und Wappen der Gemeinden richtet sich nach der Gesetzgebung des Bundes. 4 Namen und Wappen der Gemeinden können durch die politischen Gemeinden unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Landrat geän - dert werden.

Art. 13 Gemeindeerlasse

1. allgemein 1 Die Stimmberechtigten geben sich eine Gemeindeordnung; diese um - schreibt im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeindeorganisation. 2 Die Stimmberechtigten erlassen die zur Erfüllung der Gemeindeaufga - ben nötigen Verordnungen und Reglemente; Art. 87 und 133 bleiben vorbehalten. 4

Art. 14 2. ergänzende Vorschriften

1 Die Stimmberechtigten können durch Verordnungen und Reglemente den administrativen Rat beziehungsweise den Einwohnerrat zum Erlass ergänzender Vorschriften zuständig erklären. 2 Verordnungen und Reglemente des Einwohnerrates können dem administrativen Rat diese Befugnis ebenfalls erteilen. 3 Die ergänzenden Vorschriften unterliegen dem fakultativen Referen - dum.

Art. 15 3. Strafbestimmungen

1 Die Gemeinden können in ihren Verordnungen und Reglementen so - wie in den sich darauf stützenden ergänzenden Vorschriften Busse androhen, soweit nicht eidgenössische oder kantonale Strafvorschriften anzuwenden sind. *

Art. 16 * Gemeindeaufgaben

1. Allgemeines 1 Die Gemeinden vollziehen eigene und übertragene Aufgaben. 2 Eigene Aufgaben sind der entsprechenden Gemeindeart zustehende, dem Gemeindewohl dienende örtliche Angelegenheiten, die nicht in den Aufgabenbereich des Bundes oder des Kantons fallen. 3 Die übertragenen Aufgaben der Gemeinden bestimmen sich nach dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht.

Art. 17 * 2.

Übertragung an Dritte 1 Die Gemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentliche An - stalten errichten oder die Aufgaben einer Anstalt des Kantons, einer andern Gemeinde oder einer andern öffentlichen oder privaten Unter - nehmung übertragen. 2 Die Übertragung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. 5
2 Organisation der Gemeinde 2.1 Allgemeines

Art. 18 Arten der Organisation

1 Für die Gemeinden gilt die ordentliche Organisation. 2 Die politischen Gemeinden können im Rahmen der Gesetzgebung die ausserordentliche Organisation einführen.

Art. 19 Organe

1. bei der ordentlichen Organisation 1 Die Gemeinden mit der ordentlichen Organisation haben folgende Or - gane: 1. die Stimmberechtigten; 2. den administrativen Rat (Gemeinderat, Schulrat, Kirchenrat oder Kapellrat); 3. den Präsidenten des administrativen Rates; 4. die Kommissionen; 5. die Beamten und Angestellten.

Art. 20 2. bei der ausserordentlichen Organisation

1 Die Gemeinden mit der ausserordentlichen Organisation haben folgen - de Organe: 1. die Stimmberechtigten; 2. den Einwohnerrat; 3. den Gemeinderat; 4. den Gemeindepräsidenten; 5. die Kommissionen; 6. die Beamten und Angestellten. 6

Art. 21 Unterschriftensammlung für Referendumsbegehren

sowie Begehren auf Einberufung einer ausserordentli - chen Gemeindeversammlung oder auf Durchführung einer Urnenabstimmung 1. Quorum 1 Der Regierungsrat hat für Referendumsbegehren sowie Begehren auf Einberufung einer ausserordentlichen Gemeindeversammlung oder auf Durchführung einer Urnenabstimmung in den Gemeinden das Quorum nach den am 31. Dezember stimmberechtigten Aktivbürgerinnen und Aktivbürgern mit Gültigkeit für das folgende Kalenderjahr jährlich festzu - stellen und im Amtsblatt zu veröffentlichen. * 2 Massgebend ist das im Zeitpunkt der Einreichung des Begehrens gel - tende Quorum.

Art. 22 2. Unterschriftenbogen

1 Die Begehren sind auf Bogen einzureichen, die folgende Angaben ent - halten müssen: 1. den Namen der Gemeinde; 2. den Wortlaut des Begehrens; 3. * den Hinweis: „Gemäss Art. 282 des Schweizerischen Strafgesetz - buches 1 ) wird bestraft, wer unbefugt an einem Initiativ- oder Refe - rendumsbegehren teilnimmt oder wer das Ergebnis einer Unter - schriftensammlung zur Ausübung der Initiative oder des Referen - dums fälscht, insbesondere durch Hinzufügen, Ändern, Weglas - sen oder Streichen von Unterschriften.“

Art. 23 * 3. Unterschriften

a) Anforderungen 1 Die stimmberechtigte Person muss ihren Namen und ihren Vornamen handschriftlich und leserlich auf die Unterschriftenliste schreiben sowie zusätzlich ihre eigenhändige Unterschrift beifügen. 2 Die stimmberechtigte Person muss alle weiteren Angaben machen, die zur Feststellung ihrer Identität nötig sind, wie Geburtsdatum und Adres - se. 1) SR 311.0 7
3 Schreibunfähige Stimmberechtigte können die Eintragung ihres Na - menszuges und alle weiteren Angaben durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl vornehmen lassen. Diese setzt ihre eigene Unter - schrift zum Namenszug der schreibunfähigen Person und bewahrt über den Inhalt der empfangenen Anweisungen Stillschweigen.

Art. 24 * b) Einschränkungen

1 Die stimmberechtigte Person darf das gleiche Begehren nur einmal unterschreiben. 2 Vor Beginn der Referendumsfrist dürfen keine Bogen unterschrieben werden.

Art. 25 4. Einreichung

1 Die Bogen sind bei der Kanzlei der politischen Gemeinde einzurei - chen. 2 Diese vermerkt den Zeitpunkt der Einreichung sowie die Namen der Personen, welche die Bogen übergeben.

Art. 26 * 5. Stimmrechtsbescheinigung

1 Die Einwohnerkontrolle bescheinigt auf den Bogen das Stimmrecht der unterzeichnenden Personen, die im Zeitpunkt der Bescheinigung in der Gemeinde stimmberechtigt sind; die Bescheinigung darf nur dann erfol - gen, wenn die Bogen und die Unterschriften die Voraussetzungen der

Art. 22–24 erfüllen. 2 Die Bescheinigung muss die Zahl der unterzeichnenden Personen, de -

ren Stimmrecht bescheinigt wird, angeben sowie das Datum und die eigenhändige Unterschrift der bescheinigenden Person aufweisen und dessen amtliche Eigenschaft durch Stempel oder Zusatz kennzeichnen. 3 Die Einwohnerkontrolle leitet die Bogen an das Präsidium des zustän - digen administrativen Rates weiter.

Art. 27 6. Feststellung des Zustandekommens

1 Der administrative Rat beziehungsweise der Einwohnerrat hat als un - gültig auszuscheiden: 1. die Unterschriften von Unterzeichneten, welche die Vorausset - zung gemäss Art. 22 bis 24 nicht erfüllen; 2. die Unterschriften auf Bogen, die verspätet eingereicht worden sind. 8
2 Nach Ausscheidung der ungültigen Unterschriften entscheidet der administrative Rat beziehungsweise der Einwohnerrat gemäss Art. 67 und 124, ob das Begehren zustandegekommen ist.

Art. 28 * Fristenberechnung

1 Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist während der Bürozeit der zuständigen Amtsstelle übergeben wird, oder wenn sie den Poststempel des letzten Tages trägt. 2 Für die Berechnung der Fristen wird der Tag der Veröffentlichung be - ziehungsweise Zustellung nicht mitgezählt. 3 Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen öffentlichen Ru - hetag gemäss dem Ruhetagsgesetz 2 ) oder einen arbeitsfreien Tag ge - mäss Abs. 4, endigt sie am nächstfolgenden Werktag. 4 Als arbeitsfreie Tage gelten: Berchtoldstag, Ostermontag, Pfingstmon - tag und Stefanstag. 5 Unterschriftenbogen für Referendumsbegehren sind binnen 60 Tagen seit der Veröffentlichung des Erlasses einzureichen.

Art. 29 Unentgeltlichkeit

1 Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Anträgen zuhanden der Stimmberechtigten dürfen keine Gebühren erhoben werden; das Verfas - sungsgericht kann jedoch bei mutwilliger oder offensichtlich aussichtslo - ser Beschwerdeführung Gebühren und Kosten erheben.

Art. 30 Stimmregister und Stimmrechtsausweise

1 Der Regierungsrat hat die nötigen Weisungen über die Bereinigung der Stimmregister und die Ausstellung der Stimmrechtsausweise zu er - lassen.

Art. 31 * Gemeindearchiv

1 Die Gemeinden sind verpflichtet, für ihre Akten ein Archiv anzulegen und zu betreuen. 2 Die Aktenführung und die Aktenarchivierung richten sich nach dem Ar - chivierungsgesetz 3 ) . 2) NG 921.1 3) NG 323.1 9
2.2 Die ordentliche Organisation 2.2.1 Die Stimmberechtigten 2.2.1.1 Gemeindeversammlung

Art. 32 Allgemeines

1. Grundsätze 1 Die Gemeindeversammlung wird gebildet durch alle zur Versammlung sich einfindenden Aktivbürger. 2 Die Teilnahme an der Gemeindeversammlung ist Bürgerpflicht.

Art. 33 2. Aufgaben und Befugnisse

a) Aufsicht 1 Die Gemeindeversammlung übt die Aufsicht über sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung sowie über die öffentlichen Anstalten aus.

Art. 34 b) Gesetzgebung

1 Der Gemeindeversammlung obliegt der Erlass oder die Änderung der Gemeindeordnung. 2 Die Gemeindeversammlung erlässt Verordnungen und Reglemente, soweit hierzu nicht durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss der Gemeindeversammlung der administrative Rat zuständig erklärt wird. 3 Sie bereinigt die Entwürfe der Gemeindeordnung, der Verordnungen und der Reglemente sowie des Voranschlages, sofern sie der Urnenab - stimmung gemäss Art. 74 unterbreitet werden sollen.

Art. 35 c) Wahlen und Sachgeschäfte

1 Der Gemeindeversammlung obliegen unter Vorbehalt von Art. 74 und folgende ferner: 1. die Wahl der Behörden, der Finanzkommission sowie der nach Massgabe der Gesetzgebung von der Gemeindeversammlung zu wählenden weiteren Kommissionen und Beamten; 2. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses; 3. die Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, wel - che die Finanzkompetenzen des administrativen Rates überstei - gen; 4. die Ermächtigung zur Aufnahme öffentlicher Anleihen; 10
5. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages; 6. die Genehmigung der Gemeinderechnungen und die Entgegen - nahme der Rechenschaftsberichte; 7. die Festlegung der Entschädigungen an die Mitglieder der Gemeindebehörden und Kommissionen; 8. die Beschlussfassung über das Dienstverhältnis und die Besol - dung der Beamten und Angestellten und über die Schaffung neu - er Stellen, soweit die Gemeindeversammlung diese Kompetenz nicht dem administrativen Rat überträgt; 9. die Beschlussfassung über den Beitritt zu Gemeindeverbänden und über einen allfälligen Austritt; 10. die Beschlussfassung über die Errichtung oder Erweiterung von öffentlichen Anstalten sowie über die Übertragung bestimmter Aufgaben an eine Anstalt des Kantons, an eine andere Gemeinde oder an andere öffentliche oder private Unternehmungen; 11. die Genehmigung von Vereinbarungen, die für die Gemeinde die Finanzkompetenzen des administrativen Rates überschreitende Verpflichtungen zur Folge haben, oder die eine Änderung der Ge - setzgebung der Gemeinde bedingen; 12. alle weitern Geschäfte, die durch die Gesetzgebung oder durch Beschluss des administrativen Rates der Gemeindeversammlung zugewiesen werden. 2 Der Versammlung der politischen Gemeinde obliegen unter Vorbehalt von Art. 74 ferner: 1. die Erteilung und Zusicherung des Gemeindebürgerrechts 4 ) , so - fern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht; 2. die Beschlussfassung über Grenzbereinigungen gemäss Art. 11, die im Einzelfall Gemeindegebiete von insgesamt mehr als 3'000 m betreffen; 3. die Beschlussfassung über Änderung oder Neufestsetzung von Namen und Wappen der Gemeinde gemäss Art. 12.

Art. 36 3. Einberufung

1 Ordentliche Gemeindeversammlungen sind durch den administrativen Rat im Frühjahr bis Ende Juni und im Herbst bis Mitte Dezember einzu - berufen. * 4) gemäss Art. 22 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes (NG 121.1) beschliesst die Gemein - deversammlung über Gesuche von mündigen Ausländern; über Gesuche von Schwei - zerbürgern und unmündigen Ausländern entscheidet der Gemeinderat (Art. 18 Abs. 2 des Bürgerrechtsgesetzes 11
2 Ausserordentliche Gemeindeversammlungen sind einzuberufen, wenn es der administrative Rat beschliesst oder wenn es ein Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt; im letzten Falle hat die Gemeindever - sammlung binnen dreier Monate seit der Einreichung des Begehrens stattzufinden. * 3 Die Gemeindeversammlung ist ferner auf Anordnung der kantonalen Aufsichtsbehörde einzuberufen.

