STATUT der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz
                            STATUT  der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz  (PHZ-Statut)  (vom 13. September 2002  1  ; Stand am 1. Januar 2007)  Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz,  gestützt  auf  Artikel  15  Absatz  1j  des  Konkordats  über  die  Pädagogische  Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000,  beschliesst:  I.  AUFTRAG DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE  ZENTRALSCHWEIZ
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Kompetenzbereich Ausbildung
                            Der Kompetenzbereich Ausbildung umfasst die Grundausbildungsgänge so-  wie die Zusatzausbildungen zur Ausweitung der Unterrichtsberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Kompetenzbereich Weiterbildung/Zusatzausbildungen
                            1  Der  Kompetenzbereich  Weiterbildung/Zusatzausbildungen  umfasst  insbe-  sondere  Angebote  im  Bereich  der  Berufseinführung,  der  Weiterbildung  für  Lehrerinnen und Lehrer aller Stufen, der Zusatzausbildungen im Bereich der  Schulischen  Heilpädagogik  sowie  der  Zusatzausbildungen  für  Kader-  und  Spezialfunktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Konkordatsrat regelt die Organisation des Kompetenzbereichs Weiter-  bildung/Zusatzausbildungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Umfang und Inhalt des Angebots im Kompetenzbereich Weiterbildung/Zu-  satzausbildungen  werden,  soweit  es  Lehrpersonen  aus  allen  Konkordats-  kantonen  offen  steht,  vom  Konkordatsrat  im  Rahmen  eines  Leistungsauf-  trags  umschrieben.  Eine  allfällige  Kostenbeteiligung  der  Teilnehmenden  wird im Rahmen des Leistungsauftrags festgelegt. Gegen Abgeltung können  die  Teilschulen  weitere  Weiterbildungsangebote  für  einzelne  Kantone  oder  Dritte erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Kompetenzbereich Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen
                            1  Der  Kompetenzbereich  Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen  umfasst  die  berufsfeldbezogene  angewandte  Forschung  und  Entwicklung  sowie  die  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1. November 2002.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erbringung von Dienstleistungen für die Region, einzelne Kantone, Schulträ-  ger, Lehrpersonen und Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Konkordatsrat  regelt  die  Organisation  des  Kompetenzbereichs  For-  schung/Entwicklung/Dienstleistungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Umfang  und  Inhalt  des  Angebots  im  Kompetenzbereich  Forschung/Ent-  wicklung/Dienstleistungen   zugunsten   der   Bildungsregion   Zentralschweiz  werden  von  der  Bildungsdirektoren-Konferenz  Zentralschweiz  festgelegt.  Darüber  hinaus  können  die  Teilschulen  gegen  entsprechende  Abgeltung  Angebote für einzelne Kantone oder Dritte erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Mobilität
                            Die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  fördert  den  Austausch  von  Studierenden,  Lehrenden  und  Forschenden  sowie  die  gegenseitige  Aner-  kennung von Studienleistungen und Abschlüssen aus dem In- und Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Controlling
                            Die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  stellt  ein  stufengerechtes  Controlling sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Qualitätsmanagement
                            1  Die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  sorgt  für  die  Planung,  Steuerung, Evaluation und Dokumentation der Qualität bei der Erfüllung ih-  res Leistungsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Qualitätsmanagement  orientiert  sich  an  international  anerkannten  Massstäben.  II.  ORGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Konkordatsrat
                            1  Der Konkordatsrat nimmt als oberste vollziehende Konkordatsbehörde und  als  strategisches  Führungsorgan  die  im  Konkordat  über  die  Pädagogische  Hochschule Zentralschweiz festgelegten Aufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt seinen Geschäftsablauf in einem Organisationsreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Direktion
                            Die  Aufgaben  der  Direktion  werden  von  der  Direktorin  beziehungsweise  dem Direktor oder der Direktionskonferenz wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Direktorin oder Direktor
