Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Ausführungsbestimmungen über die ermässigte Besteuerung von Gewinnen aus Patenten und vergleichbaren Rechten vom 29. Oktober 2019 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 78b Absatz 6 des Steuergesetzes (StG) vom 30. Okto ber 1994 1 ) , beschliesst:
Art. 1
Beginn und Ende 1 Die ermässigte Besteuerung des Gewinns aus einem Patent oder ver gleichbaren Recht kann ab dessen Erteilung beantragt werden. 2 Sie endet spätestens am Ende der Steuerperiode, in der das Patent oder vergleichbare Recht erlischt. 3 Entfällt der Schutz des Patents oder vergleichbaren Rechts rückwirkend, so hat dies auf die Besteuerung in den vorangegangenen Steuerperioden keinen Einfluss.
Art. 2
Berechnungsgrundsatz 1 Der ermässigte steuerbare Reingewinn wird ermittelt, indem jeweils der Reingewinn aus den einzelnen Patenten und vergleichbaren Rechten vor Steueraufwand mit dem entsprechenden Nexusquotienten nach Art. 4 dieser Ausführungsbestimmungen multipliziert wird und die Ergebnisse dieser Multiplikationen addiert werden. 1) GDB 641.4 OGS 2019, 50
Art. 3
Berechnung bei in Produkten enthaltenen Patenten und ver gleichbaren Rechten 1 Soweit die Patente und vergleichbaren Rechte in einem Produkt enthal ten sind, ermittelt sich der ermässigte steuerbare Reingewinn aus diesen Rechten anhand des Reingewinns aus dem Produkt vor Steueraufwand. Dieser Reingewinn wird zusätzlich vermindert um: a. 6 Prozent der dem Produkt zugewiesenen Kosten; b. das Markenentgelt. 2 Das Ergebnis aus der Berechnung wird mit dem entsprechenden Nexus quotienten multipliziert. 3 Lässt sich der Reingewinn pro Produkt nicht feststellen, so werden vor der Berechnung nach den Absätzen 1 und 2 vom gesamten steuerbaren Reingewinn vor Steueraufwand folgende Erfolge abgezogen: a. der Finanzerfolg; b. der Liegenschaftserfolg; c. der Beteiligungserfolg; d. der übrige Erfolg, der nicht auf ein Produkt entfällt, das ein Patent oder vergleichbares Recht enthält. 4 Der nach Absatz 3 verbleibende Reingewinn wird anteilsmässig auf die Produkte verteilt, die ein Patent oder vergleichbares Recht enthalten.
Art. 4
Nexusquotient 1 Der Nexusquotient beträgt höchstens 100 Prozent. Er berechnet sich pro Produkt und Steuerperiode nach der folgenden Formel: ((a + b) x 130 %) / (a + b + c + d) a = sämtlicher dem Patent, vergleichbaren Recht oder Produkt zurechen barer, bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, wel che die steuerpflichtige Person selbst im Inland durchgeführt hat. b = sämtlicher dem Patent, vergleichbaren Recht oder Produkt zurechen barer, bei der steuerpflichtigen Person bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, die Konzerngesellschaften nach Art. 963 des Obligationenrechts (OR 2 ) ) im Inland oder unabhängige Dritte im Inland oder Ausland durchgeführt haben; c = sämtlicher bisher angefallener Aufwand für den Erwerb von Patenten und vergleichbaren Rechten, die in einem Produkt enthalten sind; 2) SR 220 2
d = sämtlicher dem Patent, vergleichbaren Recht oder Produkt zurechen barer, bei der steuerpflichtigen Person bisher angefallener Aufwand für Forschung und Entwicklung, die Konzerngesellschaften nach Art. 963 OR, Geschäftsbetriebe und Betriebsstätten im Ausland durchgeführt ha ben. 130 % = Faktor zur Abgeltung des tatsächlich bei Konzerngesellschaften nach Art. 963 OR, Geschäftsbetrieben und Betriebsstätten im Ausland angefallenen Aufwands für Forschung und Entwicklung. 2 Als bisher angefallener Aufwand wird der Aufwand in der laufenden und den zehn vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigt. 3 Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen bleiben unberücksichtigt.
Art. 5
Verluste 1 Ergibt sich aus der Berechnung nach den Art. 2 bis 4 dieser Ausfüh rungsbestimmungen ein Verlust, so erfolgt keine ermässigte Besteuerung. 2 Soweit sich ein Verlust bereits vor Anwendung des Nexusquotienten oder bei Produkten bereits vor Anwendung von Art. 3 Abs. 1 dieser Aus führungsbestimmungen ergibt, so erfolgt in den folgenden Steuerperioden im Ausmass dieses Verlusts keine ermässigte Besteuerung.
