REGLEMENT zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
                            REGLEMENT  zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition  (vom 22.  Juni  1999  1  ; Stand am 1.  Juli  1999)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  38 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör  und Munition (Waffengesetz, WG) vom 20.  Juni  1997  2   und auf Artikel  94  Absatz  1 der Kantonsverfassung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement vollzieht die Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffen  -  zubehör und Munition  4  , soweit die Kantone hiefür zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zuständigkeit
                            1  Das Amt für Kantonspolizei vollzieht die Bundesgesetzgebung über  Waffen, Waffenzubehör und Munition, soweit weder das Bundesrecht noch  das kantonale Recht eine andere Behörde oder Verwaltungsstelle zuständig  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere erteilt es die nach dem Bundesrecht erforderlichen Bewilli  -  gungen und Ausnahmebewilligungen. Es trifft die erforderlichen Verfü  -  gungen und Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Kantonspolizei ist Meldestelle im Sinne der Bundesgesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Gesuche
                            Gesuche um eine Bewilligung oder eine andere Verfügung des Amtes für  Kantonspolizei sind mit den erforderlichen Unterlagen bei diesem Amt  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 2.  Juli  1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 514.54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR 514.54514.541  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Prüfungen
                            1  Das Amt für Kantonspolizei organisiert und veranstaltet die vom Bundes  -  recht vorgeschriebenen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann hiefür externe Sachverständige beiziehen oder diese mit der  Durchführung der Prüfungen beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Rechtsschutz
                            1  Die Rechtspflege richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen Verfügungen des Amtes für Kantonspolizei kann Einsprache  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt auf den 1.  Juli  1999 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Peter Mattli  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
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