INTERKANTONALE VEREINBARUNG über die Fischerei im Vierwaldstättersee
                            INTERKANTONALE VEREINBARUNG  über die Fischerei im Vierwaldstättersee  (vom 29.  September  1978; Stand am 12.  Dezember  1979)  Die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden und Nidwalden,  in Anwendung von Artikel  4 des Bundesgesetzes über die Fischerei vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Dezember 1973, treffen über die Fischerei im Vierwaldstättersee folgen  -  deVereinbarung:  I.  Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Organe
                            1  Die Fischerei im Vierwaldstättersee wird unter eine gemeinsame Bewirt  -  schaftung und Aufsicht gestellt.  Als Organe walten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Fischereikommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Geschäftsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die Fischereiaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Fischereikommission
                            1  Die Fischereikommission besteht aus 5 Mitgliedern. Jeder Kanton wählt  ein Mitglied. Sie konstituiert sich selbst.  Die Fischereikommission besammelt sich auf Einladung des Präsidenten  jährlich mindestens einmal. Sie führt die Oberaufsicht und amtet als Voll  -  zugsorgan der Vereinbarung. Sie ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Anordnung von Massnahmen zur Förderung eines gesunden und  ertragreichen Fischbestandes und die Aufsicht über die Ausübung der  Berufs- und Sportfischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Die Bezeichnung der zulässigen Fanggeräte und Methoden nach Art,  Anzahl und Verwendung, das Festlegen der Schonzeiten, Fangmasse,  Fangeinschränkungen und die Festsetzung der Bewilligungsbedin  -  gungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Die alljährliche Genehmigung der Rechnung und des Voranschlages.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Geschäftsstelle
                            Als Geschäftsstelle der Fischereikommission amtet die Fischereiverwaltung  des Kantons Luzern. Sie führt die Rechnung, kontrolliert die Fischfangstatis  -  tiken, übt die Aufsicht aus über den Fischeinsatz, prüft Verbesserungsvor  -  schläge und orientiert die Fischereikommission über die besondern  fischereilichen Belange.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Fischereiaufsicht
                            1  Die Fischereiaufsicht wird von den Fischereiaufsehern der Kantone  ausgeübt.  Die Fischereikommission umschreibt die Befugnisse und Aufgaben der Fi  -  schereiaufseher in einer Richtlinie.  II.  Fischereiberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Freiangelfischerei
                            Unter Vorbehalt privater Fischereirechte darf jedermann den Fischfang vom  Ufer aus gemäss den kantonalen Bestimmungen ausüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Patentpflichtige Fischerei
                            1  Das Fischereipatent wird durch die zuständige Behörde desjenigen  Kantons erteilt, in dem der Bewerber die Fischerei betreiben will.  Die Bewilligung gilt nur für das Gebiet des Ausgabekantons.  Die Netz- und Reusenfischerei wird nur den Berufsfischern bewilligt.  Die Patentgebühren werden durch die Kantone festgelegt. Für die persönli  -  chen Erfordernisse gelten die Vorschriften des betreffenden Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Privatfischenzen
                            1  In Privatfischenzen darf der Fischfang nur mit Zustimmung des Eigentü  -  mers oder des Pächters der Fischenz ausgeübt werden. Die Berechtigten  haben sich über die Bewilligung auszuweisen.  Die Bewirtschaftung der Privatfischenzen hat sich nach den Vorschriften der  Vereinbarung zu richten.  Die Eigentümer der Privatfischenzen haben der Fischereikommission von  einer Besitzesübertragung oder Verpachtung ihrer Fischenzen Meldung zu  erstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im übrigen gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Fischerei  sowie die zusätzlichen Bestimmungen der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Berufsfischer
                            1  Die Bewerber für ein Berufsfischerpatent haben sich über eine bestandene  Fachprüfung an einer anerkannten Fischereischule auszuweisen.  Die Zahl der Berufsfischerpatente pro Kanton wird wie folgt begrenzt:  Kanton Luzern  1  0  Patente  Kanton Uri  3  Patente  Kanton Schwyz  5  Patente  Kanton Obwalden  1  Patent  Kanton Nidwalden  1  2  Patente  Die für die Fischerei zuständigen Amtsstellen orientieren die Geschäftsstelle  der Fischereikommission über Mutationen bei den Berufsfischern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Uferbetretungsrecht
                            Das Uferbetretungsrecht wird durch die Kantone geregelt.  III.  Hebung des Fischbestandes
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Brutanstalten
                            Zur Vermehrung und Veredelung des Fischbestandes betreiben die  Kantone allein oder gemeinsam Brutanstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Gewinnung des Brutmaterials
                            Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Gewinnung von Brutmate  -  rial für die künstliche Fischzucht die Abgabe einer besondern Laichfisch  -  fangbewilligung gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Brutmaterial
