VERORDNUNG über das berufliche Bildungswesen
                            VERORDNUNG  über das berufliche Bildungswesen (VBB)  (vom 14. November 1990  1  ; Stand am 1. Januar 2007)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt  auf  Artikel  20  des  Gesetzes  über  das  berufliche  Bildungswesen  (GBB)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ZWECK, GELTUNGSBEREICH
                            Artikel 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Verordnung  regelt  den  Vollzug  des  Bundesgesetzes  über  die  Be-  rufsbildung  (BBG)  3    und  des  kantonalen  Gesetzes  über  das  berufliche  Bil-  dungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Handelsmittelschule  im  Sinne  von  Artikel  14  GBB  gilt  die  Verord-  nung über das Mittelschulwesen  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: BERUFLICHE GRUNDAUSBILDUNG
Artikel 2 Lehrverhältnis
                            1  Die Berufslehre beginnt frühestens am 15. Juli und spätestens am 31. Au-  gust (Art. 8 Abs. 2 BBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  Ausnahmen  in  Einzelfällen  entscheidet  nach  Anhören  der  Berufs-  schule und des Lehrmeisters die zuständige Amtsstelle  5  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lehrmeister hat den Lehrling vor Beginn der Lehre an der Berufsschu-  le anzumelden und dieser über die Schulbildung Auskunft zu erteilen.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 30. November 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 70.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 412.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 10.2401
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Amt für Berufsbildung und Mittelschulen; si  ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Kranken- und Unfallversicherung
                            1  Der  Lehrmeister  sorgt  dafür,  dass  der  Lehrling  gegen  die  Folgen  von  Krankheit, Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle ausreichend versichert ist (Art.  22 Abs. 5 BBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  übernimmt  die  Prämien  für  die  Betriebsunfallversicherung.  Die  Bezah-  lung  der  Prämien  für  die  Nichtbetriebsunfallversicherung  und  die  Kranken-  versicherung ist im Lehrvertrag zu regeln (Art. 22 Abs. 5 BBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: BERUFSSCHULEN
                            1. Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Aufnahmebedingungen
                            1  Die Berufsschulen stehen in erster Linie Lehrlingen, die im Kanton Uri die  Lehre absolvieren, offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrlinge  aus  anderen  Kantonen  können  aufgenommen  werden,  wenn  genügend Plätze vorhanden sind und eine sinnvolle Auslastung der Schule  dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Mitspracherecht der Schüler
                            Die Schüler sind in angemessener Weise zur Mitsprache und Mitwirkung im  Schulbetrieb beizuziehen, soweit dies mit der Zweckbestimmung der Schule  vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Pflichten der Lehrer
                            1  Der Lehrer erteilt den Unterricht in dem ihm zugewiesenen Lehramtspen-  sum  und  nimmt  in  angemessener  Weise  am  allgemeinen  Schulgeschehen  teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  erfüllt  seine  Lehrtätigkeit  im  Sinne  der  Schulziele.  Er  hält  sich  an  die  Lehrpläne, an die offiziellen Lehrmittel und an die vorgeschriebenen Unter-  richtszeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  führt  Kontrollen  über  die  Leistungen  der  Schüler,  die  Absenzen  und  über wichtige Vorkommnisse. Er hält diese Unterlagen für die Einsicht durch  die Aufsichtsinstanz bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt:  Kantonale Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schularten
                            Der  Kanton  führt  als  unselbständige  öffentlich-rechtliche  Anstalten  die  fol-  genden zwei Berufsschulen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Kantonale Berufsschule Uri und (Art. 9 Abs. 1 Bst. a GBB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Hauswirtschaftliche Berufsschule Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Organe
                            Organe der kantonalen Berufsschulen sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Rektorat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Lehrerkonferenz und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Rektorat
