Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis (844.2)
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Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

OGS 2008, 42 Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis vom 13. Mai 2008 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 359 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911 2 , Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfass ung vom 19. Mai 1968 3 sowie Artikel 1 der Verordnung über die Einführung des 4 , beschliesst: I. Geltungsbereich und Wirkung

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmenden, die vorwiegend in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem landwirtschaftlichen Haushalt beschäftigt sind und ihren Arbei tgebenden. 2 Keine Anwendung findet dieser Normalarbeitsvertrag auf die mitarbeiten den Familienmitglieder, namentlich den Ehegatten bzw. die Ehegattin des Betriebsleitenden, die Verwandten des Betriebsleitenden in aufund abstei gender Linie sowie ihre Ehegatten, die Schwiegersöhne und Schwiegertöc hter des Betriebsleitenden, die voraussi chtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wer den.

Art. 2

Wirkung 1 Der Normalarbeitsvertrag gilt als Vertragswille, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 1 OGS 2008, 42, geändert durch die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats an die Justizreform im Bereich der Zivil und Strafrechtspflege (Ausführungsbestimmungen zur Justizreform) vom 6. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 ( OGS 2010, 86) 2 SR 220 3 GDB 101.0 4 GDB 220.11
2 2 Für das Lehrverhältnis gelten die nachfol genden Bestimmungen, soweit der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Reg elungen vorsehen. 3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes und des kantonalen Rechts. II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 3

Probezeit 1 Wird das Ar beitsverhältnis für eine Dauer von weniger als vier Monaten eingegangen, beträgt die Probezeit zwei Wochen. Wird eine länge re Dauer vereinbart, beträgt die Probezeit einen Monat. Die Probezeit gilt für das be fristete und unbefristete Arbeitsverhältnis. 2 D ie Probezeit kann vertraglich bis auf längstens drei Monate verlängert werden.

Art. 4

Kündigung 1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kü ndigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden. 2 Nach Ablauf der Probezeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis von den Arbeitgebenden oder Arbeitnehmenden auf Ende eines Monats wie folgt gekündigt werden: a. im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, b. im zweiten und dritten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, c. im vierten und in den folgenden Dienstjahren mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten. 3 Soll das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit kündbar sein, so bedarf dies der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertrags parteien. 4 Mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlischt das Recht zur Benützung der vom Arbeitgebenden allfällig zur Verfügung gestellten Wohnräume. Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Mietrecht vor. 5 Im Weiteren gelten für den Kündigungsschutz Art. 336 ff. OR und über die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses Art. 337 ff. OR.
3 III. Einsatz, Weiterbildung und Nebenbeschäftigungen

Art. 5

Einsatz der Arbeitnehmenden Die Arbeitnehmenden sind ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entspr echend einzusetzen.

Art. 6

Nebenbeschäftigungen 1 Nebenbeschäftigungen sind den Arbeitnehmenden nur nach vorgängiger schriftlicher Bewilligung durch den Arbeitgebenden erlaubt. 2 Die Ausübung öffentlicher Ämter, welche die Arbeitszeit erheblich tangi eren, ist den Arbeitnehmenden nur im Einverständnis mit den Arbeitgebenden erlaubt.

Art. 7

Ausund Weiterbildung 1 Die Arbeitgebenden fördern die Ausund Weiterbildung im Rahmen des betrieblich Möglichen. 2 Ausund Weiterbildung gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitgebenden ihren Besuch anordnen oder während der Arbeitszeit bewilligen. 3 Im Übrigen besteht kein Anspruch der Arbeitnehmenden auf Anrechnung von Ausund Weiterbildung als Arbeitszeit. IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub

Art. 8

Arbeitszeit 1 Die tägliche Arbeitszeit beträgt zehn Stunden. 2 In der Arbeitszeit ist eine viertelstündige Pause pro Halbtag inbegriffen. Über die Mittagszeit ist in der Regel eine unbezahlte Pause von einer Stunde zu gewähren; darin inbegriffen ist die Essens zeit. 3 unterschiedliche Arbeitszeiten vereinbaren. Bei saisonal unterschiedlichen Arbeitszeiten darf die ordentliche Arbeitszeit, bezogen auf das ganze Arbeit sverhältnis bzw. bei überjährigen Arbe itsverhältnissen bezogen auf das Dienstjahr, die in Absatz 1 festgelegte Maximaldauer nicht überschrei ten.
4 4 Die Arbeitnehmenden haben bei Bedarf die ihnen zumutbare Überzeit zu leisten. 5 Die Arbeitgebenden haben eine wöchentliche Kontrolle der Überzeit z u führen. Die Arbeitnehmenden haben jederzeit das Recht, diese einzus ehen. Allfällige Überzeit ist in gegenseitigem Einverständnis im Verlauf des Dienstjahres mit zusätzlicher Freizeit oder mit Ferien von gleicher Dauer aus zugleichen oder mit einer Lohnzahlung mit einem Zuschlag von 25 Prozent abz ugelten.

Art. 9

Freizeit 1 Pro Woche besteht Anspruch auf eineinhalb freie Tage. Können diese nicht gewährt werden, müssen sie spätestens in den kommenden drei Monaten kompensiert oder die entsprechende Arbeitszeit muss als Überzeit ausbe zahlt werden. 2 Mindestens zwei Ruhetage pro Monat müssen an einem Sonntag gewährt werden. 3 An Sonn- und Feiertagen sind die Arbeiten auf das betriebsnotwendige Minimum zu beschränken. Beträgt die Arbeitszeit an einem Sonn- oder Fe iertag weniger als vier Stunden und fällt sie lediglich entweder auf den Mo rgen oder auf den Abend, wird der Sonn- oder Feiertag als freier Halbtag angerechnet. 4 Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der freien Tage und nehmen dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht.

Art. 10

Ferien 1 Es besteht folgender Anspruch auf bezahlte Ferien pro Jahr: a. Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr: 5 Wochen, b. über 50 jährige Arbeitnehmende: 5 Wochen, c. alle übrigen Personen: 4 Wochen. 2 Fü r ein angebrochenes Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Jahr zu gewäh ren. 3 Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien und nehmen dabei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden Rücksicht. Die Ferien können im gegenseitigen Einverständnis aufgeteilt werden, wobei mindestens zwei Ferienwochen zusammenhängen müssen. 4 Öffentliche Feiertage, die in die Ferien fallen, gelten nicht als Ferientage.
5 5 Die Arbeitgebenden haben für jeden Arbeitnehmenden dessen Ferienguthaben aufzuzeichnen. Die Arbeitnehmenden haben das Recht, diese jeder zeit einzusehen.

Art. 11

Urlaub Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf bezahlten Urlaub von: a. drei Tagen: bei eigener Heirat oder Eintragung der Partnerschaft, Tod der Ehegatt in oder des Ehegatten, Tod der eingetragenen Partnerin oder des eingetr agenen Partners, Tod der Partnerin oder des Partners in faktischer Le bensgemeinschaft, Tod von Kindern, Adoptivkindern oder eines Elter nteils; Niederkunft der Ehegattin oder der Partner in in faktischer Lebens gemeinschaft; b. zwei Tagen: bei eigenem Wohnungswec hsel; c. einem Tag: bei Taufe eines Kindes; Hochzeit oder Eintragung der Partnerschaft eines eigenen Kindes, Stief oder Adoptivkindes; Tod von Geschwistern, Schwiegereltern, Gros seltern, Schwägerinnen und Schwager oder E nkelkindern, Tod von Geschwistern oder Eltern der eingetragenen Partne rin oder des eingetragenen Partners sowie Tod von eingetragenen Partnerinnen und Partnern der Geschwi ster.