Art. 37 4. Geschäftsordnung

1 Die Geschäftsordnung wird durch den administrativen Rat aufgestellt. 2 Die Geschäftsordnung ist mindestens 20 Tage vor der Gemeindever - sammlung im Amtsblatt zu veröffentlichen; nach erfolgter Veröffentli - chung dürfen keine neuen Geschäfte auf die Geschäftsordnung gesetzt werden. * 3 Über Gegenstände, die nicht in der Geschäftsordnung enthalten sind, dürfen keine endgültigen Beschlüsse gefasst werden.

Art. 38 5. Aktenauflage

1 Die Unterlagen zu den Geschäften sind während 20 Tagen vor der Gemeindeversammlung öffentlich aufzulegen. *

Art. 39 6. Zustellung der Unterlagen

1 Den Aktivbürgern sind, sofern die Gemeindeordnung keine abweichen - den Vorschriften aufstellt, der Stimmrechtsausweis, die Geschäftsord - nung, der Voranschlag, die Rechnung sowie die zu behandelnden Er - lasse zuzustellen. 2 Die Zustellung hat mindestens 10 Tage vor der Gemeindeversamm - lung zu erfolgen. *

Art. 40 7. Öffentlichkeit

1 Die Gemeindeordnung kann die Gemeindeversammlung öffentlich er - klären. 2 In diesem Falle sind die nicht stimmberechtigten Zuhörer von den Ak - tivbürgern zu trennen und dürfen sich unter Vorbehalt von Art. 46 Abs. 2 weder an den Beratungen noch an den Abstimmungen beteiligen. 3 Der administrative Rat kann in jedem Fall Pressevertretern sowie Per - sonen mit besonderen Interessen den Zutritt gestatten. 12

Art. 41 8. Bild- und Tonaufnahmen

1 An Gemeindeversammlungen dürfen Bild- und Tonaufnahmen nur ge - macht werden, wenn es durch die Gemeindeversammlung bewilligt wird.

Art. 42 Führung der Gemeindeversammlung

1. Verhandlungsleiter 1 Die Gemeindeversammlung wird vom Präsidenten des administrativen Rates geleitet; ist der Präsident verhindert, wird er durch den Vizepräsi - denten, bei dessen Verhinderung durch das vom administrativen Rat bestimmte Mitglied ersetzt. 2 Der Verhandlungsleiter wacht über die Rechte der Gemeindever - sammlung sowie über die Befolgung der bestehenden Vorschriften und sorgt für Ruhe und Ordnung; er kann zu diesem Zweck Personen, wel - che die Verhandlungen stören, wegweisen und eine Gemeindever - sammlung, in welcher die Ordnung nicht wieder hergestellt werden kann, als aufgelöst erklären.

Art. 43 2. Stimmenzähler

1 Die Gemeindeversammlung wählt zwei bis sieben Stimmenzähler.

Art. 44 3. Protokoll

1 Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird vom Schreiber des administrativen Rates oder dessen Stellvertreter geführt und ist öffent - lich. 2 Die Genehmigung des Protokolls ist Sache des administrativen Rates. 3 Der Verhandlungsleiter und der Protokollführer unterzeichnen das Pro - tokoll und die von der Gemeindeversammlung ausgehenden Akten.

Art. 45 Verhandlungen

1. Bereinigung der Geschäftsordnung 1 Nach der Eröffnung der Gemeindeversammlung stellt der Verhand - lungsleiter die Geschäftsordnung zur Diskussion. 2 Wird ein Antrag auf Änderung der Reihenfolge gestellt, entscheidet die Gemeindeversammlung. 13
3 Die bereinigte Geschäftsordnung ist für die Gemeindeversammlung verbindlich und kann nicht mehr abgeändert werden; vorbehalten bleibt der vorzeitige Versammlungsschluss wegen stark vorgerückter Zeit oder aus einem andern wichtigen Grund durch Beschluss der Gemeindever - sammlung.

Art. 46 2. Erläuterung der zu behandelnden Geschäfte

1 Jedes zur Beratung gelangende Geschäft wird zunächst vom Antrag - steller erläutert. 2 Mit Zustimmung der Gemeindeversammlung können zur Erläuterung einzelner Geschäfte Sachverständige ohne Stimmrecht beigezogen werden. 3 Die Mitwirkung von nicht stimmberechtigten, einwendenden Personen sowie der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei der Bera - tung des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung 5 ) . *

Art. 47 3. Eintretensfrage

1 Es steht jedem Aktivbürger zu, einen Antrag auf Nichteintreten zu stel - len. 2 Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, wird zunächst über die Eintretensfrage beraten und abgestimmt.

Art. 48 4. Beratung

1 Bleibt Eintreten unbestritten oder beschliesst die Gemeindeversamm - lung Eintreten auf die Vorlage, eröffnet der Verhandlungsleiter die Bera - tung, bei welcher das freie Wort waltet. 2 Der Verhandlungsleiter erteilt den Aktivbürgern, die an der Beratung teilnehmen wollen, das Wort. 5) NG 611.1 14

Art. 49 5. Mündliche Anträge

a) Ordnungsanträge 1 Anträge, die sich auf die Form der Verhandlung, die Vornahme der Ab - stimmung oder die Handhabung der Vorschriften beziehen, sowie Anträ - ge, welche die Verschiebung der Beratung oder Abstimmung, die Über - weisung an den administrativen Rat beziehungsweise an die vorbera - tende Kommission oder an eine neue Kommission verlangen, sind Ord - nungsanträge. 2 Ist ein Ordnungsantrag gestellt, wird die Beratung über den Hauptge - genstand unterbrochen und sofort der Ordnungsantrag behandelt.

Art. 50 b) Gegen-, Abänderungs- und Verwerfungsanträge

1 Gegen-, Abänderungs- und Verwerfungsanträge können von jedem Aktivbürger gestellt werden. 2 Beim Erlass oder bei der Änderung des Zonenplans oder eines Bebau - ungsplans sowie der zugehörigen Bestimmungen richtet sich das Ver - fahren nach der Planungs- und Baugesetzgebung 6 ) . *

Art. 51 6. Ordnungsruf, Wortentzug

1 Weicht ein Redner von dem in Beratung stehenden Gegenstand ab oder wird er weitschweifig, ist er durch den Verhandlungsleiter zu er - mahnen; befolgt er die Ermahnung nicht, ist ihm der Wortentzug anzu - drohen. 2 Redner, die durch ihre Äusserungen oder ihr sonstiges Verhalten die Achtung vor der Gemeindeversammlung oder einzelnen Bürgern verlet - zen, sind vom Verhandlungsleiter unter gleichzeitiger Androhung des Wortentzuges zur Ordnung zu rufen. 3 Nach erfolgter Androhung kann der Verhandlungsleiter dem fehlbaren Redner das Wort entziehen.

Art. 52 7. Schluss der Diskussion

1 Wird Schluss der Diskussion beantragt und durch die Gemeindever - sammlung beschlossen, wird die Diskussion sofort abgebrochen. 2 Nach Abbruch der Diskussion dürfen Anträge noch gestellt, jedoch nicht mehr erläutert werden. 6) NG 611.1 15

Art. 53 Abstimmungen

1. Bekanntgabe der Anträge 1 Der Verhandlungsleiter nennt vor jeder Abstimmung die gestellten An - träge und bezeichnet die Reihenfolge der vorzunehmenden Abstimmun - gen. 2 Einwände gegen die Abstimmungsart sind vor dem Beginn der Abstim - mung anzumelden; darüber entscheidet die Gemeindeversammlung.

Art. 54 2. Verfahren

1 Liegt kein Antrag auf Verwerfung vor, wird nur über Annahme abge - stimmt. 2 Sind mehrere sich ausschliessende Gegen- oder Abänderungsanträge gestellt worden, werden sie einander gegenübergestellt, wobei jeweils jener Antrag wegfällt, der weniger Stimmen auf sich vereinigt; der obsie - gende Gegen- oder Abänderungsantrag ist gegen den Hauptantrag in die Abstimmung zu bringen.

Art. 55 3. Ermittlung des Mehrs

1 Die Abstimmungen sind in der Form des Handmehrs durchzuführen. 2 Kann das Mehr nicht offensichtlich festgestellt werden, ist die Abstim - mung zu wiederholen, wobei die Stimmen abzuzählen sind. 3 Die Abzählung ist durch die Stimmenzähler vorzunehmen.

Art. 56 4. Stimmrecht des administrativen Rates

1 Die Mitglieder des administrativen Rates nehmen an den Abstimmun - gen teil. 2 Bei der Genehmigung der Rechnungen und bei Beschlüssen, die sich auf die Aufsicht über die Gemeindeverwaltung beziehen, haben sie sich der Stimmabgabe zu enthalten.

Art. 57 5. Stimmengleichheit

1 Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen ohne dass nochmals eine Beratung durchgeführt werden darf. 2 Wenn die dreimalige Abstimmung kein Mehr ergibt, entscheidet bei Wahlen das Los; bei Gesetzesvorlagen und Sachgeschäften gilt der An - trag als abgelehnt. 16

Art. 58 Wahlen

1. Voraussetzungen 1 Bei Wahlen von Behörden finden die Bestimmungen des Behördenge - setzes über die Wahlvoraussetzungen Anwendung 7 ) . 2 Bei Wahlen von Beamten finden die Bestimmungen des Beamtenge - setzes 8 ) über die Wahlfähigkeit, die Wahlerfordernisse und die öffentli - che Ausschreibung sinngemäss Anwendung.

Art. 59 2. Wahlvorschläge

1 Jedem Aktivbürger steht für die Wahlen im Rahmen der Gesetzgebung das freie Vorschlagsrecht zu. 2 Wahlvorschläge können bis zum Beginn der Abstimmung gemacht werden.

Art. 60 3. Verfahren

1 Bei Erneuerungswahlen von Behörden sind die verbleibenden Mitglie - der in der Reihenfolge ihres Wahlalters zur Wahl zu bringen; die Ersatz - wahl für zurückgetretene Mitglieder wird anschliessend vorgenommen. 2 Werden für eine Wahl drei oder mehr Vorschläge gemacht, fällt bei je - dem Wahlgang jener Kandidat aus der Wahl, der am wenigsten Stim - men auf sich vereinigt; diese Regelung gilt nicht: 1. wenn auf einen der Vorgeschlagenen die Mehrheit sämtlicher Stimmen entfällt und damit die Wahl zustandegekommen ist; 2. wenn ausgesprochen geringe Stimmenzahlen es ermöglichen, gleichzeitig mehr als einen der Vorgeschlagenen aus der Wahl zu nehmen.

Art. 61 Rechtsgültigkeit

1 Die Erlasse und Beschlüsse der Gemeindeversammlung werden mit der Annahme rechtsgültig. 2 Die Erteilung einer kantonalen Genehmigung bleibt vorbehalten; sie ist durch den administrativen Rat einzuholen. 7) NG 161.1 8) NG 165.1 (heute Personalgesetz) 17

Art. 62 Schriftliche Anträge

1. Gesetzmässigkeit 1 Die Anträge zuhanden der Gemeindeversammlung dürfen nichts ent - halten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht.

Art. 63 2. Antragsarten

1 Anträge können als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vor - lage eingereicht werden. 2 Wird eine allgemeine Anregung zum Beschluss erhoben, ist der Gemeindeversammlung binnen Jahresfrist die ausgearbeitete Vorlage zu unterbreiten.

Art. 64 3. Antragsberechtigung

1 Anträge können stellen: 1. jeder Aktivbürger, jede Kommission und der administrative Rat der zuständigen Gemeinde; 2. juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die in der Gemeinde ihren Sitz haben, sofern es sich um einen Finanz - beschluss zugunsten eines gemeinnützigen oder genossen - schaftlichen Zwecks handelt.

Art. 65 4. Antragsform

1 Die Anträge müssen, um gültig zu sein, folgende Erfordernisse erfül - len: 1. sie dürfen sich nur auf einen einzigen Gegenstand beziehen; die Verbindung eines Initiativbegehrens mit einem Referendumsbe - gehren ist nicht zulässig; 2. sie müssen eindeutig abgefasst sein; 3. sie müssen eine Begründung, den Titel und den Text des Erlas - ses oder Beschlusses enthalten sowie mit dem Datum und der Unterschrift des Antragstellers versehen sein.

Art. 66 5. Einreichung

1 Anträge an die Gemeindeversammlung sind beim Präsidenten des administrativen Rates einzureichen. 18
2 Sie müssen an der ordentlichen Frühjahrs- beziehungsweise Herbst- Gemeindeversammlung behandelt werden, wenn sie bis zum 1. März beziehungsweise 1. September eingereicht werden; findet die Früh - jahrs-Gemeindeversammlung vor dem 1. April beziehungsweise die Herbst-Gemeindeversammlung vor dem 1. Oktober statt, hat der administrative Rat für die Einreichung von Anträgen eine Frist von 30 Tagen anzusetzen. 3 Werden Anträge später eingereicht, entscheidet der administrative Rat darüber, ob sie an der nächstfolgenden Gemeindeversammlung behan - delt werden.

Art. 67 6. Zulässigkeit

1 Der administrative Rat hat über die Zulässigkeit der Anträge an die Gemeindeversammlung zu entscheiden. 2 Sein Entscheid kann binnen zehn Tagen nach erfolgter Zustellung durch einen Antragsteller beim Verfassungsgericht angefochten werden.

