Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf (0.822.721.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Angenommen in Genf am 25. Juni 1958 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Juni 1961¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 13. Juli 1961 In Kraft getreten für die Schweiz am 13. Juli 1962 (Stand am 31. August 2023) ¹ AS 1961 809
Art. 1
1. Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als «Diskriminierung»
a. jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorgenommen wird und die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen;
b. jede andere Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung, die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen, und die von dem betreffenden Mitglied nach Anhörung der massgebenden Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, und anderer geeigneter Stellen bestimmt wird.
2. Eine Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung hinsichtlich einer bestimmten Beschäftigung, die in den Erfordernissen dieser Beschäftigung begründet ist, gilt nicht als Diskriminierung.
3. Die Ausdrücke «Beschäftigung» und «Beruf» im Sinne dieses Übereinkommens umfassen die Zulassung zur Berufsausbildung, zur Beschäftigung und zu den einzelnen Berufen sowie die Beschäftigungsbedingungen.
Art. 2
Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, eine innerstaatliche Politik festzulegen und zu verfolgen, die darauf abzielt, mit Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepasst sind, die Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung in bezug auf Beschäftigung und Beruf zu fördern, um jegliche Diskriminierung auf diesem Gebiet auszuschalten.
Art. 3
Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, mit Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepasst sind,
a. die Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbänden und anderen geeigneten Stellen anzustreben, um die Annahme und Befolgung dieser Politik zu fördern;
b. Gesetze zu erlassen und Erziehungsprogramme zu unterstützen, die geeignet erscheinen, die Annahme und Befolgung dieser Politik zu sichern;
c. alle gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben und alle Verwaltungsvorschriften oder ‑gepflogenheiten abzuändern, die mit dieser Politik nicht in Einklang stehen;
d. diese Politik in bezug auf die Beschäftigungen zu befolgen, die der unmittelbaren Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen;
e. für die Befolgung dieser Politik in bezug auf die Tätigkeit der Stellen und Einrichtungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung zu sorgen, die der Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen;
f. in seinen Jahresberichten über die Durchführung des Übereinkommens die gemäss dieser Politik getroffenen Massnahmen und die erzielten Ergebnisse bekanntzugeben.
Art. 4
Massnahmen gegen eine Person, die in berechtigtem Verdacht einer gegen die Sicherheit des Staates gerichteten Betätigung steht oder die sich tatsächlich in solcher Weise betätigt, gelten nicht als Diskriminierung, vorausgesetzt, dass der betreffenden Person das Recht der Berufung an eine nach landesüblicher Weise errichtete zuständige Instanz offensteht.
Art. 5
1. Die besonderen Schutz‑ und Hilfsmassnahmen, die in anderen Übereinkommen oder Empfehlungen der Internationalen Arbeitskonferenz vorgesehen werden, gelten nicht als Diskriminierung.
2. Jedes Mitglied kann nach Anhörung der massgebenden Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, erklären, dass auch andere Sondermassnahmen nicht als Diskriminierung gelten sollen, sofern diese auf die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Personen, abzielen, die aus Gründen des Geschlechts, des Alters, der Behinderung, der Familienpflichten oder der sozialen oder kulturellen Stellung anerkanntermassen besonders schutz- oder hilfsbedürftig sind.
Art. 6
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation² auf die ausserhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete anzuwenden.
² SR 0.820.1
Art. 7
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 8
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikation zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 9
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraums von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 10
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 11
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen³ vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
³ SR 0.120
Art. 12
