INTERKANTONALE ÜBEREINKUNFT über den Viehhandel
                            1  INTERKANTONALE ÜBEREINKUNFT  über den Viehhandel  (Viehhandelskonkordat  vom  13.  September  1943  1  ;  Stand  am  1.  Januar  2007)  Gestützt  auf  Artikel  7  Absatz  2  der  Bundesverfassung  wird  folgende  inter-  kantonale Übereinkunft  beschlossen:  I.  Or  dnung des Viehhandels
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 1. Begriff des
                            Handels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als Viehhandel im Sinne dieser Übereinkunft gilt der gewerbsmässige An-  und  Verkauf,  der  Tausch  und  die  Vermittlung  von  Pferden,  Maultieren,  Eseln, Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone sind befugt, die gewerbsmässige Abgabe von Fleisch in gros-  sen Stücken an Wiederverkäufer dem Handel gleichzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  mit  dem  Betrieb  eines  landwirtschaftlichen  oder  alpwirtschaftlichen  Gewerbes  oder  mit  einer  Mästerei  ordentlicherweise  verbundene  Wechsel  des  Viehstandes  sowie  der  Verkauf  von  selbstgezüchtetem  oder  selbstge-  mästetem  Vieh,  der  Ankauf  von  Vieh  zum  Zwecke  der  Selbstversorgung  sowie der Ankauf durch Metzger zum Schlachten im eigenen Betrieb fallen,  unter  Vorbehalt  von  Absatz  2  hievor,  nicht  unter  den  Begriff  des  Vieh-  handels.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 2. Be
                            willigungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  den  Viehhandel  betreiben  will,  sei  es  auf  eigene  Rechnung  oder  auf  Rechnung eines andern, bedarf eines Viehhandelspatentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbehörde erteilt dem selbständigen Viehhändler ein Haupt-  patent, dem Angestellten oder Beauftragten ein Nebenpatent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von  Behörden  oder  Zuchtorganisationen  delegierte  ausländische  Käufer  und  Kommissionen,  die  in  der  Schweiz  Zuchtvieh  ankaufen,  sind  nicht  pa-  tentpflichtig.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Beitritt des Kantons Uri durch LRB vom 27. März 1944
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 3. Zuständigk
                            eit  a) Im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Viehhandelspatent  wird  durch  den  Kanton  ausgestellt,  in  welchem  sich  der  Hauptgeschäftssitz  der  Viehhandlung  befindet  (Konkordatspatent  und Kantonspatent nach Artikel 6 Absatz 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Händler, die nicht in einem Konkordatskanton ihren Geschäftssitz ha-  ben und die im Konkordatsgebiet den Viehhandel ausüben wollen, wird das  Patent vom Vorort ausgestellt (Vorortspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 b) Ausnahme
                            1  Für Angestellte oder Beauftragte, die im Kanton des Hauptgeschäftes we-  der wohnen noch vorwiegend tätig sind, wird das Nebenpatent vom Wohn-  sitzkanton erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser erhebt die Gebühren gemäss Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 1 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 c) Be
                            willigung für den Händlerstall  Die  Bewilligung  für  einen  Händlerstall  wird  vom  Kanton  erteilt,  in  dem  die  Stallung  liegt.  Sie  kann  aus  sanitätspolizeilichen  Gründen  verweigert  wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 4. Freizügigkeit
                            1  Patente,  die  vom  Vorort  (Vorortspatente)  und  von  einem  Konkordats-  kanton (Konkordatspatente) ausgestellt werden, haben in allen Konkordats-  kantonen Gültigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Indessen können die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen ein Pa-  tent vorsehen, das nur innerhalb ihres Kantons gültig ist (Kantonspatent). In  bezug  auf  diese  Patente  sind  im  übrigen  alle  Vorschriften  der  Übereinkunft  uneingeschränkt massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 5. Patenterteilung
                            a) Einreichnun  g des Gesuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  den  Viehhandel  betreiben  will,  hat  der  zuständigen  Amtsstelle  des  Kantons, in welchem sich sein Hauptgeschäft befindet, ein Gesuch auf vor-  geschriebenem Formular einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Gesuch  sind  die  erforderlichen  Ausweise  über  die  in  Artikel  8  ver-  langten Voraussetzungen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 b) Voraussetz
