Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (732.33)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über den Notfallschutz in der Umgebung von Kernanlagen (Notfallschutzverordnung, NFSV)

    (Notfallschutzverordnung, NFSV) vom 14. November 2018 (Stand am 1. Januar 2024)
    ¹ SR 732.1 ² [ AS 2003 4187 , 4327 ; 2005 2881 Ziff. II Abs. 1 Bst. c; 2006 2197 Anhang Ziff. 47; 2009 6617 Anhang Ziff. 3; 2010 6015 Anhang Ziff. 4; 2011 5891 ; 2014 3545 Art. 23; 2015 187 ; 2016 4277 Anhang Ziff. 7; 2018 5343 Anhang Ziff. 7. AS 2020 4995 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 20. Dezember 2019 ( SR 520.1 ).

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Geltungsbereich
    ¹ Diese Verordnung regelt den Notfallschutz für den Fall von Ereignissen in schweizerischen Kernanlagen, bei denen eine erhebliche Freisetzung von Radioaktivität nicht ausgeschlossen werden kann.
    ² Die dieser Verordnung unterstehenden Kernanlagen werden in Anhang 1 bezeichnet.
    Art. 2 Ziel des Notfallschutzes
    Ziel des Notfallschutzes ist:
    a. die betroffene Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen zu schützen;
    b. die betroffene Bevölkerung zeitlich begrenzt zu betreuen und mit dem Nötigsten zu versorgen;
    c. die Auswirkungen eines Ereignisses zu begrenzen.

    2. Abschnitt: Notfallschutzzonen und Planungsgebiete

    Art. 3 Grundsatz
    ¹ Um jede Kernanlage werden für den Fall eines schweren Störfalles zwei Notfallschutzzonen festgelegt:
    a. Die Notfallschutzzone 1 umfasst das Gebiet, in dem sofort Schutzmassnahmen getroffen werden müssen, wenn der Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung darstellt.
    b. Die Notfallschutzzone 2 schliesst an die Notfallschutzzone 1 an und umfasst das Gebiet, in dem Schutzmassnahmen getroffen werden müssen, wenn der Störfall eine Gefahr für die Bevölkerung darstellt. Sie wird in Gefahrensektoren eingeteilt (Anhang 2).
    ² Die den Notfallschutzzonen 1 und 2 zugeordneten Gemeinden und Gemeindeteile sind in Anhang 3 bezeichnet.
    ³ Das Gebiet, das an die Notfallschutzzone 2 anschliesst, umfasst das Gebiet der übrigen Schweiz.
    ⁴ Als Grundlage für die weitere Planung und Vorbereitung von Schutzmassnahmen können Planungsgebiete festgelegt werden (Anhang 4). Innerhalb von Planungsgebieten werden im Ereignisfall spezifische Schutzmassnahmen angeordnet.
    ⁵ Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI) erhebt die für die Festlegung der Notfallschutzzonen erforderlichen Geodaten. Die Erhebung, Nachführung und Nutzung dieser Daten richtet sich nach der Verordnung vom 21. Mai 2008³ über Geoinformation.
    ³ SR 510.620
    Art. 4 Abweichende Regelung
    ¹ In begründeten Fällen, insbesondere im Gebiet um Forschungsreaktoren und Lager für radioaktive Abfälle, kann nach Massgabe der von einer Kernanlage ausgehenden Gefährdung eine von Artikel 3 abweichende Einteilung in Notfallschutzzonen vorgenommen werden. Diese speziellen Gefährdungszonen werden in Anhang 3 festgelegt.
    ² Befindet sich eine Kernanlage in Nachbetrieb oder Stilllegung, so überprüft das Bundesamt für Energie (BFE) auf Antrag des Betreibers und aufgrund der Gefährdung, die von dieser Kernanlage ausgeht, die Zuordnung nach Artikel 3 Absatz 2 zu den Notfallschutzzonen inklusive Gefahrensektoren nach Anhang 3. Ist eine Neuzuordnung angezeigt, so ändert es Anhang 3 entsprechend. Zuvor hört es das ENSI, die betroffenen Kantone sowie den Betreiber der betroffenen Kernanlage an .
    Art. 5 Gemeindefusionen
    ¹ Gemeindefusionen haben keine Auswirkungen auf die Ausdehnung der Notfallschutzzonen. Die entsprechenden Gemeindeteile bleiben in der Notfallschutzzone, der sie vor der Fusion zugeordnet waren.
    ² Das ENSI prüft Anhang 3 jährlich und führt nach Anhörung der betroffenen Kantone die Änderungen nach, die sich infolge von Gemeindefusionen und Namensänderungen ergeben haben.

