Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung (921.113)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung

Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Landschaftsqualität und Vernetzung vom 6. Mai 2014 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) sowie Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c und f des kantonalen Landwirt schaftsgesetzes vom 25. Januar 2008 2 ) , beschliesst: 1. Grundsatz und Voraussetzungen

Art. 1

Grundsatz 1 Der Kanton fördert im Rahmen von Landschaftsqualitätsprojekten Mass nahmen zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kul turlandschaften und im Rahmen von Vernetzungsprojekten die Vernet zung von Biodiversitätsförderflächen mit Beiträgen.

Art. 2

Voraussetzungen 1 Beiträge für die Förderung von Massnahmen zur Umsetzung von Land schaftsqualitätsprojekten sowie von Vernetzungsprojekten werden ausge richtet, wenn diese die Voraussetzungen von Art. 61 bis 64 der Direktzah lungsverordnung 3 ) erfüllen. * 1) GDB 101.0 2) GDB 921.1 3) SR 910.13 OGS 2014, 19
2. Beiträge

Art. 3

Beiträge 1 Die Höhe der Beiträge je Massnahme bei den Landschaftsqualitätsbei trägen richtet sich nach den vom Bundesamt für Landwirtschaft geneh migten Ansätzen im kantonalen Landschaftsqualitätsprojekt. Diese betra gen im Rahmen des jährlichen Budgets höchstens 10 Prozent als Gegen leistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent. 2 Die Höhe der Beiträge für die Vernetzungsprojekte entsprechen den Bei trägen gemäss Anhang 7 Ziffer 3.2.1 der Direktzahlungsverordnung 4 ) . Die se betragen im Rahmen des jährlichen Budgets höchstens 10 Prozent als Gegenleistung zu den vom Bund übernommenen 90 Prozent. 3. Verfahren

Art. 4

Beitragsgesuche und Auszahlung der Beiträge 1 Für die Anmeldung und Einreichung des Beitragsgesuchs sowie für die Auszahlung der Beiträge gemäss Art. 3 dieser Ausführungsbestimmun gen gelten sinngemäss die Bestimmungen von Art. 98 bis 100 bezie hungsweise Art. 109 und 110 der Direktzahlungsverordnung 5 ) .

Art. 5

Kontrollen und Verwaltungssanktionen 1 Die Kontrolle zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Ausführungsbe stimmungen sowie allfällige Kürzungen oder Verweigerungen von Beiträ gen richten sich nach Art. 101 bis 107 der Direktzahlungsverordnung 6 ) und nach den Vorgaben in den vom Bundesamt für Landwirtschaft bezie hungsweise vom Kanton genehmigten kantonalen Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekten. 2 Die Kontrollen werden, soweit möglich, zusammen mit den andern öf fentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezug der Direktzahlungen nach der Direktzahlungsverordnung 7 ) und der Ausführungsbestimmungen über öko logische Ausgleichszahlungen 8 ) durchgeführt. 4) SR 910.13 5) SR 910.13 6) SR 910.13 7) SR 910.13 8) GDB 786.111 2

Art. 6

Unterlagen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt erlässt Weisungen über die Form und den Inhalt der Gesuche sowie über die Anforderungen an die Nachweispflicht und die Kontrolle und regelt Einzelheiten in einer Verein barung mit dem Gesuchsteller beziehungsweise der Gesuchstellerin. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2014, 19 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juni 2014 Aufgehobener Erlass: AB zur Förderung besonders umweltfreundlicher und nachhaltiger Bewirtschaftungsformen, Anlagen und Einrichtungen vom 1. Dezemeber 2009 (OGS 2009, 58) geändert durchNachtrag vom 6. Dezember 2022, in Kraft seit 1. Januar 2023 (OGS 2022, 33) 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.05.2014 01.06.2014 Erlass Erstfassung OGS 2014, 19 06.12.2022 01.01.2023

Art. 2 Abs. 1

geändert OGS 2022, 33 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.05.2014 01.06.2014 Erstfassung OGS 2014, 19

Art. 2 Abs. 1

06.12.2022 01.01.2023 geändert OGS 2022, 33 5
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