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, so oft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 13
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a. Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 9, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 14
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Empfehlung (Nr. 111) betreffend die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 4. Juni 1958 zu ihrer zweiundvierzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form einer Empfehlung zur Ergänzung des Übereinkommens über die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 25. Juni 1958, die folgende Empfehlung an, die als Empfehlung betreffend die Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf), 1958, bezeichnet wird.
Die Konferenz empfiehlt den Mitgliedern, die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
I. Begriffsbestimmungen
1. (1)  Im Sinne dieser Empfehlung gilt als «Diskriminierung» a. jede Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorgenommen wird und die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen;
b. jede andere Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung, die dazuführt, die Gleichheit der Gelegenheiten öder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen und die von dem betreffenden Mitglied nach Anhörung der massgebenden Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, und anderer geeigneter Stellen bestimmt wird.
(2)  Eine Unterscheidung, Ausschliessung oder Bevorzugung hinsichtlich einer bestimmten Beschäftigung, die in den Erfordernissen dieser Beschäftigung begründet ist, gilt nicht als Diskriminierung.
(3)  Die Ausdrücke «Beschäftigung» und «Beruf» im Sinne dieser Empfehlung umfassen die Zulassung zur Berufsausbildung, zur Beschäftigung und zu den einzelnen Berufen sowie die Beschäftigungsbedingungen.
II. Festlegung und Durchführung der Politik
2. Jedes Mitglied sollte eine staatliche Politik zur Verhütung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf festlegen. Diese Politik sollte durch gesetzgeberische Massnahmen, Gesamtarbeitsverträge zwischen massgebenden Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbänden oder auf eine beliebige andere, den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten entsprechende Weise unter Berücksichtigung der folgenden Grundsätze verwirklicht werden:
a. Die Förderung der Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung in Beschäftigung und Beruf ist eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses;
b. alle Personen sollten die Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung ohne Diskriminierung für sich in Anspruch nehmen können in bezug auf i) den Zugang zur Berufsberatung und Arbeitsvermittlung;
ii) den Zugang zur Ausbildung und Beschäftigung nach eigener Wahl auf Grund der persönlichen Eignung für eine solche Ausbildung und Beschäftigung;
iii) das berufliche Fortkommen, entsprechend dem Charakter, der Erfahrung, den Fähigkeiten und dem Fleiss jedes einzelnen;
iv) die Sicherheit des Arbeitsplatzes;
v) das Entgelt für gleichwertige Arbeit;
vi) die Arbeitsbedingungen unter Einschluss von Arbeitszeit, Ruhezeiten, bezahltem Jahresurlaub, Massnahmen auf dem Gebiet der Unfallverhütung, der Arbeitshygiene und der Sozialen Sicherheit sowie von Sozialeinrichtungen und ‑leistungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung;
c. die staatlichen Dienststellen sollten in allen Tätigkeitsbereichen eine nicht diskriminierende Beschäftigungspolitik befolgen;
d. die Arbeitgeber sollten bei der Anstellung, Ausbildung, Beförderung oder Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers oder bei der Festsetzung der Beschäftigungsbedingungen keine Diskriminierungen üben oder dulden; in Verfolgung dieses Grundsatzes sollten die Arbeitgeber keinerlei Behinderung oder Beeinflussung, ob auf direktem oder indirektem Wege, seitens dritter Personen oder Organisationen ausgesetzt sein;
e. bei den Kollektivverhandlungen und im Rahmen der Arbeitsbeziehungen sollten die Verhandlungspartner den Grundsatz der Gleichheit der Gelegenheiten und der Behandlung in Beschäftigung und Beruf beachten und dafür sorgen, dass Gesamtarbeitsverträge keine Bestimmungen diskriminierender Art hinsichtlich der Zulassung zur Beschäftigung, der Berufsausbildung, der Beförderung, der Weiterbeschäftigung oder der Beschäftigungsbedingungen enthalten;
f. die Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände sollten hinsichtlich der Gewährung oder der Beibehaltung der Mitgliedschaft oder hinsichtlich der Mitarbeit in ihren Angelegenheiten keine Diskriminierung üben oder dulden.