    3. Abschnitt: Aufgaben der Betreiber von Kernanlagen

    Art. 6 Planung und Vorbereitung
    ¹ Die Aufgaben, die die Betreiber von Kernanlagen im Rahmen der Planung und der Vorbereitung des Notfallschutzes erfüllen müssen, richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Kernenergie- und Strahlenschutzgesetzgebung.
    ² Die Betreiber von Kernanlagen haben insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Sie legen die Kriterien für die Warnung und Alarmierung in einem Notfallreglement fest. Sie halten sich dabei an die Richtlinie des ENSI.
    b. Sie stellen sicher, dass das ENSI, die Nationale Alarmzentrale (NAZ) und der Standortkanton rechtzeitig informiert werden, wenn die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Buchstabe a erfüllt sind.
    c. Sie halten jederzeit eine personell und materiell angemessen ausgestattete Notfallorganisation bereit.
    d. Sie stellen die Ausbildung der Mitglieder der Notfallorganisation sicher.
    e. Sie halten geeignete Einsatzunterlagen und Alarmierungspläne bereit.
    f. Sie halten geeignete Mittel zur Bestimmung des Quellterms bereit. Als Quellterm gilt die Menge und Art der freigesetzten Radionuklide sowie der zeitliche Verlauf der Freisetzung.
    g. Sie führen regelmässig Notfallübungen, einschliesslich Gesamtnotfallübungen, unter Aufsicht des ENSI durch.
    h. Sie beschaffen und installieren geeignete Notfallkommunikationsmittel für die Kommunikation mit: 1. dem ENSI,
    2. der NAZ,
    3. den von den Kantonen, auf deren Gebiet sich Gemeinden beziehungsweise Gemeindeteile der Notfallschutzzone 1 befinden, bezeichneten Stellen.
    ³ Sie stimmen sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Notfallschutzpartnern ab.
    Art. 7 Ereignisfall
    Im Ereignisfall haben die Betreiber von Kernanlagen folgende Aufgaben:
    a. Sie analysieren das Ereignis im Hinblick auf eine Gefährdung der Bevölkerung.
    b. Sie leiten geeignete Massnahmen zur Beherrschung des Ereignisses und zur Begrenzung der Auswirkungen auf das Personal und die Bevölkerung ein.
    c.⁴
    Sie orientieren rechtzeitig das ENSI und die NAZ. Zusätzlich orientieren sie die kantonalen Stellen gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe h Ziffer 3, wenn: 1. es sich um einen schnellen Störfall nach Artikel 20 Absatz 2 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020⁵ (BevSV) handelt;
    2. die Kriterien für die Auslösung der Warnung und Alarmierung nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a erfüllt sind.
    d. Sie bestimmen rechtzeitig den Quellterm und übermitteln diesen an das ENSI.
    ⁴ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 6 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5087 ).
    ⁵ SR 520.12

    4. Abschnitt: Aufgaben des ENSI

    Art. 8 Planung und Vorbereitung
    Das ENSI hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes folgende Aufgaben:
    a. Es betreibt einen eigenen Pikettdienst und stellt eine eigene interne Notfallorganisation sicher.
    b. Es betreibt ein Messnetz zur automatischen Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kernkraftwerke (MADUK).
    c. Es berät und unterstützt die Kantone bei der Planung und Vorbereitung der Massnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
    d. Es überwacht die von den Betreibern der Kernanlagen getroffenen Massnahmen gemäss Artikel 6; insbesondere überprüft es die Einsatzbereitschaft der Notfallorganisation der Kernanlagen mit Notfallübungen.
    e. Es regelt die Anforderungen an die Bestimmung des Quellterms in einer Richtlinie.
    f. Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Anforderungen an die Durchführung von Notfallübungen in einer Richtlinie.
    g. Es erlässt eine Richtlinie gemäss Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a.
    Art. 9 Ereignisfall
    Das ENSI hat im Ereignisfall folgende Aufgaben:
    a. Es orientiert die NAZ unverzüglich über Ereignisse in schweizerischen Kernanlagen.
    b. Es beurteilt die Zweckmässigkeit der vom Betreiber der Kernanlagen getroffenen Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 7 Buchstabe b und überprüft deren Umsetzung.
    c. Es erstellt Prognosen betreffend die Entwicklung des Störfalles in der Anlage, die mögliche Ausbreitung der Radioaktivität in der Umgebung und deren Konsequenzen.
    d. Es berät das Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) und den Bundesstab Bevölkerungsschutz (BSTB) nach der Verordnung vom 2. März 2018⁶ über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (VBSTB) bei der Anordnung von Schutzmassnahmen für die Bevölkerung.
    e. Es stuft das Ereignis auf der internationalen Störfall-Bewertungsskala INES der IAEA ein.
    ⁶ SR 520.17

    5. Abschnitt: Aufgaben weiterer Bundesstellen

    Art. 10 MeteoSchweiz
    ¹ Das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz) stellt dem ENSI Wetterdaten und Prognosen für Ausbreitungs- und Dosisberechnungen zur Verfügung.
    ² Im Auftrag der NAZ erstellt MeteoSchweiz Ausbreitungsberechnungen.
    ³ Im Ereignisfall kann MeteoSchweiz für die Leistungserbringung die Unterstützung durch die Einsatzelemente der Armee nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995⁷ anfordern.
    ⁷ SR 510.10
    Art. 11 BABS
    Das BABS hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes neben den in der VBSTB⁸ und der BevSV⁹ festgelegten Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben:¹⁰
    a. Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Vorgaben für den Einsatz.
    b. Es berät und unterstützt die Kantone bei der Planung und Vorbereitung der Massnahmen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
    c. Es regelt unter Einbezug der Notfallschutzpartner die Vorgaben für die Evakuierung der Bevölkerung.
    d. Es koordiniert die Information der Bevölkerung.
    e. Es koordiniert die Planung und Vorbereitung von Notfallschutzmassnahmen in Zusammenarbeit mit den Kantonen.
    f. Es führt alle zwei Jahre in Absprache mit den Notfallschutzpartnern eine Gesamtnotfallübung durch.
    g. Es erstellt Vorgaben als Grundlage für die Planung der Einsätze durch die Kantone.
    ⁸ SR 520.17
    ⁹ SR 520.12
    ¹⁰ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 6 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5087 ).
    Art. 12 Gruppe Verteidigung
    ¹ Die Gruppe Verteidigung hat im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Sie legt in Weisungen die Grundlagen fest, damit die Armee subsidiär für den Transport von Material eingesetzt werden kann, und bezieht dazu die Notfallschutzpartner mit ein.
    b. Sie legt in Weisungen die Teilnahme von Formationen oder Angehörigen der Armee an Übungen zum Strassen- und Lufttransport von Material fest.
    ² Sie stellt im Ereignisfall im Rahmen des von den zuständigen Stellen erlassenen Aufgebots zum Assistenzdienst Transportkapazität für den Strassen- und Lufttransport von Material zur Verfügung.

