Ausführungsbestimmungen über den Vollzug von gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachungen gemäss Art. 28c ZGB
Ausführungsbestimmungen über den Vollzug von gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachungen gemäss Art. 28c ZGB vom 21. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 28c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 )
Art. 1
Zuständigkeit 1 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug ist zuständig für den Vollzug einer gerichtlich angeordneten elektronischen Überwachung ge mäss Artikel 28c ZGB. 2 Sie kann mit Dritten zusammenarbeiten.
Art. 2
Anordnung 1 Das Gericht prüft vor Anordnung einer elektronischen Überwachung ge mäss Art. 28c ZGB zusammen mit der Dienststelle Straf- und Massnah menvollzug deren Vollziehbarkeit. 2 Das Gericht stellt der Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug und der Polizei den vollstreckbaren Anordnungsentscheid zu.
Art. 3
Meldepflichten bei Verstössen 1 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug meldet dem Gericht Ver stösse gegen die gerichtliche Anordnung und stellt dem Gericht die Auf zeichnungen aus der elektronischen Überwachung zur Verfügung. 1) SR 210 2) GDB 101.0 OGS 2021, 57
Art. 4
Datenschutz 1 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug sorgt dafür, dass die Daten spätestens zwölf Monate nach Abschluss der angeordneten Über wachungsmassnahme gelöscht werden.
Art. 5
Kosten 1 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug stellt dem Gericht die Kosten des Vollzugs in Rechnung. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung OGS 2021, 57 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.12.2021 01.01.2022 Erstfassung OGS 2021, 57 4
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