VERORDNUNG über die Fischerei (40.3211)
CH - UR

VERORDNUNG über die Fischerei

VERORDNUNG über die Fischerei 1 (vom 14. Juni 1978 2 ; Stand am 1. Januar 2015) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 22 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BG) 3 und Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 4 , beschliesst: 5
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Rechtsgrundlagen

Die Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der natürlichen Arten - vielfalt, des Bestandes und der Lebensräume einheimischer Fische, Krebse und Fischnährtiere, der Schutz bedrohter Arten und Rassen von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren sowie die Gewährleistung einer nachhaltigen Nutzung der Fisch- und Krebsbestände in den öffentlichen und privaten Gewässern des Kantons erfolgt nach Massgabe 6 :
a) der fischereirechtlichen Vorschriften des Bundes (Bundesgesetz über die Fischerei 7 , Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei 8 und Richt - linien zu den Artikeln des Bundesgesetzes über die Fischerei);
b) der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstät - tersee 9 mit den von der interkantonalen Fischereikommission dazu
1 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1984, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1985 (AB vom 23. November 1984). Danach wurden die mit römischen Ziffern bezeichneten Zwischentitel als «Abschnitt» und die mit grossen Buchstaben bezeichneten Zwischentitel als «Unterabschnitt» bezeichnet und mit arabischen Ziffern nummeriert.
2 AB vom 13. Juli 1978
3 SR 923.0
4 RB 1.1101
5 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
6 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
7 SR 923.0
8 SR 923.01
9 RB 40.3231 1
beschlossenen Abänderungen und Ergänzungen 10 sowie der interkanto - nalen Vereinbarungen an Grenzgewässern 11 ;
c) der vorliegenden Verordnung;
d) der vom Regierungsrat beziehungsweise von der zuständigen Direktion 12 gemäss dieser Verordnung erlassenen Vorschriften. 13

Artikel 2 Fischereiberechtigung

1 Dem Kanton steht allein das Recht zu, den Fang von Fischen, Krebsen und Fischnährtieren in den folgenden Gewässern zu bewilligen:
a) öffentliche Gewässer;
b) private Gewässer, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können;
c) Stauseen, die auf Grund einer öffentlichen Konzession erstellt wurden. Nachgewiesene Sonderrechte gelten als vorbehalten.
2 Der Kanton erteilt die entsprechende Bewilligung durch die Erteilung von Patenten gemäss drittem Abschnitt dieser Verordnung. 14
3 Das zuständige Amt 15 kann ausnahmsweise Sonderbewilligungen erteilen. 16

Artikel 3 17 Freiangelrecht

Nicht patentpflichtig ist das Fischen mit einer einfachen Angelrute vom öffentlichen Ufer des Urner- und Seelisbergersees aus. Dabei darf nur ein natürlicher Köder, unter Ausschluss lebender oder toter Fische, verwendet werden. Die Verwendung von künstlichen Lockfischen sowie von Löffeln, Spinnern, Fangnetzen, Köderflaschen, Fallnetzen und Angeln mit Wider - haken ist verboten. 18
10 RB 40.3233
11 RB 40.3235
12 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
13 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1984, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1985 (AB vom 23. November 1984).
14 Fassung gemäss LRB vom 14. November 1984, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1985 (AB vom 23. November 1984).
15 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
16 Fassung gemäss LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
17 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
18 Fassung gemäss LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009); vom Bund genehmigt am 1. Februar 2010.
2

Artikel 4 19 Grenzgewässer

Über die Fischerei in Grenzgewässern (Fätschbach Urnerboden, Stieren - bach Surenen, Ruosalp Muotathal, Riemenstalderbach Sisikon und Urnersee) kann der Regierungsrat von dieser Verordnung abweichende Vereinbarungen mit den Nachbarkantonen abschliessen (Artikel 24 BG). Vorbehalten bleibt Artikel 93 Buchstabe a der Kantonsverfassung.
2. Abschnitt: Organisation der Fischereibehörden
1. Unterabschnitt: R e g i e r u n g s r a t