                            1  Der  Direktorin  oder  dem  Direktor  obliegen  die  operative  Leitung  der  Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz sowie die Leitung der Direktion  und der Zentralen Dienste. Er plant und fördert die Entwicklung der Gesamt-  institution  und  die  partnerschaftliche  Zusammenarbeit  ihrer  Teilschulen.  Er  sorgt  im  Rahmen  seiner  Zuständigkeiten  für  die  Wettbewerbsfähigkeit  der  Gesamtinstitution und der drei Teilschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  oder  er  hat  insbesondere  die  folgenden  Aufgaben  und  Kompetenzen  sowie die damit verbundenen Antrags- und Weisungsrechte:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  im  Rahmen  des  Rechts,  ihres Leitbildes sowie der Strategie und der Leistungsaufträge des Kon-  kordatsrats sowie der verfügbaren finanziellen Mittel zu leiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz nach aussen zu vertreten  und die interne und externe Kommunikation sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Entwicklungs- und Finanzplan der Pädagogischen Hochschule Zen-  tralschweiz  zu  Handen  des  Konkordatsrats  auszuarbeiten  und  nach  der  Genehmigung durch den Konkordatsrat umzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zusammenarbeit mit anderen Pädagogischen Hochschulen und Insti-  tutionen ausserhalb der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz und  den  Austausch  von  Wissen  und  Technologie  mit  der  Gesellschaft,  der  Wirtschaft und der Kultur zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das  Berichts-,  das  Finanz-  und  Rechnungswesen  der  Pädagogischen  Hochschule Zentralschweiz zu führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  ein einheitliches Qualitätsmanagement sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die  Finanzen  der  Direktion  und  der  zentralen  Dienste  zu  verwalten  einschliesslich der Mittel des Risikofonds;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  im Rahmen ihres oder seines Zuständigkeitsbereichs Verträge mit ande-  ren Pädagogischen Hochschulen und weiteren Institutionen abzuschlies-  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  bei der Wahl der Rektorin oder des Rektors einer Teilschule der Pädago-  gischen Hochschule Zentralschweiz beratend mitzuwirken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Geschäfte des Konkordatsrates vorzubereiten; er kann dem Konkor-  datsrat zu Geschäften gemäss Artikel 10 Absatz 3 in Ergänzung oder in  Abweichung  zu  den  Anträgen  der  Direktionskonferenz  eigene  Anträge  stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Beschlüsse des Konkordatsrats umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Direktor oder die Direktorin ist für alle Entscheide zuständig, die in die  Zuständigkeit der Konkordatsorgane fallen und nicht ausdrücklich einem an-  deren Organ übertragen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Konkordatsrat kann im Rahmen seiner Budgetkompetenz eine Vizedi-  rektorin oder einen Vizedirektor wählen und ihr oder ihm die Kompetenz zur  selbständigen Erledigung von Aufgaben gemäss Absatz 2 übertragen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Direktionskonferenz
                            1  Die  Direktionskonferenz  setzt  sich  aus  der  Direktorin  oder  dem  Direktor  und  den  Rektorinnen  oder  Rektoren  der  Teilschulen  zusammen  und  steht  der  Direktorin  oder  dem  Direktor  als  Leitungs-  und  Koordinationsorgan  zur  Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Direktionskonferenz wird von der Direktorin oder dem Direktor geleitet.  Sie  ist  beschlussfähig  bei  Anwesenheit  aller  Mitglieder;  Stellvertretung  ist  möglich. Die Direktorin oder der Direktor hat den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Direktionskonferenz stellt die inhaltliche Kohärenz der Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  in  den  Tätigkeitsfeldern  aller  Kompetenzberei-  che  sicher.  Sie  sorgt  für  die  gemeinsame  Weiterentwicklung  der  Ausbil-  dungsangebote  und  fördert  die  Zusammenarbeit  unter  den  Teilschulen  so-  wie  die  Koordination  ihrer  Tätigkeiten  im  Rahmen  der  Leistungsvereinba-  rung. Sie ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Antragstellung  an  den  Konkordatsrat  betreffend  Studienpläne,  die  Verordnungen über das Lehrpersonal, über die Rechte und Pflichten der  Studierenden sowie die Verordnungen über die Studiengänge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Antragstellung an den Konkordatsrat betreffend Konkordatspauscha-  len, Leistungsaufträgen sowie zur Entwicklungs- und Finanzplanung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verabschiedung der konsolidierten Jahresrechnung der PHZ zuhan-  den des Konkordatsrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beschlüsse zur Personalpolitik, zur Koordination der Personalgewinnung  und  des  Personaleinsatzes  sowie  zur  Weiterbildung  des  Hochschulper-  sonals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Überwachung des Qualitätsmanagements;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Einsetzung und Mandatierung teilschulenübergreifender Arbeitsgrup-  pen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Zentrale Dienste
