VERORDNUNG über den Schulzahnärztlichen Dienst im Kanton Uri (10.1425)
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VERORDNUNG über den Schulzahnärztlichen Dienst im Kanton Uri

1 VERORDNUNG über den Schulzahnärztlichen Dienst im Kanton Uri (vom 12. Dezember 1973 1 ; Stand am 1. Januar 2008) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 67 des Schulgesetzes 2 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst: 4 I. Allgemeines

Artikel 1 Zw

eck und Ziel
1 Der Schulzahnärztliche Dienst bezweckt durch entsprechende Massnah- men die Bekämpfung der Zahn- und Zahnfleischerkrankungen bei den Schülern und damit die Entwicklung eines gesunden und kautüchtigen Ge- bisses.
2 Die Milchgebisse und die bleibenden Zähne der Schüler sollen gesunder- halten werden und möglichst wenig zahnärztliche Behandlungen notwendig machen.

Artikel 2 Wesen und Umfang

1 Der Schulzahnärztliche Dienst umfasst: a) vorbeugende Massnahmen; b) allgemeine Untersuchung und Behandlungsvorschlag; c) ... 5
2 Er erfasst die Schüler während der Primarschulzeit.
3 Der Regierungsrat kann den Schulzahnärztlichen Dienst auch auf die Kin- dergartenjahre und die obligatorischen Schuljahre der Oberstufe aus- dehnen. ___________
1 AB vom 28. März 1974
2 RB 10.1111
3 RB 1.1101
4 Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 16. April 2004).
5 Aufgehoben durch LRB vom 9. Juni 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1993 (AB vom 18. Juni 1993).
2 II. Or ganisation

Artikel 3 Kantonale Ko

mmission
1 Zuständiges kantonales Organ für die Durchführung und Beaufsichtigung des Schulzahnärztlichen Dienstes im Kanton ist die vom Erziehungsrat ge- wählte Kantonale Schulärztliche Kommission.
2 Aufgaben und Kompetenzen dieser Kommission werden in einem entspre- chenden Reglement festgelegt, das vom Erziehungsrat erlassen wird.

Artikel 4 Schulrat

1 In den Gemeinden ist der Schulrat für die Durchführung des Schulzahn- ärztlichen Dienstes zuständig und verantwortlich.
2 Dem Schulrat obliegen folgende Aufgaben: a) Wahl der Schulzahnärzte ihrer Gemeinden und Mitteilung an die Schul- ärztliche Kommission; b) Ernennung eines administrativen Leiters des Schulzahnärztlichen Dien- stes; c) Durchführung der kariesprophylaktischen Massnahmen in den Schulen; d) Weiterleitung des schulzahnärztlichen Berichtes an die Schulärztliche Kommission.

Artikel 5 Administrativer Leiter

Dem administ rativen Leiter des Schulzahnärztlichen Dienstes obliegen als Koordinator in Zusammenarbeit mit dem Schulrat folgende Aufgaben:
1. Veranstaltung von zweckdienlichen Vorträgen für Eltern, Lehrer und Schüler.
2. Organisation der prophylaktischen Massnahmen in den Schulen.
3. Organisation des Schulzahnärztlichen Dienstes in Zusammenarbeit mit den Zahnärzten. III. Vorbeugende Massnahmen

Artikel 6 Prophyla

xe Die vorbeugenden Massnahmen sollen umfassen: a) Aufklärung und Belehrung der Sc hüler, Lehrer und Eltern über Zahn- und Zahnfleischerkrankungen und deren Folgen; b) Anleitung der Schüler zur systematischen Zahn- und Mundpflege und ei- ner zweckmässigen Ernährung;
3 c) Anordnung und Durchführung geeigneter Massnahmen zur Erhöhung der Widerstandskraft der Zähne gegen Kariesbefall mit geeigneten Mitteln, ohne Ausübung eines Zwanges; 6 d) Kontrolle der Zahnreinigung der Schüler; e) Vorkehrungen zur Einschränkung des Konsums von Süssigkeiten, na- mentlich auf dem Gebiet der Schulanlagen.

Artikel 7 Hilfskräfte

1 Die vorbeugenden Massnahmen gemäss Artikel 6 Buchstabe a—c fallen in den Aufgabenbereich des Schulzahnarztes.
2 Die vorbeugenden Massnahmen gemäss Artikel 6 Buchstabe d und e fal- len in den Aufgabenbereich der Lehrerschaft.
3 nach entsprechender Einführung auch spezielle Hilfskräfte beigezogen wer- den. IV. Unter suchung

Artikel 8 Obligatorische

r Untersuch Die Schulträger sorgen dafür, dass die Zahn- und Mundverhältnisse der Kinder durch den Schulzahnarzt jährlich mindestens einmal untersucht wer- den und dass ein Behandlungsvorschlag gemacht wird.
Artikel 9 7

Artikel 10 Kontrollheft

1 Für jeden Schüler wird ein Kontrollheft geführt, in welches die Ergebnisse der Untersuchung einzutragen sind. 8
2 Dieses Kontrollheft kann von den Gemeinden im Lehrmittelverlag zum Selbstkostenpreis bezogen werden.
3 Die Kontrollhefte hat der Lehrer bis zur Entlassung aus dem Schulzahn- ärztlichen Dienst aufzubewahren und nachher dem Schüler abzugeben. ___________
6 Fassung gemäss LRB vom 9. Juni 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1993 (AB vom 18. Juni 1993).
7 Aufgehoben durch LRB vom 9. Juni 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1993 (AB vom 18. Juni 1993).
8 Fassung gemäss LRB vom 9. Juni 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1993 (AB vom 18. Juni 1993).
4

Artikel 11 9 V. Kosten und Honorierung

Artikel 12 10 Kostentragung

1 Die Kosten für die vorbeugenden Massnahmen gemäss Artikel 6 Buch- stabe a bis c und für den obligatorischen Untersuch gemäss Artikel 8 wer- den von den Gemeinden getragen.
2 ... 11
Artikel 13 12

Artikel 14 Honorierung, Tarif

1 Die Honorierung der Zahnärzte erfolgt durch die Gemeinden, sofern für die Berechnungen der Tarif für die Schulzahnpflege der Schweizerischen Zahn- ärztegesellschaft, der einem ermässigten Sozialtarif entspricht, angewendet wird. 13
2 Die Gemeinden schliessen mit den Zahnärzten Verträge ab, die von der Schulzahnärztlichen Kommission zu genehmigen sind.
Artikel 15 14 VI. Schlussbestimmung

Artikel 16 Inkraftsetzung

Die Verordnun g tritt auf Beginn des Schuljahres 1974/75 in Kraft. Im Namen des Landrates des Kantons Uri Der Präsident: Josef Danioth Der Kanzleidirektor: Dr. Hans Muheim ___________
9 Aufgehoben durch LRB vom 9. Juni 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1993 (AB vom 18. Juni 1993).
10 Fassung gemäss LRB vom 31. März 2004, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2006 (AB vom 16. April 2004).
11 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
12 Aufgehoben durch LRB vom 9. Juni 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1993 (AB vom 18. Juni 1993).
13 Fassung gemäss LRB vom 9. Juni 1993, in Kraft gesetzt auf den 1. August 1993 (AB vom 18. Juni 1993).
14 Aufgehoben durch LRB vom 24. September 2007, in Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2008 (AB vom 5. Oktober 2007).
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