Artikel 5 20 Zuständigkeit

1 Der Regierungsrat erlässt Ausführungsbestimmungen und allgemeine Anordnung. Er übt die Oberaufsicht über das Fischereiwesen aus (Art. 22 BG). Insbesondere ist er zuständig für 21 :
a) die Wahl der kantonalen Fischereikommission; 22
b) ... 23 ;
c) ... 24 ;
d) den Erlass eines Reglementes über den Fischereifonds;
e) den Abschluss interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei in den Grenzgewässern (Artikel 24 BG);
f) den Erlass von zusätzlichen Bestimmungen über die Fischerei im Urnersee;
g) den Erlass von Bestimmungen über die für den Fisch- und Krebsfang erlaubten Fang- und Hilfsgeräte und ihre Verwendung sowie den Fang von Köderfischen und Fischnährtieren (Artikel 3 BG);
h) die Bestimmung der Fangzeiten, der Schontage und der Schonzeiten sowie der Fangmindestmasse (Artikel 4 BG);
19 Fassung gemäss LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
20 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
21 Fassung gemäss LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
22 Fassung gemäss LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
23 Aufgehoben durch LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
24 Aufgehoben durch LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009). 3
i) die Errichtung, Erweiterung, Einschränkung, Verlegung oder Aufhebung von Schongebieten (Artikel 4 BG);
k) die Festlegung der Tagesfangbeschränkung;
l) die Anordnung von Fangverboten zum Schutz von gefährdeten Arten und Rassen (Artikel 5 BG);
m) den Erlass zusätzlicher Schutzvorschriften;
n) die Festlegung der erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebens - räume von gefährdeten Arten und Rassen sowie die Erhaltung, Verbes - serung und Wiederherstellung von Lebensräumen (Artikel 5 und 7 BG);
o) die Festlegung der Massnahmen bei bestehenden Anlagen zu Gunsten des Lebensraumes der Wassertiere, der freien Fischwanderung, der natürlichen Fortpflanzung sowie des Schutzes von Fischen und Krebsen (Artikel 10 BG).
2 Die regierungsrätlichen Anordnungen gemäss Buchstabe e bis m des Absatzes 1 werden im Amtsblatt publiziert.
2. Unterabschnitt: Z u s t ä n d i g e D i r e k t i o n

Artikel 6 25 Zuständigkeit

Der zuständigen Direktion 26 obliegt:
a) die unmittelbare Aufsicht über das Fischereiwesen;
b) der administrative Entzug der Fischereiberechtigung.
3. Unterabschnitt: Z u s t ä n d i g e A m t s s t e l l e 27

Artikel 7 28 Zuständigkeit

1 Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ als zuständig erklärt, vollzieht die zuständige Amtsstelle 29 die Vorschriften über die Fischerei.
25 Fassung gemäss LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
26 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
27 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
28 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
29 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4
2 Es obliegt ihr insbesondere:
a) der Vollzug der kantonalen Fischereivorschriften sowie weiterer Verfü - gungen des Regierungsrates und der zuständigen Direktion 30 ;
b) die Instruktion, die Beaufsichtigung und Weiterbildung der Fischereiauf - sichtsorgane;
c) die Aufsicht über die kantonalen und privaten Fischzuchtanlagen;
d) die Überwachung von Bauten an und in Gewässern, von Staubecken- und Entsanderspülungen sowie -absenkungen; 31
e) der Einkauf und Einsatz der Besatzfische (Artikel 3 BG);
f) der Erlass von Bestimmungen über die Fangstatistik;
g) die Auswertung der Fang- und Besatzstatistiken der öffentlichen Gewässer;
h) die Erhebung über die Fisch- und Krebsbestände sowie den Fischbesatz (Artikel 11 BG);
i) die Berechnung von Schäden am Fisch- und Krebsbestand oder an den Fischnährtieren;
k) die Unterstützung der Forschung auf den Gebieten der Hydrobiologie und der Fischereiwissenschaften;
l) das Abfischen der Gewässer sowie die Erteilung von Bewilligungen für den Laichfischfang und die Elektrofischerei;
m) der Erlass von Bestimmungen über das Zurückversetzen von Fischen und Krebsen (Artikel 4 BG);
n) der Erlass von Bestimmungen über den Fang von Fischnährtieren (Artikel 3 BG);
o) die Abgrenzung zwischen See- und Bachfischerei;
p) die Erteilung der Bewilligung von Sonderfängen, der Erlass von Vorschriften über die Anlandung von Fischen und Krebsen sowie die Reduktion oder Aufhebung von Schonzeiten oder Fangmindestmassen für eine bestimmte Zeit in biologisch begründeten Fällen;
q) die Weiterleitung von Bewilligungsgesuchen und Gesuchen um Bundes - beiträge an das Bundesamt;
r) die Erteilung von fischereirechtlichen Bewilligungen für technische Eingriffe in Gewässer. 32
30 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
31 Fassung gemäss LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
32 Eingefügt durch LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009). 5
3 ... 33
4. Unterabschnitt: F i s c h e r e i k o m m i s s i o n 34