    6. Abschnitt: Aufgaben der Kantone

    Art. 13 Planung und Vorbereitung
    ¹ Die Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 liegen, setzen im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes die Vorgaben des BABS in ihrem Bereich um. Insbesondere haben sie die folgenden Aufgaben:
    a. Sie informieren, in Zusammenarbeit mit dem BABS, die Bevölkerung in den Notfallschutzzonen 1 und 2 über das Verhalten im Ereignisfall.
    b. Sie planen nach den Vorgaben des BABS die Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung so, dass sie wie folgt durchgeführt werden kann: 1. in der Notfallschutzzone 1 innerhalb von 6 Stunden ab Anordnung,
    2. im betroffenen Sektor der Notfallschutzzone 2 innerhalb von 12 Stunden ab Anordnung,
    3. in Hot Spots: situativ nach Notwendigkeit.
    c. Sie sorgen für die Unterbringung und Versorgung von Evakuierten.
    d. Sie bereiten Massnahmen im Bereich Landwirtschaft und Lebensmittel sowie Trinkwasserversorgung vor.
    e. Sie planen den Betrieb von Stellen zur Beratung über Fragen im Zusammenhang mit Radioaktivität (Beratungsstellen Radioaktivität).
    f. Sie planen den Betrieb von Stellen zur Messung von Radioaktivität.
    g. Sie erstellen ihre Einsatzunterlagen nach den Vorgaben des BABS (Art. 11 Bst. g), insbesondere Einsatzunterlagen zur Verkehrsführung im Ereignisfall.
    h. Sie schulen und beüben in Zusammenarbeit mit dem BABS und dem ENSI ihre Führungsorgane periodisch.
    i. Sie koordinieren und überwachen die Notfallschutzmassnahmen der Regionen und Gemeinden.
    ² Kantone auf dem Gebiet der übrigen Schweiz haben im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes gemäss den Vorgaben des BABS insbesondere folgende Aufgaben:
    a. Sie erstellen ein Konzept zur Evakuierung der gefährdeten Bevölkerung in Hot Spots.
    b. Sie sorgen für die Unterbringung und Versorgung von Evakuierten.
    c. Sie bereiten Massnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Lebensmittel sowie Trinkwasserversorgung vor.
    d. Sie planen den Betrieb von Stellen zur Beratung über Fragen im Zusammenhang mit Radioaktivität (Beratungsstellen Radioaktivität).
    e. Sie planen den Betrieb von Stellen zur Messung von Radioaktivität.
    ³ Für die kurzfristige Aufnahme evakuierter Personen beträgt der Richtwert 5 Prozent der ständigen Wohnbevölkerung eines Kantons, für die längerfristige Aufnahme 1 Prozent.
    Art. 14 Ereignisfall
    ¹ Die Kantone, in denen Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 liegen, haben im Ereignisfall die folgenden Aufgaben:
    a. Sie warnen die Führungsorgane der Regionen und Gemeinden.
    b. Sie alarmieren die Bevölkerung.
    c. Sie stellen die Umsetzung der Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 1 sicher.
    d. Sie kontrollieren den Vollzug der Schutzmassnahmen in den Regionen und Gemeinden.
    ² Kantone auf dem Gebiet der übrigen Schweiz haben im Ereignisfall die folgenden Aufgaben:
    a. Sie stellen die Umsetzung von Massnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 13 Absatz 2 sicher.
    b. Sie kontrollieren den Vollzug der Schutzmassnahmen in den Regionen und Gemeinden.
    Art. 15 Zuständigkeit
    Die Kantone sind verantwortlich für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen.

    7. Abschnitt: Aufgaben der Regionen und Gemeinden

    Art. 16
    ¹ Im Rahmen der Planung und Vorbereitung des Notfallschutzes setzen die Regionen und Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 sowie die Regionen und Gemeinden der übrigen Schweiz die gemäss Normdokumentation vorgesehenen Massnahmen in ihrem Bereich um.
    ² Im Ereignisfall setzen die Regionen und Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 sowie die Regionen und Gemeinden der übrigen Schweiz die gemäss Normdokumentation vorgesehenen Massnahmen in ihrem Bereich um.

