REGLEMENT über die Schulleitung (10.1447)
    CH - UR

    REGLEMENT über die Schulleitung

    REGLEMENT über die Schulleitung (vom 9. Januar 2008 1 ; Stand am 1. August 2019) Der Erziehungsrat, gestützt auf Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung vom 22. April 1998 zum Schulgesetz (Schulverordnung) 2 , beschliesst:

    Artikel 1 Gegenstand

    3 Dieses Reglement bestimmt die fachlichen und persönlichen Vorausset - zungen, die Aufgaben und die Pensen für Schulleitungen.

    Artikel 2 Voraussetzungen der Anstellung

    1 Voraussetzung für eine Anstellung als Mitglied der Schulleitung ist die fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
    2 In fachlicher Hinsicht verfügt die Bewerberin oder der Bewerber in der Regel über:
    a) Berufserfahrung im pädagogischen Bereich;
    b) eine besondere Ausbildung für die Schulleitung;
    c) die Zulassungsvoraussetzungen zum Schuldienst.
    3 Personen, die noch nicht über die besondere Ausbildung für die Schullei - tung verfügen, können angestellt werden, wenn sie sich verpflichten, die entsprechende Ausbildung zu absolvieren.

    Artikel 3 Aufgaben

    1 Die Schulleitung trägt die Verantwortung, dass die Schule ihren fachlichen und erzieherischen Auftrag erfüllt. Sie ist für die organisatorischen, administ - rativen, pädagogischen und personellen Belange der Schule verantwortlich,
    1 AB vom 8. Februar 2008
    2 RB 10.1115
    3 Fassung gemäss ERB vom 30. Januar 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2019 (AB vom 15. Februar 2019) 1
    sofern dafür nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt wird.
    2 Insbesondere hat die Schulleitung:
    a) unter Einbezug des Schulteams das Leitbild für die Schule und das Schulprogramm zu erarbeiten und für deren Umsetzung zu sorgen;
    b) für die Umsetzung von schulischen Projekten und Schulversuchen zu sorgen;
    c) die Qualität der Schule und ihrer Arbeit zu überprüfen und zu sichern;
    d) die schulinterne Weiterbildung zu planen;
    e) die Zusammenarbeit mit den an der Schule beteiligten Behörden und Personen zu fördern;
    f) das Schuljahr zu planen und zu organisieren (Zuteilung der Klassen und Pensen, Stundenpläne, Schulanlässe und Schulagenda);
    g) Sitzungen einzuberufen und zu leiten;
    h) administrative Aufgaben zu erledigen;
    i) zuhanden von Schulrat, Schulaufsicht und Öffentlichkeit den Jahresbe - richt der Schule zu erstellen;
    j) die Verantwortung für die Personalführung und Personalbeurteilung der Lehrpersonen zu tragen;
    k) die individuelle Weiterbildung der Lehrpersonen zu bewilligen.
    3 Über die Zuteilung der Aufgaben im Einzelnen entscheidet der Schulrat (Stellenbeschreibung und Funktionsdiagramm).

    Artikel 4 Weiterbildung

    Die Mitglieder der Schulleitung bilden sich regelmässig weiter.

    Artikel 5 Pensum

    4
    1 Der Schulleitung ist folgendes Pensum zur Verfügung zu stellen:
    a) ein Sockelpensum von 20 Stellenprozenten für die Grundaufgaben;
    b) zusätzlich ein Bandbreitenpensum von 4.1 bis 5.9 Stellenprozenten pro Schulabteilung.
    2 Der Schulrat berücksichtigt bei der Festlegung des Bandbreitenpensums folgende Kriterien:
    a) Anzahl Lehrpersonen pro Abteilung;
    4 Fassung gemäss ERB vom 30. Januar 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2019 (AB vom 15. Februar 2019)
    2
    b) Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Abteilung;
    c) Führungsspanne;
    d) Zusammensetzung des Personals;
    e) Anzahl und Lage der Schulstandorte;
    f) Aufteilung der Aufgaben zwischen Schulrat und Schulleitung;
    g) Aufgabendelegation an ein Sekretariat;
    h) Schulentwicklungssituation (Anzahl und Komplexität von Projekten);
    i) Vielfalt der schulischen Angebote;
    j) Zentrumsfunktion für andere Schulen und Gemeinden.
    3 Das Bandbreitenmodell ist alle vier Jahre zu überprüfen und neu festzu - legen, bei grösseren Veränderungen auch öfters
    4 Für das Qualitätsmanagement kann auch Nicht-Schulleitungsmitgliedern ein Pensum zugewiesen werden, wenn diese über eine entsprechende Ausbildung verfügen. In diesem Fall reduziert sich das Pensum der Schullei - tung entsprechend
    Artikel 6 5

    Artikel 7 Meldepflicht

    1 Gemeinden, die neu eine Schulleitung einführen, haben dem Amt für Volksschulen folgende Unterlagen einzureichen:
    a) den Einführungsbeschluss des Schulrats;
    b) das Organigramm der Schule und die Stellenbeschreibung der Schullei - tung oder die Aufgabenteilung zwischen Schulrat und Schulleitung (Funktionsdiagramm);
    c) bei gemeindeübergreifender Lösung zusätzlich den Vertrag, der die Zusammenarbeit regelt;
    d) die Mitglieder der Schulleitung und deren Ausbildung.
    2 Werden neue Personen in die Schulleitung gewählt, sind diese mit dem Personalblatt zu melden.
    5 Aufgehoben durch ERB vom 30. Januar 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2019 (AB vom 15. Februar 2019). 3

    Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts

    Das Reglement vom 14. März 2001 über die pädagogische Schulleitung 6 wird aufgehoben.

    Artikel 8a Übergangsbestimmung zur Änderung vom

    30. Januar 2019 7 Das Pensum der Schulleitung nach Artikel 5 ist innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung an das neue Recht anzupassen.

    Artikel 9 Inkrafttreten

    Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Im Namen des Erziehungsrats Der Präsident: Josef Arnold Der Sekretär: Dr. Peter Horat
    6 RB 10.1447
    7 Eingefügt durch ERB vom 30. Januar 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. August 2019 (AB vom 15. Februar 2019)
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