Artikel 8 35 Zuständigkeit

1 Die Fischereikommission besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der zuständigen Direktion 36 , der Vorsteherin oder dem Vorsteher des zuständigen Amtes 37 und der Fischereiinspektorin oder dem Fischereiin - spektor sowie weiteren Mitgliedern. 38
2 Der Regierungsrat bestimmt die Anzahl Mitglieder der Fischereikom - mission. Er wählt die weiteren Mitglieder und bezeichnet das Präsidium der Kommission. In der Kommission sollen die Berufs- und die Angelfischerei vertreten sein. 39
3 Die Fischereikommission besteht aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der zuständigen Direktion 40 , der Fischereiverwalterin oder dem Fischereiver - walter und der Fischereiinspektorin oder dem Fischereiinspektor sowie weiteren Mitgliedern. 41
5. Unterabschnitt: F i s c h e r e i a u f s i c h t 42

Artikel 9 Fischereiaufsicht

Zur Ausübung der Fischereiaufsicht sind verpflichtet:
a) die Funktionärinnen oder Funktionäre des zuständigen Amtes 43 ; 44
33 Aufgehoben durch LRB vom 19. November 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2015 (AB vom 28. November 2014).
34 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
35 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
36 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
37 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
38 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
39 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
40 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
41 Fassung gemäss LRB vom 19. November 2014, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2015 (AB vom 28. November 2014).
42 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
43 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
44 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
6
b) die Fischereiaufseherinnen oder Fischereiaufseher; 45
c) die Polizeibeamtinnen oder Polizeibeamten; 46
d) die Wildhüterinnen oder Wildhüter; 47
e) alle mit polizeilicher Zuständigkeit versehenen Behörden von Gemeinden und Korporationen.

Artikel 10 48 Kontrolle

1 Jede Patentfischerin und jeder Patentfischer hat bei der Ausübung der Fischerei das Patent samt Sachkunde-Nachweis-Ausweis bei sich zu tragen und auf Verlangen der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers oder der Pächterin oder des Pächters vorzuweisen 49 . Den Fischereiaufsichtsor - ganen hat die Patentfischerin oder der Patentfischer auf Verlangen zusätz - lich die gefangenen Fische vorzuweisen.
2 Die Organe der Fischereiaufsicht sind berechtigt, Behälter, Taschen, Geräte, Motorfahrzeuge usw. der Fischerinnen oder der Fischer zu kontrol - lieren sowie widerrechtlich verwendete Fischereigerätschaften zu beschlag - nahmen.
3. Abschnitt: Das Fischerpatent
1. Unterabschnitt: A l l g e m e i n e s

Artikel 11 Inhalt und Umfang der Berechtigung

Das Fischerpatent berechtigt die Person, auf welche es lautet, zur Ausübung der Fischerei in den auf dem Patent erwähnten öffentlichen Gewässern (Fliessgewässern, Berg- und Stauseen, Urner- und Seelisber - gersee) sowie privaten Gewässern, in die auf natürliche Weise Fische aus öffentlichen Gewässern gelangen können.
45 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
46 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
47 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
48 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
49 Fassung gemäss LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009); vom Bund genehmigt am 1. Februar 2010. 7

Artikel 12 50 Kategorien

1 Es werden folgende Kategorien von Fischerpatenten erteilt:
a) Angelfischerpatent;
b) Berufsfischerpatent für den Urnersee;
c) Zusatzpatente für Fischereigehilfinnen oder Fischereigehilfen der Berufs - fischerinnen und Berufsfischer.
2 Die Patente werden auf eine bestimmte Person ausgestellt und sind nicht übertragbar.
3 Im Rahmen dieser Kategorien legt der Regierungsrat die Patentarten mit deren Gültigkeitsdauer und dem jeweiligem Berechtigungsumfang fest. Die Laufzeit eines Patents beträgt höchstens ein Jahr und endet mit dem jewei - ligen Kalenderjahr.

