GESETZ über den Natur- und Heimatschutz
                            GESETZ  über den Natur- und Heimatschutz  (vom 18.  Oktober  1987  1  ; Stand am 1.  Januar  2008)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  24 Buchstabe  b der Kantonsverfassung  2   sowie auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 702 und 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches 3
                            ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GELTUNGSBEREICH UND ZWECK
                            Artikel  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Gesetz bezweckt, schützenswerte Landschaften, Erholungsräume  und Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler  und deren Umgebung zu schonen, und, wo das Schutzinteresse überwiegt,  zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus regelt das Gesetz den Schutz wildwachsender Pflanzen,  deren Lebensraum und den Lebensraum freilebender Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ALLGEMEINE VERHALTENSPFLICHTEN
Artikel 2 Grundsatz
                            Jedermann hat Schutzobjekte im Sinne von Artikel  1 zu schonen und zum  Lebensraum von Mensch, Tier und Pflanze Sorge zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Allgemeine Pflicht von Kanton und Gemeinden
                            1  Der Kanton und die Gemeinden haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben  auf den Naturschutz und den Heimatschutz Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 28.  August  1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 210  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck können sie Schutzmassnahmen treffen und Bewilli  -  gungen, Genehmigungen, Beiträge, Konzessionen und dergleichen an  entsprechende Bedingungen und Auflagen knüpfen oder verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: SCHUTZMASSNAHMEN
                            1.  Abschnitt:  Voraussetzungen und Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Voraussetzungen
                            1  Schutzmassnahmen setzen voraus, dass das Objekt, das geschützt  werden soll, schutzwürdig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schutzwürdig sind Objekte, die sich durch ihre Einmaligkeit, ihre Selten  -  heit oder ihr harmonisches Gesamtbild auszeichnen. Dabei sind auch der  ökologische Stellenwert sowie die kulturelle, historische und wissenschaft  -  liche Bedeutung der Objekte mitzuberücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor die zuständigen Behörden Eigentumsbeschränkungen verfügen,  haben sie zu versuchen, das angestrebte Schutzziel auf freiwilligem Weg zu  erreichen. Zu diesem Zweck können sie im Rahmen der verfügbaren  Kredite Vereinbarungen treffen, Dienstbarkeiten begründen oder Schutzob  -  jekte erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Inhalt
                            Alle Schutzmassnahmen müssen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Schutzobjekt bezeichnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Schutzziele festlegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schutzbestimmungen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Schutzobjekte
                            a) Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schutzobjekte sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Gebiete, die grössere Landflächen umfassen oder bauliche wie natür  -  liche Gesamterscheinungen darstellen, deren Schutzwürdigkeit sich  weniger aus dem Wert ihrer Bestandteile, als vielmehr aus deren  Zusammenwirken zu einem charakteristischen Ganzen ergibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einzelobjekte, deren Schutzwürdigkeit sich aus ihrer Bedeutung ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als schutzwürdige Gebiete gelten namentlich Erholungsräume, wertvolle  Ortsbilder, Fluss- und Seeufer, naturnahe Landschaften und wichtige  Lebensräume für Tiere und Pflanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den schutzwürdigen Einzelobjekten gehören neben Fahrnisgegen  -  ständen auch Natur- und Kulturdenkmäler, wie Gewässerpartien, einzelne  Bäume und Baumbestände, Kleinbiotope und Aussichtspunkte sowie  Baudenkmäler, einzelne Gebäudeteile, historische Stätten, archäologische  Fundzonen und dergleichen. Wenn die Bedeutung des schutzwürdigen  Objektes es rechtfertigt, kann auch dessen Umgebung unter Schutz gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 b) Gliederung
                            Die Schutzobjekte werden gegliedert in solche von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nationaler Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  regionaler Bedeutung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  lokaler Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Schutzziele
                            Die Schutzziele sind nach dem Zweck dieses Gesetzes auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Schutzbestimmungen
                            1  Die Schutzbestimmungen enthalten Rechte und Pflichten sowie Eigen  -  tumsbeschränkungen, die erforderlich und geeignet sind, um die Schutz  -  ziele zu erreichen. Sie müssen verhältnismässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Enteignungsrecht bleibt als äusserste Schutzmassnahme vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Erlass von Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Zuständigkeit