Art. 12

Ersatz für Kost und Logis Hab en Arbeitnehmende Anspruch auf Kost und Logis, besteht dieser Anspruch auch während der Ferien, der Freizeit und des Urlaubs. Fällt die Leistung von Kost und Logis aus, haben die Arbeitgebenden eine Kostgel dentschädigung nach den Ansätzen der AHV zu entric hten. V. Lohn

Art. 13

Art und Höhe 1 Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entsprechen. Er ist jährlich wenigstens einmal zu überprüfen und den Leistungen und Dienstjahren der Arbeitnehmen den sowie einer allfälligen Teuerung anzupassen. 2 Leben Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft mit den Arbeitgebenden, so bildet der Unterhalt im Hause mit Unterkunft und Verpflegung einen
6 Teil des Lohnes. Unterkunft und Verpflegung werden nach den Ansätzen der AHV bew ertet. 3 Die Familienund Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Abzüge auszuric hten.

Art. 14

Auszahlung des Lohnes 1 Der Barlohn und die Sozialzulagen sowie der allfällige Lohnzuschlag f ür Überzeit sind spätestens am Ende jeden Monats auszuzahlen. 2 Spätestens bei der Auszahlung des Lohnes haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben, wo raus die Abzüge und Zuschläge klar ersichtlich sind. Die Lohnabrechnung enthält auch eine einwandfreie Kontrolle der Überzeit, der Freitage und des Ferien bezuges.

Art. 15

Lohnrückbehalt 1 Vom ersten Monatslohn dürfen zurückbehalten werden: a. von den Arbeitgebenden vorgeschossene Auslagen für die Vermittlung der Stelle und die Anreise zum Stellenantritt; b. bis ein Viertel des ersten Monatslohns als Sicherheit für andere Ford erungen der Arbeitgebenden. 2 Der Lohnrückbehalt darf insgesamt die Hälfte des ersten M onatslohnes nicht überschreiten. 3 Er ist nach den Vorschriften über die Kaution gemäss Art. 330 OR zu verwalten.

Art. 16

Lohn bei Arbeitsverhinderung, Schwangerschaft und Mutter schaft 1 Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei Monaten eingegangen oder dauert es länger als drei Monate und w erden die Arbeitneh menden aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfül lung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne ihr Verschulden an der Arbeitslei stung verhindert, so besteht ein Anspruch auf Lohnfortz ahlung. 2 Der Anspruch beträgt: a. im ersten und zweiten Dienstjahr: 1 Monat, b. vom dritten bis fünften Dienstjahr: 2 Monate,
7 c. vom sechsten bis zehnten Dienstjahr: 3 Monate, d. ab elftem Dienstjahr: 4 Monate. 3 Bei Schwangerschaft und Niederkunft besteht die Lohnfortzahlungspflicht in gleichem Umfang. 4 Die Mutterschaftsentschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersat zgesetz, EOG) 5 . 5 Die Arbeitgebenden haben Anspruch auf die Lohnausfallentschädigung aus einer Erwerbsausfallversicherung im Umfang der Lohnfortzahlungs pflicht, sofern sie mindestens die Hälfte der Prämien bezahlt haben.

Art. 17

Dienstaltersgeschenke 1 Arbeitnehmende haben Anspruch auf folgende Dienstaltersges chenke: a. nach fünf Dienstjahren: ein Fünftel des Monat s lohns, b. nach zehn Dienstjahren: ein Drittel des Monatslohns, c. nach fünfzehn Dienstjahren: die Hälfte des Monatslohns, d. nach zwanzig Dienstjahren: drei Viertel des Monat s lohns, e. nach fünfu ndzwanzig Dienstjahren: ein Monatslohn. 2 Wollen die Arbeitnehmenden das Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in der Form von Ferien beziehen, teilen sie dies den Arbeitgebenden rechtzeitig mit. Die Bestimmungen über die Ferien sind anzuwenden. 3 Ein Dienstaltersgeschenk von einem Monatslohn entspricht F erien von 22 Arbeitstagen. VI. Versicherungsschutz, Jugendschutz, Schutz der schwangeren und stillenden Mütter, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene

Art. 18

Staatliche Sozialwerke Die Arbeitnehmenden s ind bei den staatlichen Sozialwerken (AHV, IV, EO, ALV, FLG) zu versichern. Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, 5 SR 834.1
8 zumindest die halbe Prämie für die AHV, IV, EO, ALV und die ganze Prämie für die Familienzulagen zu übernehmen.

