REGLEMENT über die Notariatsprüfung
                            REGLEMENT  über die Notariatsprüfung  (vom 5.  April  2002  1  ; Stand am 1.  Juni  2002)  Das Obergericht des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  4 Absatz  3 der Verordnung vom 9.  Oktober  1911 über  das Notariat  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1  Mit der Notariatsprüfung hat sich der Kandidat oder die Kandidatin darüber  auszuweisen, dass er oder sie fachlich fähig ist, den Beruf eines Notars  oder einer Notarin im Kanton Uri auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Zulassung zur Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Materielle Voraussetzung
                            Zur Notariatsprüfung wird zugelassen, wer sich ausweist über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Schweizer Bürgerrecht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Handlungsfähigkeit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den guten Leumund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Formelle Voraussetzungen
                            1  Das schriftliche Gesuch um Zulassung zur Notariatsprüfung ist der  Prüfungsbehörde bis spätestens Ende Januar oder Ende Juli einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Zulassungsgesuch sind beizulegen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine kurze  Beschreibung des Lebenslaufs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Nachweis des Schweizer Bürgerrechts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 12.  April  2002.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 9.2311  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Handlungsfähigkeitszeugnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ein Leumundszeugnis oder ein Auszug aus dem Strafregister und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  ein Auszug aus dem Betreibungsregister.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Prüfungsbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  4  Prüfungsbehörde ist die Anwaltsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Zeitpunkt der Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Prüfungstermine
                            1  Die Prüfungen finden im Frühjahr und im Herbst statt. Die Prüfungsbe  -  hörde legt den Zeitpunkt für die Abnahme der Prüfungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Anfrage teilt die Prüfungsbehörde ab Jahresbeginn die für das betref  -  fende Jahr festgelegten Prüfungstermine mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Notariats- und die Anwaltsprüfung dürfen nicht im gleichen Zeitpunkt,  jedoch in der gleichen Prüfungsperiode, abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Die Prüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Form der Prüfung
                            Die Notariatsprüfung zerfällt in einen schriftlichen und in einen mündlichen  Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Schriftliche Prüfung
                            a) Rechtsgebiete  Die Rechtsgebiete bestimmen sich nach Artikel  4 Absatz  2 der Verordnung  über das Notariat  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 b) Aufgaben
                            1  Rechtsgebieten nach Artikel  7 zu lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für jede Aufgabe stehen ihm oder ihr vier Stunden zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 9.2311
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgaben sind durch den Kandidaten oder die Kandidatin allein zu  lösen. Das Ergebnis ist in sauberer, gut lesbarer Form abzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfungsbehörde bestimmt die Hilfsmittel, die dem Kandidaten oder  der Kandidatin für die Lösung der Aufgaben allgemein zur Verfügung  stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Prüfungsexperte oder die Prüfungsexpertin bestimmt, ob der Kandidat  oder die Kandidatin im Einzelfall zusätzliche Hilfsmittel verwenden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Mündliche Prüfung
                            a) Zulassung  Der Kandidat oder die Kandidatin wird erst zur mündlichen Prüfung zuge  -  lassen, wenn seine oder ihre schriftlichen Arbeiten einen Notendurchschnitt  von mindestens 4.0 aufweisen. Die Bewertung richtet sich nach Artikel  12.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 b) Rechtsgebiete
                            Die Rechtsgebiete bestimmen sich nach Artikel  4 Absatz  2 der Verordnung  über das Notariat  4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 c) Prüfungsablauf
                            1  Der Kandidat oder die Kandidatin wird in zwei Prüfungen in den Rechtsge  -  bieten nach Artikel  10 geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mündlichen Prüfungen dauern je 30 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zuordnung der Rechtsgebiete zu den einzelnen Prüfungen wird dem  Kandidaten oder der Kandidatin mit der Zulassung zur mündlichen Prüfung  bekannt gegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Prüfung ist öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Bewertung
                            1  Die Leistungen in den einzelnen Prüfungen sind mit den Noten 6 bis 1 zu  bewerten. Es bedeuten 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenü  -  gend, 2 = schwach, 1 = völlig ungenügend. Abstufungen sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die einzelnen Noten werden durch die Prüfungskommission festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schlussnote ist das Mittel aus den Noten der einzelnen schriftlichen  und mündlichen Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 9.2311  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Bestehen
                            Erreicht ein Kandidat oder eine Kandidatin mindestens die Schlussnote 4.0,  hat er oder sie die Prüfung bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Nichtbestehen und Wiederholung
                            1  Wird ein Kandidat oder eine Kandidatin nicht zur mündlichen Prüfung  zugelassen, gilt die Notariatsprüfung für dieses Mal als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gleiches gilt, wenn die begonnene Prüfung ohne zwingende Gründe abge  -  brochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin die Prüfung nicht, ist die ganze  Prüfung zu wiederholen. Die Prüfungsbehörde kann bestimmen, wann und  unter welchen Bedingungen der Kandidat oder die Kandidatin zur Wiederho  -  lung der Prüfung zugelassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wer die Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird nicht wieder zur  Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Verwendung unerlaubter Hilfsmittel
                            Wer ein Prüfungsergebnis verfälscht, namentlich durch Verwendung nicht  erlaubter Hilfsmittel beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, hat die Nota  -  riatsprüfung nicht bestanden und wird nicht wieder zur Prüfung zugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Antrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Notariatspatent
                            Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung bestanden, beantragt die  Prüfungsbehörde dem Regierungsrat, das kantonale Notariatspatent zu  erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Prüfungsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Höhe und Erhebung
                            1  Die Prüfungsgebühr beträgt 500  Franken. Die Gebühr wird vorschuss  -  weise erhoben. Die Nichtbezahlung gilt als Nichtantreten der schriftlichen  Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, verfällt ein Betrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150  Franken als Anteil an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht  angetreten, wird die hälftige Gebühr zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 16.  Oktober 1985 über die Notariats- und Anwaltsprü  -  fung  5   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Übergangsbestimmung
                            Kandidaten und Kandidatinnen, die vor dem 30.   Juni 2002 die Notariatsprü  -  fung ablegen, können verlangen, dass sie nach alter Ordnung geprüft  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Inkrafttreten
                            Das Obergericht bestimmt, wann das Reglement in Kraft tritt  6  .  Im Namen des Obergerichtes  Der Präsident: Rolf Dittli  Die Gerichtsschreiberin: Bernadette  Häfliger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 9.2325
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Vom Obergericht in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2002 (AB vom 10.  Mai  2002).  5