Verordnung zur Begrenzung der anrechenbaren Pflegeheimkosten im Bereich der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2023
Verordnung zur Begrenzung der anrechenbaren Pflegeheimkosten im Bereich der Ergänzungsleistungen für das Jahr 2023 vom 6. Dezember 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Anwendung von Art. 4 Ziff. 2a des Einführungsgesetzes vom 24. Oktober 2007 zum Bundesge - setz über Ergänzungsleistungen zur Alters - , Hinterlassenen und Invali - denversicherung (Ergänzungsleistungsgesetz, kELG) 1 ) , beschliesst: § 1 Begrenzung der anrechenbaren Pflegeheimkosten 1 Die anrechenbaren Kosten bei Aufenthalt in einem vom Kanton aner - kannten Pflegeheim werden bezogen auf den Betrag für den allgemei - nen Lebensbedarf für alleinstehende Personen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters - , Hin - terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) 2 ) auf höchstens 365 Pro - zent begrenzt. 1) NG 741.3 2) SR 831.30 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 06.12.2022 01.01.2023 Erlass Erstfassung 2022-032 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 06.12.2022 01.01.2023 Erstfassung 2022-032 3
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