                            1  Die Zentralen Dienste erbringen Leistungen, die im Interesse der Pädago-  gischen  Hochschule  Zentralschweiz  zentral  zu  erstellen  sind.  Die  den  Zen-  tralen  Diensten  zugeordneten  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  unterstehen  der Direktorin oder dem Direktor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die von den Zentralen Diensten zu erbringenden Leistungen umfassen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Sachbearbeitung und wissenschaftliche Unterstützung für die Direktion;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Dienstleistungen im Bereich Finanzen und Controlling;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Sicherstellung der Informatik-Vernetzung der Direktion und der Teilschu-  len;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  weitere von der Direktorin bzw. dem Direktor zugewiesene Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Direktionen  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  und  der  Fachhochschule  Zentralschweiz  arbeiten  im  Bereich  der  Zentralen  Dienste  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von  den  Zentralen  Diensten  erbrachte  Dienstleistungen  zu  Gunsten  des  Betriebs der Teilschulen werden den Teilschulen anteilsmässig in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Rektorate
                            1  Für die Organisation der Rektorate der einzelnen Teilschulen der Pädago-  gischen Hochschule Zentralschweiz ist deren Trägerschaft zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorate sind für die operative Leitung ihrer Teilschule verantwortlich.  Sie haben insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Organisation von Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Dienstlei-  stungen im Rahmen des Leistungsauftrages und des Rechts zu erfüllen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Entwicklung der Teilschule im Rahmen der Gesamtschule zu planen  und zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Beschlüsse und Weisungen der Direktion umzusetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Personal ihrer Teilschule im Rahmen ihrer Rechtsgrundlagen anzu-  stellen, zu führen und zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  sicherzustellen, dass sich das Hochschulpersonal weiterbildet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Qualitätsmanagement ihrer Teilschule zu führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die interne und externe Kommunikation im Rahmen der Gesamtkonzep-  tion der Kommunikation sicherzustellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Zusammenarbeit mit anderen Teilschulen und Hochschulen im Rah-  men des Leistungsauftrags zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  den Kontakt und den Erfahrungsaustausch mit den Abnehmerkreisen ih-  rer Teilschule zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Koordinationskonferenzen
                            Für  die  Kompetenzbereiche  Ausbildung,  Weiterbildung/Zusatzausbildungen  sowie  Forschung/Entwicklung/Dienstleistungen  wird  je  eine  Koordinations-  konferenz  eingesetzt.  Diese  Konferenzen  setzen  sich  zusammen  aus  den  für  den  entsprechenden  Aufgabenbereich  Verantwortlichen  der  drei  Teil-  schulen  sowie  einer  Mitarbeiterin  oder  einem  Mitarbeiter  der  Direktion.  Die  Direktionskonferenz  bestimmt  die  Vorsitzenden  der  Koordinationskonferen-  zen und legt ihren Aufgabenbereich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Beirat
                            1  Der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  steht  ein  vom  Konkor-  datsrat  eingesetzter  Beirat  zur  Seite,  welcher  die  Schule  in  der  Wahrneh-  mung  ihrer  Aufgaben,  namentlich  in  Bezug  auf  das  Leistungsangebot  der  Hochschule und dessen bedarfsgerechte Weiterentwicklung, fachkompetent  begleiten und unterstützen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  ist  zu  konsultieren  zu  allen  grundlegenden  Fragen  der  strategischen  und   inhaltlichen   Ausrichtung   der   Pädagogischen   Hochschule   Zentral-  schweiz.  III.  ANGEHÖRIGE DER PÄDAGOGISCHEN HOCHSCHULE ZENTRAL-  SCHWEIZ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Grundsatz