Artikel 13 Ausgabe

1 Die Patente werden von der Standeskanzlei ausgestellt. Fischerinnen oder Fischer mit Wohnsitz im Kanton Uri haben eine Wohnsitzbestätigung (Identi - tätskarte, Führerausweis usw.) vorzuweisen. 51
2 Die zuständige Direktion 52 kann weitere Patentausgabestellen bestimmen. 53
3 Die Fischerin oder der Fischer muss vor Aufnahme der Fischerei im Besitze der Patenturkunde sein. 54

Artikel 14 Patenturkunde

Die Patenturkunde hat den Umfang der Fischereiberechtigung anzugeben.
50 Fassung gemäss LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
51 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
52 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
53 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
54 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
8

Artikel 15 55 Persönliche Voraussetzungen

1 Das Patent kann nur auf den Namen einer natürlichen Person lauten. Diese muss:
a) beim Jugendpatent 1 das 9., beim Jugendpatent 2 das 14., beim Patent für Erwachsene das 18. und bei der Berufsfischerin oder beim Berufsfi - scher das 18. Altersjahr zurückgelegt haben oder im gleichen Jahr zurücklegen;
b) einen unbescholtenen Leumund geniessen;
c) ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse sowie die tierschutz - gerechte Ausübung der Fischerei nachweisen (Sachkunde-Nachweis), sofern sie sich für eine Fischereiberechtigung mit einer ununterbro - chenen Gültigkeitsdauer von drei Tagen oder mehr bewirbt.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.

Artikel 16 Verweigerung und Entzug des Patentes

1 Verweigerung und Entzug des Patentes ist Sache der zuständigen Direk - tion 56 und ist anzuordnen:
a) wenn die Voraussetzungen der Patenterteilung dahinfallen;
b) bei fischereistrafrechtlichem Rückfall innerhalb von 5 Jahren;
c) bei gravierenden Übertretungen der Fischereivorschriften; 57
d) wenn Pflichten, die durch diese Verordnung auferlegt sind, trotz Mahnung nicht erfüllt werden; 58
e) wenn in einem anderen Kanton begangene Straftaten dort zum Entzug der Fischereiberechtigung geführt haben; 59
f) in den weiteren durch diese Verordnung vorgesehenen Fällen. 60
2 ... 61
55 Fassung gemäss LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
56 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
57 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
58 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
59 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
60 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
61 Aufgehoben durch LRB vom 14. November 1984, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 1985 (AB vom 23. November 1984). 9

Artikel 17 62 Fangstatistik

1 Sämtliche Patentinhaberinnen oder Patentinhaber sind zur Führung einer Fangstatistik verpflichtet. Die erforderlichen Formulare werden mit den Fischereipatenten abgegeben.
2 Die zuständige Amtsstelle 63 kann Weisungen zur Führung der Fangsta - tistik erlassen.
2. Unterabschnitt: F a n g g e r ä t e u n d F a n g m e t h o d e n 64
Artikel 17a 65
Artikel 17b 66

Artikel 17c 67 Zurückversetzen geschonter Tiere ins Wasser

Fische und Krebse, die während ihrer Schonzeit gefangen werden oder die das festgesetzte Fangmindestmass nicht erreichen, sind sofort und mit aller Sorgfalt ins Gewässer zurückzuversetzen.

