VERORDNUNG über das berufliche Bildungswesen (70.1112)
CH - UR

VERORDNUNG über das berufliche Bildungswesen

VERORDNUNG über das berufliche Bildungswesen (VBB) (vom 14. November 1990 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 20 des Gesetzes über das berufliche Bildungswesen (GBB) 2 , beschliesst:

1. Kapitel: ZWECK, GELTUNGSBEREICH

Artikel 1
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Be- rufsbildung (BBG) 3 und des kantonalen Gesetzes über das berufliche Bil- dungswesen.
2 Für die Handelsmittelschule im Sinne von Artikel 14 GBB gilt die Verord- nung über das Mittelschulwesen 4 .

2. Kapitel: BERUFLICHE GRUNDAUSBILDUNG

Artikel 2 Lehrverhältnis

1 Die Berufslehre beginnt frühestens am 15. Juli und spätestens am 31. Au- gust (Art. 8 Abs. 2 BBG).
2 Über Ausnahmen in Einzelfällen entscheidet nach Anhören der Berufs- schule und des Lehrmeisters die zuständige Amtsstelle 5 .
3 Der Lehrmeister hat den Lehrling vor Beginn der Lehre an der Berufsschu- le anzumelden und dieser über die Schulbildung Auskunft zu erteilen. ___________
1 AB vom 30. November 1990
2 RB 70.1111
3 SR 412.10
4 RB 10.2401
5 Amt für Berufsbildung und Mittelschulen; si ehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 1

Artikel 3 Kranken- und Unfallversicherung

1 Der Lehrmeister sorgt dafür, dass der Lehrling gegen die Folgen von Krankheit, Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle ausreichend versichert ist (Art. 22 Abs. 5 BBG).
2 Er übernimmt die Prämien für die Betriebsunfallversicherung. Die Bezah- lung der Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung und die Kranken- versicherung ist im Lehrvertrag zu regeln (Art. 22 Abs. 5 BBG).

3. Kapitel: BERUFSSCHULEN

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4 Aufnahmebedingungen

1 Die Berufsschulen stehen in erster Linie Lehrlingen, die im Kanton Uri die Lehre absolvieren, offen.
2 Lehrlinge aus anderen Kantonen können aufgenommen werden, wenn genügend Plätze vorhanden sind und eine sinnvolle Auslastung der Schule dies zulässt.

Artikel 5 Mitspracherecht der Schüler

Die Schüler sind in angemessener Weise zur Mitsprache und Mitwirkung im Schulbetrieb beizuziehen, soweit dies mit der Zweckbestimmung der Schule vereinbar ist.

Artikel 6 Pflichten der Lehrer

1 Der Lehrer erteilt den Unterricht in dem ihm zugewiesenen Lehramtspen- sum und nimmt in angemessener Weise am allgemeinen Schulgeschehen teil.
2 Er erfüllt seine Lehrtätigkeit im Sinne der Schulziele. Er hält sich an die Lehrpläne, an die offiziellen Lehrmittel und an die vorgeschriebenen Unter- richtszeiten.
3 Er führt Kontrollen über die Leistungen der Schüler, die Absenzen und über wichtige Vorkommnisse. Er hält diese Unterlagen für die Einsicht durch die Aufsichtsinstanz bereit.
2
2. Abschnitt: Kantonale Berufsschulen

Artikel 7 Schularten

Der Kanton führt als unselbständige öffentlich-rechtliche Anstalten die fol- genden zwei Berufsschulen:
a) die Kantonale Berufsschule Uri und (Art. 9 Abs. 1 Bst. a GBB).
b) die Hauswirtschaftliche Berufsschule Uri.

Artikel 8 Organe

Organe der kantonalen Berufsschulen sind:
a) das Rektorat,
b) die Lehrerkonferenz und
c) die Verwaltung.