3. Jedes Mitglied sollte
a. für die Anwendung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung sorgen in bezug auf i) die Beschäftigungen, die der unmittelbaren Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen;
ii) die Tätigkeit der Stellen und Einrichtungen der Berufsberatung, Berufsausbildung‑ und Arbeitsvermittlung, die der Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen;
b. soweit möglich und notwendig, die Befolgung dieser Grundsätze in bezug auf anderweitige Beschäftigung und andere Stellen und Einrichtungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung fördern, indem insbesondere i) die Dienstzweige und Stellen der Verwaltung von Gliedstaaten oder Provinzen eines Bundesstaates oder örtlicher Verwaltungsbehörden sowie Industrien und Betriebe, die in öffentlichem Eigentum oder unter öffentlicher Aufsicht stehen, zur Befolgung dieser Grundsätze angeregt werden;
ii) die Vergebung von Aufträgen, für die öffentliche Mittel aufgewendet werden, von der Befolgung dieser Grundsätze abhängig gemacht wird;
iii) die Gewährung von Zuschüssen an Berufsausbildungseinrichtungen und die Erteilung von Bewilligungen für den Betrieb privater Arbeitsvermittlungs‑ und Berufsberatungsbüros von der Befolgung dieser Grundsätze abhängig gemacht werden.
4. Um die Durchführung dieser Politik auf allen Gebieten des öffentlichen und privaten Dienstes zu fördern, sollten geeignete Stellen errichtet werden, denen nach Möglichkeit aus Vertretern der Arbeitgeber‑ und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, und anderer interessierter Stellen zusammengesetzte beratende Ausschüsse zur Unterstützung beigegeben werden können; diese Stellen sollten insbesondere
a. alle Massnahmen ergreifen, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit das Verständnis für die Grundsätze der Nichtdiskriminierung zu wecken und ihnen Anerkennung zu verschaffen;
b. Beschwerden über die Nichtdurchführung der Politik entgegennehmen, prüfen und ihnen nachgehen und, nötigenfalls durch Einigungsverfahren, die Abstellung aller Praktiken erwirken, die als der Politik zuwiderlaufend erachtet werden;
c. Beschwerden, die durch Einigungsverfahren nicht beigelegt werden können, weiterverfolgen und Gutachten abgeben oder darüber entscheiden, wie die festgestellten Diskriminierungspraktiken abzustellen sind.
5. Jedes Mitglied sollte alle gesetzlichen Bestimmungen aufheben und alle Verwaltungsvorschriften oder ‑gepflogenheiten abändern, die mit dieser Politik nicht in Einklang stehen.
6. Die Anwendung dieser Politik sollte Sondermassnahmen nicht beeinträchtigen, die auf die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Personen abzielen, die aus Gründen des Geschlechts, des Alters, der Behinderung, der Familienpflichten oder der sozialen oder kulturellen Stellung anerkanntermassen besonders schutz‑ oder hilfsbedürftig sind.
7. Massnahmen gegen eine Person, die in berechtigtem Verdacht einer gegen die Sicherheit des Staates gerichteten Betätigung steht oder die sich tatsächlich in solcher Weise betätigt, gelten nicht als Diskriminierung, vorausgesetzt, dass der betreffenden Person das Recht der Berufung an eine nach landesüblicher Weise errichtete zuständige Instanz offensteht.
8. Hinsichtlich der eingewanderten Arbeitnehmer fremder Staatsangehörigkeit und ihrer Familienangehörigen sollten die Bestimmungen des Übereinkommens über Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, die sich auf die Gleichheit der Behandlung beziehen, und die Bestimmungen der Empfehlung betreffend die Wanderarbeiter (Neufassung), 1949, die sich auf die Beseitigung von Beschränkungen beziehen, beachtet werden.
9. Die zuständigen Stellen, die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer und andere geeignete Stellen sollten ständig zusammenarbeiten, um festzustellen, welche weiteren wirksamen Massnahmen angesichts der jeweiligen Verhältnisse des Landes notwendig sein könnten, um den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung Geltung zu verschaffen.
III. Koordinierung der Massnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung auf allen Gebieten
10. Die für die Bekämpfung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf verantwortlichen Stellen sollen ständig eng mit den Stellen zusammenarbeiten, die für die Bekämpfung der Diskriminierung auf anderen Gebieten zuständig sind, um alle zu diesem Zwecke getroffenen Massnahmen zu koordinieren.