Artikel 17d 68 Sicherstellung der freien Fischwanderung

1 Wo der Schutz der Fischbestände es erfordert, insbesondere im Gebiet der Einmündung von Flüssen in Seen und deren Abflüssen, ist die Fischerei derart auszuüben, dass der freie Durchzug der Fische gewährleistet ist.
2 Die zuständige Amtsstelle 69 kann dazu Bestimmungen erlassen.
62 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
63 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
64 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
65 Aufgehoben durch LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
66 Aufgehoben durch LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
67 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
68 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
69 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
10
3. Unterabschnitt: D a s A n g e l f i s c h e r p a t e n t 70
Artikel 18 71 Die Angelfischerpatente für Erwachsene erlauben das Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern. Der Regierungsrat kann Einschränkungen vorsehen.
Artikel 19 72
1 Das Jugendpatent 1 (9 bis 13 Jahre) und das Jugendpatent 2 (14 bis 17 Jahre) erlauben das Fischen in allen für die Fischerei freigegebenen Gewässern. Der Regierungsrat kann Einschränkungen vorsehen.
2 Mit Ausnahme des Urner- und Seelisbergsees sowie des Göscheneralp - sees darf die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 nur unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen.
3 Die Inhaberin oder der Inhaber des Jugendpatents 1 darf im Urnersee oder im Seelisbergersee vom Boot aus nur unter Aufsicht einer Inhaberin oder eines Inhabers des Erwachsenenpatents fischen.
Artikel 20-23 73
4. Unterabschnitt: D a s B e r u f s f i s c h e r p a t e n t 74

Artikel 24 75 Umfang der Berechtigung

Das Berufsfischerpatent erlaubt das Fischen im Urnersee. In den Bestim - mungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwald - stättersee 76 wird das Nähere geregelt.
70 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
71 Fassung gemäss LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
72 Fassung gemäss LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
73 Aufgehoben durch LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
74 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
75 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
76 RB 40.3231 11

Artikel 25 77 Beschränkung der Jahrespatente

1 Die zuständige Direktion 78 kann im Interesse des Fischbestandes und der Nachhaltigkeit des Ertrages der Seefischerei die Zahl der jährlichen Berufs - fischerpatente und den Umfang der Berechtigung beschränken.
2 Die zuständige Amtsstelle 79 kann der Inhaberin oder dem Inhaber aus fischereiwirtschaftlichen bzw. fischereibiologischen und ähnlichen Gründen die Erstellung von Berichten, die Führung besonderer Statistiken usw. aufer - legen. 80
Artikel 26 81
Artikel 27 82
4. Abschnitt: Patentgebühren

Artikel 28 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Patentgebühren sind vor Aushändigung der Patenturkunden zu bezahlen.
2 Das Verbot von Fanggeräten oder andere Beschränkungen geben keinen Anspruch auf Herabsetzung der Gebühr.
3 ... 83

Artikel 28a 84 Gebührenrahmen

1 Für die Berufsfischerei werden Patentgebühren in nachstehendem Rahmen erhoben:
77 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
78 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
79 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
80 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
81 Aufgehoben durch LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
82 Aufgehoben durch LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
83 Aufgehoben durch LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
84 Eingefügt durch LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
12
a) Berufsfischerpatent Fr. 500.– bis 1 000.–
b) Zusatzpatent je Gehilfin oder Gehilfen Fr. 100.– bis 200.–
c) Schonzeitpatent Fr. 100.– bis 200.–
2 Der Gebührenrahmen für Patente von erwachsenen Angelfischerinnen und -fischern beträgt:
a) Jahrespatent Fr. 200.– bis 300.–
b) Wochenpatent Fr. 50.– bis 100.–
c) Tagespatent Fr. 10.– bis 20.–
3 Die Patentgebühr für Jugendliche darf höchstens 50 Prozent derjenigen für Erwachsene betragen.

Artikel 28b 85 Zuschlag bei Wohnsitz ausserhalb des Kantons

1 Berufsfischerinnen und Berufsfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben mindestens die dreifache, höchstens aber die sechsfache Patentgebühr zu bezahlen.
2 Erwachsene Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben mindestens die doppelte, höchstens aber die dreifache Patentgebühr zu bezahlen.
3 Jugendliche Angelfischerinnen und Angelfischer mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons haben höchstens die doppelte Patentgebühr zu bezahlen.

Artikel 28c 86 Gebührenfestlegung

1 Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Patente in einem Reglement fest.
2 Er kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Gebührenpflicht vorsehen oder die Zuschläge herabsetzen.

