REGIERUNGSRATSBESCHLUSS über die Bekämpfung des Kartoffelnematoden
REGIERUNGSRATSBESCHLUSS über die Bekämpfung des Kartoffelnematoden (RRB März 1994; Stand am 1. Juni 1995) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf den Bundesratsbeschluss über die Bekämpfung des Kartoffel - nematoden vom 5. März 1962, beschliesst:
1. Mit der Durchführung der Massnahmen zur Bekämpfung des Kartoffelnema - toden wird der kantonale Pflanzenschutzdienst beziehungsweise die kanto - nale Beratungsstelle für Schädlingsbekämpfung (nachfolgend «Pflanzen - schutzdienst» genannt) beauftragt.
2. Im Hinblick auf die Entseuchung von Gebieten, die vom Kartoffelnematoden befallen sind, kann der Anbau von Kartoffeln, Tomaten und weiteren Wirts - pflanzen des Schädlings auf den festgestellten Befallsherden und ihrer Umgebung verboten werden.
3. Für einzelne Parzellen oder für ganze Pflanzbezirke kann der Kartof - felanbau von der Voraussetzung abhängig gemacht werden, dass nur bestimmte, vom Pflanzenschutzdienst bezeichnete und vermittelte resis - tente Sorten angebaut werden.
4. Kartoffeln aus Befallsflächen dürfen nicht für Saatzwecke verwendet werden. Für bestimmte Gebiete, insbesondere für neu zur Verfügung gestellte Pflanzflächen, kann der Pflanzengutbezug, auch soweit er anfällige Sorten betrifft, auf die durch den Pflanzenschutzdienst direkt oder indirekt vermittelte Ware beschränkt werden. 1
5. Auf den mit Kartoffel-Pflanzverbot belegten Parzellen sind wild auflaufende Kartoffelpflanzen (Durchwuchs) vom Bewirtschafter der betreffenden Fläche laufend zu beseitigen. Ebenso sind Bestände resistenter Sorten vom Durch - wuchs anfälliger Sorten frei zu halten. Unterlassene Reinhaltungsmass - nahmen oder die Rodung widerrechtlich angepflanzter Flächen können im Weigerungsfalle zu Lasten der Betroffenen vorgenommen werden.
6. Den mit der Überwachung des Schädlings und der Durchführung dieses Beschlusses beauftragten Organen ist von den direkt und indirekt Betei - ligten die nötige Unterstützung zu gewähren. Es können auch weitere Kreise und Organisationen zur Mitarbeit herangezogen werden. Die Kontrollorgane haben insbesondere Zutritt zu den Pflanzflächen und sind zur Entnahme von Proben berechtigt.
7. Der Kanton kann die Durchführung der angeordneten Massnahmen durch Entrichtung von Beiträgen, zum Beispiel zur Verbilligung von geeignetem Saatgut, fördern und durch Umstellungsmassnahmen entstehende zusätz - liche Kosten anteilmässig übernehmen.
8. 1 Entscheide des Pflanzenschutzdienstes können mit Verwaltungsbe - schwerde bei der Landwirtschaftsdirektion angefochten werden. Diese entscheidet endgültig. Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege 2 .
9. Bei Zuwiderhandlungen gelten die Strafbestimmungen des einschlägigen Bundesratsbeschlusses vom 5. März 1962.
10. Mit dem Vollzug wird die Landwirtschaftsdirektion beauftragt. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
1 Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft seit 1. Juni 1995.
2 RB 2.2345
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