Artikel 9 Rektorat

1 Das Rektorat ist die verantwortliche Leitung der Schule. Ihm steht inner- halb der Berufsschule die letzte Entscheidung zu, soweit diese nicht aus- drücklich einer anderen Instanz zusteht.
2 Das Rektorat
a) vertritt die Schule gegenüber den Behörden und nach aussen;
b) ist der Berufsbildungskommission direkt verantwortlich;
c) leitet die Lehrerkonferenz, die Verwaltung und das Sekretariat der Schu- le;
d) regelt die Stellvertretung;
e) nimmt alle übrigen Aufgaben wahr, die sich aus der Leitung der Schule ergeben.

Artikel 10 Lehrerkonferenz

1 Alle an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte bilden die Lehrerkonferenz, die unter dem Vorsitz des Rektorates zusammentritt.
2 Sie besitzt Mitsprache bei der Gestaltung des Schulbetriebes und der Wei- terentwicklung der Schule.
3 Sie äussert sich zu wichtigen Schulfragen und ist bei der Besetzung des Rektorates anzuhören.

Artikel 11 Dienst- und Besoldungsverhältnis

1 Das Dienst- und Besoldungsverhältnis der Lehrer richtet sich nach der Berufsschullehrerverordnung. 3
2 Das übrige Personal der Schule untersteht der Personalverordnung . 2a. Abschnitt: 10. Schuljahr 8

Artikel 11a 9 Ziel

Das 10. Schuljahr verfolgt das Ziel, das in Artikel 16 Absatz 2 des Schulge- setzes 10 vorgeschrieben ist.

Artikel 11b 11 Organisation

1 Bei Bedarf wird an der Kantonalen Berufsschule Uri das 10. Schuljahr ge- führt. Über die Durchführung entscheidet die Berufsbildungskommission.
2 Der Erziehungsrat setzt die Aufnahmebedingungen fest und erfüllt die Aufgaben nach Artikel 64 Absatz 3 des Schulgesetzes 12 .
3 In schulbetrieblicher Hinsicht ist die Berufsbildungskommission zuständig.
4 Die berufsspezifische Aufsicht richtet sich nach Schulgesetz Artikel 65 13 .
3. Abschnitt: Berufsschulen mit privater Trägerschaft
Artikel 12
1 Private Organisationen und Berufsverbände, denen der Regierungsrat die Trägerschaft für den beruflichen Unterricht vertraglich übertragen hat, haben in einer Satzung die Organisation der Schule und die finanziellen Mittel zu regeln.
2 Die Satzung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.
3 Die Schulorgane der privaten Trägerschaft nehmen im Bereich der Be- rufsschule für die Berufsbildungskommission die unmittelbare Aufsicht wahr.
4 Im übrigen unterliegen die Berufsschulen mit privater Trägerschaft der Oberaufsicht der Berufsbildungskommission. ___________
6 RB 2.4211
7 Fassung gemäss LRB vom 15. Dezember 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2001 (AB vom 24. Dezember 1999).
8 Eingefügt durch LRB vom 3. Februar 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1999 (AB vom 12. Februar 1999).
9 Eingefügt durch LRB vom 3. Februar 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1999 (AB vom 12. Februar 1999).
10 RB 10.1111
11 Eingefügt durch LRB vom 3. Februar 1999, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1999 (AB vom 12. Februar 1999).
12 RB 10.1111
13 RB 10.1111
4
5 Die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verordnung gelten sinnge- mäss. Übergangsbestimmung Berufsschulen mit privater Trägerschaft haben inne rhalb zweier Jahre seit Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Satzungen anz upassen und vom Regierungsrat genehmigen zu lassen.
4. Abschnitt: Rechtsmittelordnung

Artikel 13 Grundsatz

An den Berufsschulen sollen Beanstandungen zum Schulbetrieb oder zur Schulorganisation in erster Linie im freien Gespräch erörtert und bereinigt werden.

