GESETZ zur Besetzung von Behörden
GESETZ zur Besetzung von Behörden (GBB) (vom 5. Juni 2016 1 ; Stand am 1. Juni 2019) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 85 und 90 Absatz 1 der Verfassung des Kantons Uri 2 , beschliesst:
1. Kapitel: ZWECK, GELTUNGSBEREICH
Artikel 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt, die Besetzung von Behörden sicherzustellen, wenn dieses Ziel nicht im ordentlichen Wahlverfahren erreicht werden kann.
Artikel 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt:
a) für den Landrat und alle Behörden des Kantons, die das Volk zu wählen hat;
b) für alle verfassungsmässigen Behörden der Einwohnergemeinden;
c) für alle Behörden, die die Gemeindeversammlung zu wählen hat;
d) für alle Behörden, die die Volksversammlung der Korporationen zu wählen hat;
e) für alle Behörden, die das Volk der Landeskirchen zu wählen hat.
2. Kapitel: PFLICHT ZUR ÜBERNAHME EINES AMTS
Artikel 3 Grundsatz
Wer wahlfähig ist, ist verpflichtet, ein Amt nach Artikel 2 zu übernehmen, sofern es sich nicht um ein Vollamt handelt.
1 AB vom 9. Oktober 2015
2 RB 1.1101 1
Artikel 4 Dauer
1 Wer verpflichtet ist, ein Amt zu übernehmen, hat dieses während zwei Amtsdauern auszuüben.
2 Wer ein Amt freiwillig übernommen hat, muss es während der betref - fenden Amtsdauer ausüben.
3 Der Amtsantritt während einer Amtsdauer wird als volle Amtsdauer angerechnet.
Artikel 5 Ausschlussgründe
Wenn die Wahl in eine Behörde Unvereinbarkeiten nach Artikel 76 Verfas - sung des Kantons Uri herbeiführte oder Gründe des Verwandtenaus - schlusses nach Artikel 77 Verfassung des Kantons Uri erzeugte, entfällt die Pflicht, ein Amt zu übernehmen.
Artikel 6 Ablehnungsgründe
Von der Pflicht, ein Amt zu übernehmen, ist befreit:
a) wer mehr als 65 Jahre alt ist;
b) wer bereits ein Amt ausübt, das der Übernahmepflicht unterliegt;
c) wer bereits während zwei Amtsdauern der Behörde angehörte, in die er gewählt wurde;
d) wer insgesamt während dreier Amtsperioden einer Behörde im Sinne dieses Gesetzes angehört hat;
e) wem die Ausübung des Amts aus anderen wichtigen Gründen nicht zumutbar ist.
Artikel 7 Gründe für den vorzeitigen Rücktritt
Die Ausschluss- und Ablehnungsgründe sind sinngemäss anwendbar, wenn die gewählte Person vorzeitig vom Amt zurücktreten will.
Artikel 8 Wechsel des Wohnsitzes
Wer während der Amtsdauer aus dem Kanton, aus der betreffenden Gemeinde oder aus dem betreffenden Korporationsgebiet wegzieht, ist ohne Weiteres von der Pflicht entbunden, das Amt weiter auszuüben. 3
3 Fassung gemäss VA vom 25. November 2018, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2019 (AB vom 14. September 2018).
2
3. Kapitel: VERFAHREN
Artikel 9 Ablehnung der Wahl
1 Wer einen Ausschluss- oder Ablehnungsgrund für sich geltend macht, hat das innert zehn Tagen seit der Wahl der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich zu erklären. Die behaupteten Ausschluss- und Ablehnungsgründe sind darzulegen.
2 Zuständig zur Beurteilung des Ablehnungsgesuchs ist:
a) bei der Wahl in eine Behörde des Kantons der Regierungsrat;
b) bei der Wahl in eine Behörde der Einwohnergemeinde der Gemeinderat;
c) bei der Wahl in eine Behörde der Korporation der Engere Rat und;
d) bei der Wahl in eine Behörde der Landeskirche der Kleine Landeskir - chenrat beziehungsweise der Kirchenrat.
3 Solange der Entscheid nicht rechtskräftig ist, hat die betreffende Person das fragliche Amt nicht auszuüben.
Artikel 10 Vorzeitiger Rücktritt
Wer vorzeitig vom Amt zurücktreten will, hat das der zuständigen Behörde gegenüber zu erklären. Artikel 9 ist sinngemäss anzuwenden. Das Amt ist jedoch bis zum rechtskräftigen Entscheid weiter auszuüben.
Artikel 11 Rechtsmittel
1 Entscheidungen der zuständigen Behörde sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 4 anfechtbar.
2 Der Entscheid des Regierungsrats kann mit Verwaltungsgerichtsbe - schwerde beim Obergericht angefochten werden.
3 Die Gemeinden, Korporationen und Landeskirchen sind, soweit es um Gemeinde-, Korporations- oder Landeskirchenämter geht, zur Verwaltungs - gerichtsbeschwerde berechtigt.
4. Kapitel: STRAFBESTIMMUNG
Artikel 12
1 Wer sich zu Unrecht weigert, ein Amt nach diesem Gesetz auszuüben, wird mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft.
4 VRPV; RB 2.2345 3
2 Der Regierungsrat, die betroffene Gemeinde, Korporation oder Landes - kirche hat die ungerechtfertigte Amtsverweigerung der Staatsanwaltschaft mitzuteilen. Diese entscheidet im Strafbefehlsverfahren nach den Bestim - mungen der Schweizerischen Strafprozessordnung 5 .
5. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 4. Mai 1890 über den Amtszwang 6 wird aufgehoben.
Artikel 14 Übergangsbestimmung
Für die laufende Amtsdauer gilt das bisherige Recht.
Artikel 15 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme in der Volksabstimmung in Kraft. Im Namen des Volkes Frau Landammann: Dr. Heidi Z’graggen Der Kanzleidirektor: Roman Balli
5 StPO; SR312.0
6 RB 2.2221
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