Artikel 28d 87 Zuschläge zur Patentgebühr

1 Nebst der Patenttaxe wird eine Kanzleigebühr sowie ein Beitrag an den Fischeinsatz erhoben. Der Regierungsrat legt die Ansätze fest.
2 Bei der Ausstellung des Angelfischerpatentes wird ein Depot für die Fisch - fangstatistik verlangt. Der Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen dazu.
85 Eingefügt durch LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
86 Eingefügt durch LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
87 Eingefügt durch LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009). 13
3 Bei Ersatz des Angelfischerpatentes infolge eines Verlustes werden erneut eine Kanzleigebühr sowie das Depot für die Fischfangstatistik verlangt.
Artikel 29-33 88

Artikel 34 Schonzeiten und Mindestfangmasse, Schongebiete

1 Die Schonzeiten sowie die Mindestfangmasse richten sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Bundesrechts 89 . Für den Vierwaldstättersee bleiben die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung für die Fischerei im Vierwaldstättersee vorbehalten. 90
2 Der Regierungsrat kann im Interesse des Fischbestandes Schongebiete von Fall zu Fall auf eine bestimmte Zeitdauer festlegen.

Artikel 35 91 Nachtzeit

Von 23.00 bis 4.00 Uhr ist jedes Fischen verboten. Für den Urnersee gelten die Bestimmungen der interkantonalen Vereinbarung über die Fischerei im Vierwaldstättersee 92 .

Artikel 36 Laichfischfang

1 Die Ausübung des Laichfischfanges während der Schonzeit darf nur mit einer besonderen Bewilligung der zuständigen Amtsstelle 93 erfolgen. 94
2 Die Bewilligung ist mit den notwendigen Bedingungen und Auflagen zu versehen, die eine fachgemässe Durchführung und Kontrolle des Laich - fischfanges gewährleistet.
3 Die zuständige Amtsstelle 95 regelt das Nähere, insbesondere die Gebühr.
4 Der Kanton kann, wenn tunlich, den Laichfischfang auf eigene Kosten durchführen.
88 Aufgehoben durch LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009).
89 SR 923.01
90 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
91 Fassung gemäss LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2010 (AB vom 11. September 2009); vom Bund genehmigt am 1. Februar 2010.
92 RB 40.3231
93 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
94 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
95 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
14

Artikel 37 96 Uferbegehungsrecht

1 Das Recht, zur Ausübung der Fischerei fremdes Eigentum zu betreten, richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 97 .
2 Wer an Ufern von Fischereigewässern Vorkehren trifft, die das Uferbege - hungsrecht beeinträchtigen, bedarf einer Bewilligung der zuständigen Direk - tion 98 , soweit nicht das Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist.

Artikel 38 99 Wasserbauten

1 Beim Bau und Betrieb von Wasserbauten jeder Art (Verbauungen, Korrek - tionen, Meliorationen, Kraftwerke, Materialausbeutung an Gewässern usw.) ist auf den Lebensraum der Fische, Krebse und Fischnährtiere Rücksicht zu nehmen. Die Projekte sind schon im Stadium der Vorbereitung der zustän - digen Amtsstelle 100 zur Vorprüfung zu unterbreiten.
2 Bei Absenkungen, Spülungen und Entleerungen von Stauräumen und Entsandern, Arbeiten in Gewässern, Bachbettreinigungen und ähnlichen Massnahmen ist den Bedürfnissen der Fischerei Rechnung zu tragen. Solche Arbeiten sind im Einvernehmen mit der zuständigen Amtsstelle 101 durchzuführen und ihr zu diesem Zwecke rechtzeitig anzumelden.

Artikel 39 Schutz der Naturufer

1 Das Abschneiden oder Vernichten von Schilfbeständen, Binsen und anderen Wasserpflanzen an, bei beziehungsweise in den Seen und Fliess - gewässern ist verboten.
2 Jede künstliche Veränderung an natürlichen oder naturnahen Ufern ist schon im Projektierungsstadium der zuständigen Amtsstelle 102 zum Mitbe - richt zu melden.
96 Fassung gemäss VA vom 4. Juni 1989, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990 (AB vom
3. März 1989).
97 RB 9.2111
98 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
99 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
100 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
101 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
102 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 15

