Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau (0.822.725.0)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen Nr. 150 über die Arbeitsverwaltung: Rolle, Aufgaben, Aufbau

Abgeschlossen in Genf am 26. Juni 1978 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1980¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 3. März 1981 In Kraft getreten für die Schweiz am 3. März 1982 (Stand am 6. September 2023) ¹ AS 1982 326
² SR 0.822.719.1 ³ SR 0.823.111 ⁴ SR 0.822.719.7 ⁵ SR 0.822.719.9
Art. 1
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bezeichnet der Ausdruck «Arbeitsverwaltung» die Tätigkeiten der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik;
b) umfasst der Ausdruck «System der Arbeitsverwaltung» alle Organe der öffentlichen Verwaltung, die für die Arbeitsverwaltung verantwortlich oder damit befasst sind – gleich ob es sich um ministerielle Dienststellen oder öffentliche Institutionen einschliesslich halbstaatlicher und regionaler oder lokaler Stellen oder irgendeine andere Form der dezentralisierten Verwaltung handelt – sowie jeden institutionellen Rahmen für die Koordinierung der Tätigkeiten solcher Organe und für die Anhörung und Beteiligung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und ihrer Verbände.
Art. 2
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung nichtstaatlichen Organisationen, insbesondere Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer – oder gegebenenfalls Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer – übertragen oder anvertrauen.
Art. 3
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann bestimmte Tätigkeiten auf dem Gebiet der innerstaatlichen Arbeitspolitik als Angelegenheiten betrachten, die gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis durch direkte Verhandlungen zwischen den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer geregelt werden.
Art. 4
Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat in einer den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechenden Weise dafür zu sorgen, dass in seinem Gebiet ein System der Arbeitsverwaltung eingerichtet wird und wirksam funktioniert und dass die ihm zugewiesenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten ordnungsgemäss koordiniert werden.
Art. 5
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, hat den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung Beratungen, Zusammenarbeit und Verhandlungen zwischen den öffentlichen Stellen und den massgebenden Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer – oder gegebenenfalls den Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer – zu gewährleisten.
2. Diese Vorkehrungen sind, soweit dies mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis vereinbar ist, auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie für die verschiedenen Sektoren der Wirtschaft zu treffen.
Art. 6
1. Die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung sind je nach Sachlage für die Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen Arbeitspolitik verantwortlich oder wirken dabei mit und sind im Rahmen der öffentlichen Verwaltung das Instrument für die Vorbereitung und Durchführung der zur Verwirklichung dieser Politik erlassenen Gesetzgebung.
2. Diese Stellen haben unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Arbeitsnormen insbesondere
a) an der Vorbereitung, Durchführung, Koordinierung, Überwachung und Überprüfung der innerstaatlichen Beschäftigungspolitik gemäss der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis mitzuwirken;
b) die Lage der Beschäftigten, Arbeitslosen und Unterbeschäftigten unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis auf dem Gebiet der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen und des Arbeitslebens zu untersuchen und laufend zu beobachten, auf Mängel und Missstände in diesen Bereichen hinzuweisen und Abhilfemassnahmen vorzuschlagen;
c) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden, soweit es mit der innerstaatlichen Gesetzgebung oder Praxis vereinbar ist, ihre Dienste zur Verfügung zu stellen, um eine wirksame Beratung und Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Stellen und den Verbänden der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie zwischen diesen Verbänden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sowie in den verschiedenen Sektoren der Wirtschaft zu fördern;
