VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und... (40.3111)
CH - UR

VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel

VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge - tiere und Vögel (Jagdverordnung; KJSV) (vom 14. Dezember 1988 1 ; Stand am 1. Februar 2011) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 25 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG) 2 , auf

Artikel 15 der bundesrätlichen Verordnung dazu (JSV) 3

sowie auf Artikel 56 und 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 4 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand
Artikel 1 Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und die darauf gestützten Rechtserlasse des Bundes.
2. Abschnitt: Jagdberechtigung

Artikel 2 Voraussetzungen

Im Kanton Uri ist zur Jagd berechtigt, wer:
a) Schweizerbürger ist oder als ausländischer Staatsangehöriger seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnt; 5
b) das 20. Altersjahr erfüllt hat oder im gleichen Jahr erfüllen wird und handlungsfähig ist; 6
1 AB vom 23. Dezember 1988
2 SR 922.0
3 SR 922.01
4 RB 1.1101
5 Fassung gemäss LRB vom 20. Oktober 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2011 (AB vom 29. Oktober 2010).
6 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 1
c) einen gültigen Jagdfähigkeitsausweis des Kantons Uri oder eines Gegenrechtskantons besitzt;
d) ... 7
e) eine den Vorschriften des Bundesrechts genügende Haftpflichtversiche - rung abgeschlossen hat;
f) keinen Ausschlussgrund erfüllt;
g) den erforderlichen Schiessnachweis erbringt 8 .

Artikel 3 9 Ausschlussgründe

Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist:
1. solange der Ausschlussgrund besteht, wer
a) wegen körperlicher oder geistiger Behinderung für eine weidgerechte Jagdausübung und Waffenhandhabung keine Gewähr bietet;
b) im Straf- oder im stationären Massnahmenvollzug steht oder daraus bedingt entlassen wurde;
c) im Kanton Uri eine Jagdrechtsverletzung begangen hat und die darauf gestützten fälligen Bussen, Kosten, Gebühren, Entschädi - gungen und dergleichen nicht bezahlt hat.
2. für fünf Jahre, wer wegen vorsätzlicher Tierquälerei zu einer Haftstrafe oder Busse von mindestens Fr. 1 000.— verurteilt worden ist.
3. für drei Jahre, wer
a) wegen eines Jagdvergehens oder einer Übertretung von Jagdvor - schriften zu einer Busse von mindestens Fr. 1 000.— oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Handelt es sich dabei um eine wiederholte Verurteilung innert fünf Jahren, gilt dieser Ausschluss - grund bereits bei einer Verurteilung zu einer Busse von mindestens Fr. 400.—;
b) wegen Tierquälerei zu einer Busse von mindestens Fr. 500.— verur - teilt worden ist.
4. für ein Jahr, wer
a) wegen eines Jagdvergehens oder einer Übertretung von Jagdvor - schriften zu einer Busse von mindestens Fr. 500.— verurteilt worden ist;
7 Aufgehoben durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
8 Eingefügt durch LRB vom 20. Oktober 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2011 (AB vom 29. Oktober 2010).
9 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
2
b) die Abschusskarte innert gesetzter Frist und trotz schriftlicher Mahnung nicht abgegeben hat;
c) wegen Tierquälerei zu einer Busse von mindestens Fr. 250.— verur - teilt worden ist.

Artikel 4 Jagdfähigkeitsausweis

1 Der Jagdfähigkeitsausweis wird dem Bewerber nach dem abgeschlos - senen Jagdlehrgang und der bestandenen Jagdprüfung ausgehändigt.
2 Wird die Jagd während 10 Jahren nicht mehr ausgeübt oder kann sie als Folge eines gerichtlichen Urteils oder gestützt auf Artikel 3 Ziffer 2 während fünf Jahren nicht mehr ausgeübt werden, verliert der Jagdfähigkeitsausweis seine Gültigkeit. 10 2a Die Tätigkeit als Wildhüter oder Jagdaufseher ist der Jagdausübung gleichgestellt. 11
3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement 12 .