                            1  Das  Rektorat  ist  die  verantwortliche  Leitung  der  Schule.  Ihm  steht  inner-  halb  der  Berufsschule  die  letzte  Entscheidung  zu,  soweit  diese  nicht  aus-  drücklich einer anderen Instanz zusteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rektorat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vertritt die Schule gegenüber den Behörden und nach aussen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ist der Berufsbildungskommission direkt verantwortlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  leitet die Lehrerkonferenz, die Verwaltung und das Sekretariat der Schu-  le;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  regelt die Stellvertretung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  nimmt  alle  übrigen  Aufgaben  wahr,  die  sich  aus  der  Leitung  der  Schule  ergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Lehrerkonferenz
                            1  Alle an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte bilden die Lehrerkonferenz,  die unter dem Vorsitz des Rektorates zusammentritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie besitzt Mitsprache bei der Gestaltung des Schulbetriebes und der Wei-  terentwicklung der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  äussert  sich  zu  wichtigen  Schulfragen  und  ist  bei  der  Besetzung  des  Rektorates anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Dienst- und Besoldungsverhältnis
                            1  Das  Dienst-  und  Besoldungsverhältnis  der  Lehrer  richtet  sich  nach  der  Berufsschullehrerverordnung.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das übrige Personal der Schule untersteht der Personalverordnung  .  2a. Abschnitt:  10. Schuljahr  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11a 9 Ziel
                            Das 10. Schuljahr verfolgt das Ziel, das in Artikel 16 Absatz 2 des Schulge-  setzes  10   vorgeschrieben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11b 11 Organisation
                            1  Bei Bedarf wird an der Kantonalen Berufsschule Uri das 10. Schuljahr ge-  führt. Über die Durchführung entscheidet die Berufsbildungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Erziehungsrat  setzt  die  Aufnahmebedingungen  fest  und  erfüllt  die  Aufgaben nach Artikel 64 Absatz 3 des Schulgesetzes  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In schulbetrieblicher Hinsicht ist die Berufsbildungskommission zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die berufsspezifische Aufsicht richtet sich nach Schulgesetz Artikel 65  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt:  Berufsschulen mit privater Trägerschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Private Organisationen und Berufsverbände, denen der Regierungsrat die  Trägerschaft für den beruflichen Unterricht vertraglich übertragen hat, haben  in  einer  Satzung  die  Organisation  der  Schule  und  die  finanziellen  Mittel  zu  regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Satzung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Schulorgane  der  privaten  Trägerschaft  nehmen  im  Bereich  der  Be-  rufsschule für die Berufsbildungskommission die unmittelbare Aufsicht wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  übrigen  unterliegen  die  Berufsschulen  mit  privater  Trägerschaft  der  Oberaufsicht der Berufsbildungskommission.  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001  (AB vom 24. Dezember 1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Eingefügt durch LRB vom 3. Februar 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1999  (AB vom 12. Februar 1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Eingefügt durch LRB vom 3. Februar 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1999  (AB vom 12. Februar 1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Eingefügt durch LRB vom 3. Februar 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1999  (AB vom 12. Februar 1999).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 10.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  und  dieser  Verordnung  gelten  sinnge-  mäss.  Übergangsbestimmung  Berufsschulen mit privater Trägerschaft haben inne  rhalb zweier Jahre seit Inkrafttreten  dieser Verordnung ihre Satzungen anz  upassen und vom Regierungsrat genehmigen  zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt:  Rechtsmittelordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Grundsatz