                            1  Die Inhaber der Laichfischfangbewilligungen sind verpflichtet, das gewon  -  nene Brutmaterial in frischem Zustande rasch und ohne Schadengefahr an  die entsprechenden Brutanstalten abzuliefern.  Die Fischereikommission kann zusätzlich Brutmaterial ankaufen und  Fremdeinsätze vornehmen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sie erlässt besondere Weisungen über die Ablieferungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Besondere Massnahmen
                            1  Die Fischereikommission kann den Kantonen zur Bekämpfung von Fisch  -  krankheiten oder zur Regulierung des Fischbestandes die Abgabe einer  Fangbewilligung an die Berufsfischer gestatten.  Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Inhaber der Berufsfischer  -  patente verpflichtet werden, während der Schonzeit bestimmte Arten von Fi  -  schen zu fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 See- und Uferschutz
                            1  Die Kantone haben die notwendigen Vorkehren zum Schutze der Schilf-  und Binsenbestände an den Ufern sowie der Fischlaich- und Fischfang  -  plätze zu treffen.  Projekte für den Bau und Betrieb von Anlagen und Gesuche für Konzessio  -  nen, welche sich auf irgend eine Art auf die Fischerei auswirken können,  sind der Fischereikommission zur Vernehmlassung zu unterbreiten.  IV.  Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Entschädigung durch die Kantone
                            Die Entschädigung der Mitglieder der Fischereikommission und der  Fischereiaufseher ist Sache der betreffenden Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Geschäftsstelle
                            Die Entschädigung für die Geschäftsstelle wird von der Fischereikom  -  mission mit dem Kanton Luzern vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Kostenverteilung
                            1  Die Kosten werden von den beteiligten Kantonen im folgenden Verhältnis  getragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  % für den Kanton Luzern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  % für den Kanton Nidwalden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  % für den Kanton Uri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  % für den Kanton Schwyz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  % für den Kanton Obwalden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V.  Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Übertretungen
                            1  Widerhandlungen gegen diese Vereinbarung oder die auf Grund der  Vereinbarung erlassenen Vorschriften, Entscheide und Verfügungen  werden, soweit nicht Bundesrecht oder kantonales Recht anwendbar ist, mit  Busse bestraft.  Mit der Strafe kann die Beschlagnahme der verwendeten Gerätschaften ver  -  bunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Anzeigen
                            1  Die Anzeigen wegen Übertretens von Fischereivorschriften haben an die  zuständige Behörde desjenigen Kantons zu erfolgen, in dessen Gebiet die  strafbare Handlung verübt wurde.  Von den Anzeigen und von der Erledigung des Straffalles ist der Fischerei  -  kommission Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Beschlagnahme und Verwertung
                            1  Verbotene Gerätschaften sind zu beschlagnahmen.  Widerrechtlich gefangene Tiere sind zugunsten des Staates oder des ge  -  schädigten Fischereiberechtigten zu verwerten.  VI.  Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Berufsfischer
                            Berufsfischer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung ein  Berufsfischerpatent besitzen, sind von der Fachprüfung befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Vollzug
                            Die Fischereikommission erlässt die erforderlichen Ausführungsbestim  -  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Geltungsdauer
                            Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von  einem Kanton unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweils  auf Ende des folgenden Jahres gekündigt werden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Inkrafttreten
                            Die Vereinbarung tritt nach Annahme durch die beteiligten Kantone  1   und mit  der Genehmigung durch den Bundesrat  2   in Kraft. Auf diesen Termin werden  das Konkordat über die Fischerei im Vierwaldstättersee vom 9.  Juni  1931  sowie die gestützt darauf erlassenen Beschlüsse der Kommission aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Regierungsrat des Kantons Luzern am 13.7.1979, vom Regierungsrat des Kantons  Uri am 4.12.1978, vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 23.7.1979, vom Regie  -  rungsrat des Kantons Obwalden am 19.2.1979 und vom Regierungsrat des Kantons Nid  -  walden am 4.12.1978 genehmigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vom Bundesrat am 12.12.1979 genehmigt
                        
                        
                    
                    
                    
                
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