                            1  Schutzmassnahmen für Schutzobjekte von nationaler und regionaler  Bedeutung erlässt der Regierungsrat, solche für Schutzobjekte von lokaler  Bedeutung die betreffende Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist streitig, ob einem Schutzobjekt nationale, regionale oder lokale Bedeu  -  tung zukommt, entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unterlässt es eine Gemeinde, für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung  rechtzeitig genügende Schutzmassnahmen zu treffen, werden solche vom  Regierungsrat angeordnet, nachdem er die Gemeinde angehört hat. Die so  getroffenen Schutzmassnahmen gelten als solche der betreffenden  Gemeinde.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Verfahren
                            1  Schutzmassnahmen für ein Gebiet sind nach den Vorschriften des Bauge  -  setzes  4   über den Erlass von Quartierplänen oder als Bestandteil eines  Zonenplanes zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schutzmassnahmen für einzelne Objekte werden durch Verfügung nach  der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  5   getroffen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bis das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, können Schutzmass  -  nahmen für zwei Jahre vorsorglich wirksam erklärt werden. Die vorsorgliche  Wirkung kann längstens um ein Jahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Anmerkung im Grundbuch
                            Schutzmassnahmen, die nicht Fahrnis betreffen, sind mit den für sie  geltenden Schutzzielen und Schutzbestimmungen als öffentlich-rechtliche  Eigentumsbeschränkungen im Sinne von Artikel  962 des Schweizerischen  Zivilgesetzbuches im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Wirkung der Schutzmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Bewilligungspflicht
                            1  Massnahmen, die ein Schutzobjekt nachhaltig verändern, sind bewilli  -  gungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die angestrebten Massnahmen den  Schutzzielen und den Schutzbestimmungen für das betreffende Schutzob  -  jekt nicht widersprechen und keine anderen Vorschriften des eidgenössi  -  schen und kantonalen Rechts verletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Bewilligungsverfahren
                            1  Betrifft die beabsichtigte Massnahme ein Schutzobjekt von nationaler oder  von regionaler Bedeutung, erteilt der Regierungsrat die Bewilligung, andern  -  falls die Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bewilligungen der Gemeinde sind der zuständigen Direktion  7   mitzuteilen.  Dieser steht das Recht zu, den Entscheid beim Regierungsrat mit Verwal  -  tungsbeschwerde anzufechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 40.1111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  April  1994).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Entschädigungsanspruch
                            1  Die als Schutzmassnahmen erlassenen Eigentumsbeschränkungen  begründen einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie in ihrer Wirkung  einer Enteignung gleichkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entschädigungen, die für Schutzmassnahmen zu leisten sind, gehen zu  Lasten des Kantons oder der Gemeinde, je nachdem, wer die Massnahme  getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Heimschlagsrecht
                            Der Eigentümer des unter Schutz gestellten Objektes kann verlangen, dass  es vom Gemeinwesen, das die Schutzmassnahme getroffen hat, erworben  werde, wenn ihn die Schutzverfügung wie eine Enteignung trifft. Der  Erwerbspreis entspricht der Enteignungsentschädigung, die nach den  Regeln des Enteignungsverfahrens  8   zu ermitteln ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schutzverzeichnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Kantonales Schutzinventar
                            a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erlässt ein kantonales Inventar jener Schutzobjekte, die  er als schutzwürdig erachtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schutzobjekte, die in einem vom Bund erlassenen Inventar aufgeführt  sind, gelten ohne weiteres als Bestandteil des kantonalen Inventars und  sind im kantonalen Verzeichnis aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Schutzinventar ist nicht abschliessend. Es kann jederzeit  ergänzt oder geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 b) Verfahren
                            1  Bevor ein Schutzobjekt in das kantonale Schutzinventar aufgenommen  oder daraus gestrichen wird, sind der Eigentümer und die betreffende  Gemeinde anzuhören. Schutzobjekte, die in einem Bundesinventar aufge  -  führt sind, werden jedoch ohne weiteres in das kantonale Schutzinventar  aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Schutzinventar und dessen Änderungen sind im Amtsblatt  zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 3.3211  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 c) Wirkung
                            1  Das Schutzinventar hat hinweisenden Charakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dient den zuständigen Behörden als Grundlage, um allfällige Schutz  -  massnahmen nach diesem Gesetz zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soll ein Schutzobjekt, das zwar im Schutzinventar enthalten ist, für das  aber keine Schutzmassnahmen getroffen worden sind, nachhaltig verändert  werden, hat die Gemeinde das der zuständigen Direktion  9   vor der Verände  -  rung des Schutzobjektes zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Verzeichnis der Schutzmassnahmen