Artikel 5 13 Schiesspflicht und Waffenkontrolle

1 Jägerinnen und Jäger sind verpflichtet, jährlich die auf der Jagd geführten Waffen einzuschiessen.
2 Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Waffenkontrolle und das Einschiessen der Jagdwaffen.
3. Abschnitt: Jagdpatentarten 14

Artikel 6 Patentsystem

1 Die Jagd im Kanton Uri wird nach dem Patentsystem ausgeübt.
2 Das Patent berechtigt zur Ausübung der Jagd im gesamten Kantonsge - biet.
10 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
11 Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
12 RB 40.3152
13 Fassung gemäss LRB vom 20. Oktober 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2011 (AB vom 29. Oktober 2010).
14 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 3
3 Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften den Wechsel von einem Jagdgebiet ins andere zeitweise einschränken, wenn dies für die Sicherheit und Beruhigung des Jagdbetriebes erforderlich ist.

Artikel 7 Patentarten

1 Es werden Patente ausgestellt für die Hochwildjagd, die Niederwildjagd, die Passjagd zur Nachtzeit und die Wasserwildjagd.
2 Dabei berechtigt das Patent für:
a) die Hochwildjagd zur Jagd auf Rothirsche, Gämsen, Murmeltiere und Füchse, Dachse und Wildschweine; 15
b) die Niederwildjagd zur Jagd auf Rehe, Schneehasen, Füchse, Dachse, Steinmarder, verwilderte Hauskatzen, Schneehühner, verwilderte Haus - tauben, Kolkraben, Rabenkrähen, Elstern, Eichelhäher und Wild - schweine; 16
c) die Passjagd zur Jagd während der Nacht von vom zuständigen Amt 17 anerkannten Bauten aus auf Füchse, Dachse, Edel- und Steinmarder sowie verwilderte Hauskatzen;
d) die Wasserwildjagd zur Jagd auf Stockenten, Reiherenten, Blässhühner und Kormorane. 18
3 Der Regierungsrat kann ein Gästepatent einführen. Er regelt das Nähere im Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) 19 . 20

Artikel 8 Patenterwerb

1 Die Patentausgabestelle 21 erteilt das Jagdpatent, wenn der Bewerber:
a) nachweist, dass er im Kanton Uri jagdberechtigt ist, und
b) die Patentgebühren bezahlt hat.
2 Erachtet sie die Voraussetzungen als nicht erfüllt, unterbreitet sie das Patentgesuch der zuständigen Direktion 22 zum Entscheid.
15 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
16 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
17 Amt für Forst- und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
18 Fassung gemäss LRB vom 20. Oktober 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2011 (AB vom 29. Oktober 2010).
19 RB 40.3121
20 Eingefügt durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
21 Standeskanzlei; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
22 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
4
3 Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar. Es gilt nur für die darin angegebene Patentart und nur für ein Jagdjahr.
4 Der Regierungsrat kann die Höchstzahl der Jäger begrenzen, wenn die ansteigende Jägerzahl zu einem untragbaren Jagddruck führt, oder wenn hegerische Massnahmen dies erfordern. 23

Artikel 9 Patentgebühren

a) Ansätze
1 Die Patentgebühr beträgt 24 :
a) für die allgemeine Jagd (Hoch- und Niederwild):
1. für Schweizerbürger mit Wohnsitz im Kanton Uri und ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnen Fr. 595.—
2. für Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben Fr. 1 090.—
3. für andere Schweizerbürger Fr. 2 595.—
b) für die Hochwildjagd:
1. für Schweizerbürger mit Wohnsitz im Kanton Uri und ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnen Fr. 450.—
2. für Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben Fr. 815.—
3. für andere Schweizerbürger Fr. 1 570.—
c) für die Niederwildjagd:
1. für Schweizerbürger mit Wohnsitz im Kanton Uri und ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnen Fr. 295.—
2. für Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben Fr. 540.—
3. für andere Schweizerbürger Fr. 1 545.—
d) für die Passjagd:
23 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
24 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 5
1. für Schweizerbürger mit Wohnsitz im Kanton Uri und ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens zehn Jahren im Kanton Uri wohnen Fr. 65.—
2. für Schweizerbürger, die während mindestens zehn Jahren im Kanton Uri gewohnt haben Fr. 120.—
3. für andere Schweizerbürger Fr. 310.—
e) für die Wasserwildjagd Fr. 110.—
2 Für jeden zur Jagd verwendeten Hund ist eine Gebühr von Fr. 100.— zu bezahlen. Gebührenfrei sind geprüfte Schweisshunde, die vom zuständigen Amt 25 anerkannt werden. 26
3 Steigt der Lebenskostenindex seit dem Inkrafttreten dieser Verordnung um je zehn Punkte, kann der Regierungsrat alle Gebühren um den für den Teuerungsausgleich erforderlichen Betrag erhöhen.