Artikel 14 Vorspracherecht

1 Schüler und Inhaber der elterlichen Gewalt sowie der Lehrmeister haben das Recht, beim Rektorat vorzusprechen, wenn sie sich durch Handlungen oder Unterlassungen der Lehrer benachteiligt oder in ihren Rechten verletzt fühlen.
2 Sie haben das Recht, vom Rektorat eine anfechtbare Verfügung zu erwir- ken.

Artikel 15 Verwaltungsbeschwerde

1 Verfügungen des Rektorates der Kantonalen Berufsschule Uri können mit Verwaltungsbeschwerde bei der Berufsbildungskommission angefochten werden. Für die übrigen Berufsschulen ist die unmittelbare Aufsichtskom- mission erstinstanzlich zuständig.
2 Entscheidet die Berufsbildungskommission oder für andere Berufsschulen die unmittelbare Aufsichtskommission als Beschwerdeinstanz, unterliegt deren Entscheid der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht, soweit kein Unzulässigkeitsgrund vorliegt. Handeln sie erstinstanzlich, un- terliegt ihre Verfügung der Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat. 14
3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs- rechtspflege 15 . 16 ___________
14 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994).
15 RB 2.2345
16 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 1995 (AB vom 8. April 1994). 5

4. Kapitel: FINANZORDNUNG

Artikel 16 Beitragsansätze

1 Der Kantonsbeitrag bemisst sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes gesagt ist, nach den Ausgaben, die auch der Bund als subventionsberech- tigt anerkennt. Er umfasst (Art. 19 GBB):
a) für die Aus- und Weiterbildung von Lehrern der Berufsschulen die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleibenden Kosten;
b) für die Einführungskurse der Lehrlinge 30 Prozent;
c) für den Besuch von Freifächern und freiwilligen Kursen der Lehrlinge an Berufsschulen innerhalb und ausserhalb des Kantons die nach Abzug des Bundesbeitrages und Beiträge Dritter verbleibenden Kosten;
d) für die überbetriebliche Ausbildung der Lehrlinge höchstens 20 Prozent der von der Berufsbildungskommission anerkannten Kosten;
e) für die berufliche Weiterbildung 30 Prozent;
f) für Schulgelder der Lehrlinge, für den Besuch ausserkantonaler Berufs- schulen, Berufsmittelschulen und interkantonalen Fachkursen das Schulgeld des Standortkantons. Für den Besuch der Berufsmittelschule hat der Schüler ein Kursgeld zu entrichten, das von der Berufsbildungs- kommission festgesetzt wird (Art. 17, Abs. 2 GBB);
g) für Reisekosten zum Besuch ausserkantonaler Berufsschulen, Berufs- mittelschulen und interkantonaler Fachkurse einen jährlichen Pauschal- beitrag, den das zuständige Amt 17 festlegt. Der Pauschalbeitrag berück- sichtigt 100 Prozent der Halbtax-Fahrtkosten zweiter Klasse für die Fahrtstrecke vom Wohnort bis zum Schulort, abzüglich eines Selbstbe- haltes von Fr. 750.—. Der Regierungsrat kann den Selbstbehalt den ver- änderten Tarifen der öffentlichen Verkehrsmittel anpassen. Werden die Reisekosten vom Lehrbetrieb vergütet, hat der Empfänger oder die Empfängerin den Kantonsbeitrag dem Lehrbetrieb weiterzuleiten; 18
h) für die Durchführung von Lehrabschlussprüfungen durch Berufsverbän- de die nach Abzug des Bundesbeitrages und Beiträgen Dritter verblei- benden Kosten;
i) für die Durchführung von Zwischenprüfungen die nach Abzug von Bei- trägen Dritter verbleibenden Kosten;
k) für das hauswirtschaftliche Bildungswesen die nach Abzug des Bundes- beitrages und Beiträgen Dritter verbleibenden Kosten;
l) für die Berufsschulen mit privater Trägerschaft, die nach Abzug des Bundesbeitrages und der Beiträge Dritter verbleibenden Kosten; ___________
17 Amt für Berufsbildung und Mittelschulen; si ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
18 Fassung gemäss LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 5. Januar 2001 (AB vom 6. Oktober 2000).
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m) für die Ausbildung der Experten an Lehrabschlussprüfungen und der Instruktoren von Einführungskursen die nach Abzug des Bundesbeitra- ges verbleibenden Kosten;
n) für weitere Einrichtungen und Massnahmen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, legt der Regierungsrat den Beitragsansatz und die anrechenbaren Kosten im Einzelfall fest.
2 Die Kantonsbeiträge werden aufgrund der vom Bund und dem zuständi- gen Amt 19 genehmigten Abrechnung ausgerichtet. Beitragsgesuche sind an das zuständige Amt 20 zu richten (Art. 71,74 BBV).

