ZUSTÄNDIGKEIT für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen
                            ZUSTÄNDIGKEIT  für Festsetzung von Enteignungs-Entschädigungen  1  (RRB  Juni  1931; Stand am 9.  Juli  1931)  Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement macht mit Schreiben  vom 11. Juni darauf aufmerksam, dass die Behörden oder Amtsstellen  bezeichnet werden sollen, die nach Artikel  15 des BG über die Enteignung  vom 20.  Juni  1930 zuständig sind zur Festsetzung des Ersatzes für den  Schaden, der aus vorbereitenden Handlungen für die Enteignungen, wie  Begehungen, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen,  entsteht, und bemerkt, es möge die Übertragung dieser Aufgabe an die  Behörden als praktisch erscheinen, welche gemäss Artikel  44 des Elektrizi  -  tätsgesetzes vom 24.  Juni  1902 die Entschädigung für die mit Rücksicht auf  elektrische Leitungen notwendige Beseitigung von Baumästen zu  bestimmen haben.  In Erwägung, dass für die Bestimmungen der Entschädigung gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 des Elektrizitätsgesetzes die Gemeinderäte bezeichnet worden sind, beschliesst der Regierungsrat: 1. Zur Festsetzung des Ersatzes des Schadens aus vorbereitenden Handlungen für die Enteignung, wie Begehung, Planaufnahmen, Aussteckungen und Vermessungen, werden die Gemeinderäte zuständig erklärt. 2. Von der Zuweisung der Verteilung der Enteignungsentschädi -
                            gungen gemäss Artikel  95-100 des Enteignungsgesetzes  2   an eine  andere Amtsstelle als das Grundbuchamt wird abgesehen.  3.  Bekanntmachung im Amtsblatt, Aufnahme in das Landbuch und  Mitteilung an eidg. Justiz- und Polizeidepartement und an die  Justizdirektion Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Es handelt sich um Ausführungsvorschriften zum eidgenössischen Enteignungsgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es handelt sich um Ausführungsvorschriften zum eidgenössischen Enteignungsgesetz.  1