Artikel 10 b) Befreiung und Rückerstattung

1 Wer während 49 Jagdperioden ein Jagdpatent erworben hat, erhält das
50. Jagdpatent als Jubiläumsgeschenk gebührenfrei. Der Patentbewerber hat nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen hiefür erfüllt.
2 Wer vor der Eröffnung der Jagd erkrankt oder verunfallt und deshalb die Jagd nicht ausüben kann, kann die bezahlten Patentgebühren zurückfor - dern.

Artikel 11 Abschuss- und Verwaltungsgebühren

1 Neben der Patentgebühr hat der Jäger Abschuss- und Verwaltungsge - bühren zu bezahlen.
2 Die Höhe der Abschussgebühr richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert des erlegten Tieres, jene der Verwaltungsgebühr nach den Grundsätzen der Gebührenverordnung 27 .
3 In diesem Rahmen legt der Regierungsrat die Abschuss- und Verwal - tungsgebühren fest.
25 Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
26 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
27 RB 3.2512
6

Artikel 12 Veröffentlichung

Die Patentausgabestelle 28 veröffentlicht für jede Jagdperiode im Amtsblatt die Frist, innert welcher die Patente ausgegeben werden, und ein Verzeichnis der patentierten Jäger.
4. Abschnitt: Jagdplanung
Artikel 13
1 Ziel der Jagdplanung ist es, gesunde, den örtlichen Verhältnissen ange - passte und natürlich zusammengesetzte Wildbestände zu erhalten. Alle Massnahmen der Jagdbehörden sind darauf auszurichten.
2 Die zuständige Direktion 29 hat die Wildbestände aufzunehmen, ihre Entwicklung und ihren Gesundheitszustand zu überwachen und ihre Einwir - kungen auf landwirtschaftliche Kulturen, Wald, Weiden und andere Tierarten zu erfassen.
3 Gestützt auf diese Erhebungen erstellt die zuständige Direktion 30 Abschusspläne.
5. Abschnitt: Ausübung der Jagd

Artikel 13a Jagd und Jagdausübung

Als Jagd und Jagdausübung gilt der Aufenthalt des Jägers mit der Jagd - waffe während der Jagdzeit im offenen Jagdgebiet.

Artikel 14 Weidgerechtes Verhalten

1 Der Jäger ist verpflichtet, die Jagd weidmännisch auszuüben, insbeson - dere die zulässige Schussdistanz und Tageszeit sowie beim Schuss die weidgerechte Stellung des Tieres zu beachten und angeschossenes Wild innert nützlicher Frist gründlich nachzusuchen. 32
2 Der Regierungsrat erlässt hiezu die näheren Vorschriften.
28 Standeskanzlei; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
29 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
30 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
31 Eingefügt durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
32 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993). 7

Artikel 15 Ausweispflicht

Der Jäger hat das Jagdpatent, den Waffenkontrollschein und die Abschuss - karte während der Jagd immer auf sich zu tragen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.

Artikel 15a 33 Vorweispflicht

1 Wer irrtümlich ein Tier erlegt hat, muss die Jagd sofort unterbrechen und das erlegte Tier dem Wildhüter oder dem Jagdaufseher vorweisen. 34
2 Er hat dem Kanton eine Abschussgebühr für das erlegte Tier zu entrichten. Deren Höhe und das Verfahren bestimmt der Regierungsrat im Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) 35 . Das Tier verbleibt dem Schützen.

Artikel 16 Betretungsrecht

Das Recht, zur Ausübung der Jagd fremdes Eigentum zu betreten, richtet sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz - buch 36 .

