REGLEMENT für Rettungs- und Bergungskolonnen im Kanton Uri (70.2323)
CH - UR

REGLEMENT für Rettungs- und Bergungskolonnen im Kanton Uri

REGLEMENT für Rettungs- und Bergungskolonnen im Kanton Uri (RRB vom 14. Juni 1973; Stand am 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Uri, in Vollzug von Artikel 22 Ziffer 4 des kantonalen Bergführerreglementes vom
14. Juni 1973, beschliesst: A. Zweck und Geltungsbereich
Artikel 1
1 Das Reglement bezweckt die einheitliche Regelung der Rettungs- und Bergungsaktionen im Gebirge.
2 Es ist für alle Rettungsstationen, Meldestellen, Gemeindebehörden, Berg- führer, Bergführeranwärter und eventuelle freiwillige Helfer verbindlich. B. Organisation und Durchführung
Artikel 2 Die Rettungsstationen, Meldestellen, Rettungs- und Bergungskolonnen wer- den organisiert und ausgerüstet und treten in Funktion gemäss diesem kan- tonalen Reglement und den Weisungen des SAC. An den Einrichtungsko- sten beteiligt sich der Kanton, sofern diese auch das Zentralkomitee (CC) subventioniert.
Artikel 3 Die urnerischen Bergführer und Bergführeranwärter sind gemäss Artikel 22 des Bergführerreglementes verpflichtet, an Rettungs- und Bergungsaktio- nen, zu denen sie aufgefordert werden, teilzunehmen. Sie haben sich den Anordnungen des Leiters zu unterziehen.

Artikel 4 Jeder zu einer Aktion Aufgebotene ist nach den Ansätzen des CC des SAC zu versichern. 1

Artikel 5 Für den Obmann einer SAC-Rettungsstation gilt das Rettungsreglement des SAC.
Artikel 6
1 Die Aktionsmannschaft wird gebildet aus: a) Bergführern, Bergführeranwärtern und andern Personen, welche hiefür aufgeboten werden; b) freiwilligen Hilfskräften, die auf eigenes Risiko und ohne Anspruch auf Entschädigung mitmachen.
2 Die Aktionsmannschaft hat sich den Anordnungen des zuständigen Leiters zu unterziehen.
Artikel 7
1 Die Unfälle sind der Polizei zu melden. Diese setzt sich mit dem zuständi- gen Rettungschef oder Rettungsobmann ins Einvernehmen, der seinerseits über die Auslösung und den Umfang des Einsatzes entscheidet.
2 Die Bergung von Toten ist Sache der zuständigen Gemeindeorgane. Die Rettungsorgane des SAC wirken bei Leichenbergungen auf Begehren der Angehörigen oder der zuständigen Gemeinde mit. C. Entschädigungen
Artikel 8 Alle Personen, welche zu einer Aktion aufgeboten werden, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Diese besteht aus einem Taggeld, welches der aufgewendeten Zeit, der Schwierigkeit und den momentanen Verhältnissen entspricht und in welchem auch die Verköstigung inbegriffen ist. Als Richtentschädigung gelten die Ansätze des Bergführertarifs. D. Aktionskosten
Artikel 9 Die Rechnungstellung für die Rettungs- und Bergungsaktionen erfolgt durch den Vorstand der betreffenden SAC-Sektion nach Antragstellung des zu- ständigen Rettungschefs.
Artikel 10 Die Aktionskosten sind auch bei erfolglosen Einsätzen zu vergüten.
2
Artikel 11 Entstehen Meinungsverschiedenheiten über die Höhe der Rechnung, so macht das CC des SAC nach Einholung schriftlicher Vernehmlassungen ei- nen Vergleichsvorschlag. Können sich die Parteien trotzdem nicht einigen, so entscheidet die Polizeidirektion Uri endgültig. E. Schlussbestimmungen

Artikel 12 Dieses Reglement tritt nach seiner Publikation auf den 29. Juni 1973 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 28. Mai 1963. Altdorf, 14. Juni 1973 Namens Landammann und Regierungsrat

des Kantons Uri Der Landammann: Josef Brücker Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim 3
Markierungen
Leseansicht