Art. 68 7. Veröffentlichung

1 Anträge, die fristgerecht eingereicht und als zulässig erklärt worden sind, müssen gemäss Art. 37 veröffentlicht werden.

Art. 69 8. Gegen-, Abänderungs- und Verwerfungsanträge

1 Gegen-, Abänderungs- und Verwerfungsanträge können gemäss Art. 50 nur an der Gemeindeversammlung gestellt werden.

Art. 70 9. Aufrechterhaltung der Anträge

1 Anträge, die vom Antragsteller nach erfolgter Veröffentlichung zurück - gezogen werden, können von jedem Antragsberechtigten aufrechterhal - ten werden.

Art. 71 Konsultative Abstimmung

1. Grundsatz 1 Der administrative Rat ist befugt, die Gemeindeversammlung über die Aufnahme einzelner Grundsätze in die Gesetzgebung der Gemeinde oder das Vorgehen bei der Vorbereitung eines der Gemeindeversamm - lung zustehenden Sachgeschäftes abstimmen zu lassen. 19

Art. 72 2. Wirkung

1 Das Ergebnis der konsultativen Abstimmung bindet den administrati - ven Rat bei der Ausarbeitung der Gesetzgebung beziehungsweise bei der Vorbereitung des Sachgeschäftes. 2 Die Bindung erstreckt sich nicht auf spätere Erlasse und Beschlüsse, in denen die gleiche Frage aufgegriffen wird.

Art. 73 * ...

2.1.1.2 Urnenabstimmung

Art. 74 Gegenstände

1. Gesetzgebung und Sachgeschäfte 1 Der Urnenabstimmung unterliegt der Beschluss über die Vereinigung oder Aufteilung von Gemeinden sowie der Grundsatzentscheid über die Einführung der ausserordentlichen Organisation. 2 Erlasse und Sachgeschäfte sind der Urnenabstimmung zu unterbrei - ten, wenn dies durch die kantonale oder kommunale Gesetzgebung vor - gesehen, vom administrativen Rat angeordnet oder von einem Zwan - zigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger unter Nennung der zu be - handelnden Gegenstände schriftlich verlangt wird. * 3 Begehren der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger müssen spätestens acht Tage vor der Gemeindeversammlung, auf deren Geschäftsordnung der zu behandelnde Gegenstand steht, eingereicht werden. *

Art. 75 * 2. Wahlen

a) allgemein 1 Durch die Urne sind zu wählen: 1. die Abordnung in den Landrat; 2. soweit die Gemeindeordnung nicht etwas anderes bestimmt, die Mitglieder des administrativen Rates der politischen Gemeinde und aus dessen Mitte auf eine Amtsdauer von zwei Jahren der Präsident und der Vizepräsident. 2 Die Wahlen in den Landrat sind nach den Bestimmungen des Geset - zes über die Verhältniswahl des Landrates 9 ) vorzunehmen. * 3 Im übrigen können Ergänzungswahlen jederzeit vorgenommen wer - den. 9) NG 132.1 20

Art. 76 * b) auf besonderes Begehren

1 Wahlgeschäfte sind der Urnenabstimmung zu unterbreiten, wenn dies durch die Gesetzgebung der Gemeinde vorgesehen, vom administrati - ven Rat angeordnet oder von einem Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger schriftlich verlangt wird. 2 Begehren der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger müssen spätestens acht Tage vor der Gemeindeversammlung, auf deren Geschäftsordnung die Wahl steht, eingereicht werden.

Art. 77 c) Verfahren

1 Sämtliche Mitglieder der Behörde, die gewählt werden müssen, sind im gleichen Wahlgang zur Wahl zu bringen. 2 Für das Zustandekommen einer Wahl ist im ersten Wahlgang das ab - solute Mehr, im zweiten Wahlgang das relative Mehr der gültigen Stim - men erforderlich; erreichen zwei oder mehr Kandidatinnen oder Kandi - daten die gleiche Stimmenzahl, entscheidet nötigenfalls das Los. * 3 Das Vorschlagsrecht bei Wahlen wird durch den Regierungsrat in ei - ner Vollzugsverordnung umschrieben. * 4 Das Gesetz über die Verhältniswahl des Landrates 10 ) sowie Art. 85 bleiben vorbehalten. *

Art. 78 Antragsrecht

1. allgemein 1 Das Antragsrecht richtet sich nach Art. 62 und folgende, sofern nach - stehend nichts anderes bestimmt wird.

Art. 79 2. Gegen- und Abänderungsanträge

1 Es können nur Anträge auf Annahme oder Verwerfung gestellt werden; Gegen- und Abänderungsanträge sind unzulässig.

Art. 80 3. Unabänderlichkeit und Aufrechterhaltung der

Anträge 1 Anträge dürfen nach ihrer Veröffentlichung weder durch Zusatz noch Weglassung geändert werden. 2 Anträge, die vom Antragsteller nach ihrer Veröffentlichung zurückgezo - gen werden, können von jedem Aktivbürger binnen zehn Tagen nach erfolgter Bekanntgabe des Rückzuges aufrechterhalten werden. 10) NG 132.1 21

Art. 81 Verfahren

1 Die Gemeindeordnung hat festzulegen, ob die Urnenabstimmungen im Rahmen der Gemeindeversammlung oder getrennt davon durchzufüh - ren sind; vorbehalten bleiben Art. 12 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 16 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (kBüG) 11 ) . * 2 Wenn Geschäfte auf Begehren von einem Zwanzigstel der Aktivbürge - rinnen und Aktivbürger der Urnenabstimmung zu unterstellen sind, ist diese binnen dreier Monate seit der Einreichung des Begehrens anzu - ordnen; das allfällige Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 ist in dieser Frist eingeschlossen. *

Art. 82 * Weitere Vorschriften

1 Der Regierungsrat ordnet das Urnenabstimmungsverfahren in einer Vollzugsverordnung. 2.2.2 Der administrative Rat

Art. 83 Zusammensetzung

1 Der administrative Rat besteht aus drei bis elf Mitgliedern. 2 Die Mitgliederzahl ist in der Gemeindeordnung festzusetzen.

Art. 84 Wahl

1. allgemein 1 Die Wahl der Mitglieder des administrativen Rates erfolgt im Rahmen der Gesetzgebung durch die Gemeindeversammlung oder durch Urnen - abstimmung. 2 Der Amtsantritt der Mitglieder des administrativen Rates erfolgt jeweils am 1. Juli. Bei Ersatzwahlen während der Amtsdauer legt der Gemein - derat den Amtsantritt fest. *

Art. 85 2. Verhältniswahl

1 Die Gemeinden sind berechtigt, in der Gemeindeordnung anstelle der Mehrheitswahl die Verhältniswahl einzuführen. 2 Der Regierungsrat ordnet das Verfahren in einer Vollzugsverord - nung. * 11) NG 121.1 22

Art. 86 Aufgaben und Befugnisse

1. allgemein 1 Der administrative Rat ist die vollziehende und verwaltende Behörde der Gemeinde; er sorgt für eine leistungsfähige, zweckmässige und sparsame Organisation und Führung der Verwaltung. 2 Der administrative Rat ist befugt, Mitglieder der Verwaltungsbehörden, Beamte und Angestellte der Gemeinde sowie der Verwaltung nicht angehörende Sachverständige zur Auskunftserteilung beizuziehen. 3 Der administrative Rat vertritt die Gemeinde nach aussen.

Art. 87 2. Verordnungsbefugnisse

1 Der administrative Rat erlässt unter Vorbehalt des fakultativen Refe - rendums: 1. Verordnungen und Reglemente, zu denen er durch die Gesetzge - bung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten zuständig er - klärt wird; 2. Reglemente in nebengeordneten Fragen im Rahmen seiner Fi - nanzkompetenzen; 3. ergänzende Vorschriften im Sinne von Art. 14.

Art. 88 3. Wahlen und Sachgeschäfte

1 Der administrative Rat ist für alle Gemeindeangelegenheiten zustän - dig, soweit diese nicht ausdrücklich einem andern Organ der Gemeinde zugewiesen werden. 2 Dem administrativen Rat obliegt insbesondere: 1. die Genehmigung des Protokolls der Gemeindeversammlung und die Erwahrung des Ergebnisses der Urnenabstimmungen; 2. der Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie der Beschlüsse und Entscheidungen der kantonalen Behörden sowie der Stimmberechtigten der Gemeinde, soweit diese Befug - nis nicht besonderen Organen vorbehalten ist; 3. die Wahl der Beamten und Angestellten, soweit sie nicht durch die Gesetzgebung einer andern Instanz übertragen ist; 4. die Wahl von Kommissionen für bestimmte Verwaltungszweige sowie für einzelne Geschäfte, soweit sie nicht durch die Gesetz - gebung einer andern Instanz übertragen ist; 5. der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der An - träge zuhanden der Stimmberechtigten; 6. die Vorbereitung aller Geschäfte, die von einem ihm übergeord - neten Gemeindeorgan zu behandeln sind; 23
7. die Erstattung von Vernehmlassungen, zu denen der Kanton die Gemeinde auffordert; 8. die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige Ausgaben und jährlich wiederkehrende Ausgaben im Rahmen der in der Gemeindeordnung umschriebenen Finanzkompetenzen; 9. die Beschlussfassung über Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben sind, ohne Rück - sicht auf Ziffer 8, oder für welche durch die Gesetzgebung oder im Einzelfall durch Beschluss der Stimmberechtigten dem administrativen Rat weitergehende Vollmachten übertragen sind; 10. die Verwaltung des Gemeindevermögens sowie im Rahmen von Ziffer 8 die Verfügung darüber; 11. die Beschlussfassung über Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 8; 12. die Genehmigung von Vereinbarungen im Rahmen der Finanz - kompetenzen, sofern dadurch keine Änderung der Gesetzgebung der Gemeinde notwendig wird; 13. der Erlass von Pflichtenheften für Beamte und Angestellte; 14. die Veranlassung von Eintragungen im Grundbuch in den gesetz - lich vorgesehenen Fällen; 15. die Erstattung des Rechenschaftsberichtes über das abgelaufene Kalenderjahr; 16. die Planung der Aufgaben und der Tätigkeit der Gemeinde; 17. die Erfüllung aller weiteren Aufgaben, die ihm durch die Gesetz - gebung oder durch Beschluss übergeordneter Gemeindeorgane übertragen werden. 3 Dem administrativen Rat der politischen Gemeinde obliegt ferner die Beschlussfassung über Grenzbereinigungen, die im Einzelfall Gemein - degebiete von insgesamt bis 3'000 m² Fläche betreffen.

Art. 89 * ...

Art. 90 5. Rechtsstreitigkeiten

1 Der administrative Rat vertritt die Gemeinde in Rechtsstreitigkeiten. 2 Wenn die ihm zustehenden Kompetenzen dadurch überschritten wer - den, hat er von den Stimmberechtigten die Prozessvollmacht einzuho - len. 24
3 Wenn die Einholung der Prozessvollmacht vorgängig nicht möglich ist, hat sie bei nächster Gelegenheit nachgehend zu erfolgen; wird sie ver - weigert, hat die Gemeinde die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Kosten zu übernehmen.

Art. 91 Verhandlungen

1 Die Sitzungen des administrativen Rates sind nicht öffentlich. 2 Sie werden vom Präsidenten des administrativen Rates geleitet. 3 Die Mitglieder des administrativen Rates sind bei Beschlussfassungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet; der Präsident stimmt nicht mit, gibt aber wenn nötig den Stichentscheid.

Art. 92 Gültigkeit der Beschlüsse

1 Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist die Mehrheit der Stimmen er - forderlich.

Art. 93 Protokoll

1 Über die Verhandlungen des administrativen Rates ist Protokoll zu füh - ren, das nicht öffentlich ist. 2 Das Protokoll ist vom administrativen Rat zu genehmigen und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

Art. 94 Fakultatives Referendum

1. Unterstellung 1 Dem fakultativen Referendum unterstehen die vom administrativen Rat erlassenen Verordnungen, Reglemente und ergänzenden Vorschriften gemäss Art. 87. 2 Die Gemeindeordnung kann ferner Beschlüsse über Ausgaben und fi - nanzielle Verfügungen, die den halben Betrag der in der Gemeindeord - nung festgesetzten Finanzkompetenzen des administrativen Rates übersteigen, dem fakultativen Referendum unterstellen.

Art. 95 2. Veröffentlichung

1 Der administrative Rat hat die dem fakultativen Referendum unterstell - ten Erlasse und Beschlüsse zu veröffentlichen. 2 Der Tag, mit welchem die Referendumsfrist abläuft, ist in der Veröf - fentlichung zu nennen. 25

Art. 96 3. Abstimmung

1 Ein dem fakultativen Referendum unterstellter Erlass oder Beschluss ist der Gemeindeversammlung zu unterbreiten, wenn es binnen zweier Monate seit der Veröffentlichung von einem Zwanzigstel der Aktivbürge - rinnen und Aktivbürger schriftlich verlangt wird; er ist der Urnenabstim - mung zu unterbreiten, wenn dies im Begehren ausdrücklich verlangt wird. * 2 Die Abstimmung ist, ohne Berücksichtigung von Art. 81 Abs. 2, bei nächster Gelegenheit durchzuführen.