Artikel 17 Benützung von Strassen und Seilbahnen

1 Motorfahrzeuge dürfen am Vorabend vor der Jagdausübung und während der Jagd nur auf öffentlichen, jedermann zugänglichen Strassen benützt und abgestellt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende zeitliche Ausnahmen, die der Regierungsrat im Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvorschriften) 37 anordnet. 38
2 Privatrechtliche Abmachungen und Bewilligungen zur Benützung von Strassen und Fahrwegen mit Fahrverbot gelten für den Vorabend vor der Jagdausübung und während der Jagd nicht. Vorbehalten bleiben die Benüt - zung nicht öffentlicher Strassen mit dem Motorfahrzeug gemäss Absatz 4 und Artikel 19 Absatz 3 sowie weitergehende zeitliche Ausnahmen, die der
33 Eingefügt durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
34 Fassung gemäss LRB vom 20. Oktober 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2011 (AB vom 29. Oktober 2010).
35 RB 40.3121
36 RB 9.2111
37 RB 40.3121
38 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
8
Regierungsrat im Reglement über die Ausübung der Jagd (Jagdbetriebsvor - schriften) 39 anordnet. 40
3 Der Regierungsrat bestimmt in den Jagdbetriebsvorschriften 41 , welche Seilbahnen für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt werden dürfen.
4 Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften 42 Ausnahmen vorsehen, insbesondere für den Abtransport der Jagdbeute.

Artikel 18 Jagdzeiten

1 Die zuständige Direktion 43 legt die Jagdzeiten fest. Sie beachtet dabei die bundesrechtlich vorgesehenen Schonzeiten und berücksichtigt die Paarungszeit. 44
2 Im Rahmen von Absatz 1 sind die Jagdzeiten in folgenden Zeiträumen anzusetzen:
a) Hochwildjagd 1. September bis 31. Dezember
b) Niederwildjagd 1. Oktober bis 30. November
c) Passjagd 1. Oktober bis Ende Februar 45
d) Wasserwildjagd 1. Oktober bis 31. Dezember 46
3 Im Rahmen des Bundesrechts kann die zuständige Direktion 47 die Jagd - zeiten nach Absatz 2 verlängern oder vorübergehend verkürzen. 48

Artikel 19 Schontage, Schonzeiten

1 Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage gelten als Schontage.
2 Der Regierungsrat kann weitere Schontage und Schonzeiten bezeichnen, soweit das für einen ausgewogenen Wildbestand erforderlich erscheint.
3 Es ist verboten, an Schontagen und in Schonzeiten die Jagd auszuüben. 49
39 RB 40.3121
40 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
41 RB 40.3121
42 RB 40.3121
43 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
44 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
45 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
46 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
47 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
48 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000). 9

Artikel 20 Schongebiete

1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Wildschutzgebiete und legt die Dauer dieser Regelung fest.
2 Er kann diese Gebiete vor Ablauf der festgesetzten Dauer ändern oder aufheben, soweit ein ausgewogener Wildbestand, forstliche oder landwirt - schaftliche Interessen das erfordern.
3 In Schongebieten darf die Jagd nicht ausgeübt werden. Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften 50 Ausnahmen vorsehen.

Artikel 21 Örtliches Jagdverbot

Die Jagd darf nicht ausgeübt werden:
a) wo Menschen oder Dritteigentum gefährdet sind;
b) in Gebieten, die der Regierungsrat aus überwiegendem öffentlichen Interesse für die Jagd gesperrt hat.

Artikel 22 51 Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die zulässigen Waffen, Kaliber, Hilfsmittel und über die zulässige Munition 52 .

Artikel 23 Verwendung von Hunden

1 Auf der Hochwildjagd dürfen keine Hunde verwendet werden, ausge - nommen geprüfte Schweisshunde, um angeschossenes Wild nachzusu - chen.
2 Für die Niederwildjagd sind spurlaute Jagdgebrauchs- und Erdhunde und für die Wasserwildjagd Vorsteh- und Apportierhunde zulässig.
3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement 53 .
49 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
50 RB 40.3121
51 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
52 RB 40.3121
53 RB 40.3121
10

Artikel 24 Abschusskontrolle und Vorweisungspflicht

Der Regierungsrat ordnet die Abschusskontrolle. Er bestimmt, welches erlegte Wild einem Kontrollorgan vorzuweisen ist. Er erlässt hierüber ein Reglement 54 .