d) den Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie deren Verbänden auf Wunsch eine fachliche Beratung zukommen zu lassen.
Art. 7
Falls die innerstaatlichen Verhältnisse es zur Befriedigung der Bedürfnisse der grösstmöglichen Zahl von Arbeitnehmern erfordern und soweit solche Tätigkeiten noch nicht erfasst sind, hat jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Ausdehnung der Aufgaben des Systems der Arbeitsverwaltung – nötigenfalls stufenweise – auf Tätigkeiten zu fördern, die in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen durchzuführen sind und die Arbeitsbedingungen und das Arbeitsleben von Erwerbstätigengruppen betreffen, die rechtlich nicht als abhängig Beschäftigte gelten, wie z. B.
a) Pächter, die keine aussenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen, Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirtschaftlicher Arbeitskräfte;
b) selbständig erwerbstätige Personen, die keine aussenstehenden Arbeitskräfte beschäftigen und die im informellen Sektor tätig sind, wie er in der innerstaatlichen Praxis verstanden wird;
c) Mitglieder von Genossenschaften und in Betrieben mit Arbeiterselbstverwaltung tätige Personen;
d) Personen, die im Rahmen von Systemen tätig sind, die auf gemeinschaftlichen Gepflogenheiten oder Traditionen beruhen.
Art. 8
Soweit dies mit der innerstaatlichen Gesetzgebung und Praxis vereinbar ist, haben die zuständigen Stellen innerhalb des Systems der Arbeitsverwaltung an der Ausarbeitung der staatlichen Politik auf dem Gebiet der internationalen Arbeitsangelegenheiten und an der Vertretung des Staates in diesen Angelegenheiten mitzuwirken und zur Vorbereitung der auf innerstaatlicher Ebene in diesem Bereich zu treffenden Massnahmen beizutragen.
Art. 9
Im Hinblick auf eine angemessene Koordinierung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Systems der Arbeitsverwaltung in der durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder Praxis bestimmten Weise muss das Arbeitsministerium oder eine andere vergleichbare Stelle über die Mittel verfügen, um feststellen zu können, ob halbstaatliche Stellen, die für bestimmte Tätigkeiten der Arbeitsverwaltung zuständig sind, und regionale oder lokale Stellen, denen solche Tätigkeiten übertragen worden sind, im Einklang mit der innerstaatlichen Gesetzgebung handeln und die ihnen gesetzten Ziele beachten.
Art. 10
1. Das Personal des Systems der Arbeitsverwaltung muss sich aus Personen zusammensetzen, die für die ihnen übertragenen Tätigkeiten ausreichend qualifiziert sind, Zugang zu der dafür erforderlichen Ausbildung haben und von unzulässigen äusseren Einflüssen unabhängig sind.
2. Dieses Personal hat über den Status, die materiellen Mittel und die Finanzmittel zu verfügen, die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Art. 11
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Art. 12
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder durch den Generaldirektor eingetragen worden sind.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied zwölf Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Art. 13
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum ersten Mal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Massgabe dieses Artikels kündigen.
Art. 14
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Art. 15
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁶ vollständige Auskünfte über alle von ihm nach Massgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen Ratifikationen und Kündigungen.
⁶ SR 0.120
Art. 16
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, so oft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Art. 17
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Ratifikation des neugefassten Übereinkommens durch ein Mitglied schliesst ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 13, vorausgesetzt, dass das neugefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Art. 18
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind in gleicher Weise massgebend.