Geltungsbereich am 31. August 2023 ⁴

⁴ Diese Veröffentlichung ergänzt die früheren in AS 1973  1681 ; 1975  2503 ; 1982  842 ; 1984  578 ; 1985  606 ; 1987  1419 ; 1991  623 ; 2005  1855 ; 2009  721 ; 2013  969 ; 2019  1199 ; 2023 488 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

 1. Oktober

1969

 1. Oktober

1970

Ägypten

10. Mai

1960

10. Mai

1961

Albanien

27. Februar

1997

27. Februar

1998

Algerien

12. Juni

1969

12. Juni

1970

Angola

 4. Juni

1976 N

 4. Juni

1976

Antigua und Barbuda

 2. Februar

1983

 2. Februar

1984

Äquatorialguinea

13. August

2001

13. August

2002

Argentinien

18. Juni

1968

18. Juni

1969

Armenien

29. Juli

1994

29. Juli

1995

Aserbaidschan

19. Mai

1992 N

19. Mai

1992

Äthiopien

11. Juni

1966

11. Juni

1967

Australien

15. Juni

1973

15. Juni

1974

Bahamas

14. Juni

2001

14. Juni

2002

Bahrain

26. September

2000

26. September

2001

Bangladesch

22. Juni

1972 N

22. Juni

1972

Barbados

14. Oktober

1974

14. Oktober

1975

Belarus

 4. August

1961

 4. August

1962

Belgien

22. März

1977

22. März

1978

Belize

22. Juni

1999

22. Juni

2000

Benin

22. Mai

1961

22. Mai

1962

Bolivien

31. Januar

1977

31. Januar

1978

Bosnien und Herzegowina

  2. Juni

1993 N

  2. Juni

1993

Botsuana

  5. Juni

1997

  5. Juni

1998

Brasilien

26. November

1965

26. November

1966

Bulgarien

22. Juli

1960

22. Juli

1961

Burkina Faso

16. April

1962

16. April

1963

Burundi

25. Juni

1993

25. Juni

1994

Chile

20. September

1971

20. September

1972

China

12. Januar

2006

12. Januar

2007

    Macau a b

20. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Costa Rica

 1. März

1962

 1. März

1963

Côte d’Ivoire

 5. Mai

1961

 5. Mai

1962

Dänemark

22. Juni

1960

22. Juni

1961

Deutschland

15. Juni

1961

15. Juni

1962

Dominica

28. Februar

1983

28. Februar

1984

Dominikanische Republik

13. Juli

1964

13. Juli

1965

Dschibuti

28. Februar

2005

28. Februar

2006

Ecuador

10. Juli

1962

10. Juli

1963

El Salvador

15. Juni

1995

15. Juni

1996

Eritrea

22. Februar

2000

22. Februar

2001

Estland

17. August

2005

17. August

2006

Eswatini

 5. Juni

1981

