Ausführungsbestimmungen über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten (510.116)
CH - OW

Ausführungsbestimmungen über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten

Ausführungsbestimmungen über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten vom 4. September 2018 (Stand 1. Oktober 2018) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung von Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 1 ) sowie Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung über die Aufsicht über die nachrichtendienstlichen Tätig keiten vom 16. August 2017 2 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , beschliesst:

Art. 1

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei ist die kantonale Vollzugsbehörde und arbeitet mit dem Nachrichtendienst des Bundes zusammen.

Art. 2

Vorsteher oder Vorsteherin Sicherheits- und Sozialdeparte ment 4 ) 1 Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Sicherheits- und Sozialdeparte ments ist für die kantonale Dienstaufsicht verantwortlich. 1) SR 121 2) SR 121.3 3) GDB 101.0 4) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. OGS 2018, 31
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.09.2018 01.10.2018 Erlass Erstfassung OGS 2018, 31 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.09.2018 01.10.2018 Erstfassung OGS 2018, 31 3
Markierungen
Leseansicht