                            ungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Patent darf nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nachstehende  Voraussetzungen erfüllt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Er  muss  das  Schweizerbürgerrecht  besitzen  und  in  der  Schweiz  Wohn-  sitz haben, vorbehältlich staatsvertraglicher Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Er muss einen guten Leumund besitzen und Gewähr dafür bieten, dass  er  den  Handel  korrekt  und  unter  Beachtung  aller  hiefür  massgebenden  Vorschriften  betreiben  wird.  Die  Bewilligungsbehörden  können  Auszüge  aus dem schweizerischen Zentralstrafenregister und aus den kantonalen  Strafenkontrollen einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Er  muss  zahlungsfähig  sein.  Die  Zahlungsfähigkeit  fehlt  insbesondere  bei  Bewerbern,  gegen  welche  Verlustscheine  bestehen  oder  die  häufig  betrieben  werden.  Für  einen  Nebenpatentinhaber  kann  vom  Erfordernis  der  Zahlungsfähigkeit  abgesehen  werden,  wenn  sie  ohne  seine  eigene  Schuld eingebüsst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Er  muss  einen  Händlerstall  besitzen,  der  den  sanitätspolizeilichen  Vor-  schriften entspricht. Händler, die ihre Ware direkt an die Schlachthäuser  liefern, sind von der Verpflichtung zur Haltung eines Stalles befreit, eben-  so  die  Nebenpatentinhaber,  sofern  sie  den  Stall  ihres  Dienstherrn  oder  Auftraggebers benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige weitere eidgenössische oder kantonale Anforderungen an die Pa-  tenterteilung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 c) Inhalt des Patentes
                            Auf jedem Patent sind anzu  geben:  a)  Name, Vorname, Beruf, Geburtsjahr und Adresse des Inhabers; die Kan-  tone können die Beifügung der Photographie vorschreiben;  b)   die  Firma  der  Viehhandlung,  auf  deren  Rechnung  der  Handel  ausgeübt  wird;  c)  die Tierarten, mit denen der Patentinhaber handeln darf;  d)  das Kalenderjahr, für welches das Patent gilt;  e)   Ort  und  Datum  der  Ausstellung  und  die  Unterschrift  der  Bewilligungs-  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 d) Geltungsda
                            uer  Das Patent berechtigt zum Viehhandel vom Zeitpunkt der rechtskräftigen Er-  teilung an bis Ende des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 6. Entzug des
                            Patentes  a) Voraussetzungen  Die  kantonale  Amtsstelle,  die  das  Patent  ausgestellt  hat,  muss  es  auf  be-  stimmte  oder  unbestimmte  Dauer  entziehen,  wenn  dessen  Inhaber  eines  der  in  Artikel  8  aufgestellten  Erfordernisse  nicht  mehr  erfüllt,  insbesondere  wenn  er  sich  einer  vorsätzlichen  oder  grobfahrlässigen  Verletzung  tierseu-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  chenpolizeilicher  Vorschriften  oder  eines  ernsten  Vergehens  schuldig  ge-  macht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 b) Besch
                            werderecht  Gegen  den  Entzug  des  Patentes  kann  der  Betroffene  nach  Massgabe  des  kantonalen Verwaltungsrechts an den Regierungsrat Beschwerde führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 7. Kaution
                            a) Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer  den  Handel  auf  eigene  Rechnung  betreibt,  hat  eine  Kaution  zu  stel-  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dient im Rahmen eines von der Konferenz aufzustellenden Reglemen-  tes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Ange-  stellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen:  a)  Gebühren, Bussen, Gerichts- und Verwaltungskosten;  b)  Ansprüche  zufolge  schuldhafter  Verschleppung  von  Tierseuchen  oder  zufolge   anderer   Verletzung   tierseuchenpolizeilicher   Bestimmungen  sowie  c)  weitere zivilrechtliche Ansprüche aus dem Viehhandel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 b) Anmeldung
                            von Ansprüchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ansprüche auf die Kaution sind bis 1. April des nachfolgenden Jahres der  zuständigen  Amtsstelle  des  Kantons,  der  das  Hauptpatent  ausgestellt  hat,  anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlischt die Haftung der Kau-  tion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 8. Gebühren