Artikel 25 55 Jagdbetriebsvorschriften

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Ausübung der Jagd 56 .
6. Abschnitt: Wildschutz

Artikel 26 Hegemassnahmen

1 Zum Schutze des Wildes und seiner Lebensräume sind Hegemass - nahmen zu treffen. Mit diesen sind insbesondere wildgerechte Lebens - räume zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern und die Äsungsmöglich - keiten im Hinblick auf Notzeiten zu erweitern.
2 Der Regierungsrat erlässt ein Hegereglement 57 . Er regelt darin die Hege - massnahmen, die Hegetätigkeit sowie die Verwendung von Hegemitteln.

Artikel 27 Wildkrankheiten

Der Regierungsrat trifft die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Wildkrankheiten.

Artikel 28 Schutz vor Störungen

1 Das Wild ist - insbesondere in seinen empfindlichen Lebensräumen wie Ruhezonen und Fortpflanzungsplätzen - vor Störungen zu schützen, welche sein Leben und Gedeihen beeinträchtigen. 58
2 Alle Hunde, die nachweisbar während des Jahres dem Wild nachstellen und deren Besitzer einmal verwarnt worden sind, dürfen von Jagdaufsehern oder einem Beauftragten unschädlich gemacht werden, unter sofortiger Anzeige an das zuständige Amt 59 .
54 RB 40.3121
55 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
56 RB 40.3121
57 RB 40.3156
58 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
59 Amt für Forst- und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 11
3 Der Regierungsrat scheidet Schutzzonen aus und erlässt weitere Schutz - massnahmen. 60
7. Abschnitt: Wildschaden

Artikel 29 Selbsthilfe

1 Jeder Betroffene ist verpflichtet, die zumutbaren Massnahmen zu treffen, um Wildschaden zu vermeiden.
2 Zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen sind der Tierhalter, Grundeigentümer und Pächter berechtigt, folgendes Wild, das Schaden stiftet, zu beseitigen 61
a) die vom Bundesrat im Rahmen der Selbsthilfemassnahmen freigege - benen Wildarten;
b) nicht geschütztes Haarraubwild, das in Wohn- oder Gewerbegebäude oder in die unmittelbare Umgebung eindringt;
c) nicht geschützte Vögel. 62
3 Als Mittel für Selbsthilfemassnahmen sind die für die Jagd erlaubten Hilfs - mittel zugelassen. Die in Buchstabe c genannten Vögel können zudem mit Luft- und Flobertgewehren beseitigt werden. 63

Artikel 30 Verhütung

1 Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen, um Wildschaden möglichst zu verhüten.
2 Er berücksichtigt dabei die mitbetroffenen öffentlichen und privaten Inter - essen, insbesondere die Anliegen der Landwirtschaft, der Waldpflege und des Naturschutzes.

Artikel 31 Entschädigung

1 Der Kanton entschädigt angemessen den Schaden, den jagdbare Tier - arten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. Bei
60 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
61 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
62 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
63 Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
12
Schäden, den bestimmte geschützte Tierarten verursachen, übernimmt er die Restkosten im Sinne des Bundesrechts.
2 Die Entschädigung wird nur soweit geleistet, als der Geschädigte die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen hat und als es sich nicht um Bagatellschäden handelt.

Artikel 32 Wildschadenfonds

1 Um Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu finanzieren und um Wildschäden zu entschädigen, besteht ein Wildschadenfonds.
2 Der Wildschadenfonds wird geäufnet mit:
a) fünf Prozent aller Jagdpatentgebühren;
b) den Abschussgebühren für erlegtes Hirschwild;
c) dem Erlös von Fall- und Frevelwild;
d) Einlagen, die der Landrat im Rahmen des Voranschlages frei bestimmt;
e) dem Erlös aus dem Wertersatz gemäss Artikel 45. 64
3 Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds.

Artikel 33 Wildschadenreglement

Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Selbsthilfe, die Verhütung und die Entschädigung von Wildschaden 65 .
8. Abschnitt: Information und Ausbildung

Artikel 34 Information

Die zuständige Direktion 66 sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse und seinen Schutz ausreichend informiert wird.