Art. 19

Berufliche Vorsorge Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesge setz über die berufliche Alters, Hinterlassenen und Invaliden- vorsorge (BVG) 6 bei einer Pensionskasse zu versichern. Die Arbeitgebenden über nehmen zumindest die halbe Prämie.

Art. 20

Unfallvers icherung Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Arbeitnehmenden gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) 7 zu versichern. Die Prämie für die Versicherung der Berufsunfälle bezahlen die Arbeitgebenden. Die Prämie für di e Nichtberufsunfallversicherung kann den Arbeitnehmenden vom Lohn abgezogen werden.

Art. 21

Versicherung bei Krankheit 1 Die Arbeitgebenden kontrollieren, dass sich die Arbeitnehmenden auf eigene Kosten gemäss den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) 8 für Krankenpflege versichern. 2 Die Arbeitgebenden sind dafür verantwortlich, dass für den Lohnausfall der Arbeitnehmenden bei Krankheit ein Krankentaggeld von 80 Prozent des Bruttolohnes ab einer Wartefrist von 30 Tagen, für eine Bezugsdauer (abzüglich Wartefrist) von 720 Tagen innerhalb von 900 Kalendertagen, vers ichert ist. Die Kosten werden je zur Hälfte vom Arbeitgebenden und vom Arbei tnehmenden übernommen.

Art. 22

Privathaftpflicht Den Arbeitnehmenden wird empfohlen, auf eigene Rechnung eine Priva thaftpflichtversicherung abzuschliessen. 6 SR 831.40 7 SR 832.20 8 SR 832.10
9

Art. 23

Meldung von Arbeitsunfähigkeit Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden eine allfällige Arbeits unf ähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert sie mehr als drei Arbeitstage, ist den Arbeitgebenden unaufgefordert ein Arztzeugnis vorzulegen.

Art. 24

Schutz für schwangere Frauen und stillende Mütter, Jugend schutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene 1 Die Bestimmungen zum Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter sowie über das M indestalter des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Han del (Arbeitsgesetz) 9 sind anwendbar. 2 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der Unfallund der allgemei nen Schadensverhütung zu ergreifen, um die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die Arbeitnehmenden sind verpflichtet, diese Massnahmen einzuhalten und zu unterstützen. 3 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Vorschriften gem äss der EKAS (Richtlinie 6508) über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Speziali sten der Arbeitssicherheit zu erfüllen. Es wird ihnen empfohlen, den Betrieb der Branchenlösung des Schweizerischen Bauernverbandes anzuschlies sen. VII. Abgangsentschädigu ng

Art. 25

Abgangsentschädigung 1 Endigt das Arbeitsverhältnis einer mindestens 50 Jahre alten Person nach 20 oder mehr Dienstjahren, ist folgende Abgangsentschädigung auszuric hten: a. nach 20 bis 25 Dienstjahren: 2 Monatslöhne, b. nach 26 bis 30 Dienstja hren: 3 Monatslöhne, c. nach 31 bis 35 Dienstjahren: 4 Monatslöhne, d. nach 36 bis 40 Dienstjahren: 5 Monatslöhne, e. nach mehr als 40 Dienstjahren: 6 Monatslöhne. 2 Bezieht die arbeitnehmende Person Leistungen einer Personalvorsorge- einrichtung, so können diese von der Abgangsentschädigung abgezogen 9 SR 822.11
10 we rden, soweit diese Leistungen vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin finan ziert worden sind. 3 Für die Ersatzleistungen gelten die Bestimmungen von Art. 339d OR. VIII. Schlussbestimmungen

Art. 26

10

Art. 27

Aushändigung Bei Abschluss des Arbeitsvertrags haben die Arbeitgebenden den Arbei tnehmenden ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags auszuhändi gen. Dieselbe Pflicht besteht bei Änderung dieses Normalarbeitsvertrags oder wichtiger, das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis betreffender Bestimmun gen des schweizerischen Obligationenrechts.

Art. 28

Aufhebung bisherigen Rechts Der Normalarbeitsvertrag für Arbeitsnehmer in der Landwirtschaft vom 4. Dezember 1984 11 wird aufgehoben.

Art. 29

Inkrafttreten Dieser N ormalarbeitsvertrag tritt am 1. Juni 2008 in Kraft. 10 Aufgehoben durch AB zur Justizreform vom 6. Dezember 2010 11 OGS 1986, 34, OGS 1997, 64
11 Anhang: Vereinbarung In Ergänzung bzw. in teilweiser Abänderung des geltenden Normalarbeit svertrags für das landwirtschaftliche A rbeitsverhältnis werden nachstehend folgende Vereinbarungen zwischen dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin: Name/Vorname: ______________________________ Adresse: ______________________________ ______________________________ und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin: Name/Vorname: ______________________________ Adresse: ______________________________ ______________________________ Geburtsdatum: ______________________________ AHVNr. ______________________________ getroffen:
12 1. Aufgabengebiet Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin übernimmt auf dem Betrieb des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin eine Stelle als ____________________________________________________________ Ausserdem obliegen ihm/ihr folgende Aufgaben (Tätigkeitsgebiete oder Stellvertretungen usw.): ____________________________________________________________ 2 . Spezielle Vereinbarungen: In Abweichung des geltenden NAV werden die folgenden speziellen Verei nbarungen (z.B. bezüglich Arbeitszeit, Freizeit, Überzeitentschädigung, Lohn zahlung usw.) getroffen: ______________________________________________ ______________________________________________ ______________________________________________ 3. Lohnvereinbarung a. Barlohn Fr. __________________ b. Naturallohn (gemäss Ansätzen der AHV) Fr. __________________ Total Bruttolohn: Fr. __________________ allfällige weitere Vergütungen ______________________________________________ ______________________________________________ ______________________________________________ In Abzug kommen die ArbeitnehmerBeiträge für AHV, IV, EO, ALV, UVG, Krankentaggeld, BVG, Naturalleistungen (gemäss Ziff. 3 Bst. b) sowie für
13 auslän dische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (A, B, Noder F Bewilligung) die Quellensteuer. 4. B eginn/Dauer des Arbeitsverhältnisses: Der/die Arbeitnehmende nimmt die Arbeit auf am: ____________________ Der Arbeitsvertrag ist befristet und endet am: ____________________ Die Vertragsparteien erklären, dass dieser Vertrag eingesehen wurde und ihrem gemeinsamen Willen entspricht. Sie bes tätigen weiter, dass jede Ve rtragspartei je ein rechtsgültig unterzeichnetes Vertragsexemplar sowie ein Exemplar des NAV erhalten hat. __________________________ _____________________________ Ort Datum __________________________ _____________________________ Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehm erin ____________________________________________________________ Bezugsquelle von Normalarbeitsverträgen und Lohnabrechnungsblöcken sowie Auskunft sstelle zu Arbeitsvertragsund Lohnfragen: Amt für Landwirtschaft und Umwelt, St. Antonistrasse 4, 6061 Sarnen, Tel. 041 666 63 17, Email: landwirtschaft@ow.ch Schweizerischer Bauernverband, Laurst rasse 10, 5200 Brugg, Tel. 056 462 51 11 Agroimpuls, Laurstrasse 10, 5201 Brugg, Tel. 056 462 51 44 Aktuelle Richtlöhne unter www.abla.ch
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