Artikel 17 Entzug des Kantonsbeitrages

1 Die Zusicherung eines Kantonsbeitrages ist rückgängig zu machen und ein bereits ausgerichteter Kantonsbeitrag zurückzufordern, wenn
a) der Empfänger einen Beitrag zweckwidrig verwendet;
b) der Beitrag durch falsche Angaben oder durch Verschweigen von Tatsa- chen erwirkt worden ist.
2 Die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.

5. Kapitel ZUSTÄNDIGKEITSORDNUNG

Artikel 18 Zuständige Direktion

Die zuständige Direktion 21 übernimmt die Aufgaben, die ihr das Gesetz über das berufliche Bildungswesen überträgt.

Artikel 19 Berufsbildungskommission

1 Die Berufsbildungskommission übt die Oberaufsicht über die Berufsschu- len und Lehrverhältnisse aus. Sie ist zuständig für:
a) die Vorschläge an die zuständige Direktion 22 zur Wahl:
1. der Schulleitung der kantonalen Berufsschulen;
2. der hauptamtlichen Lehrer der kantonalen Berufsschulen;
b) die Erteilung und den Widerruf der Ausbildungsbewilligung an Lehrmeis- ter (Art. 10 BBG);
c) den Erlass der Ausbildungsreglemente für Berufe, die nur im Kanton ausgeübt werden (Art. 12 BBG);
d) die Bewilligung zur Verlängerung des Pflichtunterrichts nach 18.00 Uhr (Art. 33 Abs. 5 BBG); ___________
19 Amt für Berufsbildung und Mittelschulen; si ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
20 Amt für Berufsbildung und Mittelschulen; si ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
21 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
22 Bildungs- und Kulturdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7
e) die Durchführung von Fortbildungskursen für Lehrer im Einvernehmen mit dem Institut für Berufspädagogik und die Obligatorischerklärung von Fortbildungskursen (Art. 37 BBG);
f) die Bewilligung zum Besuch von Fortbildungskursen für Lehrer ausser- halb der Schulferien (Art. 31 Abs. 2 BBV);
g) die Übertragung der Lehrabschlussprüfungen an einen Berufsverband und die Genehmigung des Prüfungsreglementes (Art. 42 BBG);
h) den Erlass von Lehrplänen für den Berufsschulunterricht der Anlehrklas- sen (Art. 41 BBV);
i) die Aufsicht über die Lehrabschlussprüfungen (Art. 42 BBG);
k) die Wahl der Prüfungsexperten auf Vorschlag der Berufsverbände und des Vorstehers des Amtes für Berufsbildung;
l) die Obligatorischerklärung von Weiterbildungskursen für Berufsberater (Art. 6 Abs. 3 BBV);
m) die Durchführung des Anerkennungsverfahrens für Lehrwerkstätten nach den Richtlinien des Bundesamtes (Art. 38 Abs. 2 BBV);
n) die Vorlage von Budget, Rechnung und Spezialkreditbegehren an die Oberbehörde;
o) die Erfüllung der weiteren ihr durch die kantonale Gesetzgebung über- tragenen Aufgaben.

