Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit für den Vollzug von Landesverweisungen
Ausführungsbestimmungen über die Zuständigkeit für den Vollzug von Landesverweisungen vom 20. Juni 2017 (Stand 1. Juli 2017) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung der Änderung vom 20. März 2015 des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 bis 6 der Bundesverfassung über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer) 1 ) , gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Vollzugsbehörde 1 Die Abteilung Migration vollzieht die Landesverweisungen nach den Art. 66a ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches 3 ) sowie nach den Art. 49a ff. des Militärstrafgesetzes 4 ) . 2 Sie entscheidet über den Aufschub des Vollzugs einer Landesverwei sung nach Art. 66d des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
Art. 2
Rechtsschutz 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Verwaltungsverfahrensverord nung 5 ) . 1) AS 2016, 2329 2) GDB 101.0 3) SR 311.0 4) SR 321.0 5) GDB 133.21 OGS 2017, 40
Art. 3
Zusammenarbeit 1 Die Staatsanwaltschaft und die Dienststelle Straf- und Massnahmenvoll zug koordinieren in Fällen, in denen eine Landesverweisung angeordnet wurde, die Vollzugsverfahren und –verfügungen mit der Abteilung Migrati on. 2 Die Dienststelle Straf- und Massnahmenvollzug teilt der Abteilung Migra tion den Zeitpunkt der bedingten oder endgültigen Entlassung aus dem Sanktionenvollzug frühzeitig mit. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2017, 40 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Juli 2017 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 20.06.2017 01.07.2017 Erlass Erstfassung OGS 2017, 40 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 20.06.2017 01.07.2017 Erstfassung OGS 2017, 40 4
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