Art. 97 4. Rechtsgültigkeit

1 Referendumserlasse oder - beschlüsse werden am Tage der Annahme durch die Stimmberechtigten oder am Tage nach dem unbenützten Ab - lauf der Referendumsfrist rechtsgültig. 2 Der administrative Rat stellt fest, ob ein Referendumserlass oder - be - schluss rechtsgültig geworden ist; er veröffentlicht seine Feststellung.

Art. 98 Behördengesetzgebung

1 Im übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der Behördenge - setzgebung 12 ) .

Art. 99 * ...

2.1.3 Der Präsident des administrativen Rates

Art. 100 Wahl

1 Der Präsident des administrativen Rates ist alle zwei Jahre durch die Stimmberechtigten zu wählen; er muss Mitglied des administrativen Ra - tes sein.

Art. 101 Stellvertretung

1 Der Vizepräsident des administrativen Rates wird auf die gleiche Wei - se gewählt wie der Präsident. 12) NG 161.1 26
2 Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten, wenn dieser verhindert ist; ist auch der Vizepräsident an der Amtsführung verhindert, vertritt das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des administrativen Rates den Präsi - denten. 3 Dem Stellvertreter kommen für die Dauer der Stellvertretung die Be - fugnisse des Präsidenten zu.

Art. 102 Aufgaben und Befugnisse

1 Der Präsident des administrativen Rates hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. die Leitung der Gemeindeversammlung sowie der Sitzungen des administrativen Rates; 2. die Überwachung des Vollzuges der Gesetze, Verordnungen und Reglemente sowie der Beschlüsse und Entscheidungen der kantonalen Behörden und der Stimmberechtigten der Gemeinde; 3. die Überwachung der Tätigkeit des administrativen Rates und sei - ner Departemente; 4. die Überwachung der Tätigkeit der Beamten und Angestellten der Gemeinde, soweit diese nicht einem andern Mitglied des administrativen Rates oder einem andern Gemeindeorgan unter - stellt sind; 5. die Erfüllung aller weitern Aufgaben, die ihm durch die Vorschrif - ten des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde, sowie durch Beschluss des administrativen Rates übertragen werden.

Art. 103 Präsidialverfügungen

1 Der Präsident handelt für den administrativen Rat, wenn unverzüglich Massnahmen zu treffen sind; wird dadurch der Aufgabenbereich eines andern Mitglieds des administrativen Rates betroffen, hat er nach Mög - lichkeit die Massnahme mit diesem zu besprechen. 2 Von den getroffenen Massnahmen ist der administrative Rat in der nächstfolgenden Sitzung in Kenntnis zu setzen; der administrative Rat kann Präsidialverfügungen aufheben. 3 Der administrative Rat kann ausserdem den Präsidenten ermächtigen, näher bezeichnete Geschäfte von geringer Bedeutung durch Präsidial - verfügung zu erledigen. 27
2.1.4 Die Kommissionen

Art. 104 Finanzkommission

1. Zusammensetzung 1 Die Gemeindeversammlung wählt auf die verfassungsmässige Amts - dauer eine Finanzkommission, die sich aus drei bis sieben Mitgliedern zusammensetzt; ihre Mitgliederzahl wird in der Gemeindeordnung fest - gesetzt. 2 Gemeinden, die das gleiche Gebiet umfassen, können eine gemeinsa - me Finanzkommission einsetzen; die Gemeindeordnungen der beteilig - ten Gemeinden haben festzulegen, wieviele Mitglieder jede Gemeinde in die Finanzkommission abordnet. 3 Der Finanzkommission dürfen weder Mitglieder des administrativen Rates noch Beamte oder Angestellte der Gemeinde oder einer Anstalt der Gemeinde angehören.

Art. 105 * 2. Aufgaben und Befugnisse

1 Die Finanzkommission konstituiert sich selbst und hat folgende Aufga - ben: 1. Prüfung der Gemeinderechnungen und der Rechnungen der An - stalten der Gemeinde; 2. Prüfung der Abrechnung über die Verwendung der von den Stimmberechtigten beschlossenen Kredite; 3. Stellungnahme zur Festsetzung des Gemeindesteuerfusses und des Steuerrabattes; 4. Stellungnahme zum Budget; 5. Stellungnahme zu allen die Gemeindefinanzen berührenden Ge - schäften der Gemeindeversammlung; 6. Erfüllung weiterer ihr durch die Gesetzgebung oder durch Be - schluss der Stimmberechtigten übertragenen Aufgaben. 2 Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben die Geschäftsführung des administrativen Rates sowie der übrigen Organe und Verwaltungsstellen der Gemeinde auf Rechtmässigkeit und Zweckmässigkeit der Organisa - tion überprüfen. 3 Sie kann im Rahmen des beschlossenen Kredits für die fachliche Überprüfung der Rechnungen ganz oder teilweise aussenstehende Fachleute beiziehen. 28

Art. 106 3. Akteneinsicht

1 Die Finanzkommission kann im Rahmen ihrer Aufgaben Einsicht in alle Protokolle und Akten sämtlicher Gemeindebehörden, Verwaltungszwei - ge und Anstalten der Gemeinde nehmen.

Art. 107 4. Berichterstattung

1 Die Finanzkommission erstattet der Gemeindeversammlung Bericht. 2 Sie stellt der Gemeindeversammlung Antrag auf Genehmigung oder Rückweisung der Rechnungen und nimmt zum Voranschlag und den übrigen von ihr geprüften Geschäften Stellung. 3 Stellt die Finanzkommission Fehler oder Ordnungswidrigkeiten fest, hat sie der betreffenden Behörde oder Verwaltungsstelle unter Kennt - nisgabe an den administrativen Rat Gelegenheit zu geben, den Mangel zu beheben, bevor sie Bericht an die Gemeindeversammlung oder die Aufsichtsbehörde erstattet. 4 Stellt die Finanzkommission erhebliche Pflichtverletzungen, Missstän - de oder strafbare Handlungen fest oder besteht ein entsprechender Ver - dacht, erstattet sie dem administrativen Rat unverzüglich Bericht unter Mitteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde.

Art. 108 Übrige Kommissionen

1 Der administrative Rat kann für einzelne Verwaltungszweige oder für einzelne Geschäfte Kommissionen mit beratender Aufgabe bestellen. 2 Wenn solche Kommissionen eigene Befugnisse ausüben sollen, müs - sen diese in der Gesetzgebung umschrieben sein.

Art. 109 Beizug von Sachverständigen

1 Die Kommissionen der Gemeinden sind befugt, Mitglieder der Verwal - tungsbehörden, Beamte und Angestellte der Gemeinde sowie der Ver - waltung nicht angehörende Personen zur Auskunftserteilung beizuzie - hen. 2.1.5 Die Beamten und Angestellten

Art. 110 Verwaltungsorganisation

1 Die Gemeinden geben sich in der Gemeindeordnung eine Verwal - tungsorganisation. 29
2 Jede Gemeinde wählt einen Schreiber. 3 Die Gemeinden können in ihrer Verwaltungsorganisation weitere Amtsstellen schaffen und diese unmittelbar dem administrativen Rat, ei - ner andern Behörde der Gemeinde, einem Mitglied des administrativen Rates oder einer Kommission unterstellen.

Art. 111 * Schreiberin oder Schreiber

1 Die Gemeinde ernennt eine Schreiberin oder einen Schreiber; der administrative Rat kann eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter be - zeichnen. 2 Die Schreiberin oder der Schreiber hat insbesondere die folgenden Aufgaben: 1. Protokollführung der Gemeindeversammlung; 2. Protokollführung der Sitzungen des administrativen Rates; 3. Leitung der Kanzlei; 4. Betreuung des Gemeindearchivs, wenn diese Aufgabe nicht vom administrativen Rat einer andern Mitarbeiterin oder einem andern Mitarbeiter übertragen wird. 3 ... *

Art. 112 * Arbeitsverhältnis

1. Grundsätze 1 Die Gemeinden können das Arbeitsverhältnis ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Reglement ordnen, insbesondere die Begrün - dung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die Rechte und Pflich - ten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie deren strafrechtliche Ver - antwortlichkeit. 2 Soweit Vorschriften fehlen, findet die kantonale Personalgesetzgebung sinngemäss Anwendung.

Art. 112a * 2. Berufliche Vorsorge

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde sind bei einer re - gistrierten Vorsorgeeinrichtung gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu versichern. Der Anschluss der Gemeinde als Arbeitgeberin erfolgt durch einen Anschlussvertrag. 2 Der Abschluss und die Änderung sowie die Kündigung eines An - schlussvertrages bedarf unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gemeindeversammlung der Mitwirkung der paritätischen Personal - kommission. 30
2.3 Die ausserordentliche Organisation 2.3.1 Allgemeines

Art. 113 Einführung

1. Voraussetzungen 1 Politische Gemeinden können die ausserordentliche Organisation ein - führen, sofern die Schulgemeinde aufgehoben und deren Aufgaben und Befugnisse durch die politische Gemeinde übernommen worden sind.

Art. 114 2. Grundsatzentscheid

1 Der Antrag auf Einführung der ausserordentlichen Organisation kann gestellt werden durch: 1. den Gemeinderat; 2. * einen Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger durch schriftliches Begehren; 3. eine konsultative Abstimmung der Gemeindeversammlung. 2 Der Grundsatzentscheid hat durch Urnenabstimmung zu erfolgen und kann gleichzeitig mit dem Beschluss über die Aufhebung der Schulge - meinde gefasst werden. 3 Der Grundsatzentscheid ist erst nach erfolgter Änderung der Gemein - deordnung gemäss Art. 115 auf den Beginn des nächstfolgenden Kalen - derjahres beziehungsweise auf den in der Gemeindeordnung festgeleg - ten Zeitpunkt rechtswirksam.

Art. 115 3. Gemeindeordnung

1 Ist die ausserordentliche Organisation grundsätzlich beschlossen wor - den, hat der Gemeinderat binnen sechs Monaten eine entsprechende Gemeindeordnung den Stimmberechtigten zur Beschlussfassung vorzu - legen. 2 Wenn die Gemeindeordnung verworfen wird, gilt die Einführung der 31

Art. 116 Abschaffung

1 Die ausserordentliche Organisation kann durch einen Grundsatzent - scheid der Stimmberechtigten und die nachherige Genehmigung einer neuen Gemeindeordnung abgeschafft werden; wenn die Gemeindeord - nung verworfen wird, gilt die Abschaffung der ausserordentlichen Orga - nisation als abgelehnt. 2 Die Abschaffung ist nach erfolgter Änderung der Gemeindeordnung auf den Beginn des nächstfolgenden Kalenderjahres beziehungsweise auf den in der Gemeindeordnung festgelegten Zeitpunkt rechtswirksam. 3 Der Antrag auf Abschaffung der ausserordentlichen Organisation kann gestellt werden durch: 1. den Einwohnerrat; 2. den Gemeinderat; 3. * einen Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger durch schriftliches Begehren.

Art. 117 Geltung der Vorschriften über die ordentliche

Organisation 1 Soweit im Gesetzesabschnitt über die ausserordentliche Organisation nicht etwas anderes bestimmt wird, finden die Vorschriften des Geset - zesabschnittes über die ordentliche Organisation sinngemäss Anwen - dung, insbesondere in bezug auf den administrativen Rat, die Kommis - sionen sowie die Beamten und Angestellten. 2.3.2 Die Stimmberechtigten

Art. 118 Grundsatz

1 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte an der Urne aus.

Art. 119 Obligatorisches Referendum

1. Gesetzgebung und Sachgeschäfte 1 1. die Gemeindeordnung sowie über Verordnungen und Reglemen - te, soweit hierzu nicht durch die Gesetzgebung oder durch Be - schluss der Stimmberechtigten der Einwohnerrat oder der Gemeinderat zuständig erklärt wird; 2. die Abschaffung der ausserordentlichen Organisation; 3. die Festsetzung des Gemeindesteuerfusses; 32
4. Beschlüsse betreffend Ausgaben und finanzielle Verfügungen, welche die Finanzkompetenzen des Einwohnerrates übersteigen; 5. Beschlüsse betreffend den Beitritt zu Gemeindeverbänden und betreffend einen allfälligen Austritt; 6. Beschlüsse betreffend die Errichtung oder Erweiterung von öf - fentlichen Anstalten sowie betreffend die Übertragung bestimmter Aufgaben an eine Anstalt des Kantons, an eine andere Gemeinde oder an öffentliche oder private Unternehmungen; 7. die Genehmigung von Vereinbarungen, die für die Gemeinde die Finanzkompetenzen des Einwohnerrates überschreitende Ver - pflichtungen zur Folge haben oder die eine Änderung der Gesetz - gebung der Gemeinde bedingen; 8. Beschlüsse betreffend Änderung oder Neufestsetzung von Name und Wappen der Gemeinde gemäss Art. 12; 9. alle weiteren Erlasse und Sachgeschäfte nach Massgabe der Ge - setzgebung der Gemeinde.