Artikel 35 Aus- und Weiterbildung

Die zuständige Direktion 67 sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Jagdauf - sichtsorgane und fördert jene der Jäger.
64 Eingefügt durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
65 RB 40.3161
66 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
67 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 13
9. Abschnitt: Organisation, Aufsicht und Vollzug

Artikel 36 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsbehörde über die Jagdplanung und den Jagdbetrieb.
2 In Ausführung des Bundesrechts ist der Regierungsrat zuständig:
a) die Schonzeiten zu verlängern oder vorübergehend zu verkürzen oder die Liste der jagdbaren Arten einzuschränken (Artikel 5 Absatz 4 und 5 JSG);
b) zu bewilligen, dass jagdbare Tiere ausgesetzt werden (Artikel 6 Absatz 1 JSG);
c) ... 68
d) Massnahmen anzuordnen zum Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung und zum Schutz der Muttertiere und Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit (Artikel 7 Absatz 4 und 5 JSG);
e) weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate auszuscheiden (Artikel 11 Absatz 4 JSG);
f) Massnahmen zu treffen zur Verhütung von Wildschaden (Artikel 12 Absatz 1 JSG);
g) ... 69
h) Massnahmen zur Verringerung des Tierbestandes zu treffen (Artikel 12 Absatz 4 JSG);
i) die Entschädigung von Wildschaden zu regeln (Artikel 13 Absatz 2 JSG);
k) die Verwendung weiterer Hilfsmittel zu verbieten (Artikel 2 Absatz 3 JSV);
l) ... 70
m) zuzustimmen, dass früher einheimische Tierarten ausgesetzt werden (Artikel 8 Absatz 3 JSV);
n) zuzustimmen, dass geschützte Tierarten ausgesetzt werden (Artikel 8 Absatz 4 JSV).
3 Darüber hinaus hat der Regierungsrat jene Vorschriften zu erlassen und Anordnungen zu treffen, die diese Verordnung ihm überträgt.
68 Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
69 Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
70 Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
14

Artikel 37 Jagdkommission

1 Die Jagdkommission besteht aus dem Vorsteher der zuständigen Direk - tion 71 , aus jenem des zuständigen Amtes 72 und aus sieben Mitgliedern.
2 Der Regierungsrat bezeichnet den Präsidenten der Kommission und wählt die sieben Mitglieder. Davon sollen in der Regel zwei Mitglieder dem Urner Jägerverein sowie je ein Mitglied dem Jägerverein Ursern, den Wildschutz - organen, den Korporationen Uri oder Ursern, der Landwirtschaft und den Naturschutzvereinigungen angehören.
3 Die Jagdkommission berät den Regierungsrat und nötigenfalls weitere Jagdorgane bei Fragen der Jagd.

Artikel 38 Zuständige Direktion

1 Die zuständige Direktion 73 beaufsichtigt die Jagd und die weiteren Jagdor - gane.
2 Sie beantragt dem Regierungsrat die erforderlichen Hege- und Pflege - massnahmen, um den Zweck der Jagdvorschriften zu erreichen.
3 In Ausführung des Bundesrechts hat die zuständige Direktion 74 :
a) dem Bundesdepartement die jährliche Abschussplanung vorzulegen (Artikel 7 Absatz 3 JSG); a bis ) den Abschuss von geschützten Tieren anzuordnen (Artikel 7 Absatz 2 JSG); 75
b) die Bewilligung zu erteilen, um geschützte Tiere zu halten (Artikel 10 Absatz 1 JSG);
c) den Abschuss von jagdbaren Tieren in den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten zuzulassen (Artikel 11 Absatz 5 JSG); c bis ) Massnahmen anzuordnen gegen einzelne schadenstiftende, geschützte oder jagdbare Tiere (Artikel 12 Absatz 2 JSG); 76
d) die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu informieren (Artikel 14 Absatz 1 JSG);
71 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
72 Amt für Forst- und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
73 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
74 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
75 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
76 Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993). 15
e) die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger zu regeln (Artikel 14 Absatz 2 JSG);
f) Ausnahmebewilligungen zu erteilen, die jagdbare Tiere betreffen (Artikel 14 Absatz 3 JSG);
g) speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die Verwendung verbotener Hilfsmittel zu gestatten (Artikel 3 Absatz 1 JSV); g bis ) befristete Massnahmen zu treffen, um den Bestand geschützter Tier - arten zu regeln (Artikel 4 Absatz 1 JSV); 77
h) Massnahmen zu treffen, damit sich fremdländische Tiere nicht ausbreiten und vermehren (Artikel 8 Absatz 2 JSV);
i) die Zustimmung zu erteilen, wenn das Bundesamt zur Unterstützung von wissenschaftlichen Untersuchungen Organe der Jagdaufsicht oder Jagd - berechtigte beiziehen will (Artikel 11 Absatz 3 JSV);
k) Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel zu bewilligen (Artikel 13 Absatz 1 JSV).
4 Darüber hinaus hat die zuständige Direktion 78 jene Aufgaben zu erfüllen, die diese Verordnung ihr überträgt.