                            1  Das  Personal  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  setzt  sich  aus  den  Mitgliedern  der  Direktion,  dem  Lehrpersonal,  den  wissenschaftli-  chen  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeitern  und  den  Assistierenden  sowie  dem  technischen und administrativen Personal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeiter- und Leistungsplanung und deren Veränderungen sind Be-  standteil der jährlichen Personalkostenbudgetierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  einer  Teilschule  können  im  Einver-  nehmen mit ihrer Rektorin oder ihrem Rektor zur Erfüllung teilschulübergrei-  fender Aufgaben oder zum Unterricht an einer anderen Teilschule verpflich-  tet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Lehr- und Forschungsfreiheit
                            Die  Dozierenden  und  das  wissenschaftliche  Personal  verfügen  im  Rahmen  des Leitbilds, der Studienpläne und des Leistungsauftrags über die Freiheit  in Lehre, Forschung und Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Professorentitel
                            1  Der  Konkordatsrat  kann  Dozierenden  und  wissenschaftlichen  Mitarbeite-  rinnen  und  Mitarbeitern  auf  Antrag  der  Direktionskonferenz  den  Titel  einer  Professorin oder eines Professors verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  regelt  die  Voraussetzungen  für  die  Erlangung,  den  Entzug  und  das  Erlöschen  des  Titels  sowie  das  Verfahren  für  dessen  Verleihung  in  einem  Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Studierende
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Immatrikulation
                            1  Studierende  werden  vom  Rektorat  einer  Teilschule  immatrikuliert,  wenn  sie  die  in  der  entsprechenden  Verordnung  festgelegten  Voraussetzungen  erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Immatrikulation an einer Teilschule gilt gleichzeitig als Immatrikulation  an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Exmatrikulation
                            1  Studierende, welche eine Teilschule verlassen, haben sich durch das ent-  sprechende Rektorat exmatrikulieren zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierende können durch eine Teilschule exmatrikuliert werden, wenn sie  die  Bedingungen  der  Studien-  und  Prüfungsordnung  nicht  erfüllen  oder  schwer  wiegend  gegen  die  Ordnung  der  entsprechenden  Hochschule  ver-  stossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Information und Mitwirkung
                            1  Die  Studierenden  sind  durch  ihre  Hochschule  über  Fragen  der  Aus-  und  Weiterbildung zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  können  zur  Mitwirkung  in  den  inhaltlichen  und  lernorganisatorischen  Angelegenheiten der Hochschule, der sie angehören, und bei der Weiterent-  wicklung der Pädagogischen Hochschule beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Studiengebühren
                            Die Studiengebühren werden vom Konkordatsrat der Pädagogischen Hoch-  schule Zentralschweiz festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Gleichstellung der Geschlechter
                            1  Die  Pädagogische  Hochschule  Zentralschweiz  und  ihre  Teilschulen  för-  dern die Gleichstellung der Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  streben  eine  ausgewogene  Vertretung  beider  Geschlechter  in  allen  Funktionen und in allen Gremien an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Information und Mitwirkung
                            1  Die  Angehörigen  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  sind  in  ihrem  Aufgabenbereich  über  die  Belange  der  Pädagogischen  Hochschule  sach- und zeitgerecht zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wirken  in  den  Organen  und  den  Gremien  der  Hochschule,  denen  sie  angehören  oder  in  die  sie  gewählt  wurden,  mit.  Sie  können  die  Schule  in  ihrem  Aufgabenbereich  in  nationalen  oder  internationalen  Gremien  vertre-  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beim Erlass und beim Vollzug von Regelungen ist dem Recht auf Informa-  tion und Mitwirkung Rechnung zu tragen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV.  FINANZIERUNG, ENTWICKLUNGS- UND FINANZPLANUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Grundsatz
