Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch die Kirchgemeinden
Ausführungsbestimmungen über den Vollzug des Finanzhaushaltsgesetzes durch die Kirchgemeinden vom 7. Dezember 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 75 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) sowie Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 103a des Finanzhaus haltsgesetzes vom 11. März 2010 (FHG) 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Kennzahlen 1 Die Kirchgemeinden haben folgende Finanzkennzahlen zu berechnen und im Anhang der Jahresrechnung auszuweisen: a. Nettoverschuldungsquotient; b. Selbstfinanzierungsgrad; c. Nettoschuld je Angehörige und Angehöriger der Konfession. 2 Die weiteren Finanzkennzahlen gemäss Art. 35 FHG können fakultativ berechnet und veröffentlicht werden.
Art. 2
Geldflussrechnung/Finanzierungsrechnung 1 Die Erstellung der Geldflussrechnung gemäss Art. 26 FHG sowie deren Ausweis in der Jahresrechnung gemäss Art. 22 FHG sind für die Kirchge meinden fakultativ. Falls darauf verzichtet wird, ist von den Kirchgemein den die Berechnung des Finanzierungsüberschusses beziehungsweise - fehlbetrags der Nettoinvestitionen im Anhang zur Jahresrechnung auszu weisen. Die Berechnung erfolgt gemäss nachfolgender Formel: Selbstfinanzierung abzüglich Nettoinvestitionen ergibt den Finanzierungs überschuss (+) oder den Finanzierungsfehlbetrag (-). 1) GDB 101.0 2) GDB 610.1 OGS 2020, 57
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung OGS 2020, 57 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.12.2020 01.01.2021 Erstfassung OGS 2020, 57 3
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