Art. 120 2. Wahlen

1 Durch die Stimmberechtigten sind zu wählen: 1. die Abordnung in den Landrat; 2. die Mitglieder des Einwohnerrates; 3. die Mitglieder des Gemeinderates und aus dessen Mitte auf eine Amtsdauer von zwei Jahren der Präsident und der Vizepräsident; 4. die Mitglieder anderer Behörden und die Beamten nach Massga - be der Gesetzgebung der Gemeinde. 2 Vorbehalten bleibt Art. 130; im übrigen ist Art. 77 sinngemäss anzu - wenden.

Art. 121 Fakultatives Referendum

1 Der Urnenabstimmung unterliegen ferner, wenn es binnen zweier Mo - nate seit Veröffentlichung des Erlasses oder Beschlusses von einem Zwanzigstel der Aktivbürgerinnen und Aktivbürger schriftlich verlangt wird: * 1. die vom Einwohnerrat oder vom Gemeinderat erlassenen oder abgeänderten Verordnungen, Reglemente und ergänzende Vor - schriften im Sinne von Art. 14; 2. die jährlichen Voranschläge; 3. die vom Einwohnerrat gefassten Beschlüsse über Ausgaben und finanzielle Verfügungen, die den halben Betrag der in der Gemeindeordnung festgesetzten Finanzkompetenzen des Ein - wohnerrates übersteigen. 33

Art. 122 Antragsrecht

1. allgemein 1 Das Antragsrecht richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 62 und folgende, sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird.

Art. 123 2. Antragsberechtigung

1 Neben den gemäss Art. 64 Antragsberechtigten kann auch der Ein - wohnerrat Anträge stellen.

Art. 124 3. Zulässigkeit

1 Der Einwohnerrat hat auf Antrag des Gemeinderates über die Zuläs - sigkeit der Anträge zuhanden der Stimmberechtigten zu entscheiden. 2 Sein Entscheid kann binnen zehn Tagen nach erfolgter Zustellung durch einen Antragsteller beim Verfassungsgericht angefochten werden.

Art. 125 4. Gegenanträge

1 Der Einwohnerrat sowie der Gemeinderat können mit Ausnahme der Fälle von Art. 121 Gegenanträge ausarbeiten und diese zusammen mit den Anträgen zur Urnenabstimmung bringen. 2 Gegenanträge haben die Erfordernisse gemäss Art. 65 zu erfüllen. 3 Für die Zulässigkeit und die Veröffentlichung gelten die Vorschriften der Art. 124 und 68.

Art. 126 5. Unabänderlichkeit und Aufrechterhaltung der

Anträge 1 Betreffend die Unabänderlichkeit und Aufrechterhaltung der Anträge gilt Art. 80.

Art. 127 Verfahren

1 Der Regierungsrat ordnet das Urnenabstimmungsverfahren in einer Vollzugsverordnung 13 ) . * 13) NG 133.2 34
2.3.3 Der Einwohnerrat

Art. 128 Zusammensetzung

1 Der Einwohnerrat besteht aus 20 bis 50 Mitgliedern. 2 Die Mitgliederzahl wird durch die Gemeindeordnung festgesetzt.

Art. 129 Wahl

1. Voraussetzungen 1 Die Mitglieder des Regierungsrates sowie des Gemeinderates dürfen dem Einwohnerrat nicht angehören. 2 Im übrigen sind die Bestimmungen des Behördengesetzes 14 ) über die Wahlvoraussetzungen bei der Wahl des Einwohnerrates anzuwenden.

Art. 130 2. Verhältniswahl

1 Die Gemeinden sind berechtigt, in der Gemeindeordnung anstelle der Mehrheitswahl die Verhältniswahl einzuführen.

Art. 131 3. Zugehörigkeit

1 Für die Amtsdauer, die Amtsübergabe, die Inpflichtnahme und die Auf - hebung der Zugehörigkeit gelten die entsprechenden Bestimmungen des Behördengesetzes 15 ) .

Art. 132 Konstituierung

1 Der Einwohnerrat wählt auf eine Amtsdauer von zwei Jahren den Prä - sidenten, den Vizepräsidenten, zwei Stimmenzähler und einen Stellver - treter der Stimmenzähler; diese bilden das Büro des Einwohnerrates. 2 Der Präsident ist als solcher für die nächste zweijährige Amtsdauer nicht wieder wählbar. 3 Der Einwohnerrat wählt auf eine Amtsdauer von vier Jahren den Schreiber, der dem Einwohnerrat nicht angehören muss und zugleich Schreiber des Büros ist. 14) NG 161.1 15) NG 161.1 35

Art. 133 Aufgaben und Befugnisse

1. Gesetzgebung 1 Der Einwohnerrat erlässt unter Vorbehalt des fakultativen Referen - dums: 1. Verordnungen und Reglemente, zu denen er durch die Gesetzge - bung oder durch Beschluss der Stimmberechtigten zuständig er - klärt wird; 2. ergänzende Vorschriften im Sinne von Art. 14. 2 Im übrigen hat er jene Erlasse auszuarbeiten, die er den Stimmberech - tigten zur Beschlussfassung vorlegt.

Art. 134 Wahlen und Sachgeschäfte

1 In die Zuständigkeit des Einwohnerrates fallen weiter: 1. * die Wahl der nach Massgabe der Gesetzgebung vom Einwohner - rat zu bestellenden Behörden, Kommissionen und Beamten; 2. der Entscheid über die verfassungsmässige Zulässigkeit der An - träge zuhanden der Stimmberechtigten gemäss Art. 124 und 125; 3. die Erläuterung der Gemeindegesetzgebung, jedoch nie in einem vor dem Richter anhängigen Fall; 4. die Beschlussfassung über frei bestimmbare einmalige Ausgaben im Rahmen der in der Gemeindeordnung umschriebenen Finanz - kompetenzen; 5. die Beschlussfassung über Ausgaben, die der Gemeinde durch die Gesetzgebung verbindlich vorgeschrieben sind, ohne Rück - sicht auf Ziffer 4, oder für welche durch die Gesetzgebung oder im Einzelfall durch Beschluss der Stimmberechtigten dem Ein - wohnerrat weitergehende Vollmachten übertragen sind; 6. das Verfügungsrecht über das Finanzvermögen, unter Aus - schluss von Beteiligungen an privaten, öffentlichen oder ge - mischtwirtschaftlichen Unternehmungen und unter Vorbehalt von Art. 88 Abs. 2 Ziff. 10; 7. das Verfügungsrecht über das Verwaltungsvermögen im Rahmen von Ziffer 4, unter Vorbehalt von Art. 88 Abs. 2 Ziff. 10; 8. die Beschlussfassung über Ausgaben für den Unterhalt der im Besitz der Gemeinde stehenden Gebäude und Anlagen ohne Rücksicht auf Ziffer 4, jedoch unter Vorbehalt von Art. 88 Abs. 2 Ziff. 8; 9. die Ermächtigung zur Aufnahme öffentlicher Anleihen; 10. die Festsetzung des jährlichen Voranschlages; 11. die Genehmigung der Gemeinderechnungen und die Entgegen - nahme der Rechenschaftsberichte; 36
12. die Festlegung der Entschädigungen an die Mitglieder der Gemeindebehörden und Kommissionen unter Vorbehalt von Art. 121; 13. die Beschlussfassung über das Dienstverhältnis und die Besol - dung der Beamten und Angestellten und über die Schaffung neu - er Stellen, soweit der Einwohnerrat diese Kompetenz nicht dem administrativen Rat überträgt, unter Vorbehalt von Art. 121; 14. die Genehmigung von Vereinbarungen im Rahmen der Finanz - kompetenzen, unter Vorbehalt von Art. 88 Abs. 2 Ziff. 12, sofern diese keine Änderungen der Gesetzgebung der Gemeinde bedin - gen; 15. die Erteilung und Zusicherung des Gemeindebürgerrechts, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch auf dieses besteht; 16. die Beschlussfassung über Grenzbereinigungen, die im Einzelfall Gemeindegebiet von insgesamt mehr als 3'000 m² Fläche betref - fen; 17. die Oberaufsicht über sämtliche Zweige der Gemeindeverwaltung sowie über die öffentlichen Anstalten; 18. alle übrigen durch die Gesetzgebung dem Einwohnerrat übertra - genen Aufgaben.

Art. 135 Antragsrecht

1 Das Recht, dem Einwohnerrat Anträge zu stellen, haben jedes Mitglied des Einwohnerrates sowie der Gemeinderat und dessen Mitglieder. 2 Ausserdem ist jeder Aktivbürger berechtigt: 1. die Erläuterung eines Erlasses der Gemeinde zu beantragen; 2. über Gegenstände, die in die Zuständigkeit der Stimmberechtig - ten fallen, als allgemeine Anregung oder als ausgearbeitete Vor - lage eine Motion einzureichen. 3 Eine Motion gemäss Abs. 2 Ziff. 2 muss binnen Jahresfrist seit ihrer Einreichung durch den Einwohnerrat behandelt werden; der Motionär kann die Motion vor dem Einwohnerrat mündlich begründen.

Art. 136 Verhandlungen

1. Teilnahme 1 Die Mitglieder des Einwohnerrates und des Gemeinderates sind ver - pflichtet, an den Sitzungen des Einwohnerrates teilzunehmen. 2 Die Mitglieder des Gemeinderates haben beratende Stimme. 37

Art. 137 2. Öffentlichkeit

1 Die Sitzungen des Einwohnerrates sind im Rahmen der Gesetzgebung öffentlich. 2 Der Einwohnerrat kann die Durchführung der geheimen Verhandlung beschliessen, wenn dies im Interesse der öffentlichen Ordnung oder aus andern wichtigen Gründen als geboten erscheint; über den Antrag auf Durchführung der geheimen Verhandlung wird unter Ausschluss der Öf - fentlichkeit beraten und abgestimmt. 3 Bild- und Tonaufnahmen dürfen nur gemacht werden, wenn es durch den Einwohnerrat bewilligt wird. 4 Die Beschlüsse des Einwohnerrates sind zu veröffentlichen.

Art. 138 Weitere Vorschriften

1 ... * 2 Der Einwohnerrat kann im Rahmen der Gesetzgebung durch Verord - nung die Organisation und das Verfahren des Einwohnerrates ordnen. 2.3.4 Der Gemeinderat

Art. 139 Aufgaben und Befugnisse

1 Die Aufgaben und Befugnisse des Gemeinderates richten sich nach

Art. 86 bis 90. 2 Vorbehalten bleibt Art. 134 Ziffern 2, 5 und 8. 3 Für die Erteilung der Prozessvollmacht ist anstelle der Gemeindever -

sammlung der Einwohnerrat zuständig. 3 Die Gemeindeverbände 3.1 Allgemeines

Art. 140 Grundsatz

1 Zwei oder mehrere Gemeinden können zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben sowie zur Errichtung und zum Betrieb gemeinschaftlicher öf - fentlicher Anstalten einen Gemeindeverband bilden. 38

Art. 141 Rechtliche Stellung

1 Die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat sowie der Beitritt der in den Statuten festgesetzten Anzahl von Gemeinden bewirkt das Entstehen des Gemeindeverbandes als Körperschaft des öffentli - chen Rechts. 2 Der Gemeindeverband tritt im Umfang der übertragenen Aufgaben an die Stelle der ihm angeschlossenen Gemeinden und hat in diesem Be - reich deren Pflichten und Rechte.

Art. 142 Rechtsetzung

1 Innerhalb der Schranken ihrer Aufgaben und der Gesetzgebung kön - nen die Gemeindeverbände nach Massgabe der Statuten verbindliche Vorschriften, insbesondere Reglemente über die Errichtung und den Betrieb ihrer Anstalten, erlassen. 2 Diese Vorschriften gelten in den angeschlossenen Gemeinden wie eigene Erlasse und sind der übrigen Gemeindegesetzgebung überge - ordnet.

Art. 143 Beitritt

1. freiwillig 1 Der Beitritt zu einem Gemeindeverband erfolgt durch Beschluss des nach der Gemeindegesetzgebung zuständigen Gemeindeorgans. 2 Der nachträgliche Beitritt weiterer Gemeinden erfordert zudem die Zu - stimmung der Delegiertenversammlung. 3 Der Beitritt schliesst die Anerkennung der Statuten in sich.

Art. 144 2. zwangsweise

1 Unter Vorbehalt abweichender Vorschriften in andern Gesetzen kann der Landrat beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Gemeinden zum Beitritt zu einem Gemeindeverband beziehungsweise den Gemeinde - verband zur Aufnahme von weitern Gemeinden verhalten, sofern dies offensichtlich im öffentlichen Interesse liegt; Gemeindeverband und betroffene Gemeinden sind vor der Beschlussfassung anzuhören. 2 Kommt bei einem zwangsweisen Beitritt zwischen dem Gemeindever - band und der neu beitretenden Gemeinde insbesondere über die Auftei - lung der finanziellen Lasten oder die Bestellung der Verbandsorgane keine Einigung zustande, entscheidet der Regierungsrat. 39

Art. 145 Austritt

1. Grundsatz 1 Der Austritt einer Gemeinde aus einem Gemeindeverband ist zulässig, wenn die Fortführung des Verbandes unter den verbleibenden Gemein - den nicht übermässig erschwert wird und die Verbandsaufgaben für die austretende Gemeinde hinfällig geworden sind oder ebenso zweckmäs - sig ausserhalb des Verbandes erfüllt werden können. 2 Der Austritt muss vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossen wer - den und bedarf der Genehmigung des Regierungsrates, der vor der Be - schlussfassung Gemeindeverband und Gemeinde anzuhören hat.