                            1  Die  Entwicklungs-  und  Finanzplanung  der  Pädagogischen  Hochschule  Zentralschweiz  ist  eine  gemeinsame  Aufgabe  des  Konkordatsrates,  der  Di-  rektion und der Teilschulen der Pädagogischen Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  basiert  auf  dem  Leitbild  und  der  Strategie  der  Pädagogischen  Hoch-  schule Zentralschweiz sowie auf den Zielvorgaben des Konkordatsrates und  folgt dem Grundsatz der rollenden Planung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Angebote der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz haben dem  Prinzip der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu genügen. Sie sind effi-  zient und wirkungsorientiert zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Leistungsaufträge
                            1  Gestützt  auf  den  mehrjährigen  Entwicklungs-  und  Finanzplan  erteilt  der  Konkordatsrat für die Direktion und die Teilschulen Leistungsaufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Leistungsaufträge  enthalten  überprüfbare  qualitative  und  quantitative  Ziele und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Leistungsaufträge  für  die  Teilschulen  werden  den  Standortkantonen  erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Kostenabgeltungs-Pauschale
                            1  Die  im  PHZ-Konkordat  geregelte  Kostenabgeltungs-Pauschale  dient  als  Finanzierungsinstrument.  Sie  wird  periodisch  und  im  Voraus  festgelegt  als  Studiengangspauschale pro Studierende oder Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kostenabgeltungs-Pauschale  wird  ausnahmsweise  angepasst,  wenn  übergeordnetes Recht geändert wird und diese Änderungen für die Berech-  nung der Kostenabgeltungs-Pauschale von wesentlicher Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anpassung der Kostenabgeltungs-Pauschale obliegt dem Konkordats-  rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Finanzierung von betrieblichen Investitionen
                            1  Zur  Finanzierung  der  betrieblichen  Investitionen  wird  in  die  Kostenabgel-  tungs-Pauschale ein Betrag einbezogen, welcher die aufgrund der Investiti-  onsplanung  nötigen  Abschreibungen  und  Zinskosten  deckt.  Die  Verwen-  dung  dieser  Mittel  für  den  vorgesehenen  Zweck  ist  in  der  Rechnung  auszuweisen.  Allfällige  Überschüsse  sind  in  zweckgebundene  Rückstellun-  gen einzulegen, die ausschliesslich zur Finanzierung von betrieblichen Inve-  stitionen verwendet werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Investitionsplanung  ist  Bestandteil  der  jährlichen  Budgetierung  jeder  Teilschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Raumkosten
                            1  Befindet  sich  eine  Teilschule  in  einem  Gebäude,  das  einem  Konkordats-  kanton oder einer privaten Trägerschaft gehört, ist ein Mietpreis festzulegen,  der  dem  Realwert  entspricht.  Dabei  sind  die  durch  den  Bund  und  die  übri-  gen  Konkordatskantone,  bei  den  privaten  Trägerschaften  alle  Konkordats-  kantone, an den Bau des Gebäudes geleisteten Beiträge abzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anzurechnen  sind  in  beiden  Fällen  die  kalkulatorischen  Abschreibungen,  die  Zinskosten  für  die  bauliche  Erneuerung  und  übrige  Kosten,  für  die  der  Eigentümer  üblicherweise  aufkommen  muss.  Der  kleine  bauliche  Unterhalt  der Liegenschaft ist Teil der Betriebskosten jeder Teilschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wertvermehrende  Investitionen,  insbesondere  Erweiterungsinvestitionen,  sind vom Eigentümer nach Massgabe seines Rechts zu finanzieren und bei  der Festlegung des Mietpreises zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist eine Teilschule in einem Gebäude eingemietet, das Dritten gehört, wird  der zu entrichtende effektive Mietpreis berücksichtigt, sofern er marktüblich  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Finanzierung von Forschung und Entwicklung
                            1  Die Grundfinanzierung von Forschung und Entwicklung ist Teil der Kosten-  abgeltungs-Pauschale. Sie dient der Finanzierung einer Tätigkeit im Bereich  Forschung und Entwicklung, welche von der Pädagogischen Hochschule im  Rahmen eines Konzepts selber geplant und verantwortet wird. Die Höhe der  Grundfinanzierung wird vom Konkordatsrat im Rahmen der Leistungsverein-  barung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Übrigen  sind  die  Kosten  für  die  Tätigkeit  im  Bereich  Forschung  und  Entwicklung von den Auftraggebern nach den Bestimmungen von Artikel 20  Absatz 2 und 3 des PHZ-Konkordats zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Risikozuschlag