Artikel 20 Zuständige Amtsstelle

1 Die zuständige Amtsstelle 23 nimmt alle Vollzugsaufgaben im Bereich der Berufsbildung wahr, die nicht durch Gesetz oder Verordnung 24 anderen Or- ganen übertragen sind. Sie betreut das Sekretariat der Berufsbildungskom- mission und erfüllt die sich aus dem Vollzug ergebenden administrativen Arbeiten. Sie vertritt den Kanton in den interkantonalen Berufsbildungsgre- mien.
2 Sie ist zuständig für:
a) die unmittelbare Beaufsichtigung der Berufslehre und für die Anordnung der notwendigen Massnahmen (Art. 24-25 BBG und Art. 23 GBB);
b) die Anerkennung eines Ausbildungsverhältnisses als Lehrverhältnis (Art. 1 Abs. 4 BBG);
c) die Bewilligung zum Antritt einer Berufslehre vor Vollendung des
15. Altersjahres (Art. 9 Abs. 2 BBG);
d) die Bewilligung zur Erhöhung der Höchstzahl der Lehrlinge (Art. 15 Abs. 3 BBG);
e) die Bewilligung zur Verkürzung oder Verlängerung der Lehrzeit (Art. 18 Abs. 2 BBG); ___________
23 Amt für Berufsbildung und Mittelschulen; si ehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
24 RB 70.1112
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f) die Bewilligung zur Verlängerung der Berufslehre und teilweisen Befrei- ung vom Unterricht sowie die Anordnung von Erleichterungen bei der Lehrabschlussprüfung Behinderter (Art. 19 Abs. 2 BBG);
g) die Zustimmung zur Verlängerung der Probezeit (Art. 21 Abs. 2 BBG);
h) die Anordnung von Zwischenprüfungen im Einzelfall sowie für alle Lehr- linge eines Berufes und die Übertragung der Durchführung an einen Be- rufsverband sowie die Regelung der Kostenfolge (Art. 24 Abs. 2 BBG);
i) den Widerruf der Genehmigung des Lehrverhältnisses (Art. 25 Abs. 2 BBG);
k) die Befreiung des Lehrlings vom Besuch des Pflichtunterrichtes (Art. 30 Abs. 3 BBG);
l) die Ausstellung des Fähigkeitszeugnisses sowie des gewerblichen No- tenausweises (Art. 43 BBG);
m) die Ausstellung des Anlehrausweises (Art. 49 BBG);
n) Berichterstattung über die erteilten Dispense von den Einführungskursen an das Bundesamt (Art. 15 Abs. 3 BBV);
o) die Dispensation der Instruktoren von den gesetzlichen Anforderungen (Art. 16 BBV);
p) die Obligatorischerklärung von Instruktionskursen für Prüfungsexperten, Einführungskursinstruktoren und Lehrmeisterkursinstruktoren (Art. 34 BBV);
q) die Zulassung von Schülern privater Fachschulen und Angelernten zur Lehrabschlussprüfung sowie für die Gebührenregelung (Art. 41 BBG);
r) den Entscheid über den Besuch der Berufsmittelsschule oder von Freifä- chern, wenn sich Lehrling, Lehrmeister oder Berufsschule nicht einigen können (Art. 25 Abs. 3 BBV).

Artikel 21 Kommission für hauswirtschaftliche Bildungs-

und Berufsfragen
1 Für den Bereich der hauswirtschaftlichen Aus- und Weiterbildung wählt der Regierungsrat die Kommission für hauswirtschaftliche Bildungs- und Berufsfragen von 5 bis 7 Mitgliedern.
2 Die Kommission nimmt im Bereich der hauswirtschaftlichen Aus- und Wei- terbildung für die Berufsbildungskommission die unmittelbare Aufsicht wahr.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes und dieser Verord- nung sinngemäss. 9

6. Kapitel: INKRAFTTRETEN

Artikel 22 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. April 1991 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Anton Furrer Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
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