Kantonsratsbeschluss über eine Vereinbarung über Beiträge an die Grundpflegekurse des Schweizerischen Roten Kreuzes
über eine Vereinbarung über Beiträge an die Grundpflegekurse des Schweizerischen Roten Kreuzes vom 21. April 1994 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 2 , beschliesst:
1. Der Vereinbarung mit dem Schweizerischen Roten Kreuz, Sektion Unter- walden, über Defizitbeiträge an Kurse für die Grundpflege vom 8. März
1994 3 wird zugestimmt.
2. Die Einwohnergemeinden haben sich an den Kosten zur Hälfte, entsprechend der Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus ihrer Gemeinde, zu beteiligen.
3. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.
4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB XXIII, 47
2 LB XXI, 248
3 Nicht veröffentlicht. Die Vereinbarung kann bei der Staatskanzlei eingesehen werden
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