 5. Juni

1982

Fidschi

17. April

2002

17. April

2003

Finnland

23. April

1970

23. April

1971

Frankreich

28. Mai

1981

28. Mai

1982

    Französisch Guyana

  9. Mai

1986

  9. Mai

1986

    Französisch Polynesien

  9. Mai

1986

  9. Mai

1986

    Französische Süd- und
    Antarktisgebiete


13. März


1990


13. März


1990

    Guadeloupe

  9. Mai

1986

  9. Mai

1986

    Martinique

  9. Mai

1986

  9. Mai

1986

    Neukaledonien

  9. Mai

1986

  9. Mai

1986

    Réunion

  9. Mai

1986

  9. Mai

1986

    St. Pierre und Miquelon

  9. Mai

1986

  9. Mai

1986

Gabun

29. Mai

1961

29. Mai

1962

Gambia

  4. September

2000

  4. September

2001

Georgien

22. Juni

1993 N

22. Juni

1993

Ghana

 4. April

1961

 4. April

1962

Grenada

14. Mai

2003

14. Mai

2004

Griechenland

 7. Mai

1984

 7. Mai

1985

Guatemala

11. Oktober

1960

11. Oktober

1961

Guinea

 1. September

1960

 1. September

1961

Guinea-Bissau

21. Februar

1977 N

21. Februar

1977

Guyana

13. Juni

1975

13. Juni

1976

Haiti

 9. November

1976

 9. November

1977

Honduras

20. Juni

1960

20. Juni

1961

Indien

 3. Juni

1960

 3. Juni

1961

Indonesien

  7. Juni

1999

  7. Juni

2000

Irak

15. Juni

1959

15. Juni

1960

Iran

30. Juni

1964

30. Juni

1965

Irland

22. April

1999

22. April

2000

Island

29. Juli

1963

29. Juli

1964

Israel

12. Januar

1959

15. Juni

1960

Italien

12. August

1963

12. August

1964

Jamaika

10. Januar

1975

10. Januar

1976

Jemen

22. August

1969

22. August

1970

Jordanien

 4. Juli

1963

 4. Juli

1964

Kambodscha

23. August

1999

23. August

2000

Kamerun

13. Mai

1988

13. Mai

1989

Kanada

26. November

1964

26. November

1965

Kap Verde

 3. April

1979 N

 3. April

1979

Kasachstan

  6. Dezember

1999

  6. Dezember

2000

Katar

18. August

1976

18. August

1977

Kenia

  7. Mai

2001

  7. Mai

2002

Kirgisistan

31. März

1992 N

31. März

1992

Kiribati

17. Juni

2009

17. Juni

2010

Kolumbien

 4. März

1969

 4. März

1970

Komoren

17. März

2004

17. März

2005

Kongo (Brazzaville)

26. November

1999

26. November

2000

Kongo (Kinshasa)

20. Juni

2001

20. Juni

2002

Korea (Süd-)