                            An  den  Berufsschulen  sollen  Beanstandungen  zum  Schulbetrieb  oder  zur  Schulorganisation  in  erster  Linie  im  freien  Gespräch  erörtert  und  bereinigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Vorspracherecht
                            1  Schüler  und  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt  sowie  der  Lehrmeister  haben  das Recht, beim Rektorat vorzusprechen, wenn sie sich durch Handlungen  oder Unterlassungen der Lehrer benachteiligt oder in ihren Rechten verletzt  fühlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben das Recht, vom Rektorat eine anfechtbare Verfügung zu erwir-  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Verwaltungsbeschwerde
                            1  Verfügungen des Rektorates der Kantonalen Berufsschule Uri können mit  Verwaltungsbeschwerde   bei   der   Berufsbildungskommission   angefochten  werden.  Für  die  übrigen  Berufsschulen  ist  die  unmittelbare  Aufsichtskom-  mission erstinstanzlich zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheidet die Berufsbildungskommission oder für andere Berufsschulen  die  unmittelbare  Aufsichtskommission  als  Beschwerdeinstanz,  unterliegt  deren  Entscheid  der  Verwaltungsgerichtsbeschwerde  an  das  Obergericht,  soweit  kein  Unzulässigkeitsgrund  vorliegt.  Handeln  sie  erstinstanzlich,  un-  terliegt ihre Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Verfahren  richtet  sich  nach  der  Verordnung  über  die  Verwaltungs-  rechtspflege  15  .  16  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB  vom 8. April 1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995  (AB vom 8. April 1994).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: FINANZORDNUNG
Artikel 16 Beitragsansätze
                            1  Der Kantonsbeitrag bemisst sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes  gesagt  ist,  nach  den  Ausgaben,  die  auch  der  Bund  als  subventionsberech-  tigt anerkennt. Er umfasst (Art. 19 GBB):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für  die  Aus-  und  Weiterbildung  von  Lehrern  der  Berufsschulen  die  nach  Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Einführungskurse der Lehrlinge 30 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für den Besuch von Freifächern und freiwilligen Kursen der Lehrlinge an  Berufsschulen  innerhalb  und  ausserhalb  des  Kantons  die  nach  Abzug  des Bundesbeitrages und Beiträge Dritter verbleibenden Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für  die  überbetriebliche  Ausbildung  der  Lehrlinge  höchstens  20  Prozent  der von der Berufsbildungskommission anerkannten Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für die berufliche Weiterbildung 30 Prozent;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für  Schulgelder  der  Lehrlinge,  für  den  Besuch  ausserkantonaler  Berufs-  schulen,   Berufsmittelschulen   und   interkantonalen   Fachkursen   das  Schulgeld  des  Standortkantons.  Für  den  Besuch  der  Berufsmittelschule  hat der Schüler ein Kursgeld zu entrichten, das von der Berufsbildungs-  kommission festgesetzt wird (Art. 17, Abs. 2 GBB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  für  Reisekosten  zum  Besuch  ausserkantonaler  Berufsschulen,  Berufs-  mittelschulen  und  interkantonaler  Fachkurse  einen  jährlichen  Pauschal-  beitrag, den das zuständige Amt  17   festlegt. Der Pauschalbeitrag berück-  sichtigt  100  Prozent  der  Halbtax-Fahrtkosten  zweiter  Klasse  für  die  Fahrtstrecke  vom  Wohnort  bis  zum  Schulort,  abzüglich  eines  Selbstbe-  haltes von Fr. 750.—. Der Regierungsrat kann den Selbstbehalt den ver-  änderten  Tarifen  der  öffentlichen  Verkehrsmittel  anpassen.  Werden  die  Reisekosten  vom  Lehrbetrieb  vergütet,  hat  der  Empfänger  oder  die  Empfängerin den Kantonsbeitrag dem Lehrbetrieb weiterzuleiten;  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  für  die  Durchführung  von  Lehrabschlussprüfungen  durch  Berufsverbän-  de  die  nach  Abzug  des  Bundesbeitrages  und  Beiträgen  Dritter  verblei-  benden Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  für  die  Durchführung  von  Zwischenprüfungen  die  nach  Abzug  von  Bei-  trägen Dritter verbleibenden Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  für das hauswirtschaftliche Bildungswesen die nach Abzug des Bundes-  beitrages und Beiträgen Dritter verbleibenden Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  für  die  Berufsschulen  mit  privater  Trägerschaft,  die  nach  Abzug  des  Bundesbeitrages und der Beiträge Dritter verbleibenden Kosten;  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Amt für Berufsbildung und