Art. 6
Eintritt in die Patentbox 1 Bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung nach Artikel 78b StG wird der in der laufenden und den zehn vorangegangenen Steuerperioden be rücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zu einem Steuersatz von 1 Prozent gesondert besteuert. 2 Unter Art. 79a StG zusätzlich geltend gemachte Abzüge zu Forschung- und Entwicklungsaufwand werden für die Berechnung der gesonderten Boxeneintrittsbesteuerung ebenfalls miteinbezogen. 3 Nicht direkt den Patenten, vergleichbaren Rechten oder Produkten zure chenbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwand, insbesondere Auf wand für die Grundlagenforschung, wird anteilsmässig auf die Patente, vergleichbaren Rechte oder Produkte verteilt. 4 Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen bleiben unberücksichtigt. 5 Der Nachweis über den Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist mit tels einer separaten Dokumentation der Steuerbehörde als Antrag zum Eintritt in die Patentbox einzureichen. 3
Art. 7
Austritt aus der Patentbox 1 Beim Austritt aus der ermässigten Besteuerung nach Art. 78b StG wird der in der laufenden und den zehn vorangegangenen Steuerperioden be rücksichtigte Forschungs- und Entwicklungsaufwand zu einem Steuersatz von 1 Prozent an die Gewinnsteuer angerechnet. 2 Unter Art. 79a StG zusätzlich geltende gemachte Abzüge zu Forschung- und Entwicklungsaufwand werden für die Anrechnung an die Gewinnsteu er bei Boxenaustritt ebenfalls miteinbezogen. 3 Die Anrechnung ist auf den Betrag beschränkt, der beim Eintritt in die Patenxbox erhoben wurde. 4 Nicht direkt den Patenten, vergleichbaren Rechten oder Produkten zure chenbarer Forschungs- und Entwicklungsaufwand, insbesondere Auf wand für die Grundlagenforschung, wird anteilsmässig auf die Patente, vergleichbaren Rechte oder Produkte verteilt. 5 Zins-, Miet- und Liegenschaftsaufwendungen bleiben unberücksichtigt. 6 Der Nachweis über den Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist mit tels einer separaten Dokumentation der Steuerbehörde als Antrag zum Austritt aus der Patentbox einzureichen.
Art. 8
Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsauf wand 1 Der zusätzliche Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand ge mäss Art. 79a StG kann nicht geltend gemacht werden, wenn Patente ge mäss Art. 78b StG ermässigt besteuert werden.
Art. 9
Dokumentationspflichten 1 Zum Nachweis des Anspruchs auf eine ermässigte Besteuerung hat die steuerpflichtige Person den Forschungs- und Entwicklungsaufwands und den dazugehörigen Reingewinn zu dokumentieren. Dabei muss sie insbe sondere den Forschungs- und Entwicklungsaufwand und den Reingewinn auf die einzelnen Patente und vergleichbaren Rechte aufteilen. Die Steu erbehörde kann diese Dokumentation einfordern. 2 Erbringt eine steuerpflichtige Person den Nachweis, dass eine Auftei lung des Forschungs- und Entwicklungsaufwands und des dazugehörigen Reingewinns auf die einzelnen Patente und vergleichbaren Rechte nicht sachgerecht ist, so kann sie diese Aufteilung auf die einzelnen Produkte vornehmen. 4
Art. 10
Dokumentationspflichten bei fehlender Zuordnung 1 Kann bei der erstmaligen ermässigten Besteuerung der in den vorange gangenen Steuerperioden angefallene Forschungs- und Entwicklungsauf wand nicht den einzelnen Patenten, vergleichbaren Rechten oder Produk ten zugeordnet werden, so wird bei der Berechnung des Nexusquotienten der gesamte Forschungs- und Entwicklungsaufwand der laufenden und der vier vorangegangenen Steuerperioden berücksichtigt. 2 Diese Berechnung ist für drei weitere Steuerperioden beizubehalten. Da nach wird der den einzelnen Patenten, vergleichbaren Rechten oder Pro dukten zugeordnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand ab der Steu erperiode der erstmaligen ermässigten Besteuerung in die Berechnung einbezogen.
Art. 11
Berechnung nach Produktfamilien 1 Weisen die Produkte nur geringe Abweichungen voneinander auf und liegen ihnen dieselben Patente und vergleichbaren Rechte zugrunde (Produktfamilien), so kann die Steuerbehörde auf Antrag der steuerpflich tigen Person die Berechnung nach Art. 3 dieser Ausführungsbestimmun gen pro Produktfamilie gewähren. 2 Die Berechnung nach Produktfamilien ist über die gesamte Laufzeit der zugrundeliegenden Patente und vergleichbaren Rechte beizubehalten. 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.10.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung OGS 2019, 50 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.10.2019 01.01.2020 Erstfassung OGS 2019, 50 7
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