                            1  Die  Direktorin  oder  der  Direktor  legt  den  in  der  Kostenabgeltungs-Pau-  schale  enthaltenen  Risikozuschlag  in  einen  zweckgebundenen  Risikofonds  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die entsprechenden Mittel sind zweckgebunden für den Ausgleich des Ri-  sikos   schwankender   Studierenderzahlen   oder   ausnahmsweise   anderer  durch die Teilschulen nicht beeinflussbarer Einnahmen- oder Ausgabenent-  wicklungen  zu  verwenden,  sofern  keine  Rückstellungen  gemäss  Artikel  31  zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Höhe  des  Risikozuschlags  legt  der  Konkordatsrat  im  Rahmen  der  Leistungsvereinbarung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Direktorin  oder  der  Direktor  verfügt  über  die  Mittel  für  den  Risikoaus-  gleich im Rahmen der vom Konkordatsrat genehmigten Richtlinien.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Überschuss
                            1  Ein  allfällig  von  einer  Teilschule  in  der  Jahresrechnung  ausgewiesener  Überschuss wird nach den folgenden Grundsätzen verwendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bis zur Höhe einer vom Standortkanton geleisteten Ergänzungspauscha-  le gemäss Artikel 21 Absatz 2 des PHZ-Konkordats regelt der Standort-  kanton  die  Verwendung  eines  allfälligen  Überschusses  in  der  Jahres-  rechnung. Massgebend für die Abgrenzung zu Überschüssen gemäss lit.  b ist der Durchschnitt der letzten drei Jahresabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Weist  eine  Teilschule  in  der  Jahresrechnung  einen  Überschuss  aus,  ohne  eine  Ergänzungspauschale  zu  beziehen,  oder  einen  Überschuss,  der  die  Ergänzungspauschale  übersteigt,  so  ist  dieser  zur  Verwendung  im  Rahmen  des  Leistungsauftrags  durch  die  Teilschule  in  zweckgebun-  dene Rückstellungen einzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Übersteigt der Bestand der Rückstellungen 30 % der jährlichen Betriebs-  kosten, sind darüber hinausgehende Überschüsse der Direktion zurück-  zuerstatten und von dieser für die Reduktion der Kostenabgeltungs-Pau-  schale einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weist  eine  Teilschule  in  der  Jahresrechnung  einen  Überschuss  aus,  weil  nicht alle im Leistungsauftrag festgelegten Ziele erreicht wurden, ist der aus  diesem Grund erzielte Überschuss der Direktorin oder dem Direktor zu Han-  den einer separaten Rückstellung zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Verlust
                            Weist eine Teilschule in der Jahresrechnung einen Fehlbetrag auf, der nicht  aus  den  Rückstellungen  gemäss  Artikel  31  oder  dem  Risikofonds  gedeckt  werden  kann,  so  ist  dieser  auf  die  nächste  Periode  vorzutragen.  Der  Kon-  kordatsrat  regelt  über  die  Direktorin  oder  den  Direktor  die  Abtragung  des  Fehlbetrags einer Teilschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Drittmittel und Dienstleistungen
                            Die   finanzielle   Unterstützung   der   Pädagogischen   Hochschule   Zentral-  schweiz  durch  Dritte  sowie  die  Erbringung  von  Dienstleistungen  zugunsten  Dritter dürfen die Freiheit von Lehre und Forschung nicht beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Berichterstattung
                            1  Die Direktorin oder der Direktor und die Teilschulen erstatten dem Konkor-  datsrat über die Erreichung der Ziele und die dafür verwendeten Mittel jähr-  lich  einen  Tätigkeitsbericht  und  nach  Ablauf  der  Leistungsauftragsperiode  einen Leistungsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungsbericht gibt Auskunft über die Erfüllung der Leistungsverein-  barung und die hierfür getroffenen Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Artikel 35 Modalitäten der Rechnungsstellung
                            1  Den  Konkordatskantonen  werden  nach  Massgabe  der  Kostenabgeltungs-  Pauschale  pro  Studiengang  und  Anzahl  der  Studierenden  mit  Wohnsitz  im  jeweiligen  Kanton  jährlich  drei  Teilrechnungen  gestellt.  Das  Rechnungsjahr  ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Termine  für  die  Ermittlung  der  Studierendenzahlen,  auf  die  sich  die  Teilrechnungen  abstützen,  richten  sich  nach  den  Bestimmungen  der  Inter-  kantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zahlungsfristen betragen für die ersten zwei Teilrechnungen 60 Tage,  für die Schlussabrechnung 30 Tage ab Rechnungsstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Wohnsitz  wird  nach  den  Bestimmungen  der  Interkantonalen  Fach-  hochschulvereinbarung (FHV) festgelegt.  V.  SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Inkrafttreten
                            Das Statut tritt auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.  Im Namen des Konkordatsrates  Der Präsident: Dr. Ulrich Fässler  Der Sekretär: Dr. Christoph Mylaeus-Renggli  11