    8. Abschnitt: Gemeinsame Aufgaben

    Art. 17
    ¹ Die Stellen nach dem 3.‒7. Abschnitt haben neben den spezifischen Aufgaben folgende Aufgaben und Zuständigkeiten:
    a. Sie planen die Massnahmen so, dass sie im Ereignisfall bei Auslösung einer Warnung oder Alarmierung rechtzeitig durchgeführt werden können.
    b. Sie sind für die Ausbildung und die Durchführung von Übungen in ihrem Bereich verantwortlich und nehmen an Gesamtnotfallübungen teil.
    c. Sie halten die Alarmierungspläne und Einsatzunterlagen aktuell.
    d. Sie stellen sicher, dass das für Notfälle erforderliche Personal und Material verfügbar sind.
    ² Sie organisieren die Aufgaben in ihrem Tätigkeitsbereich selbst.

    9. Abschnitt: Gebühren und Ersatz von Auslagen

    Art. 18
    ¹ Die Kantone können für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Notfallschutzmassnahmen von den Betreibern von Kernanlagen Gebühren sowie den Ersatz von Auslagen verlangen.
    ² Bundesstellen erheben Gebühren gestützt auf ihre Gebührenordnung.

    10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 19 Änderung der Anhänge
    Das BFE kann die Anhänge 1–3 der technischen Entwicklung anpassen.
    Art. 20 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
    Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 5 geregelt.
    Art. 21 Inkrafttreten
    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

    Anhang 1

    (Art. 1 Abs. 2)

    Liste der Kernanlagen

    Kernkraftwerk Beznau KKB
    Kernkraftwerk Gösgen KKG
    Kernkraftwerk Leibstadt KKL
    Kernkraftwerk Mühleberg KKM
    Bundeszwischenlager am PSI-Ost, Würenlingen
    Hotlabor am PSI-Ost, Würenlingen
    Zwischenlager ZWILAG, Würenlingen

    Anhang 2

    (Art. 3 Abs. 1 Bst. b)

    Notfallschutzzonenkonzept mit Gefahrensektoren

    Die Notfallschutzzone 2 ist in sechs sich überlappende Gefahrensektoren von je 120° eingeteilt. Sofern es die Windverhältnisse eindeutig zulassen, kann damit eine angepasste Alarmierung durchgeführt werden.
    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Anhang 3 ¹¹

    ¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des ENSI vom 17. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 597 ).
    (Art. 3 Abs. 2)

    Den Notfallschutzzonen 1 und 2 zugeordnete Gemeinden und Gemeindeteile sowie spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG (Zone 1)

    1. Gemeinden der Notfallschutzzonen 1 und 2 inklusive der Gefahrensektoren ¹²

    ¹² Die Zuordnung der Gemeinden zu den Zonen ist einsehbar unter www.ensi.ch/de > Notfallschutz > Notfallschutz und Zonenpläne.

    Bezeichnungen der Kernkraftwerke:

    B/L –   Beznau/Leibstadt
    G –   Gösgen
    M –   Mühleberg

    Gemeinde

    Bezirk

      Kanton

      KKW

      Zone 1

    Zone 2 Gefahrensektoren

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    Aarau

    Aarau

    AG

    G

    X

    X

    X

    Aarberg

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Aarburg

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    Aegerten

    Biel/Bienne

    BE

    M

    X

    X

    Altishofen (ohne ehem. Gde. Ebersecken)

    Willisau

    LU

    G

    X

    X

    Ammerswil

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Anwil

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Arboldswil

    Waldenburg

    BL

    G

    X

    X

    Auenstein

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    Auenstein

    Brugg

    AG

    G

    X

    X

    Avenches

    La Broye-Vully

    VD

    M

    X

    X

    Bachs

    Dielsdorf

    ZH

    B/L

    X

    X

    Baden¹³

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Bargen (BE)

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    X

    Belfaux (nur Cutterwil)

    La Sarine

    FR

    M

    X

    X

    Bellmund

    Biel/Bienne

    BE

    M

    X

    X

    Belp

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Bennwil

    Waldenburg

    BL

    G

    X

    X

    Bern

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Biberstein

    Aarau

    AG

    G

    X

    X

    X

    Biel/Bienne

    Biel/Bienne

    BE

    M

    X

    X

    Biezwil

    Bucheggberg

    SO

    M

    X

    X

    Birmenstorf (AG)

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Birr

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Birr

    Brugg

    AG

    G

    X

    X

    Birrhard

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    Birrwil

    Kulm

    AG

    G

    X

    X

    Böckten

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Bolligen

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Boningen

    Olten

    SO

    G

    X

    X

    Boniswil

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Boppelsen

    Dielsdorf

    ZH

    B/L

    X

    X

    Bösingen

    Sense

    FR

    M

    X

    X

    Bözberg

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    Bözberg

    Brugg

    AG

    G

    X

    X

    Bottenwil

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    Böttstein

    Zurzach

    AG

    B/L

    X

    Böztal

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Böztal

    Laufenburg

    AG

    G

    X

    X

    Bremgarten bei Bern

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    X

    Brittnau

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    X

    Brugg¹⁴

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Brugg (nur ehem. Gde. Schinznach-Bad)

    Brugg

    AG

    G

    X

    X

    Brügg

    Biel/Bienne

    BE

    M

    X

    X

    Brunegg

    Lenzburg

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Brunegg

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Brüttelen

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Bubendorf

    Liestal

    BL

    G

    X

    X

    Buchs (AG)