Art. 146 2. Einschränkungen

1 Der Austritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, in Schulgemeindeverbänden nur auf das Ende eines Schuljahres, in andern Gemeindeverbänden nur auf das Ende eines Kalenderjahres. 2 Gemeindeverbände, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben kostspieliger, nach der Zahl und Grösse der Verbandsgemeinden bemessener Anla - gen bedürfen, können in den Statuten den Austritt für eine bestimmte längere Zeit ausschliessen oder davon abhängig machen, dass die aus - tretende Gemeinde einen ihrer Beteiligung am Verband entsprechenden Anteil der noch nicht getilgten Anlageschulden des Verbandes über - nimmt. 3 Der Regierungsrat hat die Genehmigung gemäss Art. 145 Abs. 2 zu verweigern, wenn der Austritt den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder das öffentliche Interesse offensichtlich verletzt.

Art. 147 3. Kündigungsfrist

1 Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr, wenn in den Statuten nicht eine längere Frist vorgeschrieben wird.

Art. 148 4. Folgen

1 Die austretende Gemeinde muss auf den Zeitpunkt ihres Austrittes alle ihr nach der Gesetzgebung und den Statuten obliegenden Leistungen erfüllen. 2 Sie hat nur dann Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des Gemeindeverbandes, wenn sich für diesen aus dem Austritt vermögens - rechtliche Vorteile ergeben. 3 Die dem Gemeindeverband durch den Austritt einer Gemeinde er - wachsenden Kosten gehen zulasten der austretenden Gemeinde. 40
4 Können sich die Beteiligten über die Folgen eines Austrittes nicht eini - gen, entscheidet der Regierungsrat. *

Art. 149 Auflösung

1. allgemein 1 Ein Gemeindeverband kann aufgelöst werden: 1. durch übereinstimmende Beschlüsse aller Verbandsgemeinden; 2. durch Beschluss der Mehrheit der Verbandsgemeinden, wenn die Verbandsaufgaben unbedeutend geworden sind oder ebenso zweckmässig ohne den Verband erfüllt werden können. 2 Der Auflösungsbeschluss bedarf der Genehmigung durch den Regie - rungsrat, der vor der Beschlussfassung den Gemeindeverband und die nicht zustimmenden Gemeinden anzuhören hat. 3 Der Regierungsrat hat die Genehmigung zu verweigern, wenn die Auf - lösung den gesetzlichen Vorschriften widerspricht oder das öffentliche Interesse offensichtlich verletzt.

Art. 150 2. Liquidation

1 Die Liquidation obliegt den Verbandsorganen.

Art. 151 * Finanzhaushalt

1 Die Vorschriften über den Finanzhaushalt der Gemeinden 16 ) gelten sinngemäss auch für die Gemeindeverbände.

Art. 152 Rechenschaftsbericht

1 Die Gemeindeverbände haben über ihre Tätigkeit jährlich einen Re - chenschaftsbericht zu erstatten. 2 Der Rechenschaftsbericht muss mit der Jahresrechnung und dem Be - richt der Kontrollstelle den Aktivbürgern zur Verfügung gehalten und un - entgeltlich abgegeben werden.

Art. 153 Verbände von Gemeinden aus mehreren Kantonen

1 Die Genehmigung des Regierungsrates ist einzuholen, wenn: 1. an einem Gemeindeverband sich Gemeinden anderer Kantone beteiligen; 2. Gemeinden sich an Gemeindeverbänden anderer Kantone beteili - gen; 16) NG 171.2 41
3. ein Gemeindeverband mit einem Gemeindeverband eines andern Kantons eine Vereinbarung abschliesst. 2 Der Regierungsrat ist befugt, mit andern Kantonen die Stellung inter - kantonaler Gemeindeverbände zu regeln.

Art. 154 Aufsicht

1 Die Gemeindeverbände unterstehen wie die Gemeinden der kantona - len Aufsicht. 3.2 Statuten

Art. 155 Inhalt

1. obligatorisch 1 Die Statuten ordnen im Rahmen der Gesetzgebung die Organisation und das Verfahren des Gemeindeverbandes und haben Bestimmungen zu enthalten über: 1. den Namen, den Zweck und die Dauer des Gemeindeverbandes; 2. die dem Gemeindeverband angeschlossenen Gemeinden; 3. die Zusammensetzung der Delegiertenversammlung, des Vor - standes und der Kontrollstelle; 4. die Mittelbeschaffung; 5. die Haftung für Verbandsschulden; 6. die Behandlung eines Vermögens- oder Schuldenüberschusses im Falle der Verbandsauflösung; 7. die Art der vorgeschriebenen Veröffentlichungen.

Art. 156 2. fakultativ

1 Die Statuten können ausserdem enthalten: 1. Vorschriften, wonach für die Verbindlichkeit bestimmter Beschlüs - se der Delegiertenversammlung eine bestimmte Mehrheit der Stimmen oder die Zustimmung einer bestimmten Mehrheit der Verbandsgemeinden erforderlich ist; 2. Vorschriften über die Geschäftsführung der Delegiertenversamm - lung und des Vorstandes; 3. Vorschriften über den Erlass von Reglementen; 4. weitere der Erfüllung des Verbandszweckes dienende Vorschrif - ten. 42

Art. 157 Änderungen

1 Änderungen der Statuten bedürfen der Annahme durch die Delegier - tenversammlung und der für den Beschluss über den Beitritt zuständi - gen Organe der angeschlossenen Gemeinden sowie der Genehmigung durch den Regierungsrat. 2 Für die Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen kön - nen die Statuten ein erleichtertes Verfahren vorsehen. 3 Wenn einzelne Gemeinden einer Statutenänderung, welcher von der Delegiertenversammlung und den übrigen Gemeinden zugestimmt wor - den ist, die Zustimmung verweigern, kann der Regierungsrat die Statu - tenänderung als verbindlich erklären, sofern dies offensichtlich im öf - fentlichen Interesse liegt. 3.3 Organe

Art. 158 Grundsatz

1 Die Organe des Gemeindeverbandes sind: 1. die Stimmberechtigten in den einzelnen angeschlossenen Gemeinden; 2. die Delegiertenversammlung; 3. der Vorstand; 4. die Kontrollstelle.

Art. 159 Delegiertenversammlung

1. allgemein 1 Die Delegiertenversammlung ist das leitende Organ des Gemeindever - bandes. 2 Die Zusammensetzung wird durch die Statuten festgelegt.

Art. 160 2. Wahl

1 Die Mitglieder der Delegiertenversammlung werden von den einzelnen Gemeinden nach Massgabe der Statuten auf die Amtsdauer des Land - rates gewählt. 2 Jede Gemeinde hat Anspruch auf mindestens zwei Sitze; in Gemein - deverbänden, denen mehr als zwei Gemeinden angehören, darf keine Gemeinde mehr als die Hälfte aller Sitze besetzen. 43

Art. 161 3. Zuständigkeit

1 Die Delegiertenversammlung trifft alle Vorkehren und fasst alle Be - schlüsse, die zur Erfüllung des Zweckes des Gemeindeverbandes not - wendig sind. 2 Der Delegiertenversammlung obliegen insbesondere: 1. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes aus dem Kreis der Dele - gierten; 2. die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten, die in diesen Eigenschaften auch dem Vorstand angehören; 3. die Wahl ihres Sekretärs, der auch Sekretär des Vorstandes ist, der Delegiertenversammlung aber nicht angehören muss; 4. die Wahl des Kassiers sowie der Mitglieder der Kontrollstelle, wel - che der Delegiertenversammlung nicht angehören müssen; 5. die Wahl der Angestellten des Verbandes, sofern nicht durch die Statuten oder Beschluss der Delegiertenversammlung der Vor - stand dafür zuständig erklärt wird; 6. * die Beschlussfassung über den nachträglichen Beitritt von Gemeinden gemäss Art. 143 und 144, über Änderungen der Sta - tuten im Rahmen von Art. 157 sowie über die Auflösung des Gemeindeverbandes im Rahmen von Art. 149; 7. der Erlass von Reglementen innerhalb der Schranken der Statu - ten und der Gesetzgebung; 8. die jährliche Festsetzung des Voranschlages; 9. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes; 10. sofern der Verbandszweck in der Errichtung und im Betrieb einer öffentlichen Anstalt besteht, die Beschlussfassung über deren Gestaltung und Ausführung, unter Vorbehalt von Art. 165 Abs. 1 Ziff. 6; 11. die Festlegung der Besoldungen des Verbandspersonals und der Entschädigungen der Mitglieder der Verbandsorgane; 12. der Erlass von Dienstvorschriften für die Angestellten des Ver - bandes; 13. alle übrigen Geschäfte, die nicht ausdrücklich dem Vorstand zu - gewiesen sind. 3 Die Delegiertenversammlung trifft die ihr obliegenden Wahlen jeweils für die Amtsdauer des Landrates; die Mandatsinhaber sind wiederwähl - bar. 44

Art. 162 4. Einberufung

1 Die Delegiertenversammlung tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zu - sammen. 2 Sie tritt ausserdem zusammen: 1. wenn es der Präsident anordnet; 2. wenn es vom Vorstand oder vom administrativen Rat einer Ver - bandsgemeinde verlangt wird; 3. wenn es ein Viertel der Mitglieder unter Nennung der zu behan - delnden Gegenstände schriftlich verlangt. 3 Der Sitzungstag wird in allen Fällen durch den Präsidenten festgelegt.

Art. 163 5. Geschäftsordnung

1 Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten geleitet; ist der Präsident verhindert, wird er durch den Vizepräsidenten, bei dessen Verhinderung durch das in der Wahl nächstfolgende Mitglied des Vor - standes ersetzt. 2 Der Sekretär führt das Protokoll, welches der Delegiertenversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. 3 Die Beschlüsse sind zu veröffentlichen.

Art. 164 Vorstand

1. allgemein 1 Der Vorstand ist das vollziehende Organ des Gemeindeverbandes. 2 Die Zahl der Vorstandsmitglieder beträgt drei bis neun und wird durch die Statuten umschrieben.

Art. 165 2. Aufgaben

1 Dem Vorstand obliegt: 1. der Vollzug der Beschlüsse der Delegiertenversammlung; 2. die Vorberatung aller von der Delegiertenversammlung zu behan - delnden Angelegenheiten; 3. die Verwaltung des Verbandsvermögens, die Führung der Ver - bandsrechnungen und die jährliche Rechnungsablage; 4. die jährliche Erstattung eines Rechenschaftsberichtes über die Verbandstätigkeit; 45
5. das Einfordern der den angeschlossenen Gemeinden obliegen - den Leistungen, die Erhebung von Gebühren und Beiträgen der Begünstigten sowie die Geltendmachung von Leistungen des Bundes, des Kantons und Dritter; 6. die Vergebung von Arbeiten, sofern hierfür nicht eine Kommission zuständig erklärt wird; 7. die Festlegung von Pflichtenheften für das Verbandspersonal; 8. die Vertretung des Gemeindeverbandes nach aussen; Prozess - vollmachten sind im Sinne von Art. 90 von der Delegiertenver - sammlung einzuholen. 2 Die Statuten oder die Delegiertenversammlung können dem Vorstand weitere Aufgaben übertragen.

Art. 166 3. Verfahren

1 Über das Verfahren gelten sinngemäss die Vorschriften von Art. 91 und folgende.

Art. 167 Kontrollstelle

1 Die Kontrollstelle besteht aus drei bis sieben Personen, die dem Vor - stand nicht angehören dürfen. 2 Die Kontrollstelle hat die Aufgabe, die Rechnungen des Gemeindever - bandes jährlich zu prüfen und über das Ergebnis schriftlich Bericht zu erstatten. 3 Die Kontrollstelle kann jederzeit und ohne Voranmeldung Zwischenre - visionen vornehmen. 3.4 Finanzielle Bestimmungen

Art. 168 * Mittelbeschaffung

1. Grundsatz 1 Die zur Erfüllung des Verbandszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch: 1. Leistungen der angeschlossenen Gemeinden gemäss den in den Statuten festgesetzten Grundsätzen; 2. Gebühren und Beiträge der Begünstigten; 3. Leistungen des Bundes, des Kantons und Dritter; 4. Erträge des Verbandsvermögens. 46

Art. 169 * 2. Leistungen der Gemeinden

a) Anlagekosten 1 Erfordert der Verbandszweck die Errichtung oder die Erweiterung einer öffentlichen Anstalt, sind die Anteile der angeschlossenen Gemeinden an den Anlagekosten durch die zuständigen Organe der Gemeinden zu beschliessen. 2 Verweigert eine Gemeinde die Leistung ihres Kostenanteils, entschei - det der Regierungsrat darüber, ob die Gemeinde ihren Anteil zwangs - weise zu leisten oder aus dem Gemeindeverband auszutreten hat.

Art. 170 * b) Betriebskosten

1 Der Vorstand erhebt nach Massgabe der Statuten Betriebsbeiträge von den Verbandsgemeinden, soweit der Gemeindeverband seine Aus - gaben nicht aus anderen Einnahmen decken kann. 2 Die Gemeinden sind verpflichtet, die vom Gemeindeverband festgeleg - ten Beiträge zu leisten.