Mittelschulen; si  ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 5. Januar 2001  (AB vom 6. Oktober 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  für  die  Ausbildung  der  Experten  an  Lehrabschlussprüfungen  und  der  Instruktoren  von  Einführungskursen  die  nach  Abzug  des  Bundesbeitra-  ges verbleibenden Kosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  für weitere Einrichtungen und Massnahmen, die der beruflichen Aus- und  Weiterbildung dienen, legt der Regierungsrat den Beitragsansatz und die  anrechenbaren Kosten im Einzelfall fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Kantonsbeiträge  werden  aufgrund  der  vom  Bund  und  dem  zuständi-  gen Amt  19   genehmigten Abrechnung ausgerichtet. Beitragsgesuche sind an  das zuständige Amt  20   zu richten (Art. 71,74 BBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Entzug des Kantonsbeitrages
                            1  Die  Zusicherung  eines  Kantonsbeitrages  ist  rückgängig  zu  machen  und  ein bereits ausgerichteter Kantonsbeitrag zurückzufordern, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Empfänger einen Beitrag zweckwidrig verwendet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beitrag durch falsche Angaben oder durch Verschweigen von Tatsa-  chen erwirkt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG
Artikel 18 Zuständige Direktion
                            Die zuständige Direktion  21   übernimmt die Aufgaben, die ihr das Gesetz über  das berufliche Bildungswesen überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Berufsbildungskommission
                            1  Die  Berufsbildungskommission  übt  die  Oberaufsicht  über  die  Berufsschu-  len und Lehrverhältnisse aus. Sie ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Vorschläge an die zuständige Direktion  22   zur Wahl:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  der Schulleitung der kantonalen Berufsschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der hauptamtlichen Lehrer der kantonalen Berufsschulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erteilung und den Widerruf der Ausbildungsbewilligung an Lehrmeis-  ter (Art. 10 BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den  Erlass  der  Ausbildungsreglemente  für  Berufe,  die  nur  im  Kanton  ausgeübt werden (Art. 12 BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Bewilligung  zur  Verlängerung  des  Pflichtunterrichts  nach  18.00  Uhr  (Art. 33 Abs. 5 BBG);  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Amt für Berufsbildung und Mittelschulen; si  ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Amt für Berufsbildung und Mittelschulen; si  ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Bildungs- und Kulturdirektion; siehe  Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Bildungs- und Kulturdirektion; siehe  Organisationsreglement (RB 2.3322).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  Durchführung  von  Fortbildungskursen  für  Lehrer  im  Einvernehmen  mit dem Institut für Berufspädagogik und die Obligatorischerklärung von  Fortbildungskursen (Art. 37 BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die  Bewilligung  zum  Besuch  von  Fortbildungskursen  für  Lehrer  ausser-  halb der Schulferien (Art. 31 Abs. 2 BBV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die  Übertragung  der  Lehrabschlussprüfungen  an  einen  Berufsverband  und die Genehmigung des Prüfungsreglementes (Art. 42 BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  den Erlass von Lehrplänen für den Berufsschulunterricht der Anlehrklas-  sen (Art. 41 BBV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Aufsicht über die Lehrabschlussprüfungen (Art. 42 BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die  Wahl  der  Prüfungsexperten  auf  Vorschlag  der  Berufsverbände  und  des Vorstehers des Amtes für Berufsbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die  Obligatorischerklärung  von  Weiterbildungskursen  für  Berufsberater  (Art. 6 Abs. 3 BBV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Lehrwerkstätten nach  den Richtlinien des Bundesamtes (Art. 38 Abs. 2 BBV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  die  Vorlage  von  Budget,  Rechnung  und  Spezialkreditbegehren  an  die  Oberbehörde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  die  Erfüllung  der  weiteren  ihr  durch  die  kantonale  Gesetzgebung  über-  tragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Zuständige Amtsstelle
