REGLEMENT für Rettungs- und Bergungskolonnen im Kanton Uri
                            REGLEMENT  für Rettungs- und Bergungskolonnen im Kanton Uri  (RRB vom 14. Juni 1973; Stand am 1. Januar 2007)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  in Vollzug von Artikel 22 Ziffer 4 des kantonalen Bergführerreglementes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Juni 1973,  beschliesst:  A.  Zweck und Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Reglement  bezweckt  die  einheitliche  Regelung  der  Rettungs-  und  Bergungsaktionen im Gebirge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ist für alle Rettungsstationen, Meldestellen, Gemeindebehörden, Berg-  führer, Bergführeranwärter und eventuelle freiwillige Helfer verbindlich.  B.  Organisation und Durchführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2  Die Rettungsstationen, Meldestellen, Rettungs- und Bergungskolonnen wer-  den organisiert und ausgerüstet und treten in Funktion gemäss diesem kan-  tonalen  Reglement  und  den  Weisungen  des  SAC.  An  den  Einrichtungsko-  sten  beteiligt  sich  der  Kanton,  sofern  diese  auch  das  Zentralkomitee  (CC)  subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 3  Die  urnerischen  Bergführer  und  Bergführeranwärter  sind  gemäss  Artikel  22  des  Bergführerreglementes  verpflichtet,  an  Rettungs-  und  Bergungsaktio-  nen,  zu  denen  sie  aufgefordert  werden,  teilzunehmen.  Sie  haben  sich  den  Anordnungen des Leiters zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Jeder zu einer Aktion Aufgebotene ist nach den Ansätzen des CC des SAC zu versichern. 1
                            Artikel 5  Für den Obmann einer SAC-Rettungsstation gilt das Rettungsreglement des  SAC.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aktionsmannschaft wird gebildet aus:  a)   Bergführern,  Bergführeranwärtern  und  andern  Personen,  welche  hiefür  aufgeboten werden;  b)   freiwilligen  Hilfskräften,  die  auf  eigenes  Risiko  und  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung mitmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aktionsmannschaft hat sich den Anordnungen des zuständigen Leiters  zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Unfälle sind der Polizei zu melden. Diese setzt sich mit dem zuständi-  gen Rettungschef oder Rettungsobmann ins Einvernehmen, der seinerseits  über die Auslösung und den Umfang des Einsatzes entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bergung  von  Toten  ist  Sache  der  zuständigen  Gemeindeorgane.  Die  Rettungsorgane  des  SAC  wirken  bei  Leichenbergungen  auf  Begehren  der  Angehörigen oder der zuständigen Gemeinde mit.  C.  Entschädigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 8  Alle Personen, welche zu einer Aktion aufgeboten werden, haben Anspruch  auf  eine  angemessene  Entschädigung.  Diese  besteht  aus  einem  Taggeld,  welches  der  aufgewendeten  Zeit,  der  Schwierigkeit  und  den  momentanen  Verhältnissen  entspricht  und  in  welchem  auch  die  Verköstigung  inbegriffen  ist. Als Richtentschädigung gelten die Ansätze des Bergführertarifs.  D.  Aktionskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9  Die Rechnungstellung für die Rettungs- und Bergungsaktionen erfolgt durch  den  Vorstand  der  betreffenden  SAC-Sektion  nach  Antragstellung  des  zu-  ständigen Rettungschefs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 10  Die Aktionskosten sind auch bei erfolglosen Einsätzen zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 11  Entstehen  Meinungsverschiedenheiten  über  die  Höhe  der  Rechnung,  so  macht das CC des SAC nach Einholung schriftlicher Vernehmlassungen ei-  nen  Vergleichsvorschlag.  Können  sich  die  Parteien  trotzdem  nicht  einigen,  so entscheidet die Polizeidirektion Uri endgültig.  E.  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Dieses Reglement tritt nach seiner Publikation auf den 29. Juni 1973 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 28. Mai 1963. Altdorf, 14. Juni 1973 Namens Landammann und Regierungsrat
                            des Kantons Uri  Der Landammann: Josef Brücker  Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim  3