Art. 171 * 3. Gebühren und Beiträge

1 Der Gemeindeverband kann für die beanspruchten Leistungen Gebüh - ren erheben. 2 Weitere natürliche und juristische Personen, denen die vom Gemein - deverband ausgeübte Tätigkeit wirtschaftliche Vorteile bringt, können zu angemessenen Beitragsleistungen herangezogen werden. 3 Der Gemeindeverband kann im Rahmen der Statuten über die Gebüh - ren und Beiträge der Begünstigten in einem Reglement nähere Bestim - mungen erlassen.

Art. 172 * Liquidation

1 Bei der Auflösung des Gemeindeverbandes wird dessen Vermögen li - quidiert. 2 Ein nach erfolgter Tilgung aller Verbindlichkeiten verbleibender Über - schuss wird an die angeschlossenen Gemeinden nach Massgabe ihrer statutengemässen Kostenanteile verteilt.

Art. 173 * Schuldenhaftung

1 Für die Verbindlichkeiten eines Gemeindeverbandes haftet in erster Li - nie dieser selbst. 47
2 Die angeschlossenen Gemeinden haften subsidiär nach Massgabe ih - rer statutengemässen Kostenanteile; den Gläubigern des Gemeindever - bandes gegenüber haften die Verbandsgemeinden solidarisch für die zur Zeit der Auflösung bestehenden Verbandsschulden. 3 Für austretende Gemeinden dauert diese Haftung noch während des ganzen dem Austritt folgenden Kalenderjahres.

Art. 174 * ...

4 Finanzhaushalt der Gemeinden

Art. 175–202 *

... 5 Die Aufsicht des Kantons

Art. 203 Allgemein

1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände stehen im Rahmen der Ge - setzgebung unter der Aufsicht des Kantons; sie haben den Anordnun - gen der Aufsichtsbehörde Folge zu leisten. 2 Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat; dieser kann seine Aufsichts - befugnisse, mit Ausnahme der Beschränkung oder Aufhebung der Selbstverwaltung, ganz oder teilweise einzelnen Direktionen übertragen.

Art. 204 * Umfang der Aufsicht

17 ) 1. Genehmigungsvorbehalt 1 Der Genehmigung des Regierungsrates bedürfen zu ihrer Gültigkeit: 1. * Erlass oder Änderung: a) der Gemeindeordnung; b) der Statuten und Reglemente der Gemeindeverbände; c) der Verordnungen und Reglemente der Gemeinden; 2. Beschlüsse über die Änderung der Gemeindegrenzen gemäss Art. 11 Abs. 2; 3. Verträge und Vereinbarungen unter Gemeinden innerhalb und ausserhalb des Kantons betreffend die gemeinsame Aufgabener - füllung und die gemeinsame Errichtung von Anstalten; 4. Beschluss über den Austritt aus einem Gemeindeverband; 5. Beschluss über die Auflösung eines Gemeindeverbandes; 17) Fassung gemäss Landsgemeindebeschluss vom 26. April 1992, A 1992, 683 48
6. Beschlüsse und Vereinbarungen gemäss Art. 153. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Erlasse, Verträge, Verein - barungen und Beschlüsse nichts enthalten, was dem Bundesrecht oder dem kantonalen Recht widerspricht, und wenn sie keine weiteren erheb - lichen Mängel sachlicher oder formeller Art aufweisen. 3 Weisen sie erhebliche Mängel auf, sind sie durch den Regierungsrat zurückzuweisen; kleinere Mängel können im Genehmigungsbeschluss durch Änderungen behoben werden.

Art. 205 2. Verwaltung

1 Der Regierungsrat wacht darüber, dass die Verwaltung der Gemein - den und Gemeindeverbände den Vorschriften entsprechend geführt wird. 2 Die vom Regierungsrat beauftragten Organe sind berechtigt, in Proto - kolle, Register und Akten Einsicht zu nehmen sowie die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

Art. 206 * 3. Rechnungswesen

1 Die Rechnungen der Gemeinden und Gemeindeverbände sind spätes - tens Ende April der kantonalen Finanzdirektion vorzulegen. 2 Diese prüft, ob diese Rechnungen den gesetzlichen Vorschriften ent - sprechen, und trifft allenfalls die nötigen Anordnungen.

Art. 207 Massnahmen bei vorschriftswidrigen Zuständen

1. allgemein 1 Werden in Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechnungswesen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes vorschriftswidrige Zustände festgestellt, haben kantonale Amtsstellen und Direktionen dem Regie - rungsrat davon unverzüglich Kenntnis zu geben; das Recht der Anzeige steht auch jedem Aktivbürger der Gemeinde zu. 2 Der Regierungsrat lässt den Sachverhalt nach Anhören der verant - wortlichen Behörde untersuchen und fordert gegebenenfalls unter An - setzung einer angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel auf. 3 Wird der Aufforderung nicht fristgemäss entsprochen, trifft der Regie - rungsrat die zur Herbeiführung des vorschriftsgemässen Zustandes er - forderlichen Massnahmen; in dringenden Fällen kann der Regierungsrat ohne vorgängige Untersuchung vorläufige Massnahmen anordnen. 49
4 Die Kosten der Untersuchung und der Massnahmen kann der Regie - rungsrat der Gemeinde beziehungsweise dem Gemeindeverband aufer - legen; der Anzeiger haftet für die Kosten nur, wenn er wissentlich oder grobfahrlässig unrichtige Angaben gemacht hat.

Art. 208 2. Disziplinarstrafe

1 Der Regierungsrat kann Behördenmitglieder und Beamte, die Auffor - derungen der Aufsichtsbehörde missachten, gemäss den Bestimmun - gen des Behördengesetzes 18 ) beziehungsweise des Beamtengesetzes 19 ) mit einer Disziplinarstrafe belegen.

Art. 209 3. Amtsenthebung

1 Mitglieder von Behörden sowie Beamte können unabhängig von Art. 208 aus wichtigen Gründen, namentlich wegen Untauglichkeit zur Amts - ausübung, durch den Regierungsrat ihres Amtes enthoben werden. 2 Die Bestimmungen des Behördengesetzes 20 ) beziehungsweise des Beamtengesetzes 21 ) sind sinngemäss anzuwenden.

Art. 210 4. Strafverfahren

1 Bestehen Anhaltspunkte für eine strafrechtliche Verfehlung, ist eine Strafuntersuchung einzuleiten. 2 Bei leichteren Straftatbeständen kann nach Einleitung eines Diszipli - narverfahrens auf eine Strafanzeige verzichtet werden.

Art. 211 Entzug der Selbstverwaltung

1 Gemeinden oder Gemeindeverbänden, die sich beharrlich weigern, den Anordnungen des Regierungsrates Folge zu leisten, oder bei denen aus andern Gründen, insbesondere wegen der Unmöglichkeit, die Be - hörden zu bestellen oder die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, eine gesetzmässige und geordnete Verwaltung nicht mehr gewährleistet ist, entzieht der Regierungsrat die Selbstverwaltung ganz oder teilweise so lange, als es die Interessen des Kantons und der beaufsichtigten Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes erfordern. 18) NG 161.1 19) NG 165.1 (heute Personalgesetz) 20) NG 161.1 21) NG 165.1 (heute Personalgesetz) 50
2 Der Regierungsrat bestellt für eine solche Gemeinde oder einen sol - chen Gemeindeverband einen oder mehrere Sachverwalter, welche die Verwaltung anstelle der sonst zuständigen Organe auf Kosten der Gemeinde beziehungsweise des Gemeindeverbandes vorschriftsgemä - ss besorgen. 6 Rechtsmittel

Art. 212 * Einsprache

1 Gegen Verfügungen von Kommissionen der Gemeinde, von einzelnen Mitgliedern des administrativen Rates, von Amtsstellen oder von Ver - waltungsangestellten der Gemeinde kann binnen 20 Tagen nach erfolg - ter Zustellung bei der verfügenden Instanz Einsprache erhoben werden. 2 Die Gemeinden können in ihren Reglementen gegen Entscheide des administrativen Rates eine Einsprachemöglichkeit vorsehen, sofern nicht eine Koordination mit Verfahren anderer Instanzen erforderlich ist.

Art. 213–218 *

...

Art. 219 * Verfassungsgerichtsbeschwerde1. Vorverfahren

1 Der Regierungsrat beurteilt Beschwerden über die Ausübung der politi - schen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden. 2 Zur Beschwerde gemäss Abs. 1 legitimiert sind jede Aktivbürgerin und jeder Aktivbürger der Gemeinde beziehungsweise der dem Gemeinde - verband angeschlossenen Gemeinden sowie politische Interessengrup - pen, wenn sie als juristische Person konstituiert und in der Gemeinde politisch tätig sind. 3 Die Beschwerde gemäss Abs. 1 kann binnen 3 Tagen nach erfolgter Zustellung des Entscheides beziehungsweise nachdem die Beschwer - deführerin oder der Beschwerdeführer vom Entscheid oder von Unregel - mässigkeiten Kenntnis erhalten hat oder erhalten haben muss, erhoben werden. 4 Gegen Entscheide des Regierungsrates, die auf Grund schwerer Pflichtverletzungen einer Gemeinde das Recht der Selbstverwaltung ganz oder teilweise entziehen oder andere Massnahmen anordnen, kann durch den administrativen Rat binnen 20 Tagen Verwaltungsbe - schwerde beim Landrat erhoben werden. 51

Art. 220 * 2. Beschwerdegründe

1 Das Verfassungsgericht beurteilt Beschwerden: 1. über die Ausübung der politischen Rechte und über die Gültigkeit von Wahlen und Abstimmungen in den Gemeinden nach erfolgter Beurteilung durch den Regierungsrat gemäss Art. 219 Abs. 1; 2. über die Rechtmässigkeit von Verordnungen und Reglementen der Gemeinden und Gemeindeverbände; 3. gegen Entscheide des Landrates gemäss Art. 219 Abs. 4; 4. gegen Entscheide des Regierungsrates gemäss Art. 144 Abs. 2, Art. 146 Abs. 3, Art. 148 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 3; 5. gegen Entscheide des administrativen Rates beziehungsweise des Einwohnerrates über die verfassungsmässige Zulässigkeit der Anträge zuhanden der Stimmberechtigten.

Art. 221 * 3. Legitimation

1 Zur Einreichung von Verfassungsgerichtsbeschwerden sind befugt: 1. im Falle von Art. 220 Ziff. 1 und 2 jeder Aktivbürger der Gemeinde beziehungsweise einer dem Gemeindeverband angeschlossenen Gemeinde; 2. im Falle von Art. 220 Ziff. 3 der administrative Rat sowie der Re - gierungsrat; 3. im Falle von Art. 220 Ziff. 4 jeder Antragsteller.

Art. 222 * 4. Beschwerdefrist

1 Verfassungsgerichtsbeschwerden gemäss Art. 220 Ziff. 1 und 5 sind binnen 3 Tagen einzureichen. 2 Im Übrigen gelten die Beschwerdefristen der Verordnung über das Verfahren vor dem Verfassungsgericht 22 ) .

Art. 223–224 *

... 22) NG 265.2 52
7 Straf , Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 225 Strafbestimmung

1 Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der sich darauf stützenden Erlasse und Verfügungen werden, wo nicht Strafnormen des Bundesrechtes zur Anwendung gelangen, mit Busse bestraft. *

Art. 226 Gemeindeordnung

1 Die Gemeinden haben bis zum 31. Dezember 1975 ihre Gemeindeord - nung zu erlassen. 2 Ist eine Gemeindeordnung am 31. Dezember 1975 noch nicht in Kraft, trifft der Regierungsrat die nötigen Anordnungen.

Art. 227 Gemeindeverbände

1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Gemein - deverbände sowie andere die Zwecke solcher Verbände verfolgende Körperschaften haben ihre Statuten bis zum 31. Dezember 1975 die - sem Gesetz anzupassen.

Art. 228 Schulgemeinden

1 Damit der Bestand der Schulgemeinden gemäss Art. 5 verwirklicht werden kann, sind die Verfahrensvorschriften von Art. 102 der Kantons - verfassung einzuhalten.

Art. 229 Kirchgemeinden

1 Wenn der zur römisch-katholischen Kirchgemeinde Stans gehörende Teil der Gemeinde Oberdorf sich von der Kirchgemeinde Stans loslösen will, sind die Verfahrensvorschriften von Art. 103 der Kantonsverfassung einzuhalten. 2 Die Beschlussfassung kann durch die Gemeindeversammlung erfol - gen, wenn nicht gemäss Art. 74 die Urnenabstimmung angeordnet wird.

Art. 230 Armengemeinden

1 Die bisherigen Armengemeinden bleiben bestehen, bis durch das Ge - setz eine andere Ordnung eingeführt wird. 53
2 Jede Armengemeinde liefert den Ertrag der von Bürgern anderer Nid - waldner Gemeinden bezahlten Armensteuern der Armenkasse der Hei - matgemeinde der betreffenden Bürger ab; es kann aber keine Armenge - meinde von der Armengemeinde des Wohnsitzes mehr Armensteuer verlangen, als sie nach dem jeweiligen Steuerfuss von ihren Steuer - pflichtigen selbst bezieht. 3 Im übrigen finden die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die Armen - gemeinden sinngemäss Anwendung, soweit die Gemeindeordnung nicht etwas anderes bestimmt.