    Aarau

    AG

    G

    X

    X

    X

    Buckten

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    X

    Büetigen

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Bühl

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Büron

    Sursee

    LU

    G

    X

    X

    Buus

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Cornaux

    Littoral

    NE

    M

    X

    X

    Courgevaux

    See / du Lac

    FR

    M

    X

    X

    Courtepin

    See / du Lac

    FR

    M

    X

    X

    Cressier (FR)

    See / du Lac

    FR

    M

    X

    X

    Cressier (NE)

    Littoral

    NE

    M

    X

    X

    Cudrefin

    La Broye-Vully

    VD

    M

    X

    X

    Dagmersellen

    Willisau

    LU

    G

    X

    X

    Däniken

    Olten

    SO

    G

    X

    Deisswil bei Münchenbuchsee

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Densbüren

    Aarau

    AG

    B/L

    X

    X

    Densbüren

    Aarau

    AG

    G

    X

    X

    Diegten

    Waldenburg

    BL

    G

    X

    X

    Dielsdorf

    Dielsdorf

    ZH

    B/L

    X

    X

    Diepflingen

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Diessbach bei Büren

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    X

    Döttingen

    Zurzach

    AG

    B/L

    X

    Dotzigen

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Düdingen

    Sense

    FR

    M

    X

    X

    Dulliken

    Olten

    SO

    G

    X

    Dürrenäsch

    Kulm

    AG

    G

    X

    X

    Egerkingen

    Gäu

    SO

    G

    X

    X

    Egliswil

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Ehrendingen

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Eiken

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Eiken

    Laufenburg

    AG

    G

    X

    X

    Endingen

    Zurzach

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Ennetbaden

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Eppenberg-Wöschnau

    Olten

    SO

    G

    X

    X

    X

    X

    Epsach

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Eptingen

    Waldenburg

    BL

    G

    X

    X

    Erlach

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Erlinsbach (AG)

    Aarau

    AG

    G

    X

    X

    X

    X

    Erlinsbach (SO) (nur ehem. Gde. Niedererlinsbach)

    Gösgen

    SO

    G

    X

    Erlinsbach (SO) (nur ehem. Gde. Obererlinsbach)

    Gösgen

    SO

    G

    X

    X

    X

    X

    Evilard / Leubringen

    Biel/Bienne

    BE

    M

    X

    X

    Faoug

    La Broye-Vully

    VD

    M

    X

    X

    Ferenbalm (nur Weiler Haselhof)

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    Ferenbalm (ohne Weiler Haselhof)

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    X

    X

    Finsterhennen

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Fisibach

    Zurzach

    AG

    B/L

    X

    X

    Fislisbach

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Fräschels

    See / du Lac

    FR

    M

    X

    X

    Frauenkappelen

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    X

    Freiburg

    La Sarine

    FR

    M

    X

    X

    Freienwil

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Frick

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Frick

    Laufenburg

    AG

    G

    X

    X

    Fulenbach

    Olten

    SO

    G

    X

    X

    Full-Reuenthal

    Zurzach

    AG

    B/L

    X

    Gals

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Gampelen

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Gansingen

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Gebenstorf

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Gelterkinden

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Gipf-Oberfrick

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Gipf-Oberfrick

    Laufenburg

    AG

    G

    X

    X

    Gontenschwil

    Kulm

    AG

    G

    X

    X

    Granges-Paccot

    La Sarine

    FR

    M

    X

    X

    Gränichen

    Aarau

    AG

    G

    X

    X

    Greng

    See / du Lac

    FR

    M

    X

    X

    Gretzenbach

    Olten

    SO

    G

    X

    Grossaffoltern

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    X

    Gunzgen

    Olten

    SO

    G

    X

    X

    Gurbrü

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    X

    Gurmels

    See / du Lac

    FR

    M

    X

    X

    X

    X

    Habsburg

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Habsburg

    Brugg

    AG

    G

    X

    X

    Häfelfingen

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    X

    Hägendorf

    Olten

    SO

    G

    X

    X

    Hagneck

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    X

    Hallwil

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Härkingen

    Gäu

    SO

    G

    X

    X

    Hauenstein-Ifenthal

    Gösgen

    SO

    G

    X

    X

    Hausen (AG)

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Heitenried

    Sense

    FR

    M

    X

    X

    Hellikon

    Rheinfelden

    AG

    G

    X

    X

    Hemmiken

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Hendschiken

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Hermrigen

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Hersberg

    Liestal

    BL

    G

    X

    X

    Herznach-Ueken

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Herznach-Ueken

    Laufenburg

    AG

    G

    X

    X

    Hirschthal

    Aarau

    AG

    G

    X

    X

    X

    Holderbank (AG)

    Lenzburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Holderbank (AG)

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Holderbank (SO)

    Thal

    SO

    G

    X

    X

    Hölstein

    Waldenburg

    BL

    G

    X

    X

    Holziken

    Kulm

    AG

    G

    X

    X

    X

    Hunzenschwil

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Iffwil

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Ins

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Ipsach

    Biel/Bienne

    BE

    M

    X

    X

    Itingen

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Ittigen

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Jegenstorf (nur ehem. Gde. Ballmoos u. Scheunen)