                            1  Die zuständige Direktion  10   führt ein Verzeichnis aller rechtskräftigen  Schutzmassnahmen. Sie veröffentlicht das Verzeichnis und dessen Ände  -  rungen im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden melden der zuständigen Direktion  11   unverzüglich die  Schutzmassnahmen, die sie getroffen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Historische Funde
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Bewilligungs- und Anzeigepflicht
                            1  Ausgrabungen von historisch und naturwissenschaftlich bedeutsamen  Objekten bedürfen der Bewilligung der zuständigen Direktion  12  , welche die  entsprechenden Bedingungen und Auflagen aufstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wissenschaftliche Funde im Sinne von Artikel  724 ZGB sind der zustän  -  digen Direktion  13   sofort anzuzeigen. Der Fundort darf nicht verändert  werden, bis er sachverständig untersucht worden ist. Der Regierungsrat trifft  die erforderlichen Entscheidungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: ORGANISATION
Artikel 22 Gemeinde
                            1  Die Gemeinde trägt die Verantwortung für einen wirksamen Natur- und  Heimatschutz, soweit es sich um Schutzobjekte von lokaler Bedeutung  handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schutzobjekte von regionaler und nationaler Bedeutung kann sie dem  Regierungsrat Schutzmassnahmen beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo dieses Gesetz die Gemeinden zuständig erklärt, ist der Gemeinderat  berechtigt und verpflichtet, zu handeln. Die Gemeindesatzung kann hiefür  ein anderes Gemeindeorgan bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat ist oberste Aufsichtsbehörde im Bereich des Natur- und  Heimatschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist verantwortlich für Schutzobjekte von regionaler und nationaler  Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde im Sinne der  Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Zuständige Direktion
                            1  Die zuständige Direktion  15   übt die unmittelbare Aufsicht aus über den  Natur- und Heimatschutz in den Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgt für die Koordination der Schutzmassnahmen, die mehrere  Gemeinden berühren, sowie für die Verbindung und Zusammenarbeit mit  den eidgenössischen und kantonalen Amtsstellen und Kommissionen für  Natur- und Heimatschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Direktion  16   beantragt dem Regierungsrat jene Schutzmass  -  nahmen, für die er zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Kantonale Natur- und Heimatschutzkommission
                            1  Der Regierungsrat bestellt als beratendes Organ die kantonale Natur- und  Heimatschutzkommission, die aus mindestens sieben Mitgliedern besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er bezeichnet den Präsidenten. Im übrigen konstituiert sich die  Kommission selbst. Die zuständige Direktion  17   führt das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission wirkt mit bei der  Aufklärung, Information und Förderung des Verständnisses für die Belange  des Natur- und Heimatschutzes. Sie berät den Regierungsrat, die zustän  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   SR 451.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dige Direktion  18   und die Gemeinden in Fragen des Natur- und Heimat  -  schutzes. Soweit tunlich und möglich kann sie auch Private beraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Gemeinsame Bestimmung
                            1  Das Gemeinwesen und die Organe des Natur- und Heimatschutzes unter  -  stützen sich gegenseitig im Bestreben, den Zweck dieses Gesetzes zu  erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördern das Verständnis für den Natur- und Heimatschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere Anstrengungen sind darauf zu richten, bei der Jugend den  Sinn für die Natur- und Kulturwerte zu wecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: PFLANZENSCHUTZ
Artikel 27 Geschützte Pflanzen
                            1  Im Rahmen des Bundesrechts bezeichnet der Regierungsrat die  geschützten Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften  19  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt Ausführungsbestimmungen  20  , trifft die erforderlichen Schutzan  -  ordnungen und sorgt dafür, dass die geschützten Pflanzenarten in geeig  -  neter Weise veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Verhaltensregeln
                            Es ist verboten, geschützte Pflanzen zu pflücken, auszureissen oder auszu  -  graben, sofern sie nicht künstlich gepflanzt worden sind. Vorschriften des  Bundesrechts  21   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Überwachung
                            1  Polizeibeamte, Wildhüter, Fischereiaufseher, Forstpersonal sowie mit  speziellem Ausweis versehene Beauftragte haben darüber zu wachen, dass  die Bestimmungen über den Pflanzenschutz eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übertretungen haben sie der Polizei anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   RB 10.5121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   SR 451451.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 30 22 Kantonsbeiträge
