REGLEMENT über die Berufsmaturitätsschule (70.1125)
CH - UR

REGLEMENT über die Berufsmaturitätsschule

REGLEMENT über die Berufsmaturitätsschule (vom 3. März 2009 1 ; Stand am 1. Dezember 2016) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2006 über die Berufs- und Weiterbildung (BWV) 2 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

1 Dieses Reglement vollzieht die Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) 3 . 4
2 Es regelt das Angebot, die Organisation, das Aufnahmeverfahren und die Promotion an der Berufsmaturitätsschule.

Artikel 2 5 Zweck

Die Berufsmaturitätsschule bereitet auf den Erwerb der eidgenössischen Berufsmaturität vor.
2. Abschnitt: Angebot
Artikel 3 Die Berufsmaturitätsschule wird als Vollzeitmodell für die Ausrichtung Technik, Architektur, Life Sciences und für die Ausrichtung Gesundheit und
1 AB vom 20. März 2009
2 RB 70.1103
3 SR 412.103.1
4 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2015 (AB vom 10. Juli 2015).
5 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2016 (AB vom 4. November 2016). 1
Soziales sowie als lehrbegleitender Unterricht für die Ausrichtung Wirtschaft und Dienstleistungen, Typ Wirtschaft, angeboten. 6

Artikel 4 7 Kosten

1 Der Unterricht an der Berufsmaturitätsschule ist gemäss Artikel 25 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes 8 unentgeltlich.
2 Für Studierende mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Uri wird dem Wohnortskanton der entsprechende Betrag gemäss Berufsfachschulverein - barung in Rechnung gestellt.
3 Die Studierenden tragen die übrigen Kosten wie jene für Lehrmittel, Schul - materialien, Exkursionen, Reisespesen und eine allfällige Maturareise, Sprachaufenthalte und Sprachdiplome.
3. Abschnitt: Organisation

Artikel 5 Schulträger

Schulträger ist die Berufsfachschule Uri. Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen über die Berufsfachschule sinngemäss auch für die Berufsmaturitätsschule.

Artikel 6 9 Amt für Berufsbildung

Das Amt für Berufsbildung:
a) übt die Aufsicht über die Berufsmaturitätsschule aus;
b) stellt dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation Antrag zur eidgenössischen Anerkennung für die Bildungsgänge der Berufsmaturität;
c) sorgt für den notwendigen Kontakt zu den eidgenössischen und regio - nalen Berufsmaturitätsgremien.
6 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2015 (AB vom 10. Juli 2015).
7 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2016 (AB vom 4. November 2016).
8 SR 412.10
9 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezember 2016 (AB vom 4. November 2016).
2

Artikel 7 Schulkommission

Die Schulkommission regelt die organisatorische Eingliederung der Berufs - maturitätsschule in die Berufsfachschule. Sie wählt die Leitung der Berufs - maturitätsschule und auf Antrag der Berufsmaturitätskonferenz die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten. Sie übernimmt weitere Aufgaben, die ihr in diesem Reglement zugewiesen werden.

Artikel 8 Berufsmaturitätskonferenz

1 Pro Angebot wird eine Berufsmaturitätskonferenz gebildet.
2 Jede Berufsmaturitätskonferenz besteht aus der Leitung der Berufsmaturi - tätsschule sowie den prüfenden Fachlehrpersonen des jeweiligen Angebots.

Artikel 9 Klassenkonferenzen

Die Klassenkonferenzen bestehen aus allen Lehrpersonen, die in den jewei - ligen Klassen Unterricht erteilen. Die Leitung der Berufsmaturitätsschule leitet die Klassenkonferenzen.

Artikel 10 Lehrpersonen

Die Lehrpersonen verfügen über die in der Berufsmaturitätsverordnung 10 festgelegten beruflichen Qualifikationen.

Artikel 11 Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten

1 Die Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten begutachten die schriftli - chen und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Berufsmaturitätsprüfungen. Sie verfassen ein Prüfungsprotokoll.
2 Die Entschädigung richtet sich nach Artikel 11 des Reglements über die Berufs- und Weiterbildung (BWR) 11 .
4. Abschnitt: Aufnahme

Artikel 12 Aufnahmebedingungen

1 In die Berufsmaturitätsschule wird aufgenommen, wer die Aufnahmeprü - fung bestanden hat oder prüfungsfrei zugelassen worden ist.
10 SR 412.103.1
11 RB 70.1105 3
2 Die Aufnahme in das Vollzeitmodell bedingt den vorgängigen Abschluss in einer beruflichen Grundbildung.
3 Die Aufnahme in das lehrbegleitende Modell bedingt einen gültigen Lehr - vertrag für eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeits - zeugnis (EFZ).