                            1  Die  zuständige  Amtsstelle  23    nimmt  alle  Vollzugsaufgaben  im  Bereich  der  Berufsbildung wahr, die nicht durch Gesetz oder Verordnung  24   anderen Or-  ganen übertragen sind. Sie betreut das Sekretariat der Berufsbildungskom-  mission  und  erfüllt  die  sich  aus  dem  Vollzug  ergebenden  administrativen  Arbeiten.  Sie  vertritt  den  Kanton  in  den  interkantonalen  Berufsbildungsgre-  mien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die unmittelbare Beaufsichtigung der Berufslehre und für die Anordnung  der notwendigen Massnahmen (Art. 24-25 BBG und Art. 23 GBB);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Anerkennung   eines   Ausbildungsverhältnisses   als   Lehrverhältnis  (Art. 1 Abs. 4 BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Bewilligung   zum   Antritt   einer   Berufslehre   vor   Vollendung   des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Altersjahres (Art. 9 Abs. 2 BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die  Bewilligung  zur  Erhöhung  der  Höchstzahl  der  Lehrlinge  (Art.  15  Abs. 3 BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die  Bewilligung  zur  Verkürzung  oder  Verlängerung  der  Lehrzeit  (Art.  18  Abs. 2 BBG);  ___________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Amt für Berufsbildung und Mittelschulen; si  ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   RB 70.1112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die  Bewilligung  zur  Verlängerung  der  Berufslehre  und  teilweisen  Befrei-  ung  vom  Unterricht  sowie  die  Anordnung  von  Erleichterungen  bei  der  Lehrabschlussprüfung Behinderter (Art. 19 Abs. 2 BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Zustimmung zur Verlängerung der Probezeit (Art. 21 Abs. 2 BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Anordnung von Zwischenprüfungen im Einzelfall sowie für alle Lehr-  linge eines Berufes und die Übertragung der Durchführung an einen Be-  rufsverband sowie die Regelung der Kostenfolge (Art. 24 Abs. 2 BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  den  Widerruf  der  Genehmigung  des  Lehrverhältnisses  (Art.  25  Abs.  2  BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die  Befreiung  des  Lehrlings  vom  Besuch  des  Pflichtunterrichtes  (Art.  30  Abs. 3 BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die  Ausstellung  des  Fähigkeitszeugnisses  sowie  des  gewerblichen  No-  tenausweises (Art. 43 BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  die Ausstellung des Anlehrausweises (Art. 49 BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  Berichterstattung über die erteilten Dispense von den Einführungskursen  an das Bundesamt (Art. 15 Abs. 3 BBV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o)  die  Dispensation  der  Instruktoren  von  den  gesetzlichen  Anforderungen  (Art. 16 BBV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p)  die  Obligatorischerklärung  von  Instruktionskursen  für  Prüfungsexperten,  Einführungskursinstruktoren und Lehrmeisterkursinstruktoren  (Art. 34 BBV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            q)  die  Zulassung  von  Schülern  privater  Fachschulen  und  Angelernten  zur  Lehrabschlussprüfung sowie für die Gebührenregelung (Art. 41 BBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            r)  den Entscheid über den Besuch der Berufsmittelsschule oder von Freifä-  chern,  wenn  sich  Lehrling,  Lehrmeister  oder  Berufsschule  nicht  einigen  können (Art. 25 Abs. 3 BBV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Kommission für hauswirtschaftliche Bildungs-
                            und Berufsfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  den  Bereich  der  hauswirtschaftlichen  Aus-  und  Weiterbildung  wählt  der  Regierungsrat  die  Kommission  für  hauswirtschaftliche  Bildungs-  und  Berufsfragen von 5 bis 7 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission nimmt im Bereich der hauswirtschaftlichen Aus- und Wei-  terbildung für die Berufsbildungskommission die unmittelbare Aufsicht wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Übrigen  gelten  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  und  dieser  Verord-  nung sinngemäss.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: INKRAFTTRETEN
                            Artikel 22  Diese  Verordnung  unterliegt  dem  fakultativen  Referendum.  Sie  tritt  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 1991 in Kraft.  Im Namen des Landrates  Der Präsident: Anton Furrer  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
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