                            1  Für die Erteilung eines Patentes (Haupt- sowie Nebenpatent) sind jährlich  zu entrichten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Eine  Grundgebühr:  Konkordats                                                                                                patent  a)  für den Handel mit Pferden, Maultieren oder  Eseln, Grossvieh (Rindvieh über 3 Monate)  Fr.  100.—  b)  für den Handel mit Kleinvieh (Kälber unter  3 Monaten, Schafe, Ziegen und Schweine)  Fr.    50.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Eine  Umsatzgebühr:  a)  für jedes umgesetzte, über ein Jahr alte  Pferd, Maultier oder Esel  Fr.    10.—  b)  für jedes umgesetzte Fohlen bis zum Alter  von 1 Jahr  Fr.  5.—
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  c)  für jedes umgesetzte Stück Rindvieh über 3 Monate  Fr.  1.—  d)  für jedes umgesetzte Stück Kleinvieh (Kälber  unter 3 Monaten, Schafe, Ziegen, Zucht- und  Mastschweine)                                                                Fr.                                                                —.50  e)  für jedes umgesetzte Ferkel und Faselschwein  Fr.    —.25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Eine  bescheidene  Kanzleigebühr  und  eine  allfällige  vom  Bund  vorge-  schriebene Gebühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gebühren  sind  vor  Aushändigung  des  Patentes  zu  entrichten,  wobei  die  Höhe  der  Umsatzgebühr  provisorisch  nach  dem  voraussichtlichen  Um-  satz festgelegt wird, unter Vorbehalt der definitiven Abrechnung nach Ablauf  des Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kantone können die Grundgebühren und die Umsatzgebühren auf das  Doppelte erhöhen sowie die Umsatzgebühren auf die Hälfte ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie  können  die  Grundgebühr  auf  die  Hälfte  herabsetzen,  falls  die  Gültig-  keit eines Patentes auf ihr Kantonsgebiet beschränkt wird (Kantonspatent).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Gebühren  für  die  Vorortspatente  werden  im  Rahmen  derjenigen  der  Konkordatspatente festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 9. Aufsicht un
                            d Kontrolle  a) Kantonale Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone beaufsichtigen den Viehhandel im Kantonsgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere  überwachen  sie  auch  die  Händlerstallungen  und  die  Vieh-  handelskontrollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 b) Rechtshilfe
                            1  Die Kantone gewähren sich gegenseitig Rechtshilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden dem Vorort und den interessierten Konkordatskantonen Wahr-  nehmungen über unkorrektes Verhalten einzelner Händler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 c) Meldung
                            Die Kantone  melden dem Vorort, den andern Konkordatskantonen und dem  eidgenössischen  Veterinäramt  die  Erteilung,  die  Änderung  sowie  den  Ent-  zug eines Patentes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 d) Viehhandelskontrolle
                            1  Die Viehhändler sind zur gewissenhaften Führung einer lückenlosen Vieh-  handelskontrolle verpflichtet, in welcher laufend jeder Tierzuwachs und -ab-  gang  einzutragen  ist.  Die  kantonale  Patentausgabestelle  ist  ermächtigt,  Metzgereiinhaber von der Eintragung der Schlachttiere für den eigenen Be-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  darf in die Viehhandelskontrolle zu befreien, sofern auf andere Weise dieser  Tierverkehr festgestellt werden kann.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Kontrollen  können  von  den  Kontrollbeamten  jederzeit  eingesehen  und  geprüft  werden  und  sind  gemäss  den  kantonalen  Vorschriften  den  Amtsstellen einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 e) Aus
                            weis  Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen und auf Verlangen vorzu-  weisen.  II.  V  erwaltung des Konkordates
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 1. Organe
                            Die  der  Übere  inkunft  angeschlossenen  Kantone  bilden  eine  Konferenz  und  bestellen einen Vorstand und einen geschäftsleitenden Ausschuss (Vorort).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 a) Konferenz