Artikel 13 Aufnahmeprüfung

1 Die Aufnahmeprüfung findet in schriftlicher Form statt. Die Schulkom - mission legt die Prüfungsfächer und die zu verwendenden Prüfungsunter - lagen fest.
2 Das Amt für Berufsbildung kann Studierende, die eine lehrbegleitende Berufsmatura ausserhalb des Kantons Uri erwerben wollen, zur Aufnahme - prüfung zuweisen. 12
3 Die Aufnahmeprüfung wird durch die Leitung und durch Lehrpersonen der Berufsmaturitätsschule durchgeführt und beurteilt.
4 Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn der Durchschnitt aller Fachnoten mindestens 4,0 beträgt und nicht mehr als eine Fachnote unter 4,0 liegt.
5 Das Prüfungsergebnis bleibt zwei Jahre gültig.

Artikel 14 Prüfungsfreie Aufnahme

1 Prüfungsfrei ins lehrbegleitende Modell wird aufgenommen, wer im Durch - schnitt der Fächer Deutsch, Französisch, Englisch und Mathematik im
5. Semester der Oberstufe eine 5,0 erreicht und in allen Fächern die höchste Niveaustufe besucht hat. Massgebend für die Berechnung des Durchschnitts sind die Noten im Zeugnis. 13
2 Die Schulkommission kann in Einzelfällen die prüfungsfreie Aufnahme ins Vollzeitmodell bewilligen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber aufgrund der Leistungen in einer vorher absolvierten Ausbildung den Anforderungen offensichtlich gewachsen erscheint.

Artikel 15 Anmeldung

1 Die Anmeldung für die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule ist an diese zu richten.
12 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezem - ber 2016 (AB vom 4. November 2016).
13 Fassung gemäss RRB vom 1. März 2011, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2012 (AB vom 11. März 2011).
4
2 Im Vollzeitmodell hat die Anmeldung zu enthalten:
a) eine Bestätigung, dass die Aufnahmeprüfung für die Berufsmaturitäts - schule bestanden wurde oder eine Bescheinigung über die prüfungsfreie Aufnahme;
b) bei Studierenden nach Artikel 4 Absatz 2 den Nachweis der Kostengut - sprache durch den Wohnkanton oder, sofern dieser nicht beizubringen ist, die Zusicherung, die Kosten selber zu übernehmen.
5. Abschnitt: Unterricht

Artikel 16 14 Unterricht

Die Schulkommission bestimmt im Rahmen der Berufsmaturitätsverord - nung 15 und auf der Grundlage des Rahmenlehrplans für die Berufsmaturität (RLP-BM) des Bunds die Unterrichtsfächer.

Artikel 17 16 Dispensation vom Unterricht

Wer in einem oder mehreren Fächern über die Kenntnisse gemäss Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) verfügt, kann durch die Rektorin oder den Rektor vom Unterricht im jeweiligen Fach dispensiert werden.
6. Abschnitt: Promotion
Artikel 18
1 Die Promotion richtet sich nach dem 4. Abschnitt der Berufsmaturitätsver - ordnung 17 . 18
2 Die Klassenkonferenzen entscheiden aufgrund des Zeugnisses über die Promotion.
14 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezem - ber 2016 (AB vom 4. November 2016).
15 SR 412.103.1
16 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezem - ber 2016 (AB vom 4. November 2016).
17 SR 412.103.1
18 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2015 (AB vom 10. Juli 2015). 5
7. Abschnitt: Berufsmaturitätsprüfung

Artikel 19 19 Zulassung

Zu den Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer die Berufsmaturitäts - schule besucht hat und die Promotion gemäss Artikel 18 erfüllt.

Artikel 20 Prüfungsorganisation

Die Schulkommission bestimmt die Prüfungsorganisation.

Artikel 21 20 Prüfungsfächer

Die Prüfungsfächer richten sich nach den Bestimmungen der Berufsmaturi - tätsverordnung 21 und nach dem Rahmenlehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) des Bunds.

Artikel 22 22 Prüfungsstoff

1 Der Prüfungsstoff orientiert sich am Rahmenlehrplan für die Berufsmatu - rität (RLP-BM) des Bunds und an den Schullehrplänen.
2 Die Leitung der Berufsmaturitätsschule kann in den Sprachfächern Diplome gemäss den Vorgaben des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation für die Berufsmaturitätsprüfung anrechnen.

Artikel 23 23 Zeitpunkt und Form

1 Der Zeitpunkt und die Form der Prüfungen orientieren sich am Rahmen - lehrplan für die Berufsmaturität (RLP-BM) des Bunds.
2 Im Falle der lehrbegleitenden Ausbildung können drei Prüfungsfächer am Ende des vierten Semesters abgeschlossen werden. Die Prüfungsfächer werden bei Beginn des Studiengangs durch die Schulkommission fest - gelegt.
19 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezem - ber 2016 (AB vom 4. November 2016).
20 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezem - ber 2016 (AB vom 4. November 2016).
21 SR 412.103.1
22 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezem - ber 2016 (AB vom 4. November 2016).
23 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezem - ber 2016 (AB vom 4. November 2016).
6

Artikel 24 Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen

1 Die Lehrpersonen nehmen zusammen mit den Prüfungsexpertinnen und Prüfungsexperten die Prüfungen ab. 24
2 Die Lehrpersonen und die Prüfungsexpertinnen oder Prüfungsexperten bestätigen die Richtigkeit der Prüfungsnoten durch ihre Unterschrift auf dem Notenblatt.
3 Bei Uneinigkeit zwischen Lehrperson und Prüfungsexpertin oder Prüfungs - experte entscheidet die prüfende Lehrperson über die endgültige Note.