Artikel 39a 103 Schutz der Lebensräume

1 Der Regierungsrat ordnet die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume von gefährdeten Arten und Rassen an (Artikel 5 BG).
2 Bachläufe, Uferpartien, Ufergehölze und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, sind zu erhalten (Artikel 7 BG).
6. Abschnitt: Förderung der Fischerei

Artikel 40 104 Öffentliche und private Massnahmen

1 Eine nachhaltige Nutzung der Fisch- und Krebsbestände ist durch Besatz - massnahmen und andere geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten.
2 Die Hege und Pflege des Fischbestandes sowie die Förderung der Fisch - zucht ist Sache des Kantons. Dieser unterstützt die Fischzucht durch Errich - tung und Betrieb eigener Zuchtanlagen.
3 Wenn durch öffentliche Massnahmen ein Fischgewässer beeinträchtigt wird, ist ein Ausgleichsbeitrag in sinngemässer Anwendung von Artikel 15 BG vom betreffenden Gemeinwesen in den kantonalen Fischereifonds einzuzahlen.
4 Private Zuchtanstalten stehen unter der Kontrolle der kantonalen Fischereiaufsicht.
5 Zuchtanstalten von Privaten sowie gemeinnützige Bestrebungen zur Hebung des Fischbestandes in öffentlichen Gewässern können vom Staate nach Möglichkeit unterstützt werden.

Artikel 41 Fischbesatz

1 Der Fischbesatz in Gewässer, für welche nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über die Fischerei 105 dem Kanton die Fischereiberechtigung zusteht, obliegt der zuständigen Amtsstelle 106 . Sie ist befugt, geeignetes Hilfspersonal beizuziehen. 107
103 Eingefügt durch LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
104 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
105 RB 40.3211
106 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
107 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
16
2 Jegliches Besatzmaterial darf nur mit Bewilligung der zuständigen Amts - stelle 108 in öffentliche und private Gewässer sowie Stauseen gemäss

Artikel 2 eingesetzt werden. 109

3 Die zuständige Amtsstelle 110 kann Weisungen über die fischereiliche Bewirtschaftung von derartigen öffentlichen und privaten Gewässern sowie Stauseen erlassen. 111
4 Sie leitet Bewilligungsgesuche für das Einsetzen von landes- und standort- fremden Fischen und Krebsen an das Bundesamt weiter.

Artikel 41a 112 Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen

1 Bei Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern und stehenden Gewässern ist der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst wieder - herzustellen. Gewässer und Ufer sind so zu gestalten, dass sie einer vielfäl - tigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebens-, Fortpflanzungs- und Aufwuchs - raum dienen können.
2 Der Regierungsrat ergreift nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesse - rung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederher - stellung zerstörter Lebensräume. Über untergeordnete Massnahmen kann die zuständige Amtsstelle 113 im Rahmen der bewilligten Kredite bestimmen (Artikel 7 BG).
3 Der Regierungsrat sorgt dafür, dass bei bestehenden Anlagen Mass - nahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen für Wassertiere, zur Gewährleistung der freien Fischwanderung, der natürlichen Fortpflanzung sowie zum Schutz der Fische und Krebse vor baulichen Anlagen und Maschinen getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind (Artikel 10 BG).
4 Die zuständige Amtsstelle 114 kann im Rahmen der bewilligten Kredite See- und Bachreinigungen zur Verbesserung der Lebensräume von Wasserlebe - wesen veranlassen.
108 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
109 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
110 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
111 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
112 Eingefügt durch LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
113 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
114 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 17

Artikel 42 115 Fischereifonds

1 Achtzig Prozent des Erlöses der Fischerpatente sowie allfällige weitere Einnahmen, wie zum Beispiel Schadenersatz bei Fischereischäden, fallen in einen Spezialfonds mit der Bezeichnung «Fischereifonds».
2 Die Aufwendungen der zuständigen Fischereiorgane zu Gunsten Dritter sind nach dem Verursacherprinzip weiterzuverrechnen. Diese Einnahmen fallen in den Fischereifonds.
3 Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei. Der Regierungsrat bestimmt über die Verwendung der Mittel.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Artikel 43 Kantonale Strafbestimmungen

