Ausführungsbestimmungen über die elektronische Einreichung der Steuererklärung (641.426)
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Ausführungsbestimmungen über die elektronische Einreichung der Steuererklärung

Ausführungsbestimmungen über die elektronische Einreichung der Steuererklärung vom 5. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden gestützt auf Artikel 190a Absatz 2 des Steuergesetzes (StG) vom 30. Ok tober 1994 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Steuerdeklarationslösung 1 Die Steuerpflichtigen, die ihre Steuererklärung auf elektronischem Weg einreichen, müssen eine der folgenden Lösungen verwenden: a. die von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellte webbasierte Steuerdeklarationslösung; b. die lokal installierbare Steuerdeklarationslösung mit elektronischer Abgabeschnittstelle zur Steuerverwaltung.

Art. 2

Authentifizierung 1 Die Steuerpflichtigen werden durch Zustellung einer Mitteilung zur elek tronischen Übermittlung oder Einreichung der Steuererklärung aufgefor dert. Diese Mitteilung enthält den persönlichen Zugangscode. 2 Für den Zugang zur webbasierten Steuerdeklarationslösung müssen sich die Steuerpflichtigen mit dem persönlichen Zugangscode registrieren und bescheinigen damit ihre Identität. 3 Für die Einreichung der Steuererklärung, welche mit einer lokal installier ten Steuerdeklarationslösung erstellt wurde, bescheinigen die Steuer pflichtigen ihre Identität während dem Übermittlungsvorgang mit dem per sönlichen Zugangscode. 1) GDB 641.4 OGS 2017, 60

Art. 3

Einreichefrist 1 Die Steuererklärung muss in der von der Steuerverwaltung vorgegebe nen Frist eingereicht werden. 2 Sie gilt, vorbehältlich der nachfolgenden Regelungen, mit dem Erhalt der Übermittlungsquittung als eingereicht. 3 Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstre ckung für die per Post eingereichte Steuererklärung gelten auch für die elektronisch abgegebene Steuererklärung. 4 Sofern von der Möglichkeit einer Freigabequittung Gebrauch gemacht wird, so gilt der Empfang der unterzeichneten Freigabequittung durch die Steuerverwaltung als Einreichedatum. Die Steuerverwaltung hat auf die Steuererklärung erst dann Zugriff, wenn die entsprechende Freigabequit tung bei ihr eingetroffen ist. *

Art. 4

Übermittlung und Übermittlungsquittung 1 Nach Übermittlung der Steuererklärung erhalten die Steuerpflichtigen umgehend eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und eine Übermittlungsquittung. Die Meldung und die Quittung sind zu kontrollie ren. 2 Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, ist die Einreichefrist auch dann ge wahrt, wenn die Steuererklärung innert fünf Arbeitstagen nach dem Über mittlungsversuch in Papierform eingereicht wird.

Art. 5

Korrektur der Steuererklärung 1 Nach der erfolgreichen Übermittlung haben die Steuerpflichti gen 72 Stunden Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren. Als Einrei chezeitpunkt gilt auch in diesem Fall der Zeitpunkt der erstmaligen Über mittlung gemäss der Übermittlungsquittung.

Art. 6

Datenhaltung und Entschlüsselung 1 Die von den Steuerpflichtigen übermittelten Daten werden während 72 Stunden nach der ersten elektronischen Übermittlung (Korrekturfrist) verschlüsselt auf einem kantonalen Server aufbewahrt. 2 Nach Ablauf dieser Frist werden die Daten entschlüsselt und an die Steuerverwaltung weitergeleitet. 2
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 60 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2018 Geändert durch:Nachtrag vom 30. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (OGS 2021, 49) 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 05.12.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung OGS 2017, 60 30.11.2021 01.01.2022

Art. 3 Abs. 4

eingefügt OGS 2021, 49 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 05.12.2017 01.01.2018 Erstfassung OGS 2017, 60

Art. 3 Abs. 4

30.11.2021 01.01.2022 eingefügt OGS 2021, 49 5
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