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Jens

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Kaisten

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Kaisten

    Laufenburg

    AG

    G

    X

    X

    Kallnach (nur ehem. Gde Kallnach)

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    X

    Kallnach (nur ehem. Gde Golaten)

    Seeland

    BE

    M

    X

    Känerkinden

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    X

    Kappel (SO)

    Olten

    SO

    G

    X

    X

    Kappelen

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Kehrsatz

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Kerzers

    See / du Lac

    FR

    M

    X

    X

    X

    Kestenholz

    Gäu

    SO

    G

    X

    X

    Kienberg

    Gösgen

    SO

    G

    X

    X

    X

    Kilchberg (BL)

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Killwangen

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Kirchleerau

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    Kirchlindach

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Kleinbösingen

    See / du Lac

    FR

    M

    X

    X

    X

    Klingnau

    Zurzach

    AG

    B/L

    X

    Knutwil

    Sursee

    LU

    G

    X

    X

    Koblenz

    Zurzach

    AG

    B/L

    X

    Kölliken

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    X

    Köniz

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Kriechenwil

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    X

    Küttigen

    Aarau

    AG

    G

    X

    X

    X

    La Neuveville

    Berner Jura

    BE

    M

    X

    X

    La Sonnaz

    La Sarine

    FR

    M

    X

    X

    La Tène

    Littoral

    NE

    M

    X

    X

    Lampenberg

    Waldenburg

    BL

    G

    X

    X

    Langenbruck

    Waldenburg

    BL

    G

    X

    X

    Langenthal (nur ehem. Gde. Untersteckholz)

    Oberaargau

    BE

    G

    X

    X

    Läufelfingen

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    X

    Laufenburg

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Laupen

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    X

    Lausen

    Liestal

    BL

    G

    X

    X

    Le Landeron

    Littoral

    NE

    M

    X

    X

    Leibstadt

    Zurzach

    AG

    B/L

    X

    Leimbach (AG)

    Kulm

    AG

    G

    X

    X

    Lengnau (AG)

    Zurzach

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Lenzburg

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Leuggern

    Zurzach

    AG

    B/L

    X

    Leutwil

    Kulm

    AG

    G

    X

    X

    Liedertswil

    Waldenburg

    BL

    G

    X

    X

    Ligerz

    Biel/Bienne

    BE

    M

    X

    X

    Lostorf

    Gösgen

    SO

    G

    X

    Lupfig

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Lupfig

    Brugg

    AG

    G

    X

    X

    Lüscherz

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Lyss

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Mägenwil

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Mägenwil

    Baden

    AG

    G

    X

    X

    Maisprach

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Mandach

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    Meienried

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Meikirch

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Mellikon

    Zurzach

    AG

    B/L

    X

    X

    Mellingen

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Merzligen

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Messen

    Bucheggberg

    SO

    M

    X

    X

    Mettauertal (nur ehem. Gde. Wil)

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    Mettauertal (ohne ehem. Gde. Wil)

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Meyriez

    See / du Lac

    FR

    M

    X

    X

    Misery-Courtion

    See / du Lac

    FR

    M

    X

    X

    Mönthal

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    Mont-Vully

    See / du Lac

    FR

    M

    X

    X

    Moosleerau

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    Moosseedorf

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Mörigen

    Biel/Bienne

    BE

    M

    X

    X

    Möriken-Wildegg

    Lenzburg

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Möriken-Wildegg

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Muhen

    Aarau

    AG

    G

    X

    X

    X

    Mühleberg (nördlich der Bahnlinie)

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    Mühleberg (südlich der Bahnlinie)

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    X

    X

    Mülligen

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    Münchenbuchsee

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Münchenwiler

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Münchwilen (AG)

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Münchwilen (AG)

    Laufenburg

    AG

    G

    X

    X

    Muntelier

    See / du Lac

    FR

    M

    X

    X

    Müntschemier

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Murgenthal

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    Muri bei Bern

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Murten

    See / du Lac

    FR

    M

    X

    X

    Nebikon

    Willisau

    LU

    G

    X

    X

    Neerach

    Dielsdorf

    ZH

    B/L

    X

    X

    Neuendorf

    Gäu

    SO

    G

    X

    X

    Neuenegg

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Neuenhof

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Nidau

    Biel/Bienne

    BE

    M

    X

    X

    Niederbuchsiten

    Gäu

    SO

    G

    X

    X

    Niederdorf

    Waldenburg

    BL

    G

    X

    X

    Niedergösgen

    Gösgen

    SO

    G

    X

    Niederlenz

    Lenzburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Niederlenz

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Niedermuhlern

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Niederrohrdorf

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Niederweningen

    Dielsdorf

    ZH

    B/L

    X

    X

    Nusshof

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Oberbalm

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Oberbuchsiten

    Gäu

    SO

    G

    X

    X

    Oberdorf (BL)