Mit Busse bis zu Fr. 10 000.— wird bestraft, wer:
a) die patentpflichtige Fischerei ohne gültiges Patent ausübt;
b) den in der Patenturkunde angegebenen Umfang der Fischereiberechti - gung überschreitet;
c) die Fangstatistik nicht führt;
d) die Schonzeiten, Schongebiete oder Schonmasse missachtet;
e) ... 116 ;
f) zwischen 23.00 und 04.00 die Fischerei ausübt; 117
g) ohne Bewilligung den Laichfischfang ausübt;
h) Schilfbestände, Binsen oder andere Wasserpflanzen an Seen oder Fliessgewässern abschneidet oder vernichtet;
i) sich beim Fischfang unerlaubter Fanggeräte bedient oder unerlaubte Fangmethoden anwendet; 118
k) untermässige Fische nicht vorschriftsgemäss löst und wieder ins Wasser zurückversetzt;
l) die vorgeschriebene Tagesfangbeschränkung nicht einhält;
m) die Kontrolle durch die Fischereiaufsichtsorgane behindert;
115 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
116 Aufgehoben durch LRB vom 2. September 2009, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 2010 (AB vom 11. September 2009).
117 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
118 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
18
n) einen unerlaubten Fischeinsatz vornimmt; 119
o) Anordnungen oder Verfügungen zuwiderhandelt, die gestützt auf diese Verordnung oder deren Ausführungsbestimmungen erlassen worden sind. 120

Artikel 44 Beschlagnahme

1 Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.
2 Widerrechtlich gefangene Fische sind zugunsten des Fischereifonds zu verwerten.

Artikel 45 Strafinstanz

Die Zuständigkeit richtet sich nach den Bestimmungen des Organisations - gesetzes für die urnerischen Gerichtsbehörden 121 , das Verfahren nach der kantonalen Strafprozessordnung 122 .

Artikel 46 123 Mitteilung

Staatsanwältin oder Staatsanwalt und Gerichte stellen der zuständigen Amtsstelle 124 alle Strafverfügungen und Urteile zu.
8. Abschnitt: Haftpflicht

Artikel 47 125 Fischereischäden

1 Die Haftung für Schäden infolge Gewässerverschmutzung richtet sich nach Artikel 15 BG.
2 Wer in anderer Weise, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wider - rechtlich der Fischerei Schaden verursacht, ist gemäss Artikel 15 BG zum Ersatz verpflichtet.
119 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
120 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
121 RB 2.3221
122 RB 3.9222
123 Fassung gemäss LRB vom 11. November 1998, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1999 (AB vom 20. November 1998).
124 Amt für Umweltschutz; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
125 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993). 19

Artikel 48 Schäden an Dritteigentum

Hinsichtlich Schäden zufolge Betreten von fremdem Wies- und Weidland oder Wald zur Ausübung der Fischerei wird auf Artikel 123 des kantonalen EG zum ZGB 126 verwiesen.

Artikel 49 127 Haftung für Gefährdung von Beständen

Wer den Bestand an Fischen, Krebsen und Fischnährtieren gefährdet, hat die durch die getroffenen Massnahmen verursachten Kosten zu tragen (Artikel 15 BG).

Artikel 50 Schadenberechnung

1 Bei der Berechnung des Schadens ist insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Verminderung des Ertragsvermögens der geschädigten Fisch - gewässer;
b) die Aufwendungen für die Durchführung von Massnahmen, die getroffen werden müssen, um den ursprünglichen Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen;
c) die durch das Schadenereignis verursachten Umtriebe.
2 Der Schadenersatz wird vom Kanton geltend gemacht.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 51 Inkrafttreten, Vollzug

1 Diese Verordnung wird nach Genehmigung durch den Bundesrat und Ablauf der Referendumsfrist vom Regierungsrat in Kraft gesetzt 128 .
2 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Artikel 52 Aufhebung alten Rechtes

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom
22. Oktober 1964 mit ihren Abänderungen und Ergänzungen ausser Kraft. Im Namen des Landrates des Kantons Uri
126 RB 9.2111
127 Fassung gemäss LRB vom 29. September 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. Janu - ar 1994 (AB vom 8. Oktober 1993).
128 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1979.
20
Der Präsident: Hans Zgraggen Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim 21
Markierungen
Leseansicht