Artikel 39 Zuständiges Amt

1 Das zuständige Amt 79 ist die kantonale Fachstelle für das Jagdwesen.
2 Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ zuständig erklärt, vollzieht es die Vorschriften über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
3 Es ist insbesondere zuständig,
a) beim Vollzug der Jagdvorschriften mitzuwirken;
b) die Registratur für die Präparation geschützter Tiere zu führen (Artikel 5 Absatz 2 JSV);
c) Ausnahmen zu bewilligen für den Handel mit alten, restaurierten Präparaten (Artikel 5 Absatz 5 JSV);
d) die Höhe und den Verursacher des Wildschadens zu ermitteln (Artikel 10 Absatz 2 JSV);
e) die Jagdstatistik zu führen und dem Bundesamt zu melden (Artikel 16 Absatz 1 JSV).
77 Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
78 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
79 Amt für Forst- und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
16

Artikel 40 Wildhüter und Jagdaufseher

1 Die Wildhüter und Jagdaufseher unterstützen das zuständige Amt 80 beim Vollzug der Jagdvorschriften. Sie arbeiten unter Anleitung und Kontrolle des zuständigen Amtes 81 .
2 Als Wildhüter und Jagdaufseher können nur Bewerber mit Jagdfähigkeits - ausweis bestimmt werden. 82 Übergangsbestimmung Wildhüter und Jagdaufseher, die beim Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits im Amt sind, unterliegen der Einschränkung nach Absatz 2 nicht.

Artikel 41 Jagdaufsichtsorgane und Anzeigepflicht

1 Zur Ausübung der Jagdaufsicht sind verpflichtet:
a) die Wildhüter;
b) die Jagdaufseher;
c) die Polizeiorgane;
d) ... 83
2 Sie haben festgestellte Verletzungen von Jagdvorschriften unverzüglich den Strafbehörden anzuzeigen.
3 Zur Anzeige von Jagdvergehen und -übertretungen sind zudem verpflichtet:
a) das Forstpersonal des zuständigen Amtes 84 ;
b) die Gemeindeförster;
c) die Fischereiaufseher;
d) die Naturschutzaufseher;
e) die Jagdberechtigten. 85

Artikel 42 Zwangsmassnahmen

1 Die Aufsichtsorgane sind befugt, während der Jagd Gewehre, Munition, Rucksäcke, Motorfahrzeuge und andere Transportmittel sowie die Jagd -
80 Amt für Forst- und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
81 Amt für Forst- und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
82 Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
83 Aufgehoben durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
84 Amt für Forst- und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
85 Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993). 17
beute der Jäger und deren Jagdpatent zu kontrollieren. Diese Befugnis gilt auch ausserhalb der Jagdzeit gegenüber allen Personen, welche in verdächtiger Art und Weise dem Wild nachstellen (Jagdfrevel).
2 Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches verkauft oder als Präparator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den Aufsichts - organen wahrheitsgetreu Aufschluss über die Herkunft zu erteilen.
3 Besteht der Verdacht, dass Jagdvorschriften verletzt worden sind, können die Aufsichtsorgane nötigenfalls Räume durchsuchen und Gegenstände beschlagnahmen. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung 86 über die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme sind sinngemäss anzuwenden.