Geltungsbereich am 6. September 2023 ⁷

⁷ AS 1982 327 ; 1983  619 ; 1985  824 ; 1986  1193 ; 1987  1458 ; 1991  625 ; 2005  1773 ; 2008  35 ; 2013  971 ; 2016  1241 ; 2023 501 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty .

Vertragsstaaten

Ratifikation

Nachfolgeerklärung (N)

Inkrafttreten

Ägypten

  5. Dezember

1991

  5. Dezember

1992

Albanien

24. Juli

2002

24. Juli

2003

Algerien

26. Januar

1984

26. Januar

1985

Antigua und Barbuda

16. September

2002

16. September

2003

Argentinien

20. Februar

2004

20. Februar

2005

Armenien

18. Mai

2005

18. Mai

2006

Australien a

10. September

1985

10. September

1986

Belarus

15. September

1993

15. September

1994

Belgien

21. Oktober

2011

21. Oktober

2012

Belize

  6. März

2000

  6. März

2001

Benin

11. Juni

2001

11. Juni

2002

Burkina Faso

  3. April

1980

  3. April

1981

China

  7. März

2002

  7. März

2003

    Hongkong b c

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau d

  7. März

2003

  7. März

2003

Costa Rica

25. September

1984

25. September

1985

Dänemark

  5. Juni

1981

  5. Juni

1982

Deutschland

26. Februar

1981

26. Februar

1982

Dominica

26. Juli

2004

26. Juli

2005

Dominikanische Republik

15. Juni

1999

15. Juni

2000

El Salvador

  2. Februar

2001

  2. Februar

2002

Finnland

25. Februar

1980

25. Februar

1981

Gabun

11. Oktober

1979

11. Oktober

1980

Ghana

27. Mai

1986

27. Mai

1987

Griechenland

31. Juli

1985

31. Juli

1986

Guinea

  8. Juni

1982

  8. Juni

1983

Guyana

10. Januar

1983 N

10. Januar

1983

Irak

10. Juli

1980

10. Juli

1981

Israel

  7. Dezember

1979

  7. Dezember

1980

Italien

28. Februar

1985

28. Februar

1986

Jamaika

  4. Juni

1984

  4. Juni

1985

Jordanien

10. Juli

2003

10. Juli

2004

Kambodscha

23. August

1999

23. August

2000

Kirgisistan

22. Dezember

2003

22. Dezember

2004

Kongo (Brazzaville)

24. Juni

1986

24. Juni

1987

Kongo (Kinshasa)

  3. April

1987

  3. April

1988

Korea (Süd-)

  8. Dezember

1997

  8. Dezember

1998

Kuba

29. Dezember

1980

29. Dezember

1981

Lesotho

14. Juni

2001

14. Juni

2002

Lettland

  8. März

1993

  8. März

1994

Libanon

  4. April

2005

  4. April

2006

Liberia

  2. Juni

2003

  2. Juni

2004

Luxemburg

21. März

2001

21. März

2002

Malawi

19. November

1999

19. November

2000

Mali

23. Januar

2008

23. Januar

2009

Marokko

  3. April

2009

  3. April

2010

Mauritius

  5. April

2004

  5. April

2005

Mexiko

10. Februar

1982

10. Februar

1983

Moldau

10. November

2006

10. November

2007

Namibia

28. Juni

1996

28. Juni

1997

Niederlande

  8. August

1980

  8. August

1981

Niger

29. Juni

2015

29. Juni

2016

Nordmazedonien

22. Juli

2013

22. Juli

2014

Norwegen

19. März

1980

19. März

1981

Portugal*

  9. Januar

1981

  9. Januar

1982

Ruanda

16. Mai

2019

16. Mai

2020

Rumänien

  4. November

2008

  4. November

2009

Russland

  2. Juli

1998

  2. Juli

1999

Sambia

19. August

1980

19. August

1981

San Marino

19. April

1988

19. April

1989

Schweden

11. Juni

1979

11. Oktober

1980

Schweiz

  3. März

1981

  3. März

1982

Serbien

15. März

2013

15. März

2014

Seychellen

23. November

1999

23. November

2000

Simbabwe

27. August

1998

27. August

1999

Spanien

  3. März

1982

  3. März

1983

Suriname

29. September

1981

29. September

1982

Togo

30. März

2012

30. März

2013

Trinidad und Tobago

17. August

2007

17. August

2008

Tschechische Republik

  9. Oktober

2000

  9. Oktober

2001

Tunesien

23. Mai

1988

23. Mai

1989

Ukraine

10. November

2004

10. November

2005

Uruguay

19. Juni

1989

19. Juni

1990

Venezuela

17. August

1983

17. August

1984

Vereinigte Staaten

  3. März

1995

  3. März

1996

Vereinigtes Königreich*

19. März

1980

19. März

1981

    Gibraltar

11. August

1980

11. August

1980

    Guernsey

12. Mai

1981

12. Mai

1981

    Insel Man

12. Mai

1981

12. Mai

1981

    St. Helena

11. August

1980

11. August

1980

Zentralafrikanische Republik

  5. Juni

2006

  5. Juni

2007

Zypern

  6. Juli

1981

  6. Juli

1982

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Internationalen Arbeitsorganisation: www.ilo.org > Français > Normes du travail > NORMLEX > Instruments > Conventions et recommandations à jour eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereink. gilt nicht für die Norfolk Insel.
b
Mit Abweichungen anwendbar.
c
Vom 30. März 1981 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der
Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
d
Vom 13. Sept. 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. auf Grund einer
Ausdehnungserklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 7. März 2003 ist das Übereink. seit dem 7. März 2003 auch in der SAR Macau anwendbar.
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