  4. Dezember

1998

  4. Dezember

1999

Kroatien

  8. Oktober

1991 N

  8. Oktober

1991

Kuba

26. August

1965

26. August

1966

Kuwait

 1. Dezember

1966

 1. Dezember

1967

Laos

13. Juni

2008

13. Juni

2009

Lesotho

27. Januar

1998

27. Januar

1999

Lettland

27. Januar

1992

27. Januar

1993

Libanon

 1. Juni

1977

 1. Juni

1978

Liberia

22. Juli

1959

22. Juli

1960

Libyen

13. Juni

1961

13. Juni

1962

Litauen

26. September

1994

26. September

1995

Luxemburg

21. März

2001

21. März

2002

Madagaskar

11. August

1961

11. August

1962

Malawi

22. März

1965

22. März

1966

Malediven

  4. Januar

2013

  4. Januar

2014

Mali

 2. März

1964

 2. März

1965

Malta

 1. Juli

1968

 1. Juli

1969

Marokko

27. März

1963

27. März

1964

Mauretanien

 8. November

1963

 8. November

1964

Mauritius

18. Dezember

2002

18. Dezember

2003

Mexiko

11. September

1961

11. September

1962

Moldau

12. August

1996

12. August

1997

Mongolei

 3. Juni

1969

 3. Juni

1970

Montenegro

  3. Juni

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

 6. Juni

1977

 6. Juni

1978

Namibia

13. November

2001

13. November

2002

Nepal

19. September

1974

19. September

1975

Neuseeland

 3. Juni

1983

 3. Juni

1984

    Tokelau

 3. Juni

1983

 3. Juni

1984

Nicaragua

31. Oktober

1967

31. Oktober

1968

Niederlande

15. März

1973

15. März

1974

Niger

23. März

1962

23. März

1963

Nigeria

  2. Oktober

2002

  2. Oktober

2003

Nordmazedonien

17. November

1991 N

17. November

1991

Norwegen

24. September

1959

24. September

1960

Österreich

10. Januar

1973

10. Januar

1974

Pakistan

24. Januar

1961

24. Januar

1962

Panama

16. Mai

1966

16. Mai

1967

Papua-Neuguinea

  2. Juni

2000

  2. Juni

2001

Paraguay

10. Juli

1967

10. Juli

1968

Peru

10. August

1970

10. August

1971

Philippinen

17. November

1960

17. November

1961

Polen

30. Mai

1961

30. Mai

1962

Portugal

19. November

1959

19. November

1960

Rumänien

 6. Juni

1973

 6. Juni

1974

Russland

 4. Mai

1961

 4. Mai

1962

Ruanda

 2. Februar

1981

 2. Februar

1982

Salomoninseln

13. April

2012

13. April

2013

Sambia

23. Oktober

1979

23. Oktober

1980

Samoa

30. Juni

2008

30. Juni

2009

San Marino

19. Dezember

1986

19. Dezember

1987

Sao Tomé und Principe

 1. Juni

1982 N

 1. Juni

1982

Saudi-Arabien

15. Juni

1978

15. Juni

1979

Schweden

20. Juni

1962

20. Juni

1963

Schweiz

13. Juli

1961

13. Juli

1962

Senegal

13. November

1967

13. November

1968

Serbien

24. November

2000 N

  2. Februar

1962

Seychellen

23. November

1999

23. November

2000

Sierra Leone

14. Oktober

1966

14. Oktober

1967

Simbabwe

23. Juni

1999

23. Juni

2000

Slowakei

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

29. Mai

1992 N

29. Mai

1992

Somalia

 8. Dezember

1961

 8. Dezember

1962

Spanien

 6. November

1967

 6. November

1968

Sri Lanka

27. November

1998

27. November

1999

St. Kitts und Nevis

25. August

2000

25. August

2001

St. Lucia

18. August

1983

18. August

1984

St. Vincent und die Grenadinen

  9. November

2001

  9. November

2002

Südafrika

  5. März

1997

  5. März

1998

Sudan

22. Oktober

1970

22. Oktober

1971

Südsudan

29. April

2012

29. April

2013

Suriname

  4. Januar

2017

  4. Januar

2018

Syrien

10. Mai

1960

10. Mai

1961

Tadschikistan

26. November

1993 N

26. November

1993

Tansania

26. Februar

2002

26. Februar

2003

Thailand

13. Juni

2017

13. Juni

2018

Timor-Leste

10. Mai

2016

10. Mai

2017

Togo

 8. November

1983

 8. November

1984

Trinidad und Tobago

26. November

1970

26. November

1971

Tschad

29. März

1966

29. März

1967

Tschechische Republik

  1. Januar

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

14. September

1959

14. September

1960

Türkei

19. Juli

1967

19. Juli

1968

Turkmenistan

15. Mai

1997

15. Mai

1998

Uganda

  2. Juni

2005

  2. Juni

2006

Ukraine

 4. August

1961

 4. August

1962

Ungarn

20. Juni

1961

20. Juni

1962

Uruguay

16. November

1989

16. November

1990

Usbekistan

13. Juli

1992 N

13. Juli

1992

Vanuatu

28. Juli

2006

28. Juli

2007

Venezuela

 3. Juni

1971

 3. Juni

1972

Vereinigte Arabische Emirate

28. Juni

2001

28. Juni

2002

Vereinigtes Königreich

  8. Juni

1999

  8. Juni

2000

Vietnam

  7. Oktober

1997

  7. Oktober

1998

Zentralafrikanische Republik

 9. Juni

1964

 9. Juni

1965

Zypern

 2. Februar

1968

 2. Februar

1969

a
Ohne Änderung anwendbar.
b
Vom 4. Okt. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 13. Juli 1999 ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
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