Landsgemeindebeschluss über einen Beitrag an das Waldbauprojekt Sachseln
über einen Beitrag an das Waldbauprojekt Sachseln vom 27. April 1997 1 Die Landsgemeinde des Kantons Obwalden, auf Gesuch der Korporation Sachseln um einen Beitrag an das Waldbau-C- Projekt Sachseln, mit einem Voranschlag von Fr. 4 650 000.–, gestützt auf Artikel 61 Ziffer 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , Artikel 54a Buchstabe a, Artikel 55a Buchstabe a und Artikel 56 der kantonalen Forstverordnung, Fassung vom 20. Oktober 1994 3 , sowie auf Artikel 29 der kantonalen Finanzhaushaltsverordnung vom 25. März 1988 4 , nach Kenntnisnahme der Botschaft des Regierungsrates, auf Antrag des Kantonsrates, beschliesst:
1. Der Korporation Sachseln wird an die auf Fr. 4 650 000.– veranschlagten Kosten für das Waldbau-C-Projekt Sachseln ein Kantonsbeitrag von
13 Prozent der tatsächlichen Kosten, höchstens aber Fr. 604 500.–, unter Berücksichtigung allfälliger teuerungsbedingter Mehr- oder Minderkosten gegenüber der Preisgrundlage vom Oktober 1996, zugesichert. Der Kantonsbeitrag wird unter der Bedingung ausgerichtet, dass auch der Bund und die Einwohnergemeinde Sachseln einen entsprechenden Beitrag leisten.
2. Der Kantonsbeitrag wird im Verhältnis zum Arbeitsfortschritt aufgrund der genehmigten Abrechnungen sowie nach Massgabe der vom Kantonsrat jährlich im Voranschlag eingesetzten Kredite und der verfügbaren Mittel ausbezahlt. Eine Zinsvergütung wird nicht geleistet.
3. Über allfällige Beiträge zur Anpassung an geänderte finanzielle Rahmenbedingungen oder an Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
4. Der Kanton verpflichtet sich, Massnahmen zur Regelung des Wild- bestandes durchzuführen, so dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere die natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen gesichert ist (Art. 27 WaG 5 ).
5. Die Arbeiten sind unter der Aufsicht des kantonalen Oberforstamtes auszuführen. Dem Regierungsrat ist über den Arbeitsfortschritt jährlich Bericht zu erstatten.
6. Vom Kantonsbeitrag ist der Aufwand für die Leistungen des Ober- forstamtes für Projektleitung nach Art. 58 Abs. 2 der Forstverordnung 6 in Abzug zu bringen.
7. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB XXIV, 304
2 LB XIII, 1, und XIX, 316
3 LB X, 145 und 328, XIX, 35, XXIII, 140
4 LB XX, 155
5 SR 921.0
6 LB X, 145, XXII, 268
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