                            1  Um die Ziele dieses Gesetzes zu erreichen, kann der Kanton den  Gemeinden und Privaten finanzielle Beiträge leisten oder mit ihnen  Programmvereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Beiträge richtet sich nach der Bedeutung der Schutzobjekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn deren besondere Leistungen es rechtfertigen, kann der Kanton  private Natur- und Heimatschutzorganisationen finanziell unterstützen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kredite für solche Beiträge unterstehen den Finanzkompetenzen der  Kantonsverfassung und den Bestimmungen der Finanzhaushaltsverord  -  nung  23  , sofern sie nicht aus dem Natur- und Heimatschutzfonds oder im  Rahmen von Programmvereinbarungen geleistet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Entfällt der Schutzzweck oder wird der Zweck der Schutzmassnahme  nachträglich vereitelt, sind die Kantonsbeiträge zurückzuerstatten. In Härte  -  fällen kann der Regierungsrat davon ganz oder teilweise absehen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Natur- und Heimatschutzfonds
                            1  Zur Förderung des Natur- und Heimatschutzes äufnet der Kanton einen  Natur- und Heimatschutzfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungen Dritter, die zwar für die Belange des Natur- und Heimat  -  schutzes, nicht aber für bestimmte Schutzmassnahmen erbracht werden,  sind in den Natur- und Heimatschutzfonds zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: RECHTSSCHUTZ, VERWALTUNGSZWANG, STRAFEN
Artikel 32 Rechtsschutz
                            1  Vorbehältlich besonderer Bestimmungen richtet sich der Rechtsschutz  gegen Verfügungen und Anordnungen aufgrund dieses Gesetzes nach der  Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  24  .  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   RB 3.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB  vom 16.  April  1992).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit gegen Schutzmassnahmen nach Artikel  11 Absatz  1 Einsprache,  Verwaltungsbeschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist,  steht das Einsprache- und Beschwerderecht auch kantonalen Natur- und  Heimatschutzorganisationen zu, welche als juristische Person mit Sitz im  Kanton Uri sich statutengemäss zur Hauptsache dem Natur- und Heimat  -  schutz widmen und mindestens zehn Jahre vor der Einreichung der  Einsprache oder der Beschwerde gegründet wurden.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Verfahren bei Enteignungen gelten die Bestimmungen des  Gesetzes über die Enteignung  27  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Verwaltungszwang
                            1  Bei tatsächlichen oder drohenden Widerhandlungen gegen rechtskräftige  Schutzmassnahmen sind die notwendigen Zwangsmassnahmen zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulässig sind insbesondere Einstellungsverfügungen, bei Fahrnisgegen  -  ständen auch Beschlagnahmeverfügungen, und Verfügungen, den recht  -  mässigen Zustand wieder herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zuständig hiefür ist die Gemeinde oder der Regierungsrat, je nachdem,  wer die verletzte oder bedrohte Schutzmassnahme getroffen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In dringlichen Fällen kann die zuständige Direktion  28   solche Verfügungen  erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im übrigen richten sich die Massnahmen des Verwaltungszwangs nach  der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  29  .  30
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Strafen
                            1  Mit Busse bis zu 5  000  Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder grob  -  fahrlässig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schutzmassnahmen zuwiderhandelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bestimmungen über den Pflanzenschutz missachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Bewilligungs- und Anzeigepflicht nach Artikel  21 verletzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über die kantonale  Strafrechtspflege  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss VA vom 17.  Mai  1992, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  April  1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   RB 3.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung gemäss LRB vom 23. März 1994, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  1995 (AB  vom 8.  April  1992).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   RB 2.32213.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 35 Vollzug
                            Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 30.  Dezember  1963 betreffend Natur- und Heimat  -  schutz, Erhaltung der Altertümer und Kunstdenkmäler und Förderung zeit  -  genössischer Kunst  32   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  33
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Übergangsbestimmungen
                            1  Das Verzeichnis der Schutzobjekte vom 22.  Oktober  1979  34   gilt als kanto  -  nales Schutzinventar nach Artikel  17.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Direktion  35   hat das Verzeichnis der Schutzmassnahmen  nach Artikel  20 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu  erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schutzmassnahmen nach altem Recht bleiben gültig, wenn sie innert drei  Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht angepasst  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  Januar 1988 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 ist vom Bundesrat zu genehmigen 36
                            .  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Hans Zurfluh  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   RB 10.5101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Beilage zum AB vom 10.  Januar  1980.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Vom Bundesrat genehmigt am 21.  Januar  1988.  11