VERORDNUNG über die Förderung des Tourismus (70.1625)
CH - UR

VERORDNUNG über die Förderung des Tourismus

1 VERORDNUNG über die Förderung des Tourismus (TFV) (vom 4. April 2001 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Landrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 21 Absatz 3 des Gastwirtschaftsgesetzes 2 und auf Artikel 90 Absatz 2 der Kantonsverfassung 3 , beschliesst:

Artikel 1 Zw

eck Diese Verordnung regelt: a) die Verwendung jener Patent- und Bewilligungsabgaben nach dem Gast- wirtschaftsgesetz 4 , die für die Tourismusförderung bestimmt sind; b) weitere Massnahmen im Interesse der Tourismusförderung.

Artikel 2 Ziel

Die Tourismus förderung verfolgt namentlich das Ziel: a) günstige Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Tourismus zu schaffen; b) Innovation, Öffnung nach aussen sowie strukturelle Verbesserungen zu unterstützen; c) die Zusammenarbeit unter den Tourismuskreisen sowie mit dem Bund und mit anderen Kantonen zu fördern.

Artikel 3 Massnahmen

1 Der Kanton unterstützt Vorhaben, die dem Ziel dieser Verordnung entspre- chen.
2 Er kann: a) finanzielle Beiträge leisten, welche sich an der erwarteten Wirkung für den Urner Tourismus zu orientieren haben. Eine substanzielle Eigenleis- tung der Träger des Vorhabens wird dabei vorausgesetzt. Ausgeschlos- ___________
1 AB vom 12. April 2001.
2 RB 70.2111
3 RB 1.1101
4 RB 70.2111
2 sen sind finanzielle Beiträge zugunsten einzelbetrieblicher Projekte und Vorhaben; b) andere Unterstützungsmassnahmen leisten, indem er beispielsweise ein Vorhaben fachlich begleitet, mithilft, geeignete Partnerschaften zu finden, Verbindungen zu Behörden herstellt und dergleichen.
3 Der Regierungsrat erlässt dazu entsprechende Kriterien.

Artikel 4 Fonds für Tourismusförderung

1 Zur Finanzierung der Tourismusförderung ausschliesslich für Vorhaben zugunsten des Kantons wird ein Spezialfonds mit dem Namen «Fonds für Tourismusförderung» im Sinne der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri 5 eingerichtet.
2 Diesem Spezialfonds stehen jene zweckgebundenen Mittel zur Verfügung, die gemäss dem Gastwirtschaftsgesetz 6 für die Tourismusförderung zu ver- wenden sind.
3 Der Regierungsrat verfügt im Rahmen dieser Verordnung über die Mittel des Spezialfonds. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Direktion 7 über- tragen.

Artikel 5 Rechtsanspru

ch Niemand hat einen Rechtsanspruch auf Leistungen nach dieser Verord- nung.

Artikel 6 Ver

weis auf das Wirtschaftsförderungsgesetz 8 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Vorschriften des Wirtschaftsförderungsgesetzes sinngemäss auch für die Tourismusförderung.

Artikel 7 Inkrafttreten

Diese Verord nung unterliegt dem fakultativen Referendum. Sie tritt am
1. Mai 2001 in Kraft. Im Namen des Landrates Der Präsident: Caspar Walker Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber ___________
5 RB 3.2111
6 RB 70.2111
7 Volkswirtschaftsdirektion; vgl. Art. 1 und 6 Organisationsreglement (RB 2.3322).
8 RB 70.1611
Markierungen
Leseansicht