Art. 231 * ...

Art. 232 Geschäftsordnung des Einwohnerrates

1 Bis zum Erlass einer Verordnung gemäss Art. 138 sind die Bestim - mungen der Landratsverordnung 23 ) sinngemäss anzuwenden.

Art. 233 Änderung bestehender Gesetze

1. Bürgerrechtsgesetz 1 Das Bürgerrechtsgesetz vom 27. April 1969 24 ) wird wie folgt geändert: ...

Art. 234 2. Organisationsgesetz

1 Das Organisationsgesetz vom 30. April 1967 25 ) lautet in Art. 70 Abs. 1 neu, wie folgt: ...

Art. 235 3. Behördengesetz

1 Das Behördengesetz vom 25. April 1971 26 ) wird in Art. 35 wie folgt ge - ändert und ergänzt: ...

Art. 236 4. Beamtengesetz

1 Das Beamtengesetz vom 26. April 1970 27 ) lautet in Art. 72 neu, wie folgt: ... 23) NG 151.11 (heute Landratsgesetz, NG 151.1, und Landratsreglement, NG 151.11) 24) NG 121.1 25) NG 151.1 (Organisationsgesetz ist aufgehoben) 26) NG 161.1 27) NG 165.1 (heute Personalgesetz) 54

Art. 237 * Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen in einer Verordnung.

Art. 238 Rechtskraft

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft 28 ) . 2 Die Bestimmungen, welche durch die Gemeindeordnung näher ausge - führt werden müssen oder können, treten mit dem Erlass der Gemein - deordnung, spätestens aber auf den 1. Januar 1976 in Kraft. 3 Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgeho - ben. A1 Anhang 1: Wappen der Gemeinden

Art. A1-1 1 Die Wappen der politischen Gemeinden werden in bezug auf die An -

ordnung und die heraldischen Farben der Wappenbestandteile, nicht aber betreffend die graphische Gestaltung, wie folgt festgelegt: 2 Stans: 28) Vom Bund genehmigt am 18. Dezember 1996 55
3 Ennetmoos: 4 Dallenwil: 56
5 Stansstad: 6 Oberdorf: 57
7 Buochs: 8 Ennetbürgen: 58
9 Wolfenschiessen: 10 Beckenried: 59
11 Hergiswil: 12 Emmetten: 60
13 Legende: 61
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.04.1974 28.04.1974 Erlass Erstfassung A 1974, 776 26.04.1981 26.04.1981 Art. 75 totalrevidiert A 1981, 531 26.04.1981 26.04.1981 Art. 77 Abs. 4 geändert A 1981, 531 24.04.1988 24.04.1988 Art. 75 Abs. 2 geändert A 1988, 872 24.04.1988 01.07.1988 Art. 36 Abs. 1 geändert A 1988, 874 26.04.1992 01.01.1993 Art. 151 totalrevidiert A 1992, 665 26.04.1992 01.01.1993 Art. 206 totalrevidiert A 1992, 665 26.04.1992 26.04.1992 Art. 204 totalrevidiert A 1992, 683 28.04.1996 01.10.1996 Art. 37 Abs. 2 geändert A 1996, 569 28.04.1996 01.10.1996 Art. 38 Abs. 1 geändert A 1996, 569 28.04.1996 01.10.1996 Art. 39 Abs. 2 geändert A 1996, 569 03.06.1998 01.01.1999 Art. 111 totalrevidiert A 1998, 981, 1530 03.06.1998 01.01.1999 Art. 112 totalrevidiert A 1998, 981, 1530 26.01.2005 01.09.2005 Art. 204 Abs. 1, 1. geändert A 2005, 153, 1258 25.10.2006 01.01.2007 Art. 15 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 25.10.2006 01.01.2007 Art. 22 Abs. 1, 3. geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 25.10.2006 01.01.2007 Art. 89 aufgehoben A 2006, 1705, A 2007, 5 25.10.2006 01.01.2007 Art. 223 aufgehoben A 2006, 1705, A 2007, 5 25.10.2006 01.01.2007 Art. 225 Abs. 1 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5 25.06.2008 01.01.2009 Art. 112 totalrevidiert A 2008, 1369, 1845 25.06.2008 01.01.2009 Art. 112a eingefügt A 2008, 1369, 1845 17.12.2008 01.05.2009 Art. 31 totalrevidiert A 2008, 2545, A 2009, 355 01.04.2009 01.08.2009 Art. 16 totalrevidiert A 2009, 517, 1288 01.04.2009 01.08.2009 Art. 17 totalrevidiert A 2009, 517, 1288 27.05.2009 01.09.2009 Art. 8 Abs. 1 geändert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 36 Abs. 2 geändert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 74 Abs. 2 geändert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 74 Abs. 3 geändert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 76 totalrevidiert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 77 Abs. 2 geändert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 81 Abs. 2 geändert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 82 totalrevidiert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 85 Abs. 2 geändert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 96 Abs. 1 geändert A 2009, 919, 1524 62
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.05.2009 01.09.2009 Art. 114 Abs. 1, 2. geändert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 116 Abs. 3, 3. geändert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 121 Abs. 1 geändert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 121 Abs. 1 geändert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 127 Abs. 1 geändert A 2009, 919, 1524 27.05.2009 01.09.2009 Art. 231 aufgehoben A 2009, 919, 1524 21.10.2009 01.01.2010 Art. 105 totalrevidiert A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 174 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 175 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 176 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 177 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 178 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 179 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 180 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 181 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 182 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 183 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 184 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 185 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 186 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 187 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 188 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 189 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 190 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 191 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 192 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 193 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 194 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 195 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 196 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 197 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 198 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 199 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 200 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 201 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 21.10.2009 01.01.2010 Art. 202 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 09.06.2010 01.01.2011 Ingress geändert A 2010, 1031, 1575 09.06.2010 01.01.2011 Art. 134 Abs. 1, 1. geändert A 2010, 1031, 1575 63
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.09.2012 01.01.2013 Art. 21 Abs. 1 geändert A 2012, 1467, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 73 aufgehoben A 2012, 1467, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 99 aufgehoben A 2012, 1467, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 111 Abs. 3 aufgehoben A 2012, 1467, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 138 Abs. 1 aufgehoben A 2012, 1467, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 161 Abs. 2, 6. geändert A 2012, 1467, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 168 totalrevidiert A 2012, 1467, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 169 totalrevidiert A 2012, 1467, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 170 totalrevidiert A 2012, 1467, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 171 totalrevidiert A 2012, 1467, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 172 totalrevidiert A 2012, 1467, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 173 totalrevidiert A 2012, 1467, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 237 totalrevidiert A 2012, 1467, 1915 21.05.2014 01.01.2015 Art. 46 Abs. 3 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 50 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 27.05.2015 01.01.2016 Art. 148 Abs. 4 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 212 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 213 aufgehoben A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 214 aufgehoben A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 215 aufgehoben A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 216 aufgehoben A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 217 aufgehoben A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 218 aufgehoben A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 219 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 220 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 221 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 222 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 224 aufgehoben A 2015, 881, 1338 12.04.2017 01.08.2017 Art. 23 totalrevidiert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 24 totalrevidiert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 26 totalrevidiert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 28 totalrevidiert A 2017, 593, 1263 12.04.2017 01.08.2017 Art. 84 Abs. 2 geändert A 2017, 593, 1263 28.06.2017 01.01.2018 Art. 81 Abs. 1 geändert A 2017 1159, 1612 64
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.04.1974 28.04.1974 Erstfassung A 1974, 776 Ingress 09.06.2010 01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 8 Abs. 1 27.05.2009

01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524

Art. 15 Abs. 1 25.10.2006

01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5

Art. 16 01.04.2009

01.08.2009 totalrevidiert A 2009, 517, 1288

Art. 17 01.04.2009

01.08.2009 totalrevidiert A 2009, 517, 1288

Art. 21 Abs. 1 26.09.2012

01.01.2013 geändert A 2012, 1467, 1915

Art. 22 Abs. 1, 3. 25.10.2006

01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5

Art. 23 12.04.2017

01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263

Art. 24 12.04.2017

01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263

Art. 26 12.04.2017

01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263

Art. 28 12.04.2017

01.08.2017 totalrevidiert A 2017, 593, 1263

Art. 31 17.12.2008

01.05.2009 totalrevidiert A 2008, 2545, A 2009, 355

Art. 36 Abs. 1 24.04.1988

01.07.1988 geändert A 1988, 874

Art. 36 Abs. 2 27.05.2009

01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524

Art. 37 Abs. 2 28.04.1996

01.10.1996 geändert A 1996, 569

Art. 38 Abs. 1 28.04.1996

01.10.1996 geändert A 1996, 569

Art. 39 Abs. 2 28.04.1996

01.10.1996 geändert A 1996, 569

Art. 46 Abs. 3 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 50 Abs. 2 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 73 26.09.2012

01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1467, 1915

Art. 74 Abs. 2 27.05.2009

01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524

Art. 74 Abs. 3 27.05.2009

01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524

Art. 75 26.04.1981

26.04.1981 totalrevidiert A 1981, 531

Art. 75 Abs. 2 24.04.1988

24.04.1988 geändert A 1988, 872

Art. 76 27.05.2009

01.09.2009 totalrevidiert A 2009, 919, 1524

Art. 77 Abs. 2 27.05.2009

01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524

Art. 77 Abs. 3 27.05.2009

01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524

Art. 77 Abs. 4 26.04.1981

26.04.1981 geändert A 1981, 531

Art. 81 Abs. 1 28.06.2017

01.01.2018 geändert A 2017 1159, 1612

Art. 82 27.05.2009

01.09.2009 totalrevidiert A 2009, 919, 1524

Art. 84 Abs. 2 12.04.2017

01.08.2017 geändert A 2017, 593, 1263

Art. 85 Abs. 2 27.05.2009

01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524

Art. 89 25.10.2006

01.01.2007 aufgehoben A 2006, 1705, A 2007, 5 65
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 96 Abs. 1 27.05.2009

01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524

Art. 99 26.09.2012

01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1467, 1915

Art. 105 21.10.2009

01.01.2010 totalrevidiert A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 111 03.06.1998

01.01.1999 totalrevidiert A 1998, 981, 1530

Art. 111 Abs. 3 26.09.2012

01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1467, 1915

Art. 112 03.06.1998

01.01.1999 totalrevidiert A 1998, 981, 1530

Art. 112 25.06.2008

01.01.2009 totalrevidiert A 2008, 1369, 1845

Art. 112a 25.06.2008

01.01.2009 eingefügt A 2008, 1369, 1845

Art. 114 Abs. 1, 2. 27.05.2009

01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524

Art. 116 Abs. 3, 3. 27.05.2009

01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524

Art. 121 Abs. 1 27.05.2009

01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524

Art. 121 Abs. 1 27.05.2009

01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524

Art. 127 Abs. 1 27.05.2009

01.09.2009 geändert A 2009, 919, 1524

Art. 134 Abs. 1, 1. 09.06.2010

01.01.2011 geändert A 2010, 1031, 1575

Art. 138 Abs. 1 26.09.2012

01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1467, 1915

Art. 148 Abs. 4 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 151 26.04.1992

01.01.1993 totalrevidiert A 1992, 665

Art. 161 Abs. 2, 6. 26.09.2012

01.01.2013 geändert A 2012, 1467, 1915

Art. 168 26.09.2012

01.01.2013 totalrevidiert A 2012, 1467, 1915

Art. 169 26.09.2012

01.01.2013 totalrevidiert A 2012, 1467, 1915

Art. 170 26.09.2012

01.01.2013 totalrevidiert A 2012, 1467, 1915

Art. 171 26.09.2012

01.01.2013 totalrevidiert A 2012, 1467, 1915

Art. 172 26.09.2012

01.01.2013 totalrevidiert A 2012, 1467, 1915

Art. 173 26.09.2012

01.01.2013 totalrevidiert A 2012, 1467, 1915

Art. 174 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 175 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 176 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 177 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 178 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 179 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 180 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 181 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 182 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 183 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 184 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 185 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 186 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 187 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71 66
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 188 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 189 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 190 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 191 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 192 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 193 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 194 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 195 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 196 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 197 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 198 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 199 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 200 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 201 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 202 21.10.2009

01.01.2010 aufgehoben A 2009, 1853, A 2010, 71

Art. 204 26.04.1992

26.04.1992 totalrevidiert A 1992, 683

Art. 204 Abs. 1, 1. 26.01.2005

01.09.2005 geändert A 2005, 153, 1258

Art. 206 26.04.1992

01.01.1993 totalrevidiert A 1992, 665

Art. 212 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 213 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 214 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 215 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 216 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 217 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 218 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 219 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 220 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 221 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 222 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 223 25.10.2006

01.01.2007 aufgehoben A 2006, 1705, A 2007, 5

Art. 224 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338

Art. 225 Abs. 1 25.10.2006

01.01.2007 geändert A 2006, 1705, A 2007, 5

Art. 231 27.05.2009

01.09.2009 aufgehoben A 2009, 919, 1524

Art. 237 26.09.2012

01.01.2013 totalrevidiert A 2012, 1467, 1915 67
Markierungen
Leseansicht