REGLEMENT über die Schulleitung
                            REGLEMENT  über die Schulleitung  (vom 9.  Januar  2008  1  ; Stand am 1.  August  2019)  Der Erziehungsrat,  gestützt auf Artikel  44 Absatz  5 der Verordnung vom 22.  April  1998 zum  Schulgesetz (Schulverordnung)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            3  Dieses Reglement bestimmt die fachlichen und persönlichen Vorausset  -  zungen, die Aufgaben und die Pensen für Schulleitungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Voraussetzungen der Anstellung
                            1  Voraussetzung für eine Anstellung als Mitglied der Schulleitung ist die  fachliche und persönliche Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In fachlicher Hinsicht verfügt die Bewerberin oder der Bewerber in der  Regel über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Berufserfahrung im pädagogischen Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine besondere Ausbildung für die Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Zulassungsvoraussetzungen zum Schuldienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, die noch nicht über die besondere Ausbildung für die Schullei  -  tung verfügen, können angestellt werden, wenn sie sich verpflichten, die  entsprechende Ausbildung zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufgaben
                            1  Die Schulleitung trägt die Verantwortung, dass die Schule ihren fachlichen  und erzieherischen Auftrag erfüllt. Sie ist für die organisatorischen, administ  -  rativen, pädagogischen und personellen Belange der Schule verantwortlich,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 8.  Februar  2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 10.1115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss ERB vom 30.  Januar  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2019 (AB  vom 15.  Februar  2019)  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sofern dafür nicht ausdrücklich eine andere Behörde als zuständig erklärt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere hat die Schulleitung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unter Einbezug des Schulteams das Leitbild für die Schule und das  Schulprogramm zu erarbeiten und für deren Umsetzung zu sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die Umsetzung von schulischen Projekten und Schulversuchen zu  sorgen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Qualität der Schule und ihrer Arbeit zu überprüfen und zu sichern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die schulinterne Weiterbildung zu planen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Zusammenarbeit mit den an der Schule beteiligten Behörden und  Personen zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Schuljahr zu planen und zu organisieren (Zuteilung der Klassen und  Pensen, Stundenpläne, Schulanlässe und Schulagenda);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Sitzungen einzuberufen und zu leiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  administrative Aufgaben zu erledigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  zuhanden von Schulrat, Schulaufsicht und Öffentlichkeit den Jahresbe  -  richt der Schule zu erstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Verantwortung für die Personalführung und Personalbeurteilung der  Lehrpersonen zu tragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die individuelle Weiterbildung der Lehrpersonen zu bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Zuteilung der Aufgaben im Einzelnen entscheidet der Schulrat  (Stellenbeschreibung und Funktionsdiagramm).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Weiterbildung
                            Die Mitglieder der Schulleitung bilden sich regelmässig weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Pensum
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Schulleitung ist folgendes Pensum zur Verfügung zu stellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  ein Sockelpensum von 20 Stellenprozenten für die Grundaufgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zusätzlich ein Bandbreitenpensum von 4.1 bis 5.9 Stellenprozenten pro  Schulabteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schulrat berücksichtigt bei der Festlegung des Bandbreitenpensums  folgende Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anzahl Lehrpersonen pro Abteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss ERB vom 30.  Januar  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2019 (AB  vom 15.  Februar  2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anzahl Schülerinnen und Schüler pro Abteilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Führungsspanne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zusammensetzung des Personals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Anzahl und Lage der Schulstandorte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Aufteilung der Aufgaben zwischen Schulrat und Schulleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Aufgabendelegation an ein Sekretariat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Schulentwicklungssituation (Anzahl und Komplexität von Projekten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Vielfalt der schulischen Angebote;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Zentrumsfunktion für andere Schulen und Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bandbreitenmodell ist alle vier Jahre zu überprüfen und neu festzu  -  legen, bei grösseren Veränderungen auch öfters
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für das Qualitätsmanagement kann auch Nicht-Schulleitungsmitgliedern  ein Pensum zugewiesen werden, wenn diese über eine entsprechende  Ausbildung verfügen. In diesem Fall reduziert sich das Pensum der Schullei  -  tung entsprechend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  6  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Meldepflicht
                            1  Gemeinden, die neu eine Schulleitung einführen, haben dem Amt für  Volksschulen folgende Unterlagen einzureichen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Einführungsbeschluss des Schulrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Organigramm der Schule und die Stellenbeschreibung der Schullei  -  tung oder die Aufgabenteilung zwischen Schulrat und Schulleitung  (Funktionsdiagramm);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei gemeindeübergreifender Lösung zusätzlich den Vertrag, der die  Zusammenarbeit regelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Mitglieder der Schulleitung und deren Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden neue Personen in die Schulleitung gewählt, sind diese mit dem  Personalblatt zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben durch ERB vom 30.  Januar  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2019  (AB vom 15.  Februar  2019).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 14. März 2001 über die pädagogische Schulleitung  6  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
                            30.  Januar  2019  7  Das Pensum der Schulleitung nach Artikel  5 ist innerhalb von zwei Jahren  nach Inkrafttreten der Änderung an das neue Recht anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1.  Januar  2008 in Kraft.  Im Namen des Erziehungsrats  Der Präsident: Josef Arnold  Der Sekretär: Dr. Peter Horat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   RB 10.1447
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Eingefügt durch ERB vom 30.  Januar  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  August  2019 (AB  vom 15.  Februar  2019)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4