Artikel 43 Fallwild

1 Fallwild gehört dem Kanton.
2 Über die Trophäe kann der Finder verfügen, wenn er das Fallwild einem Wildhüter oder Jagdaufseher vorgewiesen hat. 87
10. Abschnitt: Strafen und Verwaltungsmassnahmen

Artikel 44 Übertretungen

1 Mit Busse 88 wird bestraft, wer:
a) das Jagdpatent durch unwahre Angaben erschleicht (Artikel 8 Absatz 1);
b) das Jagdpatent missbraucht (Artikel 8 Absatz 3);
c) bei der Ausübung der Jagd sich nicht weidgerecht verhält (Artikel 14).
2 Mit Busse bis zu Fr. 4000.– wird bestraft, wer 89 :
a) sich bei der Ausübung der Jagd nicht an das erteilte Patent hält (Art. 7);
b) das Jagdpatent nicht mit sich führt (Art. 15);
c) die Abschusskarte nicht mit sich führt (Art. 15);
d) für die Jagd unerlaubterweise Strassen oder Seilbahnen benützt (Art. 17);
e) die festgelegten Jagdzeiten missachtet (Art. 18);
86 RB 3.9222
87 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
88 Fassung gemäss LRB vom 14. Juni 2006, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2007 (AB vom 7. Juli 2006).
89 Fassung gemäss LRB vom 20. Oktober 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Februar 2011 (AB vom 29. Oktober 2010).
18
f) Schontage, Schonzeiten, Schongebiete oder örtliche Jagdverbote miss - achtet (Art. 19 bis 21);
g) unerlaubte Waffen oder Munition verwendet (Art. 22);
h) unerlaubterweise Hunde verwendet zur Jagd (Art. 23);
i) die Regelung über die Abschusskontrolle und die Vorweisungspflicht missachtet (Art. 24);
j) den Jagdbetriebsvorschriften zuwiderhandelt (Art. 25);
k) angeordneten Hegemassnahmen zuwiderhandelt (Art. 26);
l) mit falschen Angaben eine Wildschadenentschädigung erschleicht (Art. 31);
m) die Strafanzeigepflicht verletzt (Art. 41);
n) sich unberechtigterweise Fallwild aneignet (Art. 43);
o) Wild stört (Art. 28);
p) nach dem irrtümlichen Abschuss eines Tieres die Jagd nicht sofort unter - bricht und das erlegte Tier unverzüglich dem Wildhüter oder dem Jagd - aufseher vorweist;
q) die Jagdwaffe ausserhalb des vorgegebenen Zeitraums und ausserhalb öffentlicher Schiessanlagen auf einem Schiessplatz einschiesst, der vom zuständigen Amt2 nicht bewilligt worden ist.
3 Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Busse bis Fr. 2 000.—. 90
4 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
5 ... 91
6 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.
7 Verurteilungen wegen Jagdvergehen und -übertretungen sind der Patent - ausgabestelle 92 mitzuteilen.
Artikel 44a 93

Artikel 45 Schadenersatz

1 Mit dem Urteil setzt die Strafbehörde den Schadenersatz fest, den der Verurteilte im Sinne von Artikel 23 JSG zu leisten hat.
90 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994 (AB vom 24. Dezember 1993).
91 Aufgehoben durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
92 Standeskanzlei; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
93 Aufgehoben durch LRB vom 3. September 2008, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009 (AB vom 19. September 2008). 19
2 Der Regierungsrat erstellt eine Liste für den Wertersatz der Tiere 94 . 95

Artikel 46 Verwaltungsmassnahmen

1 Die zuständige Direktion 96 verweigert oder entzieht das Jagdpatent, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Organisationsver - ordnung 97 .
11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 47 Vollzug

Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.

Artikel 48 Aufhebung bisherigen Rechts

Die kantonale Vollziehungsverordnung vom 3. November 1958 zum Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz 98 wird aufgehoben.

Artikel 49 Übergangsbestimmung

Die bisher erworbenen Jagdfähigkeitsausweise gelten als anerkannt.

Artikel 50 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Nach der Genehmigung durch den Bundesrat 99 bestimmt der Regie - rungsrat, wann sie in Kraft tritt 100 . Im Namen des Landrates Der Landratspräsident: Max Gisler Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
94 RB 40.3121
95 Eingefügt durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
96 Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
97 Jetzt VRPV (RB 2.2345)
98 RB 40.3111
99 Vom Bundesrat genehmigt am 6. Juli 1989.
100 Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1. August 1989 (AB vom 14. Juli 1989).
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