Artikel 25 25 Verhinderung

1 Wer an die Prüfungen oder an Teile davon aus wichtigen Gründen wie Krankheit oder Unfall nicht antreten oder diese nicht zu Ende führen kann, hat die Rektorin oder den Rektor umgehend zu informieren und die Absenz zu begründen, beispielsweise mit einem Arztzeugnis. Liegen wichtige Gründe vor, kann die Rektorin oder der Rektor besondere Nachprüfungen anordnen.
2 Fehlen wichtige Gründe, gelten die verpassten Teile der Prüfung als nicht bestanden und werden mit der Note 1 bewertet. Die angemeldete Person hat die verursachten Kosten zu tragen.

Artikel 26 Unregelmässigkeiten

1 Bei Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungen wie Gebrauch unerlaubter Hilfsmittel, unerlaubte Kommunikation mit Dritten, nicht selbstständige Erarbeitung von schriftlichen Arbeiten oder Erstellung von Plagiaten kann die Prüfung in diesem Fach von der Rektorin oder vom Rektor, je nach Schwere der Verfehlung, als nicht bestanden erklärt werden. 26
2 Der Rektor oder die Rektorin entscheidet, ob die Prüfung im betreffenden Fach wiederholt werden kann.
3 In besonders schweren Fällen kann der Rektor oder die Rektorin den Ausschluss für die gesamte Prüfung verfügen.
24 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezem - ber 2016 (AB vom 4. November 2016).
25 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezem - ber 2016 (AB vom 4. November 2016).
26 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezem - ber 2016 (AB vom 4. November 2016). 7

Artikel 27 27 Bestehen der Berufsmaturitätsprüfung

Die Berufsmaturitätsprüfung ist bestanden, wenn die Voraussetzungen nach dem 5. Abschnitt der Berufsmaturitätsverordnung 28 erfüllt sind.

Artikel 28 Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung

1 Das Verfahren zur Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung richtet sich nach Artikel 26 der Berufsmaturitätsverordnung 29 . 30
2 Die Wiederholung findet in der Regel frühestens nach einem Jahr statt. Über Ausnahmen entscheidet der Rektor oder die Rektorin.

Artikel 29 31 Notenberechnung

1 Die Notengebung richtet sich nach der Verordnung über die Berufsbil - dung 32 und nach Artikel 16 der Berufsmaturitätsverordnung 33 .
2 Die Berufsmaturitätskonferenz, ergänzt durch die Rektorin oder den Rektor, bestimmt unter Leitung eines Mitglieds der Schulkommission die Berufsmaturitätsnoten im Einzelfall.
3 Die Noten des Interdisziplinären Arbeitens werden im Berufsmaturitäts - zeugnis ausgewiesen. Sie werden in die Gesamtnote einberechnet. 34

Artikel 30 Berufsmaturitätszeugnis

1 Die Berufsmaturitätsnoten werden vom Rektor oder der Rektorin eröffnet.
2 Das Berufsmaturitätszeugnis wird von der Schulkommission ausgestellt und vom Rektor oder der Rektorin der Berufsfachschule mit unterzeichnet.
27 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezem - ber 2016 (AB vom 4. November 2016).
28 SR 412.103.1
29 SR 412.103.1
30 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2015 (AB vom 10. Juli 2015).
31 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2015 (AB vom 10. Juli 2015). Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den
1. Dezember 2016 (AB vom 4. November 2016).
32 SR 412.101
33 SR 412.103.1
34 Fassung gemäss RRB vom 25. Oktober 2016, in Kraft gesetzt auf den 1. Dezem - ber 2016 (AB vom 4. November 2016).
8
8. Abschnitt: Rechtsschutz
Artikel 31
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach der BWV. Im gleichen Sinn anfechtbar sind Verfügungen der Schulleitung und des Rektors oder der Rektorin.
2 Einsprachentscheide können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion angefochten werden. Deren Entscheid unter - liegt direkt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 32 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement der kantonalen Berufsbildungskommission Uri über die Berufsmaturität im Kanton Uri vom 9. März 1999 35 wird aufgehoben.

Artikel 32a 36 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30.

Juni 2015
1 Für Berufsmaturandinnen und Berufsmaturanden, die ihre Berufsmaturi - tätsausbildung vor dem 1. Januar 2015 begonnen haben, gilt das bisherige Recht.
2 Die Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung findet letztmals 2019 nach bisherigem Recht statt.

Artikel 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. April 2009 in Kraft. Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Isidor Baumann Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
35 RB 70.1125
36 Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2015, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2015 (AB vom 10. Juli 2015). 9
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