VERORDNUNG über das Notariat (9.2311)
CH - UR

VERORDNUNG über das Notariat

VERORDNUNG über das Notariat (LRB vom 9. Oktober 1911; Stand am 1. Januar 1912) Der Landrat des Kantons Uri, in Vollziehung von Artikel 21, 2. Absatz des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen ZGB, beschliesst: I. Organisation des Notariates
Artikel 1
1 Das Notariat ist ein vom Staat autorisierter Beruf öffentlichen Charakters.
2 Der Notar hat die ausschliessliche Befugnis zur öffentlichen Beurkundung im Sinne des ZGB (Artikel 21 Einführungsgesetz 1 ) und OR, einschliesslich Bürgschaftsrecht. 2
3 Er ist auch befugt, die Beglaubigung der Echtheit von Unterschriften, Buchauszügen oder Abschriften vorzunehmen (Artikel 24 Einführungsge - setz 3 ).
4 Ebenso kann er Wechselproteste aufnehmen.
Artikel 2
1 Die zur Berufsausübung berechtigten Notare können ihre Funktionen im ganzen Kantonsgebiete ausüben.
2 Wer, ohne die Bewilligung zur Ausübung des Notariates zu besitzen, Funktionen vornimmt, welche nach gesetzlicher Vorschrift nur durch den Notar vorgenommen werden können, wird vom zuständigen Gerichte mit einer Geldbusse von Fr. 10.— bis Fr. 100.— bestraft.
1 Jetzt Art. 10 EG/ZGB (RB 9.2111).
2 Fassung gemäss LRB vom 19.11.1942 (Nr. 9.4241).
3 Jetzt Art. 10 EG/ZGB (RB 9.2111). 1
3 Hauptamtlichen Angestellten ist die Ausübung des Berufes als Notar im Kanton Uri untersagt. 4 5
Artikel 3 Zur Ausübung des Notariatsberufes ist notwendig:
1. der Besitz des Schweizerbürgerrechtes, der bürgerlichen Rechte und Ehren und der Handlungsfähigkeit;
2. ein guter Leumund;
3. die nötigen fachtechnischen und wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, über welche sich der Kandidat durch eine Prüfung auszu - weisen hat;
4. ständiger Wohnsitz im Kanton.
Artikel 4
1 Das Obergericht bzw. eine von ihm ernannte Kommission ist die Prüfungs - behörde für die Notare. 6
2 Die schriftliche und mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Schweizeri - sche Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht und die eidgenössischen und kantonalen Vollziehungsvorschriften zu denselben, Grundbuchverord - nungen und das eidgenössische und kantonale Gesetz über Schuldbetrei - bung und Konkurs.
3 Das Obergericht erlässt die erforderlichen weitern Bestimmungen. 7
Artikel 4a 8
1 Verfügungen der Prüfungskommission können mit Verwaltungsgerichtsbe - schwerde beim Obergericht angefochten werden, sofern kein Unzulässig - keitsgrund vorliegt.
2 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs - rechtspflege 9 .
4 Eingefügt durch LRB vom 22.2.1954.
5 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
6 Fassung gemäss LRB vom 22.2.1954.
7 Eingefügt durch LRB vom 22.2.1954.
8 Eingefügt durch LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom
8. April 1994).
9 RB 2.2345
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Artikel 5
1 Wenn der Kandidat die vorgeschriebene Prüfung mit Erfolg bestanden hat, so wird ihm auf Grund des Gutachtens der Prüfungskommission durch den Regierungsrat das Patent als Notar erteilt.
2 Die Namen der patentierten Notare sind im Amtsblatt zu publizieren und in den Staatskalender aufzunehmen.
3 Ausnahmsweise kann solchen Personen, deren Befähigung zum Amte aus ihrer bisherigen amtlichen Stellung oder Berufstätigkeit unzweifelhaft feststeht, die Prüfung erlassen werden.