    Waldenburg

    BL

    G

    X

    X

    Oberentfelden

    Aarau

    AG

    G

    X

    X

    X

    X

    Obergösgen

    Gösgen

    SO

    G

    X

    Oberhof

    Laufenburg

    AG

    G

    X

    X

    Oberkulm

    Kulm

    AG

    G

    X

    X

    X

    Obermumpf

    Rheinfelden

    AG

    B/L

    X

    X

    Obermumpf

    Rheinfelden

    AG

    G

    X

    X

    Oberrohrdorf

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Obersiggenthal

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Oberweningen

    Dielsdorf

    ZH

    B/L

    X

    X

    Oeschgen

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Oeschgen

    Laufenburg

    AG

    G

    X

    X

    Oftringen

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    X

    Olten

    Olten

    SO

    G

    X

    X

    X

    Oltingen

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Ormalingen

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Orpund

    Biel/Bienne

    BE

    M

    X

    X

    Ostermundigen

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Otelfingen

    Dielsdorf

    ZH

    B/L

    X

    X

    Othmarsingen

    Lenzburg

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Othmarsingen

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Pfaffnau

    Willisau

    LU

    G

    X

    X

    Plateau de Diesse (nur ehem. Gde. Prêles)

    Berner Jura

    BE

    M

    X

    X

    Port

    Biel/Bienne

    BE

    M

    X

    X

    Radelfingen (nur Matzwil, Oberruntigen, Oltigen, Talmatt)

    Seeland

    BE

    M

    X

    Radelfingen (ohne Matzwil, Oberruntigen, Oltigen, Talmatt)

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    X

    X

    Ramlinsburg

    Liestal

    BL

    G

    X

    X

    Rapperswil (BE)

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Regensberg

    Dielsdorf

    ZH

    B/L

    X

    X

    Reiden

    Willisau

    LU

    G

    X

    X

    Reitnau

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    Remigen

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Rickenbach (BL)

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Rickenbach (SO)

    Olten

    SO

    G

    X

    X

    Ried bei Kerzers

    See / du Lac

    FR

    M

    X

    X

    X

    Riniken

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Roggliswil

    Willisau

    LU

    G

    X

    X

    Roggwil (BE)

    Oberaargau

    BE

    G

    X

    X

    Rothenfluh

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Rothrist

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    Rüeggisberg

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Rüfenach

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Rümlingen

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Rünenberg

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Rupperswil

    Lenzburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Rupperswil

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Safenwil

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    X

    Schafisheim

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Scheuren

    Biel/Bienne

    BE

    M

    X

    X

    Schinznach

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    Schinznach

    Brugg

    AG

    G

    X

    X

    Schleinikon

    Dielsdorf

    ZH

    B/L

    X

    X

    Schlierbach

    Sursee

    LU

    G

    X

    X

    Schlossrued

    Kulm

    AG

    G

    X

    X

    Schmiedrued

    Kulm

    AG

    G

    X

    X

    Schmitten (FR)

    Sense

    FR

    M

    X

    X

    Schneisingen

    Zurzach

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Schnottwil

    Bucheggberg

    SO

    M

    X

    X

    Schöfflisdorf

    Dielsdorf

    ZH

    B/L

    X

    X

    Schöftland

    Kulm

    AG

    G

    X

    X

    Schönenwerd

    Olten

    SO

    G

    X

    Schupfart

    Rheinfelden

    AG

    B/L

    X

    X

    Schupfart

    Rheinfelden

    AG

    G

    X

    X

    Schüpfen

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Schwaderloch

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    Schwadernau

    Biel/Bienne

    BE

    M

    X

    X

    Schwarzenburg

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Schwarzhäusern

    Oberaargau

    BE

    G

    X

    X

    Seedorf (BE) (nur Trümlen)

    Seeland

    BE

    M

    X

    Seedorf (BE) (ohne Trümlen) 

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    X

    Seengen

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Seon

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Siglistorf

    Zurzach

    AG

    B/L

    X

    X

    Siselen

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Sissach

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Sisseln

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Sisseln

    Laufenburg

    AG

    G

    X

    X

    Stadel

    Dielsdorf

    ZH

    B/L

    X

    X

    Staffelbach

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    Starrkirch-Wil

    Olten

    SO

    G

    X

    X

    X

    X

    Staufen

    Lenzburg

    AG

    G

    X

    X

    Stein (AG)

    Rheinfelden

    AG

    B/L

    X

    X

    Stein (AG)

    Rheinfelden

    AG

    G

    X

    X

    Steinmaur

    Dielsdorf

    ZH

    B/L

    X

    X

    Stettlen

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Strengelbach

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    X

    Studen (BE)

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Stüsslingen

    Gösgen

    SO

    G

    X

    Suhr

    Aarau

    AG

    G

    X

    X

    X

    Sutz-Lattrigen

    Biel/Bienne

    BE

    M

    X

    X

    Tafers

    Sense

    FR

    M

    X

    X

    Täuffelen

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Tecknau

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Tegerfelden

    Zurzach

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Tenniken

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Teufenthal (AG)

    Kulm

    AG

    G

    X

    X

    Thalheim (AG)

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    Thalheim (AG)

    Brugg

    AG

    G

    X

    X

    Thürnen

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Titterten

    Waldenburg

    BL

    G

    X

    X

    Treiten

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Triengen

    Sursee

    LU

    G

    X

    X

    Trimbach

    Gösgen

    SO

    G

    X

    X

    X

    Tschugg

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Twann-Tüscherz

    Biel/Bienne

    BE

    M

    X

    X

    Ueberstorf

    Sense

    FR

    M

    X

    X

    Uerkheim

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    Ulmiz

    See / du Lac

    FR

    M

    X

    X

    Unterentfelden

    Aarau

    AG

    G

    X

    X

    X

    X

    Unterkulm

    Kulm

    AG

    G

    X

    X

    X

    Untersiggenthal

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Urtenen-Schönbühl

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Veltheim (AG)

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    Veltheim (AG)

    Brugg

    AG

    G

    X

    X

    Villigen

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    Villnachern

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    Villnachern

    Brugg

    AG

    G

    X

    X

    Vinelz

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Vordemwald

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    Vully-les-Lacs

    La Broye-Vully

    VD

    M

    X

    X

    Wald (BE)

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Waldenburg

    Waldenburg

    BL

    G

    X

    X

    Walperswil

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Walterswil (SO)

    Olten

    SO

    G

    X

    X

    X

    Wangen bei Olten

    Olten

    SO

    G

    X

    X

    Wegenstetten

    Rheinfelden

    AG

    G

    X

    X

    Weiach

    Dielsdorf

    ZH

    B/L

    X

    X

    Wengi

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Wenslingen

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Wettingen

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Wiggiswil

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Wikon

    Willisau

    LU

    G

    X

    X

    X

    Wileroltigen

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    Wiliberg

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    Windisch

    Brugg

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Wintersingen

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Winznau

    Gösgen

    SO

    G

    X

    Wisen (SO)

    Gösgen

    SO

    G

    X

    X

    X

    Wittinsburg

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Wittnau

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Wittnau

    Laufenburg

    AG

    G

    X

    X

    X

    Wohlen bei Bern (teilweise)¹⁵

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    Wohlen bei Bern (teilweise)¹⁶

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    X

    Wohlenschwil

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Wölflinswil

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Wölflinswil

    Laufenburg

    AG

    G

    X

    X

    Wolfwil

    Gäu

    SO

    G

    X

    X

    Worben

    Seeland

    BE

    M

    X

    X

    Wünnewil-Flamatt

    Sense

    FR

    M

    X

    X

    Würenlingen

    Baden

    AG

    B/L

    X

    Würenlos

    Baden

    AG

    B/L

    X

    X

    Wynau

    Oberaargau

    BE

    G

    X

    X

    Zeglingen

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    X

    Zeihen

    Laufenburg

    AG

    B/L

    X

    X

    Zeihen

    Laufenburg

    AG

    G

    X

    X

    Zetzwil

    Kulm

    AG

    G

    X

    X

    Zofingen

    Zofingen

    AG

    G

    X

    X

    X

    Zollikofen

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    Zunzgen

    Sissach

    BL

    G

    X

    X

    Zurzach¹⁷

    Zurzach

    AG

    B/L

    X

    X

    X

    Zuzgen

    Rheinfelden

    AG

    G

    X

    X

    Zuzwil (BE)

    Bern-Mittelland

    BE

    M

    X

    X

    ¹³ Fusion der Gemeinden Baden und Turgi.
    ¹⁴ Die ehemalige Gemeinde Schinznach-Bad ist nur den Sektoren 3 und 4 zugeordnet.
    ¹⁵ Nur Eymatt, Hostetmatt, Salvisberg, Schulhaus Matzwil, Ussermülital, Wickacher.
    ¹⁶ Ohne Eymatt, Hostetmatt, Salvisberg, Schulhaus Matzwil, Ussermülital, Wickacher.
    ¹⁷ Die ehemaligen Gemeinden Kaiserstuhl, Rekingen, Rümikon und Wislikofen sind nur den Sektoren 1 und  2 zugeordnet.

    2. Spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG (Zone 1) ¹⁸

    ¹⁸ Die spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG ist einsehbar unter www.ensi.ch/de > Notfallschutz > Notfallschutz und Zonenpläne.
    2.1  Die spezielle Gefährdungszone PSI/ZWILAG umfasst die Gemeinden Döttingen Gebiet südlich der Surb, Böttstein ohne Ortsteile Kleindöttingen und Burlen, Untersiggenthal Gebiet Siggenthal Station, Villigen und Würenlingen.
    2.2  Die Gebiete werden gemäss der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008¹⁹ vom ENSI erhoben, nachgeführt und verwaltet.
    ¹⁹ SR 510.620

    Anhang 4 ²⁰

    ²⁰ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 6 der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5087 ).
    (Art. 3 Abs. 4)

    Planungsgebiete

    1. Das Planungsgebiet für die Verteilung der Jodtabletten umfasst die gesamte Schweiz. Verteilung, Lagerung, Abgabe und Kontrollen richten sich nach den Artikeln 3–9 der Jodtabletten-Verordnung vom 22. Januar 2014²¹30.
    2. Die Anordnung der Einnahme von Jodtabletten richtet sich nach dem Dosis-Massnahmenkonzept nach Anhang 2 der der Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 2020²².
    ²¹³⁰ SR 814.52
    ²² SR 520.12

    Anhang 5

    (Art. 20)

    Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

    I
    Die Notfallschutzverordnung vom 20. Oktober 2010²³ wird aufgehoben.
    II
    Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
    …²⁴
    ²³ [ AS 2010 5191 ; 2018 4335 ]
    ²⁴ Die Änderungen können unter AS 2018 4953 konsultiert werden.
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