                            1  Die Konferenz tritt jährlich mindestens einmal zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegen und bera-  tet  alle  ihr  durch  diese  Übereinkunft  übertragenen  oder  vom  Vorstand,  einem   Kanton   oder   vom   eidgenössischen   Veterinäramt   unterbreiteten  Geschäfte.  Sie  wählt  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  den  Präsidenten,  den  Vorstand, den Sekretär und den Kassier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie entscheidet über die Auslegung dieser Übereinkunft und erlässt die zu  ihrer Ausführung erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kautio-  nen  fest  und  bestimmt,  wie  diese  zu  stellen  sind.  Sie  kann  deren  Leistung  durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jeder angeschlossene Kanton und Halbkanton hat eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 b) Vorstand
                            1  Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei Beisitzern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Vorstand ist ein Sekretär beigegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 c) Vorort
                            1  Der Vorort besteht aus dem Präsidenten, dem Sekretär und dem Kassier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  erledigt  die  laufenden  und  die  ihm  vom  Vorstand  und  von  der  Konfe-  renz übertragenen Geschäfte.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abs. 1 in der am 29.5.1967 von der Konferenz beschlossenen Fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 2. Finanzierung
                            1  Die Deckung der Auslagen der Übereinkunft erfolgt aus den Gebühren für  Vorortspatente und andern, von der Konferenz beschlossenen Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  allfälliges  Defizit  wird  von  den  Konkordatskantonen  nach  Massgabe  der Anzahl der ausgestellten Patente gedeckt.  III.  S  traf- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 1. Strafbestim
                            mungen  a) Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer den Viehhandel ohne Bewilligung ausübt oder durch einen Angestell-  ten  oder  Beauftragten  ausüben  lässt,  von  dem  er  wissen  muss,  dass  er  nicht  im  Besitze  des  erforderlichen  Patentes  ist,  wird  mit  Haft  oder  mit  Busse von Fr. 50.— bis Fr. 1 000.— bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer  in  anderer  Weise  dieser  Übereinkunft  oder  den  zugehörigen  Verord-  nungen  und  Verfügungen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Busse  von  mindestens  Fr. 10.— bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 b) Verjährung und allgemein
                            e Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Übertretungen  verjähren  nach  einem  Jahr  und  die  Strafen  in  zwei  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des schweize-  rischen Strafgesetzbuches Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 c) Nachzahlun
                            g der Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer den Viehhandel ohne Patent ausübt, muss ausserdem zur Nachzah-  lung der umgangenen Gebühr verurteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hat  der  Verurteilte  im  Auftrag  gehandelt,  so  haftet  der  Auftraggeber  mit  ihm solidarisch für die Bezahlung der umgangenen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 2. Publikation
                            sorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Amtliches  Publikationsorgan  für  die  Bekanntmachungen  über  den  Vieh-  handel sind die «Mitteilungen des Veterinäramtes».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Händler ist zu deren Abonnement verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 3. Beitritt und
                            Austritt  Der Beitritt zur Übereinkunft steht jedem Kanton offen. Der Rücktritt ist unter  Beachtung  einer  einjährigen  Kündigungsfrist  auf  Ende  eines  Jahres  zuläs-  sig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 31  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 4. Kantonale
                            Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Kantone  erlassen  auf  den  Zeitpunkt  ihres  Beitrittes  Ausführungsbe-  stimmungen, in denen sie insbesondere die zuständigen Behörden bezeich-  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Ausführungsbestimmungen  der  Kantone  sind  dem  Vorort  und  dem  eidgenössischen Veterinäramt zur Kenntnis zu bringen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Inkrafttreten und Aufhebung alten Rechts