Artikel 6 Die Notare schwören vor dem Landammannamte folgenden Eid: «Ich schwöre, die mir übertragenen Notariatsverrichtungen mit aller Gewissen -

haftigkeit zu erfüllen, nie einen Akt wider die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten zu verschreiben, meine Dienste jedesmal, wenn ich dazu aufgefordert werde, zu leisten und darauf zu achten, dass die Parteien nicht hintergangen werden; das Amtsgeheimnis nach Massgabe der Gesetze zu wahren und alle mit meinem Berufe verbundenen Pflichten zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe und die lieben Heiligen.»
Artikel 7
1 Nach erfolgter Beeidigung wird die Bewilligung zur Berufsausübung (Patent) samt dem Notariatssiegel dem Kandidaten gegen Bezahlung einer Gebühr und Leistung der vorgeschriebenen Amtskaution zugestellt.
2 Die Unterschrift, welche der Notar als solcher führen wird, ist in dem in zwei Exemplaren aufzunehmenden Beeidigungsprotokoll beizusetzen. Ein Exemplar wird dem Notar und das andere der Standeskanzlei zur Aufbe - wahrung übergeben.
3 Die einmal angenommene Unterschrift kann nur mit Genehmigung des Regierungsrates geändert werden. Die neu angenommene Unterschrift ist auf der Standeskanzlei zu deponieren.
Artikel 8 Die Entziehung eines Notariatspatentes kann stattfinden:
1. als gerichtliche Strafe nach Massgabe gerichtlichen Urteils;
2. als Disziplinarmittel gemäss Artikel 22 dieser Verordnung; 3
3. als administrative Massnahme, welche immer dann einzutreten hat, wenn eine der in Artikel 3 Ziffer 1, 2 und 4 vorgesehenen Vorausset - zungen für die Ausübung des Notariatsberufes wegfällt.
Artikel 9
1 Wird infolge Entzug des Patentes oder im Falle des Todes oder des Verzichtes des Inhabers die Berufsausübung eingestellt, so haben der Notar oder dessen Hinterlassene die Patenturkunde und das Berufssiegel der Standeskanzlei einzusenden und die Urschriftensammlung sowie die Register ins Staatsarchiv zu deponieren.
2 Der für eine bestimmte Zeit im Berufe eingestellte Notar hat die Patentur - kunde und das Berufssiegel ebenfalls der Standeskanzlei einzusenden.

Artikel 10 Die Amtskaution der Notare beträgt Fr. 3

000.—. II. Allgemeine Berufspflichten des Notars
Artikel 11
1 Der Notar darf nur solche Tatsachen verurkunden, welche er sinnlich wahrgenommen und welche sich nach gesetzlicher Vorschrift vor ihm selbst abgespielt haben.
2 Er ist verpflichtet, darüber zu wachen, dass keine Partei bezüglich der Handlungsfähigkeit und Identität der andern getäuscht wird.
3 Die von ihm vorzunehmenden Verurkundungen und Beglaubigungen hat er in klar und unzweideutiger Weise abzufassen.
Artikel 12
1 Der Notar hat die Parteien über die von ihnen zu wählenden Vertrags - formen und deren rechtliche Bedeutung aufzuklären und haftet ihnen für die Folgen einer unrichtig gewählten Form.
2 Er kann sich von der Haftung nur durch den Nachweis befreien, dass die betreffende Form von den Parteien gegen seinen Rat gewollt und gewählt wurde.
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Artikel 13
1 Der Notar ist verpflichtet, über alle ihm in Ausübung seines Berufes anver - trauten Geheimnisse sowie über alle vor ihm geschehenen Verhandlungen, die nicht der Eintragung in öffentliche Bücher unterliegen, strengste Verschwiegenheit zu bewahren, sofern er nicht durch ausdrückliche Geset - zesvorschrift zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet wird.
2 Er haftet auch nach Massgabe des Obligationenrechtes für die Verschwie - genheit seiner Gehilfen und Angestellten.
Artikel 14
1 Der Notar ist verpflichtet, bei seiner Berufsausübung die Interessen der Parteien nach Kräften zu wahren.
2 Er hat auch die ihm durch Gesetze und Verordnungen übertragenen Obliegenheiten, wie Mitteilungen an Behörden und Amtsstellen, Überwa - chung der richtigen Anwendung von gesetzlichen Vorschriften etc. pünktlich zu erfüllen.
Artikel 15 Der Notar soll bei keinen Verträgen oder Geschäften mitwirken, welche durch die bestehenden Gesetze verboten oder der Sittlichkeit zuwider sind.
Artikel 16
1 Im übrigen darf der Notar die Vornahme einer von ihm ordnungsgemäss verlangten gesetzlich vorgesehenen Berufsfunktion nicht verweigern, sofern dieselbe in den Kreis seiner Zuständigkeit fällt.
2 Vorbehalten sind triftige Verhinderungsgründe und der gesetzliche Ausstand.
Artikel 16a 10
1 Der Notar ist verpflichtet, die von ihm beurkundeten Geschäfte, deren Eintragung ins Grundbuch vorgeschrieben ist, beim Grundbuchamt anzu - melden.
2 Der Notar vertritt ohne gegenteilige Anordnung die Parteien im Anmelde - verfahren vor Grundbuchamt.
10 Eingefügt durch LRB vom 14. November 1984, in Kraft gesetzt auf den 1. Mai 1985 (AB vom 23. November 1984). 5
III. Die Verantwortlichkeit
Artikel 17
1 Der Notar ist für jedes Verschulden in der Ausübung seiner Berufstätigkeit verantwortlich.
2 Für das Verschulden seiner Angestellten haftet er wie für sein eigenes.
3 Im übrigen gelten für die Entstehung, die Beendigung und die Geltendma - chung der aus der Verantwortlichkeit des Notars resultierenden Schadener - satzansprüche die Bestimmungen des OR.
Artikel 18
1 In den im vorstehenden Artikel erwähnten Fällen kann der Regierungsrat, ganz abgesehen von dem Eintritt eines Schadens, sowohl auf ergangene Beschwerde hin, als auch von Amtes wegen eine Untersuchung einleiten und den schuldigen Notar disziplinarisch bestrafen.
2 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. IV. Aufsicht und Disziplinarordnung
Artikel 19
1 Der Regierungsrat führt die Oberaufsicht über die Notare und über die anderen Personen, die Beglaubigungen vornehmen. 11
2 Die unmittelbare Aufsicht wird durch die zuständige Direktion 12 ausgeübt. 13

Artikel 20 Die Aufsichtsbehörden haben sowohl über die ordnungsgemässe Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Berufspflichten, als auch über die Wahrung der Würde und des Ansehens des Notariatsstandes zu wachen und nötigen -

falls nach Massgabe ihrer Kompetenzen einzuschreiten.
11 Fassung gemäss VA vom 4. Juni 1989, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1990 (AB vom
3. März 1989).
12 Justizdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
13 Fassung gemäss LRB vom 9. November 1982, in Kraft gesetzt auf den 1. März 1983 (AB vom 19. November 1982).
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Artikel 21 Jeder Beteiligte, welcher sich über die Art und Weise der Berufsausübung seitens des Notars zu beklagen hat, kann gegen denselben beim Regie -

rungsrat schriftlich Beschwerde führen.
Artikel 22
1 Gegen Notare, welche ihre Berufspflichten verletzen oder durch die Art und Weise ihrer Geschäftsführung die Würde und das Ansehen des Standes gefährden, kann der Regierungsrat je nach Art und Schwere des Falles folgende Disziplinarmittel zur Anwendung bringen:
1. Verweis;
2. Geldbusse bis zu Fr. 100.—;
3. Einstellung bis zu 6 Monaten;
4. Entzug des Patentes.
2 Sowohl die zeitweilige Einstellung als auch der Entzug des Patentes sind im Amtsblatt zu publizieren.
3 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. V. Das notarielle Verfahren
Artikel 23
1 Der Notar hat über jede Berufshandlung eine Urkunde zu errichten.
2 Die Zivilgesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen die Errichtung einer öffentlichen Urkunde zur Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes notwendig ist.
Artikel 24
1 Die Notariatsurkunde ist eine öffentliche Urkunde eines beeidigten Ange - stellten. 14
2 Ihre materielle und prozessuale Rechtswirkung richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und der Zivilprozessordnung.
14 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999). 7
Artikel 25 Die Form der notariellen Urkunde sowie das weitere Verfahren wird unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen durch ein Reglement des Regierungsrates festgestellt.
Artikel 26
1 Bei der Verurkundung ist die Urkunde (Urschrift) durch den Notar den Parteien, bzw. ihren Vertretern, vorzulesen, und sie haben zu erklären, dassdie Urkunde der Ausdruck ihres Willens sei. Die Urkunde ist von sämtli - chen Mitwirkenden zu unterzeichnen.
2 Erklärt ein Mitwirkender, nicht unterzeichnen zu können, so hat der Notar diese Umstände unter Angabe der Gründe in der Urkunde (Urschrift) zu erwähnen.
Artikel 27 In den Fällen, wo das ZGB für einzelne Vertragsformen und Handlungen besondere Vorschriften aufstellt (wie letztwillige Verfügungen, Erbverträge, Eheverträge etc.) bleiben dieselben vorbehalten.
Artikel 28
1 Die Urkunde, welche dem Verurkundungsverfahren zur Grundlage gedient hat und deshalb die Originalunterschriften der mitwirkenden Personen trägt, bildet die Urschrift.
2 Dieselbe bleibt samt den Originalien oder der Abschriften der zur Einlei - tung des Verurkundungsverfahrens übergebenen Aktenstücke, wie Voll - machten und Ermächtigungen, in der Verwahrung des verurkundenden Notars.
3 Eine Ausnahme von dieser Regel findet statt bei notarialischen Verurkun - dungen, welche einer bereits bestehenden Urkunde beigefügt werden (Legalisationen von Unterschriften, Beglaubigungen von Abschriften, Buch - auszüge etc.), in welchen Fällen die Urkunde den Parteien in der Urschrift herauszugeben ist.
4 Abweichende Vorschriften des ZGB und daherige Vollziehungsverord - nungen bleiben vorbehalten.
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Artikel 29 15
1 Die notariellen Urkunden sind in dauerhafter, gut lesbarer Handschrift, Maschinenschrift oder gutem Druck herzustellen.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, auch andere Herstellungsarten zu bewil - ligen, welche Gewähr gegen Veränderungen bieten.
3 Die Parteien sind berechtigt, handschriftliche Erstellung der Urschrift oder Ausfertigung zu verlangen.
Artikel 30
1 Der Notar hat seine Urschriften in fortlaufender Weise chronologisch zu numerieren.
2 Auch alle zugehörigen Beilagen haben die Ordnungsnummer der Urschrift zu tragen.
3 Die Urschriften sind samt den zugehörigen Beilagen in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummer in der Regel jahrgangsweise einzubinden und zu paginieren. Jeder Band ist mit einem genauen Inhaltsverzeichnis zu versehen.
4 Die Aufbewahrung der Urschriften und Beilagen hat in sorgfältiger und sicherer Weise und in trockenen Räumen zu geschehen.
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Artikel 30 des Einführungsgesetzes zum ZGB bleibt vorbehalten.
Artikel 31
1 Alle vorgenommenen Verurkundungen sind fortlaufend in die dazu bestimmten Register einzutragen. Diese Register werden dem Notar von der Standeskanzlei nach einheitlichem Muster zum Selbstkostenpreise geliefert.
2 Das eine Register umfasst diejenigen Verurkundungen, von denen vom Notar Urschriften aufbewahrt werden.
3 In das andere Register sind alle Verurkundungen einzutragen, von welchen keine Urschriften vorhanden sind. (Legalisationen von Unter - schriften, Beglaubigungen von Abschriften, Bescheinigungen etc.). Die aufgenommenen Wechselproteste sind im Sinne des Artikels 817 des OR 16 in ein besonderes Register einzutragen.
15 Fassung gemäss LRB vom 19.11.1942 (Nr. 9.4241).
16 Jetzt Art. 1034 ff. OR (SR 220). 9
Artikel 32
1 Die Registereintragung über Verurkundungen, von denen keine Urschriften vorhanden sind, ist mit einem nach dem Namen der Parteien geordneten alphabetischen Inhaltsverzeichnis zu versehen.
2 Die Register sind in gleicher Weise aufzubewahren wie die Urschriften.
Artikel 33
1 Solange der Notar die Urschriften zu verwahren hat, ist er allein befugt, die notwendigen Ausfertigungen derselben an die Parteien aushinzugeben.
2 Für die Herstellung der Notariatsurkunden (Urschriften und Ausferti - gungen) darf nur Papier in guter und starker Qualität verwendet werden.
Artikel 34 17
1 Alle Grenzregulierungsverträge bedürfen der öffentlichen (notariellen) Beurkundung (ZGB Artikel 657).
2 Grenzregulierungsverträge sind Verträge über Kauf, Tausch oder Schen - kung von Grundeigentum angrenzender Grundstücke zum Zwecke der Grenzregulierung.
Artikel 35 18
1 Für kleinere Grenzregulierungen wird das Beurkundungsverfahren vereinfacht.
2 Eine kleinere Grenzregulierung im Sinne dieser Verordnung liegt dann vor, wenn sie eine Fläche von insgesamt höchstens 300 m 2 und einen Kaufpreis von höchstens Fr. 3 000.— zum Gegenstand hat.
Artikel 36 19 Die Vereinfachung des Verfahrens besteht darin, dass:
a) der Notar dem Grundbuchamt und den Parteien einfache Durchschlags - kopien anstelle von Vertragsausfertigungen zustellt;
b) das Grundbuchamt dem Notar über die Eintragung eine einfache Bestä - tigung ausstellt.
17 Eingeschoben durch LRB vom 16.5.1956.
18 Eingeschoben durch LRB vom 16.5.1956.
19 Eingeschoben durch LRB vom 16.5.1956.
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Artikel 37 20 Für die Expropriationsverträge (= Verträge im Enteignungsverfahren nach rechtskräftiger Planauflage) gelten die besonderen Vorschriften des Expro -

priationsrechtes. VI. Das Honorar
Artikel 38 21
1 Die Berufstätigkeit des Notars ist eine entgeltliche.
2 Der Notar ist deshalb berechtigt, von den ihn beauftragenden Personen eine Entschädigung sowie den vollen Ersatz der gehabten Auslagen zu fordern. Er kann schon vor Ausführung des Auftrages von seinem Auftrag - geber einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.
3 Die Höhe der vom Notar zu beziehenden Gebühren richtet sich nach dem dieser Verordnung beigefügten Tarif.
Artikel 39 22
1 Der Notar ist berechtigt, bis zur Bezahlung der gesetzlichen Gebühren und bis zur Erstattung der gehabten Auslagen die von ihm in Ausführung des erteilten Auftrages errichteten oder ihm von den Parteien anvertrauten Urkunden und übrigen Akten zurückzubehalten.
2 Streitigkeiten hierüber entscheidet der Regierungsrat endgültig.

Artikel 40 23 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1912 in Kraft und ist zu promulgieren

und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Namens des Landrates des Kantons Uri Der Vizepräsident: Albin Gnos Der Landschreiber: J. W. Lusser
20 Eingeschoben durch LRB vom 16.5.1956.
21 Umnumerierung gemäss LRB vom 16.5.1956.
22 Umnumerierung gemäss LRB vom 16.5.1956.
23 